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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0082-Z3K/03

Zollschuldentstehung nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK mit einem Beteiligten (Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK) als Zollschuldner bei fiktivem Entstehungsort der Zollschuld nach Art. 215 Abs. 4 ZK

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0082-Z3K/03vom 06.09.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betreffend den als "Verschlimmerungsverbot" bezeichneten Einwand ist auf den Inhalt der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen des § 85b Abs. 3 ZollR-DG bzw. des § 289 Abs. 2 BAO hinzuweisen. Danach haben im Rechtszug angerufene Abgabenbehörden grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie sind berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener die bekämpfte Entscheidung zu verantwortenden Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in Beachtung der Sachidentität nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung (Beschwerde) als unbegründet abzuweisen. Wegen dieser den Berufungsbehörden in Zollangelegenheiten zugewiesenen Berechtigung darf eine Abgabenvorschreibung in der Berufungsvorentscheidung und/oder Berufungsentscheidung erhöht werden. Im Abgabenverfahren besteht kein Verböserungsverbot (vgl. dazu VwGH vom 15.03.2001, 2000/16/0082). VeE ist Zollschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK. Er war hinsichtlich der Zigaretten gestellungs- und mitteilungspflichtig, weil er nachweislich die Verantwortung hinsichtlich der Verbringung getragen hat. Er hat nach eigenen Angaben regelmäßig als Reiseleiter bzw. Reisebegleiter an den Busfahrten in den Kosovo bzw. aus dem Kosovo teilgenommen. VeE hat Rechnungen bezahlt, Postanweisungen und Überweisungen veranlasst. MaD hat ausgesagt, VeE sei ihm gegenüber als Käufer des Busses aufgetreten und habe diesen auch übernommen. Im Kaufvertrag vom 1. September 1998 wird VeE als Käufer des Busses geführt. FaS hat angegeben, sein Ansprechpartner sei VeE gewesen. In Unterlagen - z.B. im Mietvertrag vom 4. April 2001 - wird VeE als Vertreter der Firma X-Reisen geführt. VeE war darüber hinaus nachweislich ermächtigt für die Firma X-Reisen über die Busse zu verfügen. Der Bf war am Verbringen der Zigaretten beteiligt und ist damit Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK. Neben der objektiven Beteiligung wird als subjektives Element positive Kenntnis vom vorschriftswidrigen Verbringens oder Wissenmüssen gefordert. Dass dem Bf das vorschriftswidrige Verbringen der Zigaretten zumindest bewusst war, liegt einerseits aufgrund der Verbringungsmodalitäten, des niedrigeren Einkaufs- bzw. Verkaufspreises der verhandelten Zigaretten und im Grunde von in der Regel bedenklichen Anbahnungs- und Übergabemodalitäten mit den Abnehmern der Zigaretten auf der Hand. Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Europa gerade Tabakwaren besonderen Regimen sowohl im Hinblick auf die Einfuhr von Zigaretten als auch beim Verkauf derselben an Letztverbraucher durch befugte Tabakwarenverschleißer unterworfen sind. Bei kaum einer Bewegung über Grenzen hinweg wird die Frage von Zollorganen nach mitgeführten Tabakwaren und/oder eine Kontrolle nach solchen ausbleiben. Über entsprechende Aufgriffe wird häufig in Medien aller Art berichtet. Die Kenntnis, dass der Ankauf zollunredlich eingeführter Zigaretten gegenüber dem Marktpreis deutlich billiger kommt, ist geradezu allgemeines Wissensgut. Für eine (objektive) Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten sprechen die Aussagen des Bf am 12. Juni 2001. Zur Sache als Verdächtiger befragt hat der Bf im Wesentlichen angegeben, er sei bei der Firma X-Reisen unentgeltlich als Beifahrer tätig. Die Firma X-Reisen sei vor ca. eineinhalb Jahren gegründet worden, habe zwei Busse und gehöre seinem Bruder QaE. Sowohl der Bf als auch SaE seien bei der Firma nicht angemeldet und würden dort keinerlei Tätigkeit ausüben. Sie würden nur ab und zu VeE, der seinerseits F helfe, helfen. Der Vorteil von SaE sei es, dass er für die Heimfahrten nichts bezahlen müsse und diverse Güter unentgeltlich in den Kosovo mitnehmen könne. Bei der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2007 haben die Zeugen BeD, SaS und JoD im Wesentlichen angegeben, Zigaretten vom Bf erworben zu haben. Der Bf hat aus der Sicht seiner eigenen Ausführungen und der Ausführungen der Zeugen BeD, SaS und JoD bzw. im Hinblick auf die von ihm / mit ihm geführten überwachten Telefongespräche eine Beteiligung am Einfuhrschmuggel zu verantworten, weil sein Verhalten das Verbringen der Zigaretten durch VeE veranlasst und unterstützt hat. Er hat dem handelnden VeE Hilfestellung sowohl bei der Annahme von Bestellungen und beim Verkauf der Zigaretten, dies bereits vor aber auch nach dem Verbringen der Zigaretten, geleistet und dadurch das Verbringen mit veranlasst, unterstützt und begünstigt. Vor allem aus den Telefongesprächen ergibt sich eine Beteiligung des Bf am Verbringen der Zigaretten durch VeE. Über die bisher genannten Telefongespräche hinausgehend wird exemplarisch noch auf weitere Telefongespräche hingewiesen: Telefongespräch zwischen dem Bf und F vom 27. Februar 2001; der Ankauf von 100 Stück (Anmerkung: Stangen Zigaretten) für die nächste Woche wird fixiert. - Telefongespräch zwischen dem Bf und einem unbekannten Mann vom 12. März 2001; im Gespräch geht es um den Ankauf von Zigaretten, insbesondere bemerkt der Bf, es sei für ihn wichtig, ob der unbekannte Mann welche nehmen könne, weil sie würden erst übernächste Woche wieder heraufkommen, woraufhin der unbekannte Mann ausführt, er habe das Geld für fünfzig bis sechzig. - Telefongespräch zwischen F und dem Bf vom 13. März 2001; es wurde ein Treffen bei Shell vereinbart, F hat das Geld für achtzig Stück (Anmerkung: Stangen Zigaretten). - Telefongespräch zwischen F und dem Bf vom 13. März 2001; F ersucht den Bf 100 Stück (Anmerkung: Stangen Zigaretten) vorzubereiten. - Telefongespräch zwischen dem Bf und F vom 30. März 2001; F erkundigt sich, ob der Bf die "ROTEN" gekauft habe, der Bf bestätigt. - Telefongespräch zwischen dem Bf und N vom 31. März 2001; der Bf erkundigt sich, ob der Bus losgefahren sei, N erwidert ja und berichtet, der Bus sei "voll mit ...." - Telefongespräch zwischen dem Bf und F vom 7. Mai 2001; der Bf rät F, falls O oder P nach Zigaretten ("DAS") fragen sollten, möge er ihnen sagen, es gebe keine, die Situation sei so, dass sie derzeit nicht verkaufen könnten, weil O etwas weitererzählt habe. Zur Neuberechnung der Abgaben: Die Neuberechnung der Abgabe Zoll gründet sich einerseits in der nunmehr der Entscheidung zugrunde zu legenden Menge von insgesamt 797 Stangen Zigaretten und andererseits darin, dass rechtens ein Wertzollsatz von 57,6 von Hundert zur Anwendung zu kommen hatte. Die Zollwerte selbst waren nicht strittig. Die Abgabenerhöhung orientiert sich an den oben dargelegten Einreisezeitpunkten als Entstehungszeitpunkte der jeweiligen Zollschuld. Hinsichtlich der 28 Stangen Zigaretten der Marke Ernte ist auszuführen, dass sich aus den zeitlich älteren Aussagen der Brüder K der Ankauf dieser Zigaretten im Jahre 2001 ergibt. Für die Abgabenerhöhung war daher der 31. Dezember 2001 als spätest möglicher Einbringungszeitpunkt und damit als Zollschuldentstehungszeitpunkt anzunehmen. Eine Abgabenerhöhung war gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG idgF zu erheben. Wegen des Erfordernisses der Sachidentität durfte sich der Unabhängigen Finanzsenat mit der Frage, ob Einfuhrumsatzsteuer und/oder Tabaksteuer zu erheben gewesen wäre, nicht auseinander setzen. Sache des Verfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Sache des Verfahrens ist somit die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses mit seinen wesentlichen Sachverhaltselementen (hier nur die Zollschuld ohne Einfuhrumsatzsteuerschuld und Tabaksteuerschuld), unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Beilagen: 1 Berechnung des Zolls 1 Berechnung der Abgabenerhöhung Graz, am 6. September 2007

Normen und Schlagworte

EinfuhrzollschuldZollschuldentstehungHandelnderBeteiligterZeitpunkt der Entstehung der ZollschuldOrt der Entstehung der ZollschuldZollschuldnerFiktionfiktiver Ort der Zollschuldentstehung.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0082-Z3K/03
Stammnummer
30451
Gültig
06.09.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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