Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0237-F/06
Wiederaufnahme des Verfahrens - Vorliegen von Wiederaufnahmegründen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0237-F/06vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde L, T 62, vertreten
durch Mag. Dr. Rudolf Rudari, Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer, 6706 Bürs, Felderstraße 5, vom
1. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch,
vertreten durch Mag. Thomas Huemer, vom 19. Oktober 2005 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, hinsichtlich
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften für das Jahr 2002 entschieden:
1) Der Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 2002 wird
Folge gegeben. Der angefochtene Wiederaufnahmebescheid wird ersatzlos
aufgehoben. Das Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für das Jahr 2002 tritt in die Lage
zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat.
2) Die Berufung
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für
das Jahr 2002 wird gemäß
§ 273 Abs. 1
lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, eine Kommanditgesellschaft, erzielte
im Berufungsjahr 2002 aus dem Betrieb eines Hs Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Sie ermittelte ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich gemäß
§ 5 EStG 1988
nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag zum
31. Oktober. Mit Einbringungs- und Sacheinlagevertrag vom
30. Jänner 2003 (samt Nachtrag vom 5. März 2003)
wurde das Unternehmen der Bw. samt dem Sonderbetriebsvermögen des
Gesellschafters EW. auf der Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31.
Oktober 2002 in die Fa. H Gesellschaft m.b.H. unter
Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des
Art. III des Umgründungssteuergesetzes eingebracht; dabei wurde ua.
ausdrücklich vereinbart, dass die im bisherigen Sonderbetriebsvermögen
befindliche Grundparzelle XXX, auf welcher sich das Nebenhaus befindet,
nicht eingebracht wird (vgl. Punkt II des oben bezeichneten
Vertrages).
In der gemäß
§ 150 BAO bei der
Bw. stattgefundenen Außenprüfung betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte sowie Umsatzsteuer für die
Jahre 2000 bis 2002 wurde von Seiten der Betriebsprüfung im
Betriebsprüfungsbericht vom 21. März 2005 ausgeführt, dass
sich hinsichtlich der im Prüfungsauftrag angeführten Abgaben und
Zeiträume keine Feststellungen ergeben hätten, die zu einer
Änderung der ergangenen Bescheide oder der eingereichten Erklärungen
führten. Die Abhaltung einer Schlussbesprechung sei daher gemäß
§ 149 Abs. 2 BAO entbehrlich.
Das Finanzamt
Feldkirch nahm (dennoch) mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 das
Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2002 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ einen
neuen Feststellungsbescheid 2002 (datiert mit 19. Oktober 2005),
wonach das Finanzamt ua. einen Entnahmegewinn im Betrage von
586.314,00 € ansetzte (vgl. dazu auch die zusätzliche
Bescheidbegründung zum oben angeführten Feststellungsbescheid vom 20.
Oktober 2005).
Mit Schriftsatz vom
1. November 2005 (samt Ergänzungsschreiben vom 22.
Dezember 2005) erhob die Bw. gegen diese verbundenen (Verfahrens- und
Sach-)Bescheide Berufung. Dabei beantragte der steuerliche Vertreter der Bw. die
Berücksichtigung eines Entnahmeverlustes in Höhe von
192.526,00 €, sofern nicht von einer Entnahme zu Buchwerten und
Weiterführung als Gewerbebetrieb ausgegangen werde; auf die entsprechende
Begründung der steuerlichen Vertretung der Bw. wird hier verwiesen.
Nach Einholung einer
schriftlichen Stellungnahme durch die Betriebsprüfung zum
gegenständlichen Berufungsvorbringen (datiert mit 11. Mai 2006),
auf die an dieser Stelle verwiesen wird, erließ das Finanzamt die
abweisende Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2006 (berichtigt
gemäß
§ 293 BAO mit Bescheid vom 30.
August 2006); dabei setzte es nunmehr einen Entnahmegewinn im Betrage vom
778.827,41 € an.
Mit Schriftsatz vom 20.
September 2006 stellte die Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt
galt; auf die diesbezüglichen Ausführungen des steuerlichen Vertreters
der Bw. bzw. die dem Vorlageantrag angeschlossenen Beilagen wird an dieser
Stelle verwiesen.
Auf die in
weiterer Folge von Seiten der Bw. (Schreiben vom 20. November 2006,
vom 11. Dezember 2006 sowie vom 9. Jänner 2007) bzw.
vom Finanzamt (E-Mail vom 7. Dezember 2006) erstatteten Schriftsätze
wird ebenfalls verwiesen.
Mit dem am 5. Dezember 2007 beim
Unabhängigen Finanzsenat eingelangten Schriftsatz zog die steuerliche
Vertretung der Bw. ihren im Vorlageantrag gestellten Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
§ 307 Abs. 1 BAO
normiert, dass mit dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden
Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das
wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden
ist. Eine Entscheidung über diese verbundenen Bescheide setzt zwingend
voraus, dass diese beiden Bescheide auch ausdrücklich mit Berufung
angefochten werden, zumal es sich ungeachtet der gebotenen Verbindung um zwei
verschiedene Bescheide handelt, von denen jeder für sich einerseits einer
Berufung zugänglich ist und andererseits - wenn er unangefochten bleibt -
der Rechtskraft teilhaftig werden kann (keine "verfahrensrechtliche Einheit";
vgl. VwGH 3.12.1986, 85/13/0162, sowie VwGH 15.3.1988,
87/14/0073).
Im konkreten Fall ist unstrittig, dass sich die
gegenständliche Berufung auch gegen den die Wiederaufnahme bewilligenden
Bescheid richtet.
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem
besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz
(§ 303 Abs. 4 BAO) erschöpfend aufgezählten
Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu
beseitigen. Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c leg. cit. und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der
Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die
Wiederaufnahme von Amts wegen ist nur auf Grund der gesetzlich vorgegebenen
Wiederaufnahmegründe zulässig. Welche gesetzlichen
Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht
angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung über
die Wiederaufnahme zuständige Behörde.
Nach Maßgabe des
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO haben Bescheide ua.
eine Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder auf Grund
eines Parteienanbringens erlassen wurden, welchem nicht vollinhaltlich
stattgegeben wurde. Erst die Begründung macht den Bescheid für den
Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die
Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des
Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung. Der Abgabepflichtige soll nicht
rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 10 zu § 93 BAO).
Wie jeder andere Bescheid bedarf auch der die
Wiederaufnahme verfügende Bescheid einer Begründung. Die
Begründung des Wiederaufnahmebescheides hat die Wiederaufnahmegründe,
somit beispielsweise hinsichtlich des Neuerungstatbestandes das Neuhervorkommen
bestimmt zu bezeichnender Tatsachen und Beweise einerseits sowie die
Qualifikation dieser als für den Spruch des anders lautenden Bescheides
bedeutsam andererseits zu enthalten. Die Begründung von
Verfügungen der Wiederaufnahme hat nicht nur (je Bescheid) die
entsprechenden Wiederaufnahmegründe anzugeben, sondern auch die zeitliche
Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel
dazustellen (vgl. zB VwGH 17.10.1984, 84/13/0054;
VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104; siehe auch
Ritz3, a.a.O.,
Tz 3 zu § 307 BAO). Keinesfalls reicht als
Begründung etwa der Hinweis auf behördliche Ermittlungen
(vgl. zB VwGH 6.7.1990, 88/17/0059), der Hinweis auf die
Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. VwGH 13.12.1985, 84/17/0140,
0141, 0142) oder die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes des
§ 303 Abs. 4 BAO (vgl. zB auch
UFS 8.3.2004,
RV/0315-I/03;
UFS 28.7.2004, RV/0658-L/03; UFS 31.5.2006, RV/0200-F/03;
UFS 13.8.2007, RV/0060-F/06). Ferner sind auch die Gründe
anzuführen, die für die Ermessensübung bedeutsam sind
(vgl. zB VwGH 9.7.1997, 96/13/0185).
Die Verpflichtung zur Anführung der
Wiederaufnahmegründe in der Begründung ist nicht zuletzt deshalb
notwendig, weil sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. zB VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; VwGH 12.4.1994,
90/14/0044; VwGH 21.6.1994, 91/14/0165; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187,
0188; VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104) die Berufungsbehörde bei der
Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung
auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann. Sie habe lediglich
zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz
angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen. "Neue"
Wiederaufnahmegründe könnten (nach der Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides mit Berufungsentscheidung) neuerlich zu einer
Verfügung der Wiederaufnahme durch die Abgabenbehörde erster Instanz
führen. Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe in der
Begründung des mit Berufung angefochtenen Bescheides ist nicht nur in der
Berufungsentscheidung, sondern auch in der Berufungsvorentscheidung nicht
"nachholbar" (abweichend von dem Grundsatz, dass Begründungsmängel
erstinstanzlicher Bescheide im Berufungsverfahren saniert werden können).
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die für
Berufungsvorentscheidungen bestehende Änderungsbefugnis (§ 276
Abs. 1 BAO) ident ist mit jener für Berufungsentscheidungen
(§ 289 Abs. 2 zweiter Satz BAO). Weiters ist im
zweitinstanzlichen Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Bescheides (und nicht über jene der
Berufungsvorentscheidung) zu entscheiden
(vgl. Ritz3,
a.a.O., Tz 3 zu § 307 BAO). Die Ermessensübung
betreffende Begründungsmängel sind jedoch im Berufungsverfahren
sanierbar (vgl. ÖStZ 1995, 359 ff).
Den strittigen Wiederaufnahmebescheid begründete das
Finanzamt wörtlich wie folgt: "Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO, weil Tatsachen neu hervorgekommen
sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Die "Begründung" des gegenständlichen
Wiederaufnahmebescheides, welcher durch Spruch, Rechtsmittelbelehrung,
Nummerierung und Trennstrich klar als eigenständiger Bescheid und damit als
selbständiger Teil eines Sammelbescheides erkennbar ist, erfüllte das
Erfordernis einer ausreichenden Begründung zweifellos nicht, zumal darin
keinerlei sachliches Vorbringen seitens des Finanzamtes als der gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung über
die Wiederaufnahme zuständigen Behörde, sondern lediglich eine
wortwörtliche Wiedergabe jener gesetzlichen Bestimmungen, welche die
Zulässigkeit einer amtswegigen Wiederaufnahme an sich normieren, enthalten
war. Da aus dem angefochtenen Wiederaufnahmebescheid somit nicht nachvollziehbar
war, auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder auf welches Ergebnis des
Verfahrens sich die Wiederaufnahme des Verfahrens stützte, erfolgte die
Wiederaufnahme ohne hinreichende Begründung durch das Finanzamt. Im
Übrigen fehlte im konkreten Fall auch die Darstellung der Überlegungen
zur Ermessensausübung (ein solcher Begründungsmangel gilt allein nicht
als wesentlich und führt für sich nicht zur Bescheidaufhebung;
vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Seite 2944). Als Begründung
für eine Wiederaufnahme ist auch ein bloßer Verweis auf die
Begründung eines anderen Bescheides ausreichend, sofern dessen Inhalt dem
Bescheidadressaten bekannt ist und wenn aus diesem die Wiederaufnahmegründe
hervorgehen und auch Überlegungen zur Ermessensausübung dargestellt
sind (vgl. VwGH 17.12.2002, 97/14/0023; VwGH 25.9.2002,
97/13/0123). Ein entsprechender Verweis auf die im Sachbescheid für das
Jahr 2002 vom 19. Oktober 2005 gemachten Ausführungen lag
gegenständlich aber nicht vor.
Da somit das Finanzamt weder einen konkreten
Wiederaufnahmegrund anführte noch das geübte Ermessen begründet
hat, erweist sich das diesbezügliche Berufungsbegehren als berechtigt und
war der Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das
Jahr 2002 stattzugeben und hatte die ersatzlose Aufhebung dieses
bekämpften Wiederaufnahmebescheides zu erfolgen. Dadurch tritt das
Feststellungsverfahren des Jahres 2002 nach
§ 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es
sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Der mit diesem
Wiederaufnahmebescheid verbundene Sachbescheid für das Jahre 2002
(datiert mit 19. Oktober 2005) scheidet damit ex lege aus dem
Rechtsbestand aus; der Feststellungsbescheid 2002 vom
12. Jänner 2004 lebt damit wieder auf. Wird ein mit
Berufung angefochtener Bescheid (Feststellungsbescheid 2002 vom 19.
Oktober 2005) ersatzlos aufgehoben, so wird die diesbezügliche
Berufung unzulässig. Sie ist als unzulässig geworden
zurückzuweisen
(vgl. Ritz3,
a.a.O., Tz 12 zu § 273 BAO).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 9. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 305 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0237-F/06
- Stammnummer
- 30325
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF