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Findok · Richtlinien

VB-0310

3.4. Ausnahmen

geltende FassungRichtlinie2025-0.066.706gilt ab 20.02.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Wortlaut laut Findok

3.4. Ausnahmen 3.4.1. Ausnahmen für Obst und Gemüse sowie Bananen (1) Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 34 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 5432023/20112429 bestehen Vermarktungsnormen für jene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen. Daher unterliegen Erzeugnisse, die zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) ausgeführt werden, nicht der Ausfuhrkontrolle. (2) Von der Ausfuhrkontrolle sind gemäß Artikel 45 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 5432023/20112429 ferner folgende Erzeugnisse ausgenommen, vorausgesetzt der Anmelder kann auf Verlangen glaubhaft nachweisen, dass die Erzeugnisse den nachstehend genannten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, entsprechen: 1.Erzeugnisse, sofern siedie deutlich mit derdie Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder "zur Tierfütterung bestimmt" oder einer synonyme Angabe gekennzeichnet sind,tragen und die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder zur zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder für die Zubereitung von Erzeugnissen, die als Obst und Gemüse eingestuft und in Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, die einer Zubereitung unterzogen wurden, die über das in der geltenden spezifischen UNECE-Norm angegebene Zuschneiden hinausgeht, oder die im Sinne der allgemeinen Vermarktungsnorm nicht unversehrt sind und zum unmittelbaren Verzehr in frischem oder gekochtem Zustand zubereitet wurden, bestimmt sind oder zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind; Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind; 2.Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie "verzehrfertig" oder "küchenfertig vorbereitet" sind; 32.Erzeugnisse, die als essbare Sprossen vermarktet werden, die aus gekeimten Samen von Pflanzen bestehen. und als Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingestuft sind (3) Von der Ausfuhrkontrolle befreit sind ferner Unternehmen, denen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit die Ermächtigung zur selbstständigen Ausfuhrkontrolle erteilt wurde. (4) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1, Abs. 2 , oder Abs. 3 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7259" anzugeben. 3.4.2. Ausnahmen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel Ausnahmen von der Ausfuhrkontrolle bestehen bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) keine.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.066.706
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
18 (geltend: 18)
Gültig
20.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF