Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0086-Z3K/03
Zollschuldentstehung nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK mit dem Handelnden (Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK) als Zollschuldner bei fiktivem Entstehungsort der Zollschuld nach Art. 215 Abs. 4 ZK.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0086-Z3K/03vom 06.09.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend den als "Verschlimmerungsverbot" bezeichneten Einwand ist auf den Inhalt der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen des § 85b Abs. 3 ZollR-DG bzw. des § 289 Abs. 2 BAO hinzuweisen. Danach haben im Rechtszug angerufene Abgabenbehörden grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie sind berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener die bekämpfte Entscheidung zu verantwortenden Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in Beachtung der Sachidentität nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung (Beschwerde) als unbegründet abzuweisen. Wegen dieser den Berufungsbehörden in Zollangelegenheiten zugewiesenen Berechtigung darf eine Abgabenvorschreibung in der Berufungsvorentscheidung und/oder Berufungsentscheidung erhöht werden. Im Abgabenverfahren besteht kein Verböserungsverbot (vgl. dazu VwGH vom 15.03.2001, 2000/16/0082).
Der Bf ist Zollschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK. Er war hinsichtlich der Zigaretten gestellungs- und mitteilungspflichtig, weil er nachweislich die Verantwortung hinsichtlich der Verbringung getragen hat. Er hat nach eigenen Angaben regelmäßig als Reiseleiter bzw. Reisebegleiter an den Busfahrten in den Kosovo bzw. aus dem Kosovo teilgenommen. Der Bf hat Rechnungen bezahlt, Postanweisungen und Überweisungen veranlasst. MaD hat ausgesagt, der Bf sei ihm gegenüber als Käufer des Busses aufgetreten und habe diesen auch übernommen. Im Kaufvertrag vom 1. September 1998 wird der Bf als Käufer des Busses geführt. FaS hat angegeben, sein Ansprechpartner sei der Bf gewesen. In Unterlagen - z.B. im Mietvertrag vom 4. April 2001 - wird der Bf als Vertreter der Firma X-Reisen geführt. Der Bf war darüber hinaus nachweislich ermächtigt für die Firma X-Reisen über die Busse zu verfügen.
Auch aus den überwachten Telefongesprächen zwischen ihm und seinen Brüdern bzw. seinen Brüdern untereinander und seinen Brüdern mit den Abnehmern der Zigaretten ergibt sich, dass der Bf die Verantwortung hinsichtlich der Verbringung der Zigaretten getragen hat.
Zur Neuberechnung der Abgaben: Die Neuberechnung der Abgabe Zoll gründet sich einerseits in der nunmehr der Entscheidung zugrunde zu legenden Menge von insgesamt 797 Stangen Zigaretten und andererseits darin, dass rechtens ein Wertzollsatz von 57,6 von Hundert zur Anwendung zu kommen hatte. Die Zollwerte selbst waren nicht strittig. Die Abgabenerhöhung orientiert sich an den oben dargelegten Einreisezeitpunkten als Entstehungszeitpunkte der jeweiligen Zollschuld. Hinsichtlich der 28 Stangen Zigaretten der Marke Ernte ist auszuführen, dass sich aus den zeitlich älteren Aussagen der Brüder J der Ankauf dieser Zigaretten im Jahre 2001 ergibt. Für die Abgabenerhöhung war daher der 31. Dezember 2001 als spätest möglicher Einbringungszeitpunkt und damit als Zollschuldentstehungszeitpunkt anzunehmen. Eine Abgabenerhöhung war gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG idgF zu erheben.
Wegen des Erfordernisses der Sachidentität durfte sich der Unabhängigen Finanzsenat mit der Frage, ob Einfuhrumsatzsteuer und/oder Tabaksteuer zu erheben gewesen wäre, nicht auseinander setzen. Sache des Verfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Sache des Verfahrens ist somit die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses mit seinen wesentlichen Sachverhaltselementen (hier nur die Zollschuld ohne Einfuhrumsatzsteuerschuld und Tabaksteuerschuld), unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung.
Beilagen: 1 Berechnung des Zolls 1 Berechnung der Abgabenerhöhung
Graz, am 6. September 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 202 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
EinfuhrzollschuldZollschuldentstehungHandelnderZeitpunkt der Entstehung der ZollschuldOrt der Entstehung der ZollschuldZollschuldnerFiktionfiktiver Ort der Zollschuldentstehung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0086-Z3K/03
- Stammnummer
- 30447
- Gültig
- 06.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF