Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0480-G/06
Die exekutivdienstliche Grundausbildung ist keine Berufsausbildung im Sinn des FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0480-G/06vom 01.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 9. Juni 2006, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 8. Juni 2006, betreffend
die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für das Kind x., für den Zeitraum vom 1. Mai 2005
bis 31. Mai 2006, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat dem Finanzamt mit Schreiben vom
6. Mai 2006 bekannt gegeben, dass ihr Anspruch auf Familienbeihilfe
für die im Spruch genannte Tochter ab 1. Mai 2005 erloschen sei, da
die Tochter eigene Einkünfte bezieht. Mit 1. Mai 2006 hatte die
Tochter auf Grundlage eines Sondervertrages gemäß
§ 36 des
Vertragsbedienstetengesetzes eine exekutivdienstliche Ausbildung beim
Landespolizeikommando Steiermark begonnen.
Das in der Folge durchgeführte Ermittlungsverfahren
hat ergeben, dass die Tochter nach Ablegung der Reifeprüfung am
23. Juni 2005 in der Zeit vom 28. Oktober 2005 bis 29. Mai 2006
an der Johannes Kepler Universität Linz als ordentlich Studierende der
Studienrichtung "Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften" gemeldet war. Auf der
Abgangsbescheinigung vom 29. Mai 2006 ist ausgeführt, dass sie
für diese Studienrichtung "keine Prüfung abgelegt" hat.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden hat das Finanzamt
daraufhin die für die Monate Oktober 2005 bis Mai 2006 ausgezahlte
Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge im Wesentlichen
mit der Begründung zurück gefordert, dass die Tochter in dieser Zeit
nicht in Berufsausbildung gestanden sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin aus, dass die Ablegung von Prüfungen nicht
in ihrem Ermessensbereich gelegen habe. Außerdem sei sie ohne die Existenz
zu gefährden, nicht in der Lage, Rückzahlungen zu leisten.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2006 ersuchte das Finanzamt
die Berufungswerberin, zu begründen, weshalb die Tochter keine
Prüfungen abgelegt hat, sowie allfällige Nachweise für den Besuch
von Übungen zu erbringen.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 teilte die
Berufungswerberin mit:
"K. hat den ´T.
Tauern´ bei ihrem Studienplan
unterschätzt.
Der Winter
2005/2006 war außergewöhnlich lang und äußerst
schneereich, dass für einen Fahranfänger das Befahren des T. Tauerns
zeitweise riskant war.
K. hatte
die Absicht die Prüfungen und diverse Übungen im Sommersemester zu
machen. Da sie mit ihrer Vorbildung - HAK - Matura - mindestens 50% (wenn nicht
mehr) Grundwissen für das 1. Studienjahr mitgebracht hat, wäre
dies auch kein Problem gewesen. ...".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2006 hat
das Finanzamt über diese Berufung abschlägig entscheiden. Sie gilt
jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt. Im Bezug habenden Schriftsatz vom 21. August 2006 weist die
Berufungswerberin im Wesentlichen wiederum auf die winterlichen Fahrbedingungen
hin. Weiters führt sie aus: "...
Sie schreiben immer von einem ganzen Jahr, K. hat aber, ..., bereits am
1. Mai ihre Ausbildung beim LPK
begonnen.
K. hat im August 2005
den schriftlichen Aufnahmetest um Aufnahme in den Exekutivdienst mit Erfolg
abgelegt, und bis Mitte Oktober 2005 die physischen Eignungstests
abgelegt.
Der Ausbildungskurs
hat am 1. Mai begonnen.
K. hat
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, und für die
Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungen gebührt doch
Familienbeihilfe, oder nicht.
K.
hat die Wartezeit genützt um mit ihrem Studium zu beginnen, welches sie
nach der 24-monatigen Ausbildung weiterführen wird. Leider ohne
nachweisbaren Erfolg, da sie keinen Extremwinter einkalkuliert
hatte."
Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wurde die
Berufungswerberin vom Unabhängigen Finanzsenat ersucht, Nachweise
dafür vorzulegen, dass die Tochter das inskribierte Studium überhaupt
jemals betrieben hat.
Nach Erinnerung teilte die Berufungswerberin darauf mit
Schriftsatz vom 2. Juli 2007 mit:
"Leider habe ich keine
geeigneten Nachweise um zu beweisen, dass meine Tochter in der Zeit vom Oktober
2005 bis Mai 2006 das Studium der Wirtschaftswissenschaften ernsthaft betrieben
hat, da der gesamte Schriftverkehr elektronisch abgewickelt wurde und die
Zugriffsberechtigung des E-Mail Kontos mit 28.04.2006 abgelaufen
ist.
Die von meiner Tochter auf
dem Computer gespeicherten Dokumente, die sie für das Studium
benötigte, sind nicht mehr vorhanden, da ihre Schwester den Computer
für verschiedenste Maturaarbeiten benötigte, und daher die Festplatte
neu formatiert hat."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe
und in der Folge auf den Kinderabsetzbetrag besteht, ist in § 2 Abs. 1
des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 abschließend
geregelt.
Die erschöpfende Aufzählung lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
a) für minderjährige
Kinder,
b) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen
zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
c) für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige
Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern
sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder
Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen,
jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer,
h) für volljährige
Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige
Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in
Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind
geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden,
schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1
lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Zuerst ist zu klären, ob die Tochter der
Berufungswerberin in der Zeit ab Oktober 2005 tatsächlich in
Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 stand.
Wenngleich nach dieser Norm die Aufnahme als ordentlicher Hörer als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt, bedeutet dies nur,
dass für dieses erste Studienjahr kein weiterer Erfolgsnachweis zu
erbringen ist. Dennoch muss, damit von einer Berufsausbildung überhaupt
gesprochen werden kann, zumindest das Bemühen des Studierenden erkennbar
sein, (wenigstens in der Zukunft) auch Prüfungen abzulegen (vgl. dazu die
vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zitierte Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes).
Die Berufungswerberin hat trotz ausdrücklicher
Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenats, Nachweise dafür
vorzulegen, dass die Tochter das inskribierte Studium überhaupt jemals
betrieben hat, keinen derartigen Nachweis erbringen können. Es konnte kein
Nachweis erbracht werden, dass die Tochter überhaupt nur eine einzige
Lehrveranstaltung jemals besucht hätte. Die teilweise widrigen
Straßenverhältnisse im Winter 2005/2006 sind auch dem
Unabhängigen Finanzsenat bekannt. Sie waren jedoch tatsächlich kein
Hindernis, im gesamten Zeitraum ab Anfang Oktober 2005 nicht nach Linz zu
gelangen. Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher in freier
Beweiswürdigung die Überzeugung, dass die Tochter der
Berufungswerberin das Studium der Studienrichtung "Diplomstudium
Wirtschaftswissenschaften" an der Johannes Kepler Universität Linz
tatsächlich nie betrieben hat. Sie stand damit, wie das Finanzamt im
angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, nicht in
Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967, weshalb für diese Zeit
tatsächlich kein Familienbeihilfenanspruch bestand.
Es bleibt nun die weitere Frage zu beantworten, ob die
"exekutivdienstliche Ausbildung" gemäß
§ 36 des VBG 1948
eine Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 darstellt.
Das Gesetz selbst enthält keine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Unter diesen Begriff sind aber
sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz
das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird
(vgl. z. B. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135, VwGH 23.10.1989, 87/14/0031, VwGH
7.9.1993, 93/14/0100, VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192).
Im vorliegenden Fall hat das LPK Steiermark mit der Tochter
der Berufungswerberin einen Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz
1948 geschlossen, der gemäß
§ 36 dieses Gesetzes als
Sondervertrag gestaltet wurde. Aus diesem Vertrag geht klar hervor, dass die
Tochter auf Grund dieses Vertrages ihre volle Arbeitskraft einzusetzen hatte und
sie im Bereich aller LPK zur Dienstleistung verpflichtet war. Der Umstand, dass
die Tochter, wie im Bereich des gesamten öffentlichen Dienstes und im
Bereich der meisten privaten Dienstverhältnisse üblich und
erforderlich, eine spezielle Ausbildung im Hinblick auf die spezifischen
Tätigkeiten und Anforderungen an einen Exekutivdienstbeamtin erfuhr, macht
diese gesetzlich vorgesehene "Grundausbildung" für eine angehende
Exekutivdienstbeamtin noch nicht zu einer Berufsausbildung im Sinn des FLAG
1967. Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin stand ihre Tochter daher
auch im Monat Mai 2006 nicht in Berufsausbildung in dem hier relevanten
Sinn.
Für die in diesem Verfahren allein maßgebende
Zeit vom Oktober 2005 bis Mai 2006 bestand auch nach keiner der anderen oben
zitierten Anspruchsgründe des § 2 Abs.1 FLAG 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Zur Frage einer allfälligen Unbilligkeit der
Rückforderung ist fest zu halten, dass § 26 Abs.1 FLAG 1967 eine
objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert, der Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge
gutgläubig empfangen wurden, oder ob die Rückzahlung eine Härte
bedeutete. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig, entscheidend
ist nur, ob der Empfänger Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat
(vgl. z.B. VwGH 31 10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der
bestehenden Rechtslage entspricht, musste die Berufung, wie im Spruch geschehen,
als unbegründet abgewiesen werden.
Es bleibt der Berufungswerberin unbenommen, beim
zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten
wegen Unbilligkeit im sinn des § 236 BAO einzubringen. Über einen
derartigen Antrag hat das Finanzamt mit Bescheid zu entscheiden.
Graz, am 1.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0480-G/06
- Stammnummer
- 30752
- Gültig
- 01.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF