Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0084-Z3K/03
Zollschuldentstehung nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK mit einem Beteiligten (Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK) als Zollschuldner bei fiktivem Entstehungsort der Zollschuld nach Art. 215 Abs. 4 ZK.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0084-Z3K/03vom 06.09.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend den als "Verschlimmerungsverbot" bezeichneten Einwand ist auf den Inhalt der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen des § 85b Abs. 3 ZollR-DG bzw. des § 289 Abs. 2 BAO hinzuweisen. Danach haben im Rechtszug angerufene Abgabenbehörden grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie sind berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener die bekämpfte Entscheidung zu verantwortenden Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in Beachtung der Sachidentität nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung (Beschwerde) als unbegründet abzuweisen. Wegen dieser den Berufungsbehörden in Zollangelegenheiten zugewiesenen Berechtigung darf eine Abgabenvorschreibung in der Berufungsvorentscheidung und/oder Berufungsentscheidung erhöht werden. Im Abgabenverfahren besteht kein Verböserungsverbot (vgl. dazu VwGH vom 15.03.2001, 2000/16/0082).
VeE ist Zollschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK. Er war hinsichtlich der Zigaretten gestellungs- und mitteilungspflichtig, weil er nachweislich die Verantwortung hinsichtlich der Verbringung getragen hat. Er hat nach eigenen Angaben regelmäßig als Reiseleiter bzw. Reisebegleiter an den Busfahrten in den Kosovo bzw. aus dem Kosovo teilgenommen. VeE hat Rechnungen bezahlt, Postanweisungen und Überweisungen veranlasst. MaD hat ausgesagt, VeE sei ihm gegenüber als Käufer des Busses aufgetreten und habe diesen auch übernommen. Im Kaufvertrag vom 1. September 1998 wird VeE als Käufer des Busses geführt. FaS hat angegeben, sein Ansprechpartner sei VeE gewesen. In Unterlagen - z.B. im Mietvertrag vom 4. April 2001 - wird VeE als Vertreter der Firma X-Reisen geführt. VeE war darüber hinaus nachweislich ermächtigt für die Firma X-Reisen über die Busse zu verfügen.
Der Bf war am Verbringen der Zigaretten beteiligt und ist damit Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK. Neben der objektiven Beteiligung wird als subjektives Element positive Kenntnis vom vorschriftswidrigen Verbringens oder Wissenmüssen gefordert. Dass dem Bf das vorschriftswidrige Verbringen der Zigaretten zumindest bewusst war, liegt einerseits aufgrund der Verbringungsmodalitäten, des niedrigeren Einkaufs- bzw. Verkaufspreises der verhandelten Zigaretten und im Grunde von in der Regel bedenklichen Anbahnungs- und Übergabemodalitäten mit den Abnehmern der Zigaretten auf der Hand. Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Europa gerade Tabakwaren besonderen Regimen sowohl im Hinblick auf die Einfuhr von Zigaretten als auch beim Verkauf derselben an Letztverbraucher durch befugte Tabakwarenverschleißer unterworfen sind. Bei kaum einer Bewegung über Grenzen hinweg wird die Frage von Zollorganen nach mitgeführten Tabakwaren und/oder eine Kontrolle nach solchen ausbleiben. Über entsprechende Aufgriffe wird häufig in Medien aller Art berichtet. Die Kenntnis, dass der Ankauf zollunredlich eingeführter Zigaretten gegenüber dem Marktpreis deutlich billiger kommt, ist geradezu allgemeines Wissensgut.
Für eine (objektive) Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten sprechen die Aussagen von XhE am 12. Juni 2001. Zur Sache als Verdächtiger befragt hat XhE im Wesentlichen angegeben, er sei bei der Firma X-Reisen unentgeltlich als Beifahrer tätig. Die Firma X-Reisen sei vor ca. eineinhalb Jahren gegründet worden, habe zwei Busse und gehöre seinem Bruder QaE. Sowohl er als auch der Bf seien bei der Firma nicht angemeldet und würden dort keinerlei Tätigkeit ausüben. Sie würden nur ab und zu VeE, der seinerseits D helfe, helfen. Sein Vorteil sei, dass er für die Heimfahrten nichts bezahlen müsse und diverse Güter unentgeltlich in den Kosovo mitnehmen könne.
Bei der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2007 hat der Zeuge SaD angegeben, Zigaretten vom Bf erworben zu haben.
Der Bf hat aus der Sicht der Ausführungen des XhE und des SaD bzw. im Hinblick auf die von ihm / mit ihm geführten überwachten Telefongespräche eine Beteiligung am Einfuhrschmuggel zu verantworten, weil sein Verhalten das Verbringen durch VeE veranlasst und unterstützt hat. Er hat dem handelnden VeE Hilfestellung sowohl bei der Annahme von Bestellungen und beim Verkauf der Zigaretten, dies bereits vor aber auch nach dem Verbringen der Zigaretten, geleistet und dadurch das Verbringen der Zigaretten durch VeE mit veranlasst, unterstützt und begünstigt.
Vor allem aus den Telefongesprächen ergibt sich eine Beteiligung des Bf am Verbringen der Zigaretten durch VeE. Über die bisher genannten Telefongespräche hinausgehend wird exemplarisch noch auf weitere Telefongespräche hingewiesen: - Telefongespräch zwischen dem Bf und M/D vom 8. April 2001; D teilt dem Bf mit, er habe kein Geld, um Zigaretten zu kaufen, woraufhin der Bf meinte, ohne Zigaretten sei es nicht gut, D müsse sich Geld ausborgen, um Zigaretten kaufen zu können. - Telefongespräch zwischen D und dem Bf vom 8. April 2001; D bestellt 80 Stück (Anmerkung: Stangen Zigaretten), der Bf sagt, erst nächste Woche. - Telefongespräch zwischen RaB und dem Bf vom 9. April 2001; der Bf hat angegeben, dass er diese Woche nichts habe, erst nächste Woche habe er wieder etwas. - Telefongespräch zwischen RaB und dem Bf vom 18. April 2001; der Bf hat angegeben, nichts zu haben, es wurde aber vereinbart, dass er, wenn nächste Woche welche da sind, RaB verständigen soll. - Telefongespräch zwischen D und dem Bf vom 18. April 2001; D teilt dem Bf mit, die nächste herauf kommende Fuhre nehme er komplett. Es gebe jedoch ein Problem, er habe kein Auto. Der Bf meint, das würden sie schon regeln. - Telefongespräch zwischen dem Bf und M vom 20. April 2001; der Bf verlangt nach D, M antwortet, dieser sei nach Pristina gefahren, um "DAS" (Anmerkung: Zigaretten) zu kaufen. - Telefongespräch zwischen dem Bf und D vom 21. April 2001; es geht einerseits darum, ob D "DAS" (Anmerkung: Zigaretten) mit herauf geschickt habe; auf der anderen Seite hat der Bf geraten, E soll diesmal über Villach fahren. - Telefongespräch zwischen RaB und dem Bf vom 23. April 2001; der Bf hat angegeben, dass etwas abzuholen sei, dass es "etwas anderes" (Anmerkung: Zigaretten) aber nicht gäbe. - Telefongespräch zwischen M und H - der Bf ist dabei verlangt worden - vom 23. April 2001; M teilt mit, bei einer Zollkotrolle am Brenner wurden nur 8 Stangen Zigaretten eines Mitreisenden aufgegriffen; ihre Zigaretten hingegen sind nicht entdeckt worden. - Telefongespräch zwischen dem Bf und D vom 1. Mai 2001; D fordert die Übersendung von 3.000 DM über einen Mitreisenden ein. - Telefongespräche zwischen D und dem Bf. vom 9. Mai 2001; dieser bestellt 30 Stück Äpfel (Anmerkung: 30 Stangen Zigaretten), der Bf sagt, er werde im Kosovo anrufen. - Telefongespräch zwischen N und dem Bf vom 9. Mai 2001; N bestellt beim Bf 30 Stück Äpfel (Anmerkung; 30 Stangen Zigaretten). - Telefongespräch zwischen dem Bf und D vom 18. Mai 2001; der Bf fragt, ob er "DAS" (Anmerkung: Zigaretten) hinein gegeben habe. Der Bf sagt, er werde vier- bis fünftausend DM von F bekommen, er soll "DAS" unbedingt hinein geben, weil er hier Schulden habe. D wird sich Geld ausborgen, und etwas hinaufschicken.
Zur Neuberechnung der Abgaben: Die Neuberechnung der Abgabe Zoll gründet sich einerseits in der nunmehr der Entscheidung zugrunde zu legenden Menge von insgesamt 797 Stangen Zigaretten und andererseits darin, dass rechtens ein Wertzollsatz von 57,6 von Hundert zur Anwendung zu kommen hatte. Die Zollwerte selbst waren nicht strittig. Die Abgabenerhöhung orientiert sich an den oben dargelegten Einreisezeitpunkten als Entstehungszeitpunkte der jeweiligen Zollschuld. Hinsichtlich der 28 Stangen Zigaretten der Marke Ernte ist auszuführen, dass sich aus den zeitlich älteren Aussagen der Brüder J der Ankauf dieser Zigaretten im Jahre 2001 schlüssig ergibt. Für die Abgabenerhöhung war daher der 31. Dezember 2001 als spätest möglicher Einbringungszeitpunkt und damit als Zollschuldentstehungszeitpunkt anzunehmen. Eine Abgabenerhöhung war gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG idgF zu erheben.
Wegen des Erfordernisses der Sachidentität durfte sich der Unabhängigen Finanzsenat mit der Frage, ob Einfuhrumsatzsteuer und/oder Tabaksteuer zu erheben gewesen wäre, nicht auseinander setzen. Sache des Verfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Sache des Verfahrens ist somit die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses mit seinen wesentlichen Sachverhaltselementen (hier nur die Zollschuld ohne Einfuhrumsatzsteuerschuld und Tabaksteuerschuld), unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung.
Beilagen: 1 Berechnung des Zolls 1 Berechnung der Abgabenerhöhung
Graz, am 6. September 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 202 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
EinfuhrzollschuldZollschuldentstehungHandelnderBeteiligterZeitpunkt der Entstehung der ZollschuldOrt der Entstehung der ZollschuldZollschuldnerFiktionfiktiver Ort der Zollschuldentstehung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0084-Z3K/03
- Stammnummer
- 30460
- Gültig
- 06.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF