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Findok · Richtlinien

VB-0310

3.4. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 31.12.2012)RichtlinieBMF-010311/0137-IV/8/2011gilt ab 01.01.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 31.12.2012.

Wortlaut laut Findok

3.4. Ausnahmen 3.4.1. Ausnahmen für Obst und Gemüse (1) Gemäß Artikel 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 bestehen Vermarktungsnormen für jene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen. Daher unterliegen Erzeugnisse, die zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) ausgeführt werden, nicht der Ausfuhrkontrolle. (2) Von der Ausfuhrkontrolle sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ferner folgende Erzeugnisse ausgenommen, vorausgesetzt der Anmelder kann auf Verlangen glaubhaft nachweisen, dass die Erzeugnisse den nachstehend genannten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, entsprechen: 1.Erzeugnisse, sofern sie deutlich mit der Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder "zur Tierfütterung bestimmt" oder einer synonyme Angabe gekennzeichnet sind, und die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind; 2.Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie "verzehrfertig" oder "küchenfertig vorbereitet" sind; 3.Erzeugnisse, die als essbare Sprossen vermarktet werden, die aus gekeimten Samen von Pflanzen bestehen. (3) Von der Ausfuhrkontrolle befreit sind ferner Unternehmen, denen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit die Ermächtigung zur selbstständigen Ausfuhrkontrolle erteilt wurde. (4) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7259" anzugeben. 3.4.2. Ausnahmen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel Ausnahmen von der Ausfuhrkontrolle bestehen bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) keine.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0137-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 18)
Gültig
01.01.2012 bis 31.12.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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