Findok · Richtlinien
VB-0310
3.4. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0078-IV/8/2011gilt ab 13.07.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2011 bis 31.12.2011.
Wortlaut laut Findok
3.4. Ausnahmen
3.4.1. Ausnahmen für Obst und Gemüse
(1) Gemäß Artikel 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 2a3 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 1580543/20072011 bestehen Vermarktungsnormen für jene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen. Daher unterliegen Erzeugnisse, die zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) ausgeführt werden, nicht der Ausfuhrkontrolle.
(2) Von der Ausfuhrkontrolle sind gemäß Artikel 34 der Verordnung (EGEU) Nr. 1580543/20072011 ferner folgende Erzeugnisse ausgenommen, vorausgesetzt der Anmelder kann auf Verlangen glaubhaft nachweisen, dass die Erzeugnisse den nachstehend genannten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, entsprechen:
1.Erzeugnisse, sofern sie deutlich mit der Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder "zur Tierfütterung bestimmt" oder einer synonyme Angabe gekennzeichnet sind, und die
zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder
zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind;
2.Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie "verzehrfertig" oder "küchenfertig vorbereitet" sind.;
3.Erzeugnisse, die als essbare Sprossen vermarktet werden, die aus gekeimten Samen von Pflanzen bestehen.
(3) Von der Ausfuhrkontrolle befreit sind ferner Unternehmen, denen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit die Ermächtigung zur selbstständigen Ausfuhrkontrolle erteilt wurde.
(4) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7259" anzugeben.
3.4.2. Ausnahmen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Ausnahmen von der Ausfuhrkontrolle bestehen bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) keine.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0078-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 18)
- Gültig
- 13.07.2011 bis 31.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF