Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0905-L/04
Höhe der zumutbaren Tilgung ehemaliger betrieblicher Verbindlichkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0905-L/04vom 13.08.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Erwähnt sei allerdings (wie oben), dass nachträgliche Betriebsausgaben insoweit vorliegen, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Kein Zusammenhang mit der früheren betrieblichen Tätigkeit besteht für Aufwendungen, die ihre Ursache in der Zeit nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit haben (Doralt, EStG4, Rz 72 zu § 32, 24 und die dort zitierte Judikatur). Wird daher ein Währungsrisiko eines betrieblich veranlassten Kredites erst nach der Betriebsaufgabe schlagend und realisiert (durch Umschuldung von Schweizer Franken in österreichische Schilling), handelt es sich jedenfalls nicht um nachträgliche Betriebsausgaben und wäre auch dieser Berufungspunkt abgewiesen worden.
Linz, am 13. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
nachträglichnegativEinkünftebetrieblichVerbindlichkeitZinsenRückzahlungTilgungPrivatvermögenEinnahmenNettoeinkünftezumutbarnotwendigDarlehenskonvertierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0905-L/04
- Stammnummer
- 30092
- Gültig
- 13.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF