Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0143-Z3K/07
Rückforderung der Ausfuhrerstattung, da die Erzeugnisse nicht den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages entsprechen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0143-Z3K/07vom 29.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird bei der Ausfuhr einer Ware, die unter Verwendung von aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern eingeführten Waren hergestellt worden ist, eine Erstattung beantragt, müssen die Einfuhrabgaben im Zeitpunkt der Überführung in das Ausfuhrverfahren entrichtet sein, damit die ausgeführte Ware gemäß Artikel 866 ZK-DVO als Gemeinschaftsware gilt. Eine allfällige spätere Entrichtung der Einfuhrabgaben hat keinen rückwirkenden Statuswechsel zur Folge.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, als Rechtsnachfolgerin der D,
vertreten durch Dr. Mai Scherbantie, Dr. Hanno Lecher,
Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Marktstraße 8, vom
29. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 15. Mai 2006, Zl. 610/00000/3/1999,
betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 2. Februar 1999 hat die K, unter WE-Nr. XY
10.000 kg Maisstärkepuder des Produktcodes 1108 12 00 9200 zur Ausfuhr
angemeldet und dafür die Zahlung von Ausfuhrerstattungen beantragt.
Mit Bescheid vom 18. März 1999 hat das Zollamt
Salzburg/Erstattungen antragsgemäß eine Ausfuhrerstattung in
Höhe von ATS 13.671,00 (entspricht EUR 993,51)
gewährt.
Ab November 2001 hat das Hauptzollamt Salzburg bei der D,
als Rechtsnachfolgerin der K, eine Prüfung nach Verordnung (EWG)
Nr. 4045/89 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass vom
geprüften Unternehmen in den Jahren 1997 bis 1999 laufend
größere Mengen an Mais von der österreichischen Landwirtin S,
zugekauft worden sind. Eine gesonderte Nachschau durch das Hauptzollamt Wien hat
ergeben, dass die genannte Landwirtin Mais einfuhrabgabenfrei von Ungarn in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, obwohl die Voraussetzungen dafür
nicht erfüllt waren. An Hand firmeninterner Aufzeichnungen und mit Hilfe
des geprüften Unternehmens konnte dieser Mais bestimmten
Ausfuhrvorgängen zugeordnet werden. Laut Niederschrift vom 26. Februar
2002, GZ. 600/00000/00, wurde auch bei der Produktion der unter WE-Nr. XY zur
Ausfuhr angemeldeten Stärke Mais eingesetzt, der von S, geliefert worden
war.
Mit Bescheid
vom 17. Mai 2002 wurde die zum verfahrensgegenständlichen
Ausfuhrvorgang gewährte Ausfuhrerstattung vom Zollamt Salzburg/Erstattungen
zurückgefordert und eine Sanktion gemäß Artikel 11
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend "Erstattungs-VO"),
ABl. Nr. L 351 vom 14. Dezember 1987, CELEX-Nr. 31987R3665,
vorgeschrieben. In der Begründung wird zusammenfassend ausgeführt,
dass sich das Erzeugnis, für welches Ausfuhrerstattung beantragt wird, im
freien Verkehr der Gemeinschaft befinden müsse. Dies sei im Hinblick
darauf, dass der zur Herstellung verwendete Mais unrechtmäßig aus
Ungarn eingeführt worden war, nicht der Fall gewesen.
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 1. Juli 2002 wird im Wesentlichen vorgebracht, die
ausgeführte Maisstärke sei aus Mais hergestellt worden, der von S,
angekauft wurde. Der Großteil des angelieferten Maises dürfte von den
Feldern der Lieferantin in Österreich stammen und habe sich deshalb im
freien Verkehr befunden. Sollte ein Teil des angelieferten Maises aus Ungarn
importiert worden sein, handle es sich offensichtlich um nach den
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen importierte Ware, die sich damit
ebenfalls im freien Verkehr befunden habe. Zudem wären die
Rückforderung und die Verhängung der Sanktion verjährt.
Die Berufung
der D, inzwischen geändert auf A, wurde mit Bescheid vom 15. Mai 2006 als
unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der eingewendeten
Verjährung verweist die belangte Behörde auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-278/02, wonach die
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 im Bereich der Ausfuhrerstattung
unmittelbar anwendbar sei; die Verjährung betrage also vier Jahre ab
Begehung der Unregelmäßigkeit. Zur Rückforderung wird
unter Hinweis auf Artikel 8 Absatz 1 der Erstattungs-VO ausgeführt,
dass S, bei der Einfuhr von Mais aus Ungarn eine Befreiungsbestimmung in
Anspruch genommen habe, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben gewesen
wären. Der von ihr zugekaufte Mais habe sich daher nicht im zollrechtlich
freien Verkehr der Gemeinschaft befunden und den Bestimmungen von Artikel 9
Absatz 2 des EWG-Vertrages nicht entsprochen.
Laut
Firmenbuchabfrage wurde die A, 2006 aufgelöst und gelöscht. Das
Vermögen wurde gemäß
§ 142 HGB durch die Bf,
übernommen, die mit Schreiben vom 29. Juni 2006 als Rechtsnachfolgerin
Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Mai 2006 eingebracht und dessen
ersatzlose Aufhebung beantragt hat. Die Ausführungen in der Begründung
der Beschwerde decken sich weitgehend mit jenen in der Berufung, die
vollinhaltlich aufrechterhalten werden.
Mit Schreiben
vom 12. Juli 2007 wies der Unabhängige Finanzsenat die
Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) darauf hin, dass S,
den von ihr zugekauften Mais laut Auskunft des Zollamtes Wien vorschriftswidrig
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat und das gegen sie eingeleitete
Verfahren betreffend Entstehen der Einfuhrzollschuld rechtskräftig beendet
ist. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde laut Aktenlage spätestens bei
der Schlussbesprechung am 26. Februar 2002, bei der die Geschäfte, auf
die sich der Verdacht der Unregelmäßigkeit bezieht, hinreichend genau
bestimmt wurden, unterbrochen. Danach begann die Verjährungsfrist von
neuem.
In der
Stellungnahme vom 13. August 2007 entgegnet die Bf darauf, dass die
Äußerungen bei der Schlussbesprechung vom 26. Februar 2002,
selbst wenn der Verdacht von Unregelmäßigkeiten ausgesprochen worden
wäre, was bestritten werde, nicht hinreichend spezifiziert gewesen
wären, um den Verlauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Erstattungs-VO wurde aufgehoben, gilt gemäß
Artikel 54 Absatz 1 der ab dem 1. Juli 1999 geltenden Verordnung
(EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 102 vom
17. April 1999, CELEX-Nr. 31999R0800, jedoch weiterhin für Ausfuhren,
für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser
Verordnung angenommen worden sind und bei Anwendung der Verordnung (EWG)
Nr. 565/80 für Ausfuhren, für die die Zahlungserklärungen
vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die
Ausfuhranmeldung am 2. Februar 1999 angenommen. Es findet daher die
Erstattungs-VO Anwendung.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der
Erstattungs-VO "[wird eine] Ausfuhrerstattung ... nur für Erzeugnisse
gewährt, die den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des
EWG-Vertrages entsprechen".
Artikel 9 Absatz 2 des (damals anzuwendenden)
EWG-Vertrages sieht vor, dass die Abschaffung der Zölle und die Beseitigung
der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen
Waren aus dritten Ländern gelten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien
Verkehr befinden.
Artikel 10 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt:
"Als im freien
Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten
Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die
Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle
und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise
rückvergütet worden sind."
Artikel 8 der Erstattungs-VO gehört zu
Kapitel 1 "Anspruch auf die Erstattung" des Titels 2 "Ausfuhr nach
Drittländern" dieser Verordnung, was zeigt, dass es sich bei "den
Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages entsprechen" um
eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung
handelt.
Das System der Ausfuhrerstattungen ist dadurch
gekennzeichnet, dass eine gemeinschaftliche Beihilfe nur gewährt wird, wenn
der Ausführer sie beantragt, und dass es durch den Gemeinschaftshaushalt
finanziert wird. Da das System auf freiwilligen Anmeldungen beruht, die der
Ausführer einreicht, wenn er aus freien Stücken entschieden hat, die
Erstattungen in Anspruch zu nehmen, muss er die sachdienlichen Angaben machen,
die notwendig sind, um den Erstattungsanspruch festzustellen und dessen
Höhe zu ermitteln. Der EuGH hat hierzu im Zusammenhang mit der
Erstattungs-VO und ihrem Sanktionssystem entschieden, dass eine Beihilfe nach
einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung nur zu gewähren ist, wenn ihr
Empfänger volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit
bietet (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache
C-210/00, Randnr. 41, CELEX-Nr. 62000J0210).
Meldet ein Ausführer ein Erzeugnis im Rahmen des
Ausfuhrerstattungsverfahrens an, so gibt er damit zu verstehen, dass dieses
Erzeugnis alle für die Erstattung geltenden Voraussetzungen erfüllt.
Nach der Erstattungs-VO ist der Ausführer nicht verpflichtet,
ausdrücklich zu erklären, dass das Erzeugnis den Bedingungen von
Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages entspricht, doch bedeutet selbst
dann, wenn der Ausführer keine solche Erklärung abgibt, sein
Erstattungsantrag stets die stillschweigende Versicherung, dass diese
Voraussetzung gegeben ist.
Da der Ausführer mit Einreichung eines
Erstattungsantrags immer ausdrücklich oder stillschweigend versichert, dass
die betreffenden Erzeugnisse "den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2
des EWG-Vertrages entsprechen", obliegt es ihm, nachzuweisen, dass diese
Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, falls die zuständige
Behörde über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dies nicht
zutrifft.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die
Erstattung für Stärke gewährt, die in der Gemeinschaft aus Mais
hergestellt worden ist.
Diese Maisstärke wurde mit WE-Nr. XY in das
Zollverfahren der Ausfuhr übergeführt, in dem nach Artikel 161
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK), ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992,
CELEX-Nr. 31992R0092, ausdrücklich nur Gemeinschaftswaren aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden können.
Gemäß
§ 1 Abs. 5
Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG, BGBl. Nr. 660/1994 idgF,
sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften
sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht
oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Erstattungen sind
gemäß
§ 5 Abs. 1 AEG mit Bescheid insoweit
zurückzufordern, als sich herausstellt, dass sie zu Unrecht gewährt
worden sind.
Artikel 78 ZK lautet:
"(1) Die
Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen
oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung
vornehmen.
(2) Die
Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die
Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den
betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren
Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit
der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim
Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar
beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden,
die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen
in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine
Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt
werden können.
(3) Ergibt die
nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der
Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder
unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die
Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die
erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der
ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln."
Laut Niederschrift des Hauptzollamtes Salzburg vom
26. Februar 2002, GZ. 600/00000/00, ist bei der Produktion der unter WE-Nr.
XY zur Ausfuhr angemeldeten Stärke Mais eingesetzt worden, der von S,
zugekauft worden war. Diese Feststellungen beruhen auf firmeninternen
Aufzeichnungen, die Zuordnung erfolgte unter Zugrundelegung der
Ausfuhranmeldungen, Exportrechnungen, Analysezertifikate, Chargennummern,
Tagesrapporte sowie an Hand des Tages der Anlieferung laut Eingangsrechnung "s"
bzw. Aufzeichnungen des Silomeisters und des Tages der Verarbeitung durch den
Produktionsleiter des Unternehmens, I. Unter Punkt 3.2.5.1 der Niederschrift
wird dazu festgehalten:
"Vom
Produktionsleiter des Unternehmens wurde eine detaillierte Aufstellung
betreffend Anlieferung und weitere Verarbeitung des zugekauften Mais zur
Verfügung gestellt. Der Tag der Anlieferung wurde den Eingangsrechnungen
"s" entnommen, wobei auch
Rücksprache mit dem Silomeister gehalten worden ist - geringfügige
Abweichungen (um rund einen Tag) könnten möglich sein.
Ausgehend vom
"Tag der Anlieferung" wurde vom Produktionsleiter der "Tag der Verarbeitung"
unter Zugrundelegung der firmeninternen Erfahrungen bezüglich
"Aufbereitungszeit" ermittelt. Der Zeitraum zwischen dem Tag der Anlieferung und
dem Tag der Verarbeitung wurde den Prüfern in Form von Statistiken bzw.
durch Erläuterungen des Produktionsprozesses in Verbindung mit einer
Betriebsbesichtigung glaubhaft nachgewiesen.
In weiterer Folge wurde der
Konnex zur [zum] bezughabenden Export
mittels Chargennummer laut Analysezertifikat hergestellt."
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das geprüfte
Unternehmen den Mais, der von S, zugekauft wurde, mit Hilfe der zur
Verfügung stehenden Geschäftsunterlagen bestimmten Ausfuhren
zugeordnet hat. Die Richtigkeit dieser Zuordnung wird von der Bf nicht
bestritten.
Laut den Ergebnissen der Betriebsprüfung/Zoll ist der
im konkreten Fall verarbeitete Mais laut Frachtbrief offensichtlich aus Ungarn
ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden. Eine Abgabenbefreiung nach
Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 sei von S, bei der Einfuhr
nicht beantragt worden, es sei jedoch auch keine Verzollung vorhanden.
Gemäß Artikel 4 Nummer 7 ZK sind
Gemeinschaftswaren im Sinne dieses Zollkodex: - Waren, die unter den in
Artikel 23 genannten Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet der
Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen aus nicht
zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten
eingeführte Waren hinzugefügt wurden. In den nach dem
Ausschussverfahren festgelegten Fällen von besonderer wirtschaftlicher
Bedeutung gelten Waren, die aus in einem Nichterhebungsverfahren befindlichen
Waren gewonnen oder hergestellt worden sind, nicht als
Gemeinschaftswaren; - aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft
gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren, die in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind; - Waren,
die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich unter
Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich bezeichneten Waren oder unter
Verwendung von nach den ersten beiden Gedankenstrichen bezeichneten Waren
gewonnen oder hergestellt worden sind.
Andere als die unter Nummer 7 genannten Waren gelten
gemäß Artikel 4 Nummer 8 ZK als
Nichtgemeinschaftswaren.
Das Gebiet der Republik Ungarn gehörte zu der für
das Verfahren maßgeblichen Zeit nicht zum Zollgebiet der
Gemeinschaft.
Eine Nichtgemeinschaftsware erhält den zollrechtlichen
Status einer Gemeinschaftsware nach Artikel 79 ZK durch die
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Die
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr umfasst die Anwendung
der handelspolitischen Maßnahmen, die Erfüllung der übrigen
für die Ware geltenden Einfuhrmöglichkeiten sowie die Erhebung der
gesetzlich geschuldeten Abgaben.
Wenn der bei der Stärkeproduktion eingesetzte Mais
nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden war,
entspricht auch der daraus hergestellte Maisstärkepuder nicht den
Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages. Bereits der
Einsatz geringster Mengen einer Nichtgemeinschaftsware, die nicht
ordnungsgemäß zur Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr angemeldet wurde, hat zur Folge, dass die daraus gewonnene Ware keine
Gemeinschaftsware im Sinne des Zollkodex ist. Ein Statuswechsel
würde auch dann nicht eintreten, wenn der Großteil des angelieferten
Maises - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - von den Feldern der
Lieferantin in Österreich stammen dürfte.
Artikel 866 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaft (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO),
ABl. Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, CELEX-Nr. 31993R2454,
regelt zwar, dass eine Ware, für die eine Einfuhrzollschuld nach
Artikel 202, 203, 204 oder 205 ZK entstanden ist, unbeschadet der
Einhaltung der auf die Ware gegebenenfalls anwendbaren Vorschriften über
Verbote und Beschränkungen als Gemeinschaftsware gilt, ohne dass es
hierfür einer Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr
bedarf, dies allerdings nur, sofern die Einfuhrabgaben entrichtet worden sind.
Wird bei der Ausfuhr einer Ware, die unter Verwendung von aus nicht zum
Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern eingeführten Waren
hergestellt worden ist, eine Erstattung beantragt, muss diese Bedingung im
Zeitpunkt der Überführung in das Ausfuhrverfahren erfüllt sein.
Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der ausgeführten Maisstärke
um keine Gemeinschaftsware, da die Einfuhrabgaben für den verarbeiteten
Mais aus Ungarn laut Aktenlage am Tag der Ausfuhr (2. Februar 1999), der
gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Erstattungs-VO maßgebend
für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten
Erzeugnisses ist, nicht entrichtet waren. Eine allfällige spätere
Entrichtung der Einfuhrabgaben hat keinen rückwirkenden Statuswechsel zur
Folge.
Ob es sich bei zur Ausfuhr angemeldeten Waren um
Gemeinschaftswaren handelt und die Erzeugnisse den Bedingungen von
Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages entsprechen, kann bei einer
Beschaffenheitsbeschau im Rahmen der Ausfuhrabfertigung nicht festgestellt
werden; dazu bedarf es der nachträglichen Prüfung der
Geschäftsunterlagen und der Geschäftsabwicklungen des Ausführers.
Es ist nicht vorgesehen und im Hinblick auf eine zeitgerechte Zahlung der
beantragten Ausfuhrerstattung auch gar nicht möglich, eine solche
Prüfung vor der Zahlung vorzunehmen. Dem Ausführer obliegt
daher auch nach der endgültigen Gewährung der Ausfuhrerstattung die
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des zollrechtlichen Status der
Erstattungsware.
Da aus den dargelegten Gründen begründete Zweifel
daran bestehen, dass es sich bei dem unter WE-Nr. XY ausgeführten Erzeugnis
um eine Gemeinschaftsware handelt und der Erstattungsanspruch vom
Begünstigten nicht entsprechend nachgewiesen werden konnte, ist die
Erstattung zu Unrecht gewährt worden und war mit Bescheid
zurückzufordern.
Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere
als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die
für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung nach Artikel 11
Absatz 1 Erstattungs-VO der für die tatsächliche Ausfuhr
geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe
a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten
Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden
Erstattung,
b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und
der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche
Angaben gemacht hat.
Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der
Angaben gemäß Artikel 3 bzw. gemäß Artikel 25
Absatz 2 Erstattungs-VO berechnet wird.
Bei Anwendung von Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe a) Erstattungs-VO ist es nicht von Belang, ob
sich der Ausführer schuldhaft verhalten hat. Die Vorschrift soll
abschreckend wirken und sowohl subjektiv vorwerfbar fahrlässiges Verhalten
als auch sonstige lediglich objektiv falsche Angaben verhindern.
Der Ausführer, der wegen Nichterfüllung von
Artikel 8 Absatz 1 Erstattungs-VO keinen Erstattungsanspruch hat,
unterliegt daher einer Sanktion, es sei denn, es liegt einer der in der
Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Befreiungsgründe vor.
Beim vorliegenden Sachverhalt könnte sich die Bf
allenfalls auf einen Fall der höheren Gewalt berufen. Füllt ein
Ausführer gutgläubig einen Antrag auf Ausfuhrerstattung auf Grundlage
falscher Informationen seines Vertragspartners aus und konnte er die
Unrichtigkeit der Informationen nicht erkennen, liegt jedoch kein Fall
höherer Gewalt im Sinne von Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 3 Buchstabe a) Erstattungs-VO vor. Selbst wenn der
Ausführer keinen Einfluss auf das Fehlverhalten oder den Irrtum eines
Vertragspartners hat, so gehört dies doch zu den normalen
Geschäftsrisiken und kann im Rahmen der Geschäftsbeziehungen nicht als
unvorhersehbar betrachtet werden. Der Ausführer kann seine Vertragspartner
frei wählen; es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem
er entsprechende Klauseln in die betreffenden Verträge aufnimmt oder eine
besondere Versicherung abschließt (in diesem Sinne Urteile des EuGH vom
27. Oktober 1987 in der Rechtssache 109/86, Randnr. 8, CELEX-Nr.
61986J0109, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-347/93,
Randnrn. 35 f., CELEX-Nr. 61993J0347).
Schließlich war noch zu prüfen, ob die
Rückforderung der Ausfuhrerstattung innerhalb der Verjährungsfrist
erfolgte. In der Beschwerde vom 29. Juni 2006 wird darauf hingewiesen, dass
zwischen Gewährung der Ausfuhrerstattung und der Rückforderung bzw.
Verhängung der Sanktion ein Zeitraum von mehr als vier Jahren vergangen
sei, sodass Verjährung eingetreten sei. Eine generelle
Betriebsprüfung, die - wie im vorliegenden Fall - ohne konkreten Verdacht
durchgeführt werde, stelle keinen Unterbrechungsgrund für die
Verjährung dar.
Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
ABl. Nr. L 312 vom 23. Dezember 1995, CELEX-Nr. 31995R2988,
lautet:
"(1) Zum Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine
Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für
verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei
Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht
getroffen.
(2) Der
Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen
eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines
Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den
Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den
Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch
die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für
Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte
Ausgabe."
Artikel 3 dieser Verordnung hat folgenden
Wortlaut:
"(1) Die
Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab
Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in
den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die
nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden
oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die
Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet
wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist
auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die
Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis
gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen
Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung
beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die
Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine
Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne
dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat;
ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden
ist.
(2) Die Frist
für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche
Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit
dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
Die Fälle
der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen
Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.
(3) Die
Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die
in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden."
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 in der
Rechtssache C-278/02 für Recht erkannt, dass Artikel 3 Absatz 1
der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 in den Mitgliedstaaten, und zwar
auch im Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse, unmittelbar anwendbar ist, wenn nicht eine sektorbezogene
Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei
Jahre betragen darf, oder eine nationale Rechtsvorschrift eine längere
Verjährungsfrist vorsieht.
Zur maßgeblichen Zeit sah keine Bestimmung des
österreichischen Rechts eine Verjährungsfrist von mehr als vier Jahren
vor. Außerdem bestand zu jener Zeit im Bereich der Ausfuhrerstattungen
keine sektorbezogene Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die eine kürzere
Verjährungsfrist für die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener
Beträge vorsah.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde dem
Begünstigten die endgültige Entscheidung über die Gewährung
der Erstattung (Bescheid vom 18. März 1999) Ende März 1999
mitgeteilt. Der Rückforderungsbescheid vom 17. Mai 2002 ist am
5. Juni 2002 und somit innerhalb der Verjährungsfrist nach
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.
2988/95 zugestellt worden. Es trifft also nicht zu, dass - wie in der
Beschwerde vorgebracht wird - zwischen Gewährung der Ausfuhrerstattung und
der Rückforderung bzw. der Verhängung der Sanktion ein Zeitraum von
mehr als vier Jahren vergangen ist.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Ankündigung
der Prüfung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 gegenüber der
D, die sich unterschiedslos auf alle Ausfuhren im Prüfungszeitraum bezog,
für sich nicht den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen konnte. Das
geprüfte Unternehmen wurde vom Zollamt allerdings schon während der
Prüfung laufend über die getroffenen Feststellungen unterrichtet.
Spätestens bei der Schlussbesprechung am 26. Februar 2002 wurden die
Geschäfte, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten
bezieht, hinreichend genau bestimmt. Unter Punkt 3.2.5 der Niederschrift
GZ. 600/00000/00 wird zum Prüfungsgegenstand "Freier Verkehr"
festgestellt, dass im Zeitraum 1997 bis 1999 Mais von der Landwirtin S,
zugekauft worden ist und bei dieser Lieferantin im Zuge einer gesonderten
Nachschau durch das Hauptzollamt Wien Unregelmäßigkeiten bei der
Einfuhr von Mais aus Ungarn festgestellt wurden. Diese Feststellungen waren
ausschlaggebend dafür, dass von den Prüfern ermittelt wurde, bei
welchen Drittlandsexporten ein von der Landwirtin s zugekaufter Mais zur
Verarbeitung gelangt war. Die betreffenden Vorgänge sind in der
Anlage 1 zur Niederschrift angeführt. Die
verfahrensgegenständliche Ausfuhranmeldung WE-Nr. XY scheint in dieser
Anlage unter der laufenden Nummer 19 auf. Auch wenn die rechtliche
Würdigung des festgestellten Sachverhaltes erst später durch das
Zollamt Salzburg/Erstattungen erfolgte, musste dem geprüften Unternehmen
aus den genannten Gründen spätestens im Zeitpunkt der
Schlussbesprechung klar sein, dass in den in der Anlage 1 zur Niederschrift
GZ. 600/00000/00 angeführten Fällen der Verdacht einer
unrechtmäßigen Zahlung von Ausfuhrerstattungen besteht. Der
Unabhängige Finanzsenat ist der Ansicht, dass die Schlussbesprechung am
26. Februar 2002 jedenfalls eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung im
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 2988/95 darstellt, die den Lauf der Verjährungsfrist für die
Rückforderung der im März 1999 gewährten Erstattung unterbricht
und die Niederschrift GZ. 600/00000/00 Angaben zu einem Verdacht
hinreichend bestimmter Unregelmäßigkeiten enthält. Auch
im Hinblick darauf, dass die Verjährungsfrist am 26. Februar 2002 von
neuem begann, erging der Rückforderungsbescheid vom 17. Mai 2002 vor
Eintritt der Verjährung.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Salzburg, am
29. August 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 4 Z 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 79 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 866 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 1 BetrBek, VO 2988/95, ABl. Nr. L 312 vom 23.12.1995 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 BetrBek, VO 2988/95, ABl. Nr. L 312 vom 23.12.1995 S. 1
AusfuhrerstattungGemeinschaftswarefreier VerkehrBeweislastRückforderungSanktionBetriebsprüfungVerjährungsfrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0143-Z3K/07
- Stammnummer
- 30321
- Gültig
- 29.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF