Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0036-F/06
Vermietung einer Eigentumswohnung - Einkunftsquelle oder Liebhaberei?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0036-F/06vom 14.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B und der J P,
Gde A, W-Straße 49, vertreten durch die Trias
Wirtschaftstreuhand GmbH, Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
6800 Feldkirch, Reichsstraße 126, vom
20. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch,
vertreten durch Dr. Brigitte Metzler, vom 7. September 2005
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl. Nr. 194/1961 idgF, und Umsatzsteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden dahingehend abgeändert, als die Umsatzsteuer bzw. die Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung anstatt mit 0,00 € nicht festgesetzt
werden und auf beide Beteiligte daher keinerlei Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung entfallen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) sind
Eigentümer der im Jahre 2003 erworbenen Wohneinheit Top X der
Liegenschaft W-Straße 49 in Gde A.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 ersuchte die
steuerliche Vertretung der Bw. um Erteilung einer Steuernummer für die
gegenständliche Miteigentümergemeinschaft betreffend diese ab 1.
September 2004 vermietete Eigentumswohnung (W-Straße 49, Gde A,
Top X samt Carport); gleichzeitig wurde eine Kopie des Kaufvertrages vom
11. November 2003, eine Prognoserechnung sowie Unterlagen zur
Wohnbaufinanzierung der V vorgelegt.
Mit Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 2004 vom 17. Mai 2005 samt Beilage erklärten die Bw.
negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
6.544,49 € und begehrten den Abzug von Vorsteuer im Betrage von
21.480,52 € (Umsatzsteuergutschrift von 21.259,92 €).
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens (vgl. die
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 3. Juni 2005 bzw. vom
18. Juli 2005) führten die Bw. unter gleichzeitiger
Übermittlung des Regelbesteuerungsantrages, einer weiteren (zweiten)
Prognoserechnung, des Mietvertrages, Kredit- bzw. Darlehensurkunden,
Rückzahlungsbestätigungen, Bestätigung von Eingängen auf dem
Verrechnungskonto Anlegerwohnung (jeweils von der V) sowie einer
Zahlungsbestätigung der R aus, dass für kleine Reparaturen,
Instandhaltungen und Verwaltungskosten direkt deren Mieter hafte (Verweis auf
Pkt. 11b des Mietvertrages) und dies auch bei einem allfälligen
Mieterwechsel wieder so ausgehandelt werden würde. Große Reparaturen
würden in den ersten Jahren bei einer neu errichteten Anlage nicht
anfallen; diese würden dann aus dem Reparaturfonds bezahlt; die Einzahlung
in diesen Reparaturfonds betrage monatlich 12,78 € und werde ebenso
vom Mieter getragen. Aus der beiliegenden Prognoserechnung sei ersichtlich, dass
sehr wohl mit einem Gesamtüberschuss gerechnet werden könne.
Allfällige - hoffentlich nicht auftretende - Mietausfallszeiten würden
trotzdem noch zu einem Gesamtüberschuss führen. Im Hinblick
auf die zweite Prognoserechnung wurde weiters ausgeführt, dass der Kredit
durch die Vorsteuer bzw. die Steuergutschrift für 2004 im Jahr 2007
getilgt werde. Dadurch und durch die Mieteingänge komme es auch zu einer
Reduktion des Darlehens. Die Zinsen seien prognostiziert, seien aber gleich
bleibend angesetzt worden. Die Mietzinse für September und
Oktober 2004 hätten die Bw. bar, für November 2004 per
Erlagschein und für Dezember 2004 in Form einer Nachzahlung erhalten.
Der zweiten Prognoserechnung ist außerdem zu entnehmen, dass die
Betriebskosten als Durchlaufpositionen nicht angesetzt worden seien. Bei den
Zinsen handle es sich nicht um ein endfälliges Darlehen; dies bedeute, dass
laufend auch Kapital getilgt werde. Es sei mit dem Mieter bereits jetzt ab 1.
September 2009 eine Erhöhung der Miete um monatlich 70,00 €
vereinbart worden; bis dahin würde dafür die Miete voraussichtlich
nicht erhöht werden. Bei den Zinsen sei sogar eine Zinserhöhung
einkalkuliert worden. Verwaltungsaufwendungen, laufende Reparaturen,
Instandhaltungen würden ab Mietbeginn vom Mieter getragen.
Das Finanzamt erließ in der Folge die im Spruch
genannten Sachbescheide vom 7. September 2005, in welchen der aus der
Vermietungstätigkeit resultierende Umsatz und Vorsteuerbetrag bzw. die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Null festgesetzt wurden.
Begründend führte es dazu aus, dass die zur Widerlegung der
Liebhabereivermutung vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, die Vermietung
als Einkunftsquelle darzustellen. Die aufgenommenen, offenbar endfälligen
Darlehen für die Wohneinheit Top X samt Kfz-Abstell- und
Unterstellplätzen würden 112.000,00 € betragen. Bei einer im
langjährigen Durchschnitt zu erwartenden Zinsbelastung von 3% pro Jahr
seien auf eine Dauer von 20 Jahren rund 67.000,00 € an
Zinsbelastung zu erwarten. Die Differenz zur angesetzten Belastung betrage rund
24.000,00 €. Weiters sei ein Mietausfallwagnis anzusetzen, das bei
dieser Art der Vermietung (keine Kaution, keine speziellen
Kündigungsklauseln bei Nichtbezahlung der Miete, keine bzw. nur auf
freiwilliger Vereinbarung beruhende Wertanpassung der Miete, Mietvertrag
über fünf Jahre) mit mindestens 4-5% der gesamten prognostizierten
Mieteinnahmen zu veranschlagen sei; dies sei mit rund 5.000,00 € zu
bewerten. Angesichts der eher unüblichen Mietvereinbarungen, des
Zahlungsverzuges bei den Mieten und der unüblichen Abwicklung (auf das im
Mietvertrag genannte Konto sei bisher nur eine als "Miete" deklarierte
Einzahlung von 530,00 € am 17. Dezember 2004 geleistet worden;
die Miete für Dezember 2004 sei aber angeblich zusammen mit der Miete
für Jänner und Februar 2005 am 10. Februar 2005 auf ein
anderes Konto einbezahlt worden) stelle sich weiters die Frage nach der
Fremdüblichkeit der mit Frau Ra getroffenen Vereinbarungen. Zu den oben
dargestellten Angaben über eine vorzeitige Tilgung der Kredite sei zu
bemerken, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge in der
Finanzierungsaufstellung bereits als Eigenmittel berücksichtigt worden
seien und daher nicht zusätzlich zur Kredittilgung zur Verfügung
stünden. Die gegenständliche "Vermietung" sei nach der derzeit
absehbaren Entwicklung nicht geeignet, auf Dauer Einnahmenüberschüsse
abzuwerfen und sein daher als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu werten
(vgl. die diesbezügliche zusätzliche
Bescheidbegründung).
Gegen diese angefochtenen Sachbescheide vom
7. September 2005 wurde mit Schriftsatz vom
20. September 2005 Berufung erhoben. Im Berufungsschriftsatz wandte
sich die steuerliche Vertretung der Bw. gegen die einkommen- bzw.
umsatzsteuerliche Qualifizierung der gegenständlichen
Vermietungstätigkeit der Bw. als Liebhaberei, beantragte, die
Einkünfte der Miteigentümergemeinschaft für das Jahr 2004 in
Höhe von minus 5.466,96 € festzusetzen und die
Umsatzsteuererklärung 2004 unter Berücksichtigung der
Vorsteuerabzugsberechtigung der Miteigentümergemeinschaft zu veranlagen,
und führte dazu unter Vorlage einer (dritten) Prognoserechnung im
Wesentlichen Folgendes begründend aus: In der beiliegenden
Prognoserechnung sei die Entwicklung der Ergebnisse von 2004 bis 2024
dargestellt worden. Ein Totalüberschuss werde schon im Jahr 2017
erzielt. Es sei nicht richtig, dass im gegenständlichen Mietvertrag
keine Wertsicherung vereinbart worden sei (Verweis auf Punkt 9 des
Mietvertrages). Es sei lediglich auf die Vereinbarung einer Klausel, dass
Änderungen beim Mietzins erst eintreten, wenn sich der Index um x-prozent
geändert habe, verzichtet worden. Dies bedeute, dass die Miete laufend dem
Index angepasst habe werden können. Im praktischen Ablauf sei die
Mietanpassung jährlich erfolgt. Das Mietausfallsrisiko sei mit 4%
der Mieteinnahmen ab 2005 in der Prognoserechnung berücksichtigt worden
(Spalte Sofortabzug). Es werde darauf hingewiesen, dass eine Indexanpassung
vereinbart worden sei und die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes als zwingendes
Recht Beendigungsmöglichkeiten bei Nichtbezahlung der Miete vorsehen
würden. Bei der Zinsbelastung lägen derzeit konkrete
Zinssätze vor. Wie sich diese in Zukunft entwickeln würden, sei
unsicher. Erfahrungsgemäß führten jedoch steigende Zinsen auch
zu einer steigenden Inflation, die über die Wertsicherungsklausel des
Mietvertrages abgefangen werden könnten. In der Prognoserechnung seien
dennoch steigende Zinsen zusätzlich berücksichtigt worden, und zwar
vom ganzen Finanzierungsbetrag, obwohl ein Teilbetrag in Höhe von
28.000,00 € laufend getilgt werde. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass die Zinsbelastung - relativ gesehen - niedriger sein werde, wie in der
Prognoserechnung dargestellt worden sei. Aus der Beilage der
eingereichten Steuererklärungen für 2004 sei ersichtlich, dass die
Investitionen im Sanitärbereich teilweise sofort, teilweise über zehn
Jahre verteilt angesetzt worden seien. Dies sei nicht richtig. Diese Kosten
seien zu aktivieren. Der Werbungskostenüberschuss laut Prognoserechnung im
Jahr 2004 sei deshalb niedriger als in der Steuererklärung.
Auch sei im Jahr 2004 nur die Halbjahres-AfA geltend gemacht
worden, da der Vermietungsbeginn in der zweiten Jahreshälfte erfolgt sei.
Der Grundanteil sei gemäß den Einkommensteuerrichtlinien
(Rz 6447) in der Prognoserechnung in Höhe von 20% angesetzt worden.
Die dem Berufungsschriftsatz beigelegte (dritte)
Prognoserechnung enthält folgende Angaben (€-Beträge):
|
Wohnungsgröße/m
2
|
57,43
|
|
Erwerbsnebenkosten
|
1.441,22
|
|
Wohnungsmiete/m
2
|
6,81
|
Wohnung
brutto incl. Bad
|
120.108,00
|
|
Bearbeitungsgebühr
|
4.008,70
|
|
Miete
netto
|
391,10
|
Vorsteuerabzug
|
20.018,00
|
|
Fremdkapital
|
112.873,45
|
|
Jahresmiete
netto
|
4.693,18
|
Wohnung
netto
|
100.090,00
|
|
Grundanteil
|
20%
|
|
Küche
|
3.810,63
|
Grunderwerbst.
3,5%
|
4.203,78
|
|
Bem.grundl.
AfA
|
86.324,56
|
|
FK-Zinss.
1.-5. Jahr
|
1,875%
|
Grundbucheintr.
1%
|
1.201,08
|
|
AfA-Satz
Gebäude
|
1,50%
|
|
FK-Zinss.
6.-10. Jahr
|
2,375%
|
Gesamtpreis
netto
|
105.494,86
|
|
Indexanp.
p.a. in %
|
2,00%
|
|
FK-Zinss.
11.-15. Jahr
|
3,000%
|
Zusatzausstattung
Bad
|
1.928,67
|
|
|
|
|
FK-Zinss.
15.-21. Jahr
|
3,500%
|
|
Jahr
|
Miete
netto
|
Zinsen
Bank
|
AfA
Einrichtung
|
Sofortabzug
Lehrstand
|
Spesen
|
AfA
|
Ergebnis
|
2004
|
1.563,64
|
2.141,93
|
190,53
|
4.008,70
|
42,00
|
647,43
|
-
5.466,96
|
2005
|
4.693,18
|
2.116,38
|
381,06
|
187,73
|
500,00
|
1.294,87
|
213,14
|
2006
|
4.787,04
|
2.116,38
|
381,06
|
191,48
|
300,00
|
1.294,87
|
503,25
|
2007
|
4.882,78
|
2.116,38
|
381,06
|
195,31
|
306,00
|
1.294,87
|
589,16
|
2008
|
4.980,44
|
2.116,38
|
381,06
|
199,22
|
312,12
|
1.294,87
|
676,79
|
2009
|
5.080,05
|
2.680,74
|
381,06
|
203,20
|
318,36
|
1.294,87
|
201,81
|
2010
|
5.181,65
|
2.680,74
|
381,06
|
207,27
|
324,73
|
1.294,87
|
292,98
|
2011
|
5.285,28
|
2.680,74
|
381,06
|
211,41
|
331,22
|
1.294,87
|
385,97
|
2012
|
5.390,99
|
2.680,74
|
381,06
|
215,64
|
337,85
|
1.294,87
|
480,82
|
2013
|
5.498,81
|
2.680,74
|
381,06
|
219,95
|
344,61
|
1.294,87
|
577,57
|
2014
|
5.608,78
|
3.386,20
|
190,53
|
224,35
|
351,50
|
1.294,87
|
161,33
|
2015
|
5.720,96
|
3.386,20
|
|
228,84
|
358,53
|
1.294,87
|
452,52
|
2016
|
5.835,38
|
3.386,20
|
|
233,42
|
365,70
|
1.294,87
|
555,19
|
2017
|
5.952,09
|
3.386,20
|
|
238,08
|
373,01
|
1.294,87
|
659,92
|
2018
|
6.071,13
|
3.386,20
|
|
242,85
|
380,47
|
1.294,87
|
766,74
|
2019
|
6.192,55
|
3.950,57
|
|
247,70
|
388,08
|
1.294,87
|
311,33
|
2020
|
6.316,40
|
3.950,57
|
|
252,68
|
395,84
|
1.294,87
|
422,46
|
2021
|
6.442,73
|
3.950,57
|
|
257,71
|
403,76
|
1.294,87
|
535,82
|
2022
|
6.571,59
|
3.950,57
|
|
262,86
|
411,84
|
1.294,87
|
651,45
|
2023
|
6.703,02
|
3.950,57
|
|
268,12
|
420,07
|
1.294,87
|
769,38
|
2024
|
6.837,08
|
3.950,57
|
|
273,48
|
428,47
|
1.294,87
|
889,68
|
|
115.595,57
|
64.645,60
|
3.810,63
|
8.569,98
|
7.394,17
|
26.544,80
|
4.630,39
|
|
Die
konkrete Finanzierungskondition lautet:
|
84.000,00 €
|
endfällig
in sFr
|
|
Zinssatz:
1,8750%
|
28.000,00 €
|
Tilgung
in sFr
|
Laufzeit:
30 Jahre
|
Zinssatz:
1,8750%
Nach Ergehen der abweisenden
Berufungsvorentscheidungen betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO und Umsatzsteuer
für das Jahr 2004 vom 10. Oktober 2005
(vgl. zusätzliche Bescheidbegründung vom 6. Oktober 2005,
auf die an dieser Stelle verwiesen wird) stellten die Bw. mit Schriftsatz vom 3.
November 2005 einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt
galt. Im Vorlageantrag führte die steuerliche Vertretung der Bw.
ergänzend Folgendes aus: In der im Berufungsverfahren vorgelegten
Prognoserechnung sei die Entwicklung der Ergebnisse von 2004 bis 2024
dargestellt worden. Ein Totalüberschuss werde schon im Jahr 2017
erzielt. In Erwiderung zu den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung, wonach im Hinblick auf die Fremdkapitalzinsen in
Höhe von (durchschnittlich) nicht einmal 3% und ohne Berücksichtigung
des Fremdwährungsrisikos die vorgelegte Prognoserechnung unrealistisch sei,
die Prognoserechnung von jährlichen Mieterhöhungen in Höhe von 2%
ausgehe, was nicht den Tatsachen entspreche, und auch keine Instandhaltungs-,
Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen in der Prognose enthalten seien,
was ebenfalls unrichtig sei, führte die steuerliche Vertretung der Bw. wie
folgt aus: Bezüglich der Fremdkapitalzinsen sei zuzugeben, dass es
schwierig sei, die zukünftige Zinssituation einzuschätzen. Sie (die
steuerliche Vertretung der Bw.) wisse nicht, ob der durchschnittliche
Fremdkapitalzinssatz nun über oder unter drei Prozent sein werde. Was sie
aber wisse, sei, dass eine Wertsicherungsklausel vereinbart worden sei und dass
in Zeiten steigender Zinsen auch die Mieteinnahmen deshalb stärker steigen
würden. Der Nachteil steigender Zinsen würde durch den Vorteil
steigender Mieteinnahmen kompensiert werden. Der Vorwurf, dass das
Fremdwährungsrisiko in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt
worden sei, sei richtig, aber nicht berechtigt. Schließlich sei auch die
Chance, die in der Fremdwährungsfinanzierung stecke, nicht
berücksichtigt worden, da die Entwicklung sowohl in die eine als auch in
die andere Richtung gehen könne. Betreffend der in der
Prognoserechnung dargestellten Mieterhöhungen in Höhe von 2% weise sie
darauf hin, dass im Mietvertrag (Punkt 9) eine Indexanpassung vereinbart
worden sei, dass die gerechnete Indexanpassung unter der aktuellen
Inflationsrate liege und die Zeichen eher auf eine wesentlich höhere
Inflation in der Zukunft deuten würden (Entwicklung Ölpreis,
Versicherungsprämien, etc.). Betreffend die Durchführung von
Indexanpassungen sei auch auf den Vertrag abzustellen, da unter Punkt 17
vereinbart worden sei, dass Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden
zum Vertrag der Schriftform bedürften. Insoweit relativiere sich auch die
Behauptung, dass bis 2009 keine Mieterhöhungen erfolgen würden.
Um die weitere Entwicklung der Mieteinnahmen abzuwarten, spreche auch
nichts gegen vorläufige Bescheide. Sie halte es jedoch für falsch, den
Fall schon jetzt abschließend negativ zu beurteilen. Betreffend
des Ansatzes bzw. Nichtansatzes von Erhaltungs-, Instandsetzungs- und
Herstellungsaufwand verweise sie darauf, dass es sich beim Mietobjekt um eine
Neubauwohnung handle. Auftretende Mängel würden im Rahmen der
Gewährleistung behoben. Der sonstige Erhaltungsaufwand werde über den
Reparaturfonds abgewickelt. Unter Punkt 11b sei auch eine
ausdrückliche Haftung des Mieters für allfällige Reparaturen
vereinbart worden.
Mit Schreiben vom
31. Mai 2007 hat der Unabhängige Finanzsenat in der Folge
Mängel der gegenständlichen dritten Prognoserechnung aufgezeigt und
die steuerliche Vertretung der Bw. ersucht, zu diesen Ausführungen Stellung
zu nehmen, anhand von entsprechenden Unterlagen
(Rückzahlungsbestätigungen der Bank, Mieteingangsbelege) detailliert
darzulegen, wie sich die Rückzahlungsraten (Angabe der Zinsen, Spesen,
Tilgungen, Höhe des Zinssatzes) und die Mietzinszahlungen bzw. die von den
Bw. vereinnahmten Betriebs- und Nebenkosten in den Jahren 2005 bis 2007
darstellen, und evt. auch neuerlich zu versuchen, durch Vorlage einer
korrigierten Prognoserechnung [unter Zugrundelegung der tatsächlich
erzielten (adaptierten) steuerlichen Ergebnisse] die vom Verordnungsgeber
normierte Annahme von Liebhaberei bei derartigen Betätigungen zu
widerlegen. Dieses Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates blieb
jedoch schließlich unbeantwortet.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Strittig ist im konkreten Fall, ob im Berufungsjahr
hinsichtlich der Vermietung der gegenständlichen Eigentumswohnung
einkommen- und umsatzsteuerlich eine beachtliche Einkunftsquelle oder eine
unbeachtliche Liebhaberei vorliegt oder nicht und folglich der oben
angeführte Werbungskostenüberschuss bzw. der erklärte Umsatz und
Vorsteuerbetrag außer Ansatz bleibt oder nicht.
Nur eine Betätigung, die objektiv geeignet ist,
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw.
Gesamtüberschuss abzuwerfen, ist als steuerlich beachtliche Tätigkeit
anzusehen. Ob eine solche vorliegt, ist für das Streitjahr nach der
Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993 idF
BGBl. II Nr. 358/1997 und BGBl. II Nr. 15/1999, zu
beantworten. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet dabei
Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung
(§ 1 Abs. 1 LVO), das sind solche, die durch die
Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2
fallen, und Betätigungen mit Liebhabereivermutung
(§ 1 Abs. 2 LVO). Liebhaberei ist
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO auch zu
vermuten, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohnungen mit qualifiziertem Nutzungsrecht entstehen.
Diese Annahme von Liebhaberei kann nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von
Liebhaberei so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Nicht
ein tatsächlicher wirtschaftlicher Gesamterfolg, sondern die objektive
Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das
nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem
solchen Erfolg, hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen
von Einkünften zu gelten.
Werden bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LVO Verluste erzielt (im Berufungsfall
erklärten die Bw. für das Jahr 2004 einen
Werbungskostenüberschuss in Höhe von 6.544,49 € aus der
Bewirtschaftung einer Eigentumswohnung, einer zweifelsfreien Betätigung im
Sinne des § 1 Abs. 2 LVO ) und bestehen daher Zweifel
an deren Einkunftsquelleneigenschaft, so ist vom sich Betätigenden bereits
zu Beginn eine Prognose darüber abzugeben, ob die Betätigung unter der
Annahme gleich bleibender Bewirtschaftung in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn erwarten lässt. Mittel zur Prognose ist die Prognoserechnung.
Darin sind sämtliche Kalenderjahre der - in der gleichen Bewirtschaftung
ausgeübten - Betätigung einzubeziehen. Hat sich die
Bewirtschaftungsart zwischenzeitig geändert, so gilt die bisherige
Betätigung dadurch als beendet.
Im umsatzsteuerlichen Sinn kann Liebhaberei nur bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung
vorliegen (§ 6 LVO).
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist somit unabhängig von
der Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren (vgl.
Langheinrich/Ryda, Probleme der Liebhaberei bei der Vermietung und Verpachtung
und der vorläufigen Veranlagung, FJ 2001, 84). Eine solche
Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein (VwGH 28.3.2000,
98/14/0217). Dabei sind laut Verwaltungsgerichtshof bestimmte
Mindestanforderungen an eine Prognoserechnung zu stellen (zwingende
Miteinbeziehung aller Jahre der Betätigung; Einbeziehung von
Instandsetzungen nach einem angemessenen Zeitraum; Orientierung an den
tatsächlichen Verhältnissen; Beurteilung der Plausibilität anhand
nachfolgend eingetretener Umstände; vollständiges Ersetzen einer
früheren Prognose durch eine später vorgelegte Prognose). Große
Aussagekraft hinsichtlich der Plausibilität der Prognoserechnung kommt
somit auch der Gegenüberstellung der prognostizierten Erträge mit den
tatsächlich erzielten zu. Das heißt natürlich nicht, dass mit
dem tatsächlichen Nichterreichen des prognostizierten
Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses eo ipso Liebhaberei unterstellt werden
könnte. Ist der Grund des Ausbleibens eines Gesamterfolges lediglich in
Unwägbarkeiten zu sehen, so ist dies unschädlich, wenn in der
Prognoserechnung auf nachvollziehbare Weise ein Gesamterfolg aufgezeigt werden
konnte. Andererseits rücken erst die vorgelegten Überschussrechnungen
den Aussagegehalt der Prognoserechnung ins richtige Licht. An ihnen ist die
Plausibilität einer Prognoserechnung zu messen (vgl. etwa
VwGH 24.3.1998, 93/14/0028).
Als Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn bzw. ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden
muss, gilt bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LVO ein Zeitraum von 20 Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (vgl. VwGH 5.6.2003, 99/15/0129;
VwGH 23.11.2000, 95/15/0177; VwGH 27.6.2000, 99/15/0012). Dieser
Zeitraum kommt dann zur Anwendung, wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin
geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven
Ergebnisses fortzusetzen. Ist hingegen die Vermietung von vornherein nur auf
einen begrenzten Zeitraum gerichtet, so muss das positive Ergebnis innerhalb
dieses Zeitraumes erzielbar sein.
Im vorliegenden Fall wurde von Seiten der Bw. -
angeschlossen an den Berufungsschriftsatz vom 20. September 2005 - eine
(dritte) Prognoserechung mit einem Gesamteinnahmenüberschuss in Höhe
von 4.630,39 € bei einem Prognosezeitraum von 21 Jahren
vorgelegt. Diese Prognoserechnung konnte, wie bereits das Finanzamt zu Recht
festgestellt hat, nicht als plausibel im Sinne der obgenannten Anforderungen
angesehen werden. Insbesondere die prognostizierten Mieteinnahmen sind im
Vergleich zu den tatsächlich erzielten Mieteinnahmen zu optimistisch und an
den tatsächlichen Verhältnissen vorbei angesetzt. Dies nicht einfach
deshalb, weil die tatsächlich erzielten Ergebnisse (lt. eingereichter
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2005 kam es im Jahr 2005 zu keiner
Mieterhöhung) hinter den prognostizierten zurückgeblieben sind (dies
allein kann eine Prognoserechnung nicht in Frage stellen), sondern deshalb, weil
die Bw. bzw. ihre steuerliche Vertretung im Zeitpunkt dieser (dritten)
Prognoseerstellung im September 2005 bereits wissen mussten, dass der
monatliche Mietzins im Jahre 2005 nicht erhöht wurde, damit die
prognostizierten Einnahmen nicht erreicht werden konnten; dies umso mehr als
auch bereits im Rahmen der zweiten Prognoserechnung erklärt wurde, dass die
Miete bis zum 1. September 2009, somit bis Ende des Mietverhältnisses
(vgl. dazu den gegenständlichen Mietvertrag, Seite 2),
voraussichtlich nicht erhöht werde. Die lt. Prognose unterstellte
jährliche Mietsteigerung entspricht daher keineswegs der Realität.
Dies im Übrigen obwohl lt. Lebenshaltungsindex 2000 (hrsg. vom
Amt der Vorarlberger Landesregierung) für das Jahr 2005 eine
Mieterhöhung von 2,5% (Jahresdurchschnitt) vorzunehmen wäre.
Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der
prognostizierten Ausgaben für Zinsen; lt. eingereichter
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2005 kam es bereits im Jahr 2005 zu einer
beträchtlichen Steigerung an Zinsen in Höhe von 727,35 €. Im
Hinblick auf die während der Gesamtlaufzeit angesetzten Zinssätze ist
zu sagen, dass der in der Prognoserechnung vorgenommene Ansatz, insbesondere in
den ersten zehn Jahren, nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates gerade
in Anbetracht der tatsächlichen Veränderungen des
3-Monats-LIBOR-Zinssatzes in den Jahren 2004 bis 2007 (laufende Anhebung
der Leitzinsen um 0,25%, damit zB schon zum 15. März 2007: 3 M -
Libor Band von 1,75 - 2,75%; vgl. dazu auch unter
http://www.leitzinsen.info/schweiz.htm) als zu optimistisch anzusehen ist.
Den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung
(zusätzliche Bescheidbegründung vom 6. Oktober 2005), wonach
die Angaben in der Prognoserechnung hinsichtlich der Fremdkapitalzinsen
unrealistisch sind, ist daher zuzustimmen. Die Ansätze betreffend
die Einnahmen und Zinsen in der gegenständlichen Prognose sind somit nicht
nachvollziehbar, da die Einnahmen- und Zinsentwicklung bereits im Zeitpunkt der
Prognoseerstellung bekannt gewesen sein musste. Wie auch der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, 2003/15/0028, ausführt, ist bei
Erstellung einer Prognoserechnung von den Werten auszugehen, die der
tatsächlich gewählten Bewirtschaftungsart entsprechen.
Gegenständlich wurden wohl bewusst unrealistische Einnahmen und
Zinsbeträge in die Prognose aufgenommen, um zu einem positiven
Gesamtergebnis zu gelangen.
Mit dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung der Bw. im
Vorlageantrag vom 3. November 2005, wonach eine Wertsicherungsklausel
vereinbart worden sei und dass in Zeiten steigender Zinsen auch die
Mieteinnahmen deshalb stärker steigen würden und der Nachteil
steigender Zinsen durch den Vorteil steigender Mieteinnahmen kompensiert werden
würde, weiters dass im Mietvertrag (Punkt 9) eine Indexanpassung
vereinbart worden sei, dass die gerechnete Indexanpassung unter der aktuellen
Inflationsrate liege und die Zeichen eher auf eine wesentlich höhere
Inflation in der Zukunft deuten würden, dass betreffend die
Durchführung von Indexanpassungen auch auf den Vertrag abzustellen sei, da
unter Punkt 17 vereinbart worden sei, dass Änderungen,
Ergänzungen und Nebenabreden zum Vertrag der Schriftform bedürften und
sich damit auch die Behauptung relativiere, dass bis 2009 keine
Mieterhöhungen erfolgen würden, ist daher gegenständlich Nichts
gewonnen.
Betreffend eines Ansatzes bzw. Nichtansatzes von
Erhaltungs-, Instandsetzungs- und Herstellungsaufwand ist zu sagen, dass auch
bei einem Neubau nach einem angemessenen Zeitraum (ca. zehn Jahre) durchaus mit
derartigen (lt. Mietvertrag, Punkt 11b, hat der Vermieter im Übrigen
"ernste Schäden" selbst zu tragen) Kosten zu rechnen und entsprechend
dafür vorzusorgen ist. Vor allem bei zukünftigem Mieterwechsel ist die
Wahrscheinlichkeit, dass derartige Arbeiten durchgeführt werden
müssen, sehr realistisch. Ein gänzliches Außerachtlassen von
Reparatur- bzw. Instandhaltungsaufwendungen bei einem Prognosezeitraum von
20 Jahren kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden (vgl. dazu auch
VwGH 24.3.1998, 93/14/0028). Auch hinsichtlich der Küchen- und
Badezimmereinrichtung ist zu berücksichtigen, dass die Bw. diese auf zehn
Jahre abschreiben möchten, damit auch selbst mit deren Totalabnutzung im
Laufe des Prognosezeitraumes rechnen.
Angesichts dieser Überlegungen ist die mit
Berufungsschriftsatz vorgelegte dritte (frühere Prognoserechnungen werden
durch eine später vorgelegte Prognose ersetzt) Prognoserechnung als
ungeeignet anzusehen, die Ertragsfähigkeit der in Rede stehenden
Betätigung im Sinne der Liebhabereiverordnung zu untermauern bzw.
nachzuweisen. In Anbetracht des Umstandes, dass sich die gegenständliche
Prognoserechnung nicht an den tatsächlichen Verhältnissen (keine
Erhöhung des Mietzinses, höhere Kredit- bzw. Darlehenszinsen)
orientiert, diese ob der angesetzten Mietzinse und Zinsen bzw. wegen der
fehlenden Position für Erhaltungs-, Instandsetzungs- und
Herstellungsaufwand unrealistisch bzw. nicht plausibel erscheint, und bei
Korrektur dieser Mängel am Ende des Beobachtungszeitraumes mit einem
Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen zu rechnen ist
[es wird in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen des
Finanzamtes in der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung
(vgl. entsprechende Bescheidbegründung vom 6. Oktober 2005)
verwiesen, wonach sich bereits unter Berücksichtigung gleich bleibender
Mieten in den Jahren 2005 bis 8/2009 und nachfolgenden Mieterhöhungen
in Höhe von 2% pro Jahr nach Ablauf von 20 Jahren ein
Werbungskostenüberschuss in Höhe von 3.156,60 € errechnen
würde], war im Berufungsfall von Liebhaberei auszugehen.
Abschließend sei an dieser Stelle nochmals
erwähnt, dass der Unabhängige Finanzsenat der steuerlichen Vertretung
der Bw. mit Schreiben vom 31. Mai 2007 die obgenannten Mängel
aufgezeigt hat; dem Ersuchen, dazu Stellung zu nehmen und neuerlich zu
versuchen, durch Vorlage einer korrigierten (plausiblen, nachvollziehbaren und
realitätsnahen) Prognoserechnung die vom Verordnungsgeber normierte Annahme
von Liebhaberei bei derartigen Betätigungen zu widerlegen, wurde jedoch
nicht nachgekommen; dies obwohl es dem Abgabepflichtigen und nicht der
Abgabenbehörde obliegt, "die begründete Wahrscheinlichkeit eines
positiven Gesamtergebnisses innerhalb des geforderten Zeitraumes auf der Basis
konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität übereinstimmender
Bewirtschaftungsdaten darzustellen", es also Sache der Bw. gewesen wäre, an
Hand einer realistischen Ertragsprognose die Ertragsfähigkeit ihrer
Vermietungstätigkeit aufzuzeigen bzw. die Liebhabereivermutung zu
widerlegen (vgl. VwGH 31.5.2006, 2004/13/0171; VwGH 28.6.2006,
2002/13/0036; VwGH 6.7.2006, 2002/15/0170; VwGH 19.4.2007,
2006/15/0055).
Die Liebhabereivermutung des
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO konnte somit im konkreten
Fall nicht entkräftet werden; die gegenständliche Tätigkeit war
daher als Liebhaberei einzustufen und hatte somit eine Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu unterbleiben. Die Berufung
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für
das Jahr 2004 war folgedessen als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der
Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen (Umsätze), die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist
Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt.
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 bestimmt,
dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht
als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt. Eine solche Betätigung
begründet daher keine Unternehmereigenschaft. Der für das
Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat auch im
Umsatzsteuerrecht grundsätzlich Bedeutung (vgl. VwGH 21.9.2005,
2001/13/0278, und die dort angeführte Judikatur).
§ 6 LVO bestimmt, dass Liebhaberei im
umsatzsteuerrechtlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 vorliegt. Diese umsatzsteuerrechtlichen
Regeln sind EU-konform (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082). Wie bereits
oben festgestellt, handelt es sich bei der Vermietung der in Rede stehenden
Eigentumswohnung um eine Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO, die nicht zur Erzielung eines
Gesamterfolges in absehbarer Zeit geeignet ist. Es liegt somit
gegenständlich auch Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn vor und war
daher im Berufungsjahr keine Umsatzsteuer vorzuschreiben und kein Vorsteuerabzug
zu gewähren. Die Berufung betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 2004 war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Gesamthaft war spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 14. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VermietungEigentumswohnungEinkunftsquelleLiebhabereiPrognoserechnungplausibelnachvollziehbarrealitätsnahMietzinsZinsenReparatur-Instandsetzungs- und HerstellungsaufwandWerbungskostenüberschussUmsatzVorsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0036-F/06
- Stammnummer
- 30160
- Gültig
- 14.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF