Findok · Richtlinien
VB-0310
3.4. Ausnahmen
geltende FassungRichtlinie2025-0.066.706gilt ab 20.02.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Wortlaut laut Findok
3.4. Ausnahmen
3.4.1. Ausnahmen für Obst und Gemüse sowie Bananen
(1) Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 34 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 5432023/20112429 bestehen Vermarktungsnormen für jene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen. Daher unterliegen Erzeugnisse, die zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) ausgeführt werden, nicht der Ausfuhrkontrolle.
(2) Von der Ausfuhrkontrolle sind gemäß Artikel 45 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 5432023/20112429 ferner folgende Erzeugnisse ausgenommen, vorausgesetzt der Anmelder kann auf Verlangen glaubhaft nachweisen, dass die Erzeugnisse den nachstehend genannten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, entsprechen:
1.Erzeugnisse, sofern siedie deutlich mit derdie Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder "zur Tierfütterung bestimmt" oder einer synonyme Angabe gekennzeichnet sind,tragen und die
zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder
zur
zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder
für die Zubereitung von Erzeugnissen, die als Obst und Gemüse eingestuft und in Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, die einer Zubereitung unterzogen wurden, die über das in der geltenden spezifischen UNECE-Norm angegebene Zuschneiden hinausgeht, oder die im Sinne der allgemeinen Vermarktungsnorm nicht unversehrt sind und zum unmittelbaren Verzehr in frischem oder gekochtem Zustand zubereitet wurden, bestimmt sind oder
zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind;
Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind;
2.Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie "verzehrfertig" oder "küchenfertig vorbereitet" sind;
32.Erzeugnisse, die als essbare Sprossen vermarktet werden, die aus gekeimten Samen von Pflanzen bestehen. und als Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingestuft sind
(3) Von der Ausfuhrkontrolle befreit sind ferner Unternehmen, denen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit die Ermächtigung zur selbstständigen Ausfuhrkontrolle erteilt wurde.
(4) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1, Abs. 2 , oder Abs. 3 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7259" anzugeben.
3.4.2. Ausnahmen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Ausnahmen von der Ausfuhrkontrolle bestehen bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) keine.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.066.706
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 18 (geltend: 18)
- Gültig
- 20.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF