Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0059-K/07
Steuerliche Behandlung des Altersteilzeitgeldes nach §§ 27 und 28 AlVG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0059-K/07vom 16.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. bezog für seine Dienstnehmerin ab 1. Oktober 2003 ein Altersteilzeitgeld gemäß §§ 27 und 28 AlVG. Dieses war nach der für 2005 geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 nicht steuerfrei gestellt. Der Zuschuss ist daher Einnahme. Selbst bei analoger Anwendung der Steuerfreiheit käme das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1988 zum Tragen. Ein in Rz.4854 EStR genannter "arbeitsmarktpolitischer Zuschuss" lag nicht vor, weil der Bw. zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft nicht verpflichtet war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., 8... X, X-Gasse1,
vertreten durch Winter & Winter Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz, Maygasse 3,vom 22. Jänner
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 21. Dezember
2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog aus seinem technischen Büro im Jahr 2005
Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Am 23. September 2003 hatte der Bw. beim
Arbeitsmarktservice (AMS) einen "Antrag auf
Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes nach den §§ 27 und 28 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG)" für seine Dienstnehmerin
E.F. beantragt. Sie trat für die Zeit vom 1.Oktober 2003 bis 30. Juni 2009
in die Altersteilzeit über. Vor Übertritt in die Altersteilzeitarbeit
betrug die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden, nach Übertritt
in die Altersteilzeit 20 Stunden.
Mit
Schreiben vom 13. Oktober 2003 teilte
das AMS dem Bw. mit, dass ihm ein Altersteilzeitgeld für E.F. in Höhe
von monatlich € 852,27 gewährt werde. Am 24. Jänner 2005 gab
das AMS dem Bw. noch die Bemessung des Altersteilzeitgeldes für die Zeit
vom 1.Jänner 2005 bis 30. Juni 2009 bekannt.
Eine Ersatzarbeitskraft stellte
der Bw. nicht ein, da dies für Verträge bis zum 31.Dezember 2003 laut
seinen eigenen Vorbringen nicht erforderlich gewesen sei. Bis zur
Vorhaltsbeantwortung am 30. Mai 2007 hatte der Bw. auch noch keine
Ersatzarbeitskraft eingestellt.
Im
Einkommensteuerbescheid für 2005
setzte das Finanzamt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in
Höhe von € 114.807,53 erklärungsgemäß fest.
In der gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2005 eingebrachten
Berufung begehrte der Bw., die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit um den Zuschuss für
Altersteilzeit iHv insgesamt € 10.916,89 zu vermindern und die
Einkünfte mit € 103.890,64 festzusetzen. Dieser Zuschuss stehe
mit arbeitspolitischen Maßnahmen im Zusammenhang und würde daher nach
Rz. 4854 der Einkommensteuerrichtlinien einen über den Empfänger
hinausgehenden Förderungszweck darstellen, sodass kein unmittelbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 gegeben
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der
für das Antragsjahr 2003, als auch für das Berufungsjahr 2005
geltenden Fassung des §
3 Abs. 1 Z 5 lit. d
EStG 1988 waren Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und Beihilfen nach
dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, von der Einkommensteuer
befreit.
Nach dem
für diese Jahre geltenden Wortlaut war das Arbeitsteilzeitgeld
gemäß
§§ 27 und 28 AlVG von der Steuerfreiheit
nicht umfasst. Erst mit dem Budgetbegleitgesetz,
BGBl. I Nr. 24/2007, kundgemacht am 23. Mai 2007, wurde in
den § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 auch das
"Altersteilzeitgeld gemäß
§ 27 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977", aufgenommen. Dass die
im Jahr 2007 geänderte Bestimmung auf das Kalenderjahr 2005 anzuwenden
wäre, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Geht man nun
davon aus, dass das Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG im Jahr
2005 nicht steuerfrei gestellt war, so war es als Einnahme zu erfassen, es
durften aber demzufolge auch die ungekürzten Aufwendungen für die
Dienstnehmerin abgesetzt werden. Bei dieser Vorgehensweise erfahren aber die im
angefochtenen Bescheid angesetzten Einkünfte aus selbständiger Arbeit
keine Änderung.
Selbst wenn man
in "analoger Anwendung" die Steuerfreiheit für das Altersteilzeitgeld
bereits für 2005 zulassen wollte, kann für das gegenständliche
Verfahren nichts gewonnen werden, weil das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 zum Tragen kommt.
Bei den
einzelnen Einkünften dürfen gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG
1988 bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben,
soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit Kapitalerträgen im
Sinne des § 97 oder mit Kapitalerträgen, die gemäß
§
37 Abs. 8 mit einem besonderen Steuersatz versteuert werden, in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Bezugnehmend auf den § 20 Abs. 2
EStG 1988 und seiner Funktion zur Vermeidung von Doppelbegünstigungen
bzw. ungerechtfertigten Vorteilen heißt es in der vom Bw. zitierten
Rz. 4854 der EStR wie folgt:
"Voraussetzung ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den nicht der Einkommensteuer
unterliegenden Einnahmen. Dies kann bei steuerfreien Beihilfen iSd § 3
EStG 1988 zur Förderung von Wissenschaft und Kunst oder zur
Beseitigung von Katastrophenschäden der Fall sein. Derartige steuerfreie
Beihilfen kürzen die damit unmittelbar zusammenhängenden
Aufwendungen.
Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt bei
arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen vor, wenn damit ein
über den Empfänger hinausgehender Förderungszweck
(Beschäftigung einer zusätzlichen Arbeitskraft) verwirklich wird. Dies
trifft auf steuerfreie Zuwendungen seitens des AMS zu, wie zB
Blum-Prämie
...
Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell
(§ 37 a AMSG) und Altersteilzeitgeld (§ 27 AlGV),
sofern der Zuschuss an die Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft
ist. § 27 AlVG sieht erst für Dienstnehmer, die ab
1. Jänner 2004 in Altersteilzeit gehen, die Beschäftigung einer
Ersatzarbeitskraft vor. Für Dienstnehmer, die ab 1. Oktober 2000 bis
31. Dezember 2003 in Altersteilzeit gegangen sind, hat eine
Aufwandskürzung zu erfolgen, weil der Zuschuss unabhängig von der
Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft gewährt wird."
Abgesehen davon, dass die Mitglieder des unabhängigen
Finanzsenates in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen - also auch nicht
an die EStR - gebunden sind (vgl. § 271 BAO), vermag der Hinweis auf die
EStR dem Begehren des Bw. nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Bw. hat einen
Zuschuss nach §§ 27 und 28 AlVG für seine Dienstnehmerin
bekommen, die ab 1. Oktober 2003 in die Altersteilzeit übergetreten
ist. Wie der Bw. selbst ausführt, war zu diesem Zeitpunkt der Erhalt des
Zuschusses nicht an die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft gekoppelt. Hier
geschah nichts anderes, als dass dem Bw. ein Teil seiner Aufwendungen, die er
für seine in Altersteilzeit befindliche Dienstnehmerin zu tragen hatte,
refundiert wurde. Es blieb ausschließlich bei der "Förderung" des Bw.
Die Voraussetzungen für einen in Rz. 4854 EStR genannten
"arbeitsmarktpolitischen Zuschuss" waren folglich nicht erfüllt, weil
dieser die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft gefordert hätte, um dem
über den Empfänger hinausgehenden Förderungszweck Rechnung zu
tragen.
Würde hier der Aufwand abzugsfähig bleiben,
obwohl die damit im Zusammenhang stehenden Einnahmen nicht zu versteuern sind,
würde dem Bw. eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung zuteil, die es
nach dem Zweck des Gesetzes zu vermeiden gilt.
Nach all dem Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg
beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 16. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 28 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0059-K/07
- Stammnummer
- 29810
- Gültig
- 16.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF