Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1655-W/07
1. Alleinerzieherabsetzbetrag trotz Zusammenleben mit (geschiedenem) Gatten 2. nicht nachgewiesene Aufwendungen für Wohnraumschaffung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1655-W/07vom 13.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch BF Consulting
Wirtschaftsprüfungs-GesmbH, 1070 Wien, Mariahilfer Straße 32,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf, betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Die Bw hat für das Kalenderjahr 2005 einen
Freibetragsbescheid mit einem Freibetrag in Höhe von 277,20 €
beantragt und auch ausgestellt erhalten. Diesen Freibetrag hat der Arbeitgeber
anlässlich der Lohnzahlung berücksichtigt.
Da ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde, ist eine
Pflichtveranlagung durchzuführen und hat das Finanzamt eine entsprechende
Steuererklärung an die Bw übersendet.
Da die Bw die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
nicht eingereicht hat, hat das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung 2005 auf
Grund der übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt, ohne
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen.
In der frist- und formgerechten Berufung wird
ausgeführt, der Einkommensteuerbescheid 2005 möge aufgehoben und die
Veranlagung 2005 auf Grund der beiliegenden Erklärung vorgenommen werden.
Die Bw sei Alleinerzieherin und habe zwei Kinder, die Sonderausgaben für
Wohnraumschaffung seien ergänzt worden.
Mit Vorhalt vom 30.1.2007 wurde die Bw aufgefordert, eine
Kopie des Scheidungsurteils vorzulegen und den Beweis zu erbringen, dass sie von
Ihrem Gatten getrennt lebt. Lt. Meldedaten habe die Bw mit ihrem (geschiedenen)
Gatten eine gemeinsame Meldung.
Diesen Vorhalt hat die Bw nicht beantwortet.
Mit Vorhalt vom 6.7.2007 wurde die neuerlich aufgefordert,
diese Unterlagen vorzulegen und gleichzeitig mitgeteilt, dass die Nichtvorlage
der geforderten Urkunden die Nichtanerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages
und der Sonderausgaben zur Folge habe.
Auch dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Alleinerzieherabsetzbetrag: Gem. § 33 Abs. 4 Z.
2 EStG 1988 ist Alleinerzieher, wer mit mindestens einem Kind mehr als 6 Monat
im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
In der Berufung wird lediglich ausgeführt, dass die Bw
2 Kinder habe und ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe.
Lt. Meldeauskunft war die Bw vom 13.12.2000 bis zum
7.4.2006 an der Adresse H-Gasse und ab 7.4.2006 an der derzeitigen Adresse
gemeldet. Der (geschiedene) Gatte ist seit 13.12.2000 an der Adresse H-Gasse
gemeldet.
Es muss davon ausgegangen werden, dass die Bw im Jahr 2005
gemeinsam mit ihrem (geschiedenen) Gatten und ihren 2 Kindern in der Wohnung
H-Gasse gelebt hat. Einen Nachweis, dass sie von ihrem Gatten geschieden wurde,
hat die Bw trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erbracht. Auch hat die Bw nicht
dargetan, dass im Jahr 2005 entweder der (geschiedene) Gatte oder sie an einer
anderen Adresse als H-Gasse wohnhaft waren.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht somit nicht zu.
Sonderausgaben: Trotz wiederholter Aufforderung hat
die Bw nicht nachgewiesen, dass sie die unter der Kennzahl 456 geltend gemachten
Aufwendungen für Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung tatsächlich
geleistet hat. Die beantragten Sonderausgaben konnten somit nicht gewährt
werden.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 13.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1655-W/07
- Stammnummer
- 30113
- Gültig
- 13.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF