Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0523-L/05
Einkunftsquelleneigenschaft der Einkünfte aus der Vermietung einer gebrauchten Gasthauseinrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0523-L/05vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers,vom 10. Juni
2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 27. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 und 2004 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben. Die Bescheide für die Einkommensteuer 2003 und 2004
ergehen gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erklärte in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2003 unter anderem einen Verlust aus
Gewerbebetrieb aufgrund nachträglicher Betriebsausgaben für das
"A Cafe und den
A Keller" in Höhe von
€ -7.196,76, der sich aus 43,4% der Kreditzinsen und Spesen
(B-Bankkonten 1 und 2; € -2.818,06), mit diesen Einkünften
zusammenhängende Steuerberatungskosten (€ -4.323,00) und der
Kammerumlage (€ -55,00) zusammensetzte.
Die übrigen Kreditzinsen und Spesen aus den oben
genannten B-Bankkonten (54,6%) machte der Berufungswerber bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (€ -3.645,37) gemeinsam
mit der Absetzung für Abnutzung (Afa; € -5.083,76) insgesamt
daher € -8.729,13 als Werbungskosten geltend.
Im gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) vorläufigen Bescheid für
die Einkommensteuer 2003 datiert vom 27. Mai 2005 wurden zwar die oben
beschriebenen nachträglichen negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb
als abzugsfähig anerkannt, den erklärten negativen Einkünften aus
Vermietung diese Eigenschaft aber abgesprochen und blieben diese daher
unberücksichtigt.
Begründet wurde diese Vorgangsweise mit den Worten:
"Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber
Ihren Steuererklärungen wird auf das Ergebnis des mit Ihnen bzw. Ihrem
Vertreter geführten (Telefon-)Gesprächs hingewiesen. Hinsichtlich der
Abweichung(en) von der Steuererklärung wird auf die Begründung des
Vorjahresbescheides/der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die Verluste aus
Vermietung und Verpachtung können analog der Vorjahre nicht anerkannt
werden (vgl. Bescheidbegründungen der Vorjahressteuerbescheide)."
Auf die Begründung der Vorläufigkeit des
Einkommensteuerbescheides 2003 gemäß
§ 201 BAO wurde
verzichtet.
Die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2002, auf
welche ja im Einkommensteuerbescheid 2003 verwiesen wurde, lautet in diesem
Punkt: "Der Verlust aus Vermietung und
Verpachtung wird analog zur Berufungsentscheidung der Jahre 1999 und 2000 nicht
anerkannt."
Gegen den beschriebenen Einkommensteuerbescheid 2003
richtet sich die Berufung vom 7. Juni 2005, in welcher das Anerkennen der
erklärten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von € -8.729,13 begehrt wird. Dazu wird ausgeführt,
dass gegen die Berufungsentscheidung betreffend die Einkommensteuerbescheide
1999 und 2000 zum gleichen Thema eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingebracht worden sei, weswegen von einer weiteren Begründung abgesehen
werde.
Gleichzeitig ersuchte der Berufungswerber die Entscheidung
über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß
§ 281 Abs. 1 BAO auszusetzen.
Wie im Vorjahr machte der Berufungswerber in der Beilage
zur Einkommensteuererklärung 2004 neben weiterem einen Verlust aus
Gewerbebetrieb aufgrund nachträglicher Betriebsausgaben für das
"A Cafe und den
A Keller" in Höhe von
€ -2.594,16 geltend, der sich ebenfalls aus 43,4% der Zinsen und
Spesen der oben genannten Bankkonten (€ -1.646,28) und anteiligen
Steuerberatungskosten (€ -947,88) ergab.
Auch hier wurden die übrigen Kreditzinsen und Spesen
in Höhe von € -2.129,60 (54,6% der bei den oben genannten Konten
erwachsenen Aufwendungen) jedoch ohne Afa (da der Abschreibungszeitraum
abgelaufen war) geltend gemacht.
Wie beim Einkommensteuerbescheid 2003 wurden auch beim
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen
Einkommensteuerbescheid 2004 ebenfalls datiert vom 27. Mai 2005 zwar die
erklärten nachträglichen negativen Einkünfte vom Finanzamt
anerkannt, jedoch die Abzugsfähigkeit des erklärten
Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung verneint.
Auch hier wurde bei der Begründung dieses Vorgehens
auf ein mit dem Berufungswerber beziehungsweise dessen steuerlichen Vertreter
geführtes Telefongespräch hingewiesen und weiter ausgeführt, dass
die Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung analog der Vorjahre nicht anerkannt werden könnten.
Eine Begründung der Vorläufigkeit des
Einkommensteuerbescheides 2004 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
fehlt.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung vom
7. Juni 2005 gleicht in Form und Inhalt jener gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 und wird auch hier begehrt den erklärten
Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung in
Höhe von € -2.129,60. anzuerkennen und die Entscheidung über
diese Berufung bis zur Erledigung der oben genannten
Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde auszusetzen.
Diesem Ersuchen folgte die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit dem Bescheid 10. November 2006, in welchem die Entscheidung
über die Berufungen des Berufungswerbers gegen die Einkommensteuerbescheide
2003 und 2004 in Hinblick auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes zur GZ
C ausgesetzt wurde.
Mit dem Erkenntnis vom D, hat der Verwaltungsgerichtshof
den Bescheid der Finanzlandesdirektion für E, F und G betreffend die
Einkommensteuer 1999 und 2000 aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Erstes ist zu erwähnen, dass der Unabhängige
Finanzsenat zu den Zahlen H, I, J, K bereits am 11. Juni 2007 über die
Berufungen des Berufungswerbers gegen die Einkommensteuerbescheide 1999, 2000,
2001, 2002 und 2005 entschieden hat, wobei es sich betreffend Jahre 1999 und
2000 um das fortgesetzte Verfahren zum oben genannten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes gehandelt hat.
Diese Berufungsentscheidung hat folgenden Inhalt:
"Der
Berufungswerber erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für
das Jahr 1999 neben nicht strittigen Einkünften unter anderem einen
Werbungskostenüberschuss in Höhe von S 171.733,80 als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In einer Beilage wurde
erläutert, dass diese Einkünfte aus dem
"
Inventar-Mietvertrag
BK
" ab 8. Juli 1995
stammten. Aus der Einnahmen- und Ausgabenrechnung geht hervor, dass er im Jahr
1999 keine Mieteinnahmen erzielt hat, jedoch eine AfA in Höhe von
142.745,00 S abgesetzt hat und zusätzlich Werbungskosten für
Steuerberatung und Rechtsberatung bezahlt hat und darüber hinaus
Aufwendungen für Vorsteuern und Vertragsgebühren anfielen.
Dieser
Verlust aus Vermietung und Verpachtung sowie als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beantragte Diäten
für diverse Reisen wurden vom Finanzamt beim Einkommensteuerbescheid 1999
und in der Folge vom bei der Finanzlandesdirektion für
E eingerichteten
Berufungssenat in seiner Berufungsentscheidung vom 13. Dezember 2002,
F,
L nicht
berücksichtigt.
Diese
Berufungsentscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom
D, Zahl
C wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Beim
gegenständlichen Verfahren handelt es sich um das fortgesetzte Verfahren
nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
Betreffend
die angefochtenen Jahre 1999 und 2000 führte der Verwaltungsgerichtshof im
oben zitierten Erkenntnis im Wesentlichen Folgendes aus:
"
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO, BGBI Nr. 33/1993, liegen Einkünfte bei einer
Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen und nicht unter Abs. 2 fällt.
Unstrittig
ist im vorliegenden Fall, dass keine Betätigung ausgeübt wurde, die
der Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung
unterliegt. Demnach ist das Vorliegen der in Abs. 1 beschriebenen Absicht
für die in Rede stehenden Vermietungseinkünfte nach § 28
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nach einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der
Betätigung unter Berücksichtigung der Verhältnisse innerhalb
dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anhand der in
§ 2 Abs. 1 LVO beispielhaft genannten Umstände zu beurteilen
und so die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung dieser Absicht ohne
Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg zu prüfen
(Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, § 2 Tz 14.1,
unter Zitierung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
12 Dezember 1991, V53/91 u.a.).
Die
Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass unvorhersehbar eingetretene Ereignisse
nicht gegen die Einkunftsquelleneigenschaft sprechen (Hofstätter/Reichel,
a. a. O., § 2 Tz 14.2). Wird eine Betätigung aufgenommen,
bei welcher die objektive Ertragsfähigkeit nicht von vornherein
ausgeschlossen ist, und stellt sich sodann die Gewinnsituation aufgrund der
Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nicht ein, so ist Liebhaberei dann
nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sein Streben nach Gewinnerzielung
durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte rasche Reaktion
dokumentiert (vgl. Hofstätter/Reichel, a a O.).
Die
belangte Behörde übersieht, dass der von vornherein bestehende
Gesamtplan zu berücksichtigen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April
2002, 96/13/0191). In dem sie nicht auf einen solchen Gesamtplan der Vermietung
abgestellt hat, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Zu
prüfen ist nämlich, ob der Bf. bei Aufnahme der Tätigkeit damit
rechnen konnte, den (hohen) Mietzins über einen absehbaren Zeitraum zu
erzielen, sodass insgesamt ein Einkünfteüberschuss innerhalb eines
absehbaren Zeitraums (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1996, 93/13/0171) zu
erwarten gewesen wäre. Hätte ihm jedoch bewusst sein müssen, dass
dieser Mietzins nach einigen Jahren nicht mehr erzielbar sein werde, so
wäre die Gewinnerzielungsabsicht in Ansehung eines Gesamtplanes zu
verneinen. Für die letztere Annahme spricht im Übrigen das Vorbringen
in der Beschwerde, dass der im Jahr 1999 vereinbarte Mietzins den "maximalen auf
dem bestehenden Markt erzielbaren" Mietzins darstelle, weil die
Gasthauseinrichtung im Jahr 1999 bereits mehrere Jahre gebraucht gewesen sei und
"zu diesem Zeitpunkt kein höhere Mietzins mehr lukriert" hätte werden
können. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde aber auf
den im neuen Mietvertrag vereinbarten, beträchtlich geminderten Mietzins
abgestellt, ohne feststellen, ob diese Mietzinsentwicklung vorhersehbar gewesen
war und welche Bestimmungen über den Mietzins sowie über eine
Kündigungsmöglichkeit im ersten Mietvertrag vereinbart waren. Sollte
die Mietzinsentwicklung nicht vorhersehbar gewesen sein, wäre in weiterer
Folge zu prüfen, ob die vom Bf. getroffene Maßnahme (Abschluss des
neuen Mietvertrages) eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte
und rasche Reaktion gewesen
ist.
"
Zum
berufungsgegenständlichen Sachverhalt und hinsichtlich des bisherigen
Verfahrens wird daher, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Darstellung in
der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
E vom 13. Dezember
2002, F,
L verwiesen.
In
den Einkommensteuerbescheiden 2001, 2002 und 2005 wurden vom Finanzamt die
erklärten Verluste aus der Vermietung der Gasthauseinrichtung ebenfalls
nicht als Einkunftsquelle anerkannt.
In
den Einkommensteuerbescheiden 2001 und 2002 wurden beantragte Diäten
für Reisen (gleichartige Reisen wie in den Jahren 1999 und 2000) vom
Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt.
Gegen
die Einkommensteuerbescheide 2001, 2002 und 2005 wurde mit Schriftsätze vom
5. Februar 2002, 8. Juni 2004 und 25. Juli 2006 Berufung erhoben. Zur
Begründung verwies der Abgabepflichtige auf die hinsichtlich der Jahre 1999
und 2000 anhängige Berufung und die dortigen Ausführungen zum
Vorliegen einer Einkunftsquelle aus der Vermietung der Gasthauseinrichtung sowie
der Werbungskosteneigenschaft der beantragten Diäten. Dem zusätzlichen
Berufungsbegehren im Jahr 2001 auf Anerkennung einer Abschreibung einer
Büroeinrichtung gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
21. Februar 2002 bereits Folge, sodass dieser Punkt nicht mehr als strittig
anzusehen ist.
Im
fortgesetzten Verfahren wurde der Berufungswerber vom Unabhängigen
Finanzsenat mit Vorhalt vom 27. März 2007 unter Hinweis auf die
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert, darzustellen, wie
der Gesamtplan der Vermietung ausgesehen hat und in welchem Zeitraum ein
Gesamteinkünfteüberschuss geplant gewesen sei.
Da
es sich um eine gebrauchte Gasthauseinrichtung gehandelt habe, sei wohl von
vornherein damit zu rechnen gewesen, dass der gleich hohe Mietzins nicht auf
Dauer erzielbar sein würde. Für welchen Zeitraum sei daher ein
Jahresmietzins von S 200.000,00 geplant gewesen und mit welchen
Mietzinseinnahmen sei für die spätere Zeit gerechnet worden.
Darüber
hinaus wurde der Berufungswerber aufgefordert die
Kündigungsmöglichkeiten für den Mieter darzustellen.
Des
Weiteren wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass nach derzeitigem Akteninhalt
und den im Akt aufliegenden Inventarmietvertrag vom 30. Juni 1995 mit der A
& B Gastronomie GmbH für den Mieter keine besondere
Kündigungsvereinbarung getroffen worden sei. Der Mietvertrag sei daher
offensichtlich durch den Mieter jederzeit kündbar gewesen. Unter diesen
Umständen sei bei einer ex ante Betrachtung davon auszugehen, dass der
Vermieter (auch ohne Ausfall des Mieters durch Konkurs) nicht auf Dauer mit
einem monatlichen Mietzins von S 20.000,00 rechnen habe können. Mit
zunehmenden Alter und Abnutzung der Gasthauseinrichtung sei von vornherein damit
zu rechnen gewesen, dass der Mieter eine Minderung des Mietzinses verlangen
würde.
Wie
vom Berufungswerber in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ausdrücklich
angeführt worden sei, sei für die gebrauchte Gasthauseinrichtung ab
1999 nur mehr ein Jahresmietzins von S 87.000,00 lukrierbar gewesen. Werde
bei einer ex ante Vorschauberechnung berücksichtigt, dass ab 1999 nur mehr
ein Jahresmietzins von 87.000,00 S erzielbar sei, so ergebe sich bei
Berücksichtigung der erklärten Werbungskosten bis 2005 und
Berücksichtigung von pauschal 1.600,00 € Werbungskosten ab 2006 das
Bild, dass der Gesamtüberschuss erst im 23. Jahr ab Beginn der Vermietung
zu erzielen sei. Selbst bei einer ex ante Vorschaurechnung von einer monatlichen
Miete von S 20.000,00 bis Ende des Abschreibungszeitraums bis Mitte 2003
und daraufhin Berücksichtigung einer Jahresmiete von S 87.000,00
ergebe sich erst im 12. Jahr ab Beginn der Vermietung ein Gesamtüberschuss.
Laut
Verwaltungsgerichtshofserkenntnis sei zu prüfen, ob der Berufungswerber bei
Aufnahme der Tätigkeit damit rechnen habe können den hohen Mietzins
über einen absehbaren Zeitraum zu erzielen, sodass insgesamt ein
Einkünfteüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu erwarten
gewesen sei. Nach diesen Vorschaurechnungen könne vom Erreichen eines
Einkünfteüberschusses innerhalb eines absehbaren Zeitraums nicht
ausgegangen werden.
In
der Vorhaltsbeantwortung vom 3. Mai 2007 führte die steuerliche Vertretung
des Berufungswerbers im Wesentlichen aus:
"
In
der Beilage übermitteln wir Ihnen die Prognoserechnung, in der der
Gesamtplan der Vermietung dargestellt ist. Wie der Prognoserechnung zu entnehmen
ist, sollte bereits in den ersten beiden Jahren ein Gesamtüberschuss
erzielt werden. Darüber hinaus ergibt sich bereits im 6. Jahr wieder ein
Gesamtüberschuss, der bis ins Jahr 2003 (Jahr 9) ständig steigt.
In
Ihrem Schreiben sind die näheren Vereinbarungen, die im Inventarmietvertrag
getroffen wurden, beschrieben. Unseres Erachtens sind darüber hinaus die
weiteren getroffenen Vereinbarungen zu berücksichtigen, die in einem
Zusatzvertrag zum Inventarmietvertrag geschlossen wurden.
Wie
Sie dem Aktenvermerk vom 6. April 1995 über die Besprechung mit der
V-Bank C (Dir. Stv. Mag. D, Herr E), Dr. F und dem Berufungswerber entnehmen
können, war geplant, dass über das im Erdgeschoss befindliche und
großteils unter Eigentumsvorbehalt der V -Bank stehende Inventar inklusive
der Ausschankanlage und dem Bonierungssystem ein Inventarkaufvertrag über
einen Nettokaufpreis in Höhe von S 500.000,00 geschlossen wird (siehe
beiliegender Inventarkaufvertrag zwischen dem Berufungswerber und der A -B GmbH
vom 30. Juni 1995) und darüber hinaus eine auf 90 Monate befristete
Vermietung des Inventar des Kellers mit anschließenden Erwerb und eine
Verpflichtung zum Bier- und Getränkebezug aus dem mit der G AG
abgeschlossenen Bierbezugs- und Getränkeliefervertrag erfolgt. Es wurde
über das Inventar im Keller ein Inventarmietvertrag abgeschlossen, wobei
ein monatlicher Mietzins in Höhe von S 20.000,00 vereinbart wurde
(siehe beiliegender Inventarmietvertrag vom 30. Juni 1995). Zusätzlich
zu diesem Inventarmietvertrag wurde eine Vereinbarung zwischen dem
Berufungswerber und der A & B Gastronomie GmbH abgeschlossen, in die
folgende Details aufgenommen wurden:
Abschluss
des Mietvertrages auf die Dauer von 90 Monaten (Beginn mit 1. Juli 1995, Ende
mit 31. Dezember 2002).
Ausdrücklicher
beiderseitiger Verzicht auf ein Kündigungsrecht für die Dauer des
aufrechten Pachtverhältnisses mit dem Magistrat der Stadt C .
Verpflichtung
der Mieterin zum Erwerb des Inventars nach Ablauf des Mietverhältnisses von
90 Monaten zu einem Kaufpreis von maximal S 200.000,00.
Im
Inventarmietvertrag wurde unter Punkt VIII. festgehalten, dass der vom
Berufungswerber mit der G AG abgeschlossne Bierbezugs- und
Getränkeliefervertrag von der Mieterin nicht übernommen wird, dass sie
sich aber ausdrücklich für die Dauer des Mietverhältnisses
verpflichtet, Bier und Getränke für den Keller ausschließlich
von der G AG zu beziehen. Sollte aufgrund des Bezuges aus diesem Bierbezugs- und
Getränkeliefervertrag mit der G AG zum 31. Dezember 2002 der Tageswert der
Verpflichtung vom Berufungswerber der Brauerei gegenüber weniger als
S 200.000,00 betragen, wäre die Differenz auf den vereinbarten
Inventarkaufpreis von S 200.000,00 anzurechnen gewesen. Wäre hingegen
der Bierbezugs- und Getränkeliefervertrag zwischen dem Berufungswerber und
der G AG beendet beziehungsweise gekündigt worden, wäre der
Berufungswerber als Vermieter berechtigt gewesen, die monatliche Nettomiete auf
S 24.000,00 anzuheben. Im konkreten konnte der Berufungswerber durch die
von der V -Bank vorgegebene vertragliche Ausgestaltung mit einem
Gesamterlös aus der Vermietung in Höhe von S 2.360.000,00
rechnen.
Aus
diesen Vereinbarungen ist unseres Erachtens offensichtlich, dass der ab 1999
erzielte verminderte Mietzins in Höhe von S 87.000.00
(€ 6.322,54€) aus dem Mietverhältnis mit den Ehegatten H
für den Gesamtplan der Vermietung gegenstandslos ist.
Zum
Nachweis über die gegenständlichen Vereinbarungen übermitteln wir
Ihnen in der Beilage folgende Unterlagen:
Aktenvermerk
I C /V -Bank C vom 6. April 1995
Inventarkaufvertrag
vom 30. Juni 1995
Inventarmietvertrag
vom 30. Juni 1995
Vereinbarung
zwischen dem Berufungswerber und der A & B Gastronomie GmbH über die
näheren Details zum Inventarmietvertrag
Rechtsanwaltskorrespondenz
zwischen den Kanzleien Dr. J und Dr. K vom 19. November 1997 und
6. Februar 1998 samt Anmeldungsverzeichnis im Konkurs der Gemeinschuldnerin
A & B Gastronomie GmbH
Prognoserechnung
in ATS und
EUR
"
Der
Schriftverkehr mit dem Berufungswerber wurde dem Finanzamt zur Kenntnis
gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Nichtselbständige Einkünfte betreffend Einkommensteuer 1999:
Zu
diesem Berufungspunkt wird auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für O.Ö. vom 13.
Dezember 2002 verwiesen und die dortigen Ausführungen übernommen.
In
diesem Punkt bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des
Berufungsvorbringens, sodass der Berufung diesbezüglich - ebenso wie schon
in der Berufungsvorentscheidung - Folge gegeben wird.
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Vermietung Gasthauseinrichtung
betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2002 sowie Einkommensteuer 2005)
Der
Berufungswerber erklärte im berufungsgegenständlichen Jahr 1999 einen
Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Das Auftreten von Verlusten ist Anlass
für eine Liebhabereiprüfung. Diese erfolgt nach den Vorschriften der
LVO 1993 (BGBI. Nr. 33/1993 in der geltenden Fassung, im Folgenden kurz LVO 1993
genannt).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO 1993 liegen Einkünfte vor bei einer
Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
durch die Absicht veranlasst ist einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter
Abs. 2 fällt.
Voraussetzung
ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1
und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für
jede organisatorische in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbstständigkeit ausgestatteten Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO 1993 liegen innerhalb der ersten drei
Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B.
Eröffnung eines Betriebes) im Sinne des § 1 Abs. 1, längstens
jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung
jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die
Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht
unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist unter Berücksichtigung der
Verhältnisse auch Inhalt dieses Zeitraums nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen, weiterhin vom Vorliegen von Einkünften
auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes darf nicht
angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu
rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
beendet wird (§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO 1993 ist das Vorliegen der Absicht in den
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, falls bei Betätigung im Sinne des § 1
Abs. 1 Verluste anfallen, insbesondere anhand folgender Umstände zu
beurteilen:
1.
Ausmaß und Entwicklung der Verluste
2.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen
3.
Ursachen aufgrund derer im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben
(Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen) kein Gewinn oder
Überschuss erzielt wird
4.
Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen
5.
Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung
6.
Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 LVO 1993 ist unter Gesamtgewinn der Gesamtbetrag der
Gewinne zuzüglich steuerfreie Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages
der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen,
als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen führen.
Wertänderungen von Grund und Boden der zum Anlagevermögen
geführt, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988
anzusetzen.
Unstrittig
ist im vorliegenden Fall, dass keine Betätigung ausgeübt wurde, die
der Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung
unterliegt. Demnach ist das Vorliegen der in Abs. 1 beschriebenen Absicht
für die in Rede stehenden Vermietungseinkünfte nach § 28
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nach einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der
Betätigung unter Berücksichtigung der Verhältnisse innerhalb
dieses Zeitraums nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anhand der in
§ 2 Abs. 1 LVO beispielhaft genannten Umstände zu beurteilen
und so die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung dieser Absicht ohne
Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg zu prüfen
(Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, § 2 Tz 14.1, unter
Zitierung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1991,
V53/91 u.a.).
Nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - an dessen Rechtsansicht der
Unabhängige Finanzsenat im fortgesetzten Verfahren gebunden ist - sprechen
unvorhersehbar eingetretene Ereignisse nicht gegen die
Einkunftsquelleneigenschaft.
Wird
eine Betätigung aufgenommen, bei der die objektive Ertragsfähigkeit
nicht von vornherein ausgeschlossen ist, und stellt sich sodann die
Gewinnsituation aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nicht
ein, so ist Liebhaberei dann nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sein
Streben nach Gewinnerzielung durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen
orientierte rasche Reaktion dokumentiert. Bei der Beurteilung ist der von
vornherein bestehende Gesamtplan zu berücksichtigen.
Zu
prüfen ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerber bei Aufnahme der
Tätigkeit damit rechnen konnte, den hohen Mietzins über einen
absehbaren Zeitraum zu erzielen, sodass insgesamt ein
Einkünfteüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraums (vergleiche.
das Erkenntnis des VwGH vom 3. Juli 1996, 93/13/0171) zu erwarten gewesen
wäre. Hätte ihm jedoch bewusst sein müssen, dass dieser Mietzins
nach einigen Jahren nicht mehr erzielbar sein werde, so wäre die
Gewinnerzielungsabsicht in Ansehung eines Gesamtplanes zu verneinen.
Im
vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen:
Bei
dem vermieteten Wirtschaftsgut handelt es sich zum Zeitpunkt des Beginnes der
Vermietung im Jahr 1995 um eine gebrauchte Gasthauseinrichtung.
Zu
Beginn der Vermietung konnte ein Mietzins von S 200.000,00 jährlich
vereinbart werden. Laut dem Inventarmietvertrag vom 30. Juli 1995 mit der A
& B Gastronomie GmbH wurden für den Mieter keine besonderen
Kündigungsvereinbarungen getroffen.
Erstmals
wurde im fortgesetzten Verfahren vom Berufungswerber mitgeteilt, dass
zusätzlich zu diesem Inventarmietvertrag eine Zusatzvereinbarung zwischen
dem Vertragsparteien geschlossen worden war, welche insbesondere folgende Punkte
enthielt:
Abschluss
des Mietvertrages auf die Dauer von 90 Monaten (Beginn mit 1. Juli 1995,
Ende mit 31. Dezember 2002)
Ausdrücklicher
beiderseitiger Verzicht auf ein Kündigungsrecht für die Dauer des
aufrechten Pachtverhältnisses mit dem Magistrat der Stadt C
Verpflichtung
der Mieterin zum Erwerb des Inventars nach Ablauf des Mietverhältnisses von
90 Monaten zu einem Kaufpreis von maximal 200.000,00 S
Im
Inventarmietvertrag wurde unter Punkt VIII. festgehalten, dass der vom
Berufungswerber mit der G AG abgeschlossene Bierbezugs- und
Getränkeliefervertrag von der Mieterin nicht übernommen wird, dass sie
sich aber ausdrücklich für die Dauer des Mietverhältnisses
verpflichtet, Bier und Getränke für den Keller ausschließlich
von der G AG zu beziehen. Sollte aufgrund des Bezuges aus diesem Bierbezugs- und
Getränkeliefervertrag mit der G AG zum 31. Dezember 2002 der Tageswert
der Verpflichtung des Berufungswerbers der Brauerei gegenüber weniger als
S 200.000,00 betragen, wäre die Differenz auf den vereinbarten
Inventarkaufpreis von S 200.000,00 anzurechnen gewesen. Wäre hingegen
der Bierbezugs- und Getränkeliefervertrag zwischen dem Berufungswerber und
der G AG beendet beziehungsweise gekündigt worden, wäre der
Berufungswerber als Vermieter berechtigt gewesen, die monatliche Nettomiete auf
S 24.000,00 anzuheben.
Durch
diese im fortgesetzten Verfahren bekannt gewordene Zusatzvereinbarung, welche
auch durch die vorgelegten Unterlagen (insbesondere Anwaltskorrespondenz,
Anmeldeverzeichnis im Konkurs der A & B GesmbH) als glaubhaft angesehen
werden kann, konnte der Berufungswerber durch die vertragliche Ausgestaltung mit
einem Gesamterlös aus der Vermietung in Höhe von S 2.360.000,00
rechnen, insbesondere auf Grund des Kündigungsverzichtes auf 90 Monate
konnte er - bei einer ex ante Betrachtung - von einer Miete von wenigstens
20.000,00 S monatlich bis 31. Dezember 2002 ausgehen.
Unter
diesen Umständen ergibt sich bei einer ex ante Betrachtung eine
Prognoserechnung, wie sie der Berufungswerber seiner Vorhaltsbeantwortung vom
3. Mai 2007 beigelegt hat. Ein Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten war demnach bei einer ex ante Betrachtung bereits
im Jahr 2000, also im sechsten Jahr ab Beginn der Vermietung zu rechnen.
Obwohl
sich dieser Gesamtüberschuss auf Grund der Zahlungsunfähigkeit des
Geschäftspartners in der Folge nicht eingestellt hat, ist Liebhaberei dann
nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sein Streben nach Gewinnerzielung
durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte rasche Reaktion
dokumentiert.
Geht
man davon aus, dass durch die darauf folgende Vermietung der Gasthauseinrichtung
an die Ehegatten H der Berufungswerber sein Streben nach Gewinn entsprechend
dokumentiert hat, so bleibt - nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes -
kein Raum Liebhaberei im steuerlichen Sinn anzunehmen.
Die
erklärten Verluste aus dieser Vermietungstätigkeit sind daher bei der
Ermittlung der Einkommensteuer in den berufungsgegenständlichen Jahren zu
berücksichtigen.
Den
Berufungen ist daher in diesem Punkt Folge zu geben.
3.
Diäten (Einkommensteuer 1999 bis 2002)
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen, Werbungskosten. Diese Kosten
sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Der
Berufungswerber begehrt in den Jahren 1999 bis 2002 die Anerkennung von
Diäten für beruflich veranlasste Reisen. Zur Begründung
führt der Berufungswerber in seiner Berufung betreffend 1999 Folgendes an:
Er
sei nicht selbständiger Versicherungsvertreter mit sowohl Innen- als auch
Außendiensttätigkeit. Die von ihm zu betreuenden Versicherungskunden
seien über ganz E
sowie angrenzende Bundesländer (Salzburg, Niederösterreich) verteilt.
Ihm sei kein konkretes Vertretungsgebiet zugewiesen, dass von ihm
regelmäßig zu bereisen sei. Das von ihm bereiste Gebiet werde
gleichzeitig auch von etlichen anderen seiner Kollegen bearbeitet.
Gemäß Rz 304 der Lohnsteuerrichtlinien begründen lediglich
Personen, die in ein konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen
in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (VwGH
vom 28. Mai 1997, 96/013/0132). Gemäß Rz 305 der
Lohnsteuerrichtlinien könne sich ein Einsatzgebiet dabei auf einem
politischen Bezirk und an dessen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken.
Gemäß Rz 307 der Lohnsteuerrichtlinien liege jedoch kein
Einsatzgebiet vor, wenn sich die ständige Reisetätigkeit auf ein
größeres Gebiet (z.B. ganz Niederösterreich) erstrecke. Im
vorliegenden Fall liege mangels eines konkret zugewiesenen Gebietes im Sinne der
Rz 304 kein Einsatzgebiet vor, welches einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit begründe. Nachdem sich das bereiste Gebiet auf ganz
E sowie Teile von
Salzburg und Niederösterreich erstrecke, seien die Voraussetzungen der
Rz 307 der Lohnsteuerrichtlinien gegeben (kein Einsatzgebiet für
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit). Der Abgabenbehörde sei jedoch
insoweit Recht zu geben, als hinsichtlich der Innendiensttätigkeit am Sitz
der Landesdirektion in
M wohl nach einer
Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit entstanden sein werde. Gleiches werde für den Reiseort
N zuzugestehen sein, da
eine genaue Detaillierung auf die tatsächlichen Zielorte zu
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen werde daher vorgeschlagen die
Diäten hinsichtlich der Reiseziele
M sowie
N nicht zum Ansatz zu
bringen und die in der beiliegenden Kopie des Fahrtenbuches gekennzeichneten
sonstigen Reisen als Werbungskosten zum Ansatz zu bringen.
In
der Berufungsentscheidung des bei der Finanzlandesdirektion für
E eingerichteten
Berufungssenates vom 13. Dezember 2002,
F,
L wurde unter anderem
als unstrittig festgestellt, dass letztlich bei keiner der strittigen Reisen
eine Nächtigung erforderlich war.
Auch
in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die erste Berufungsentscheidung
wird im Wesentlichen dieses Berufungsvorbringen wiederholt.
In
den Berufungen betreffend die Folgejahre wird hinsichtlich der
Nichtberücksichtigung der Diäten auf das bisherige Vorbringen
verwiesen.
Es
kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei allen
berufungsgegenständlichen Reisen nur um solche Reisen handelt, bei denen
keine Übernachtung erforderlich war.
Nach
den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen vom
30. Oktober 2001, 95/14/0013 und vom 28. Jänner 1997, 95/14/0156
stehen dem Steuerpflichtigen nämlich auch dann keine
Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an
einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der
anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierenden
Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten beziehungsweise die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist,
sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (vergleiche das Erkenntnis
vom 28. Jänner 1997, 95/14/0156). Da der Berufungswerber auf keiner seiner
Reisen genächtigt hat, sind schon aus diesem Grund die geltend gemachten
Tagesgelder nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Darüber
hinaus wird auf die bisherigen Ausführungen hinsichtlich Diäten in der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
E vom 13. Dezember 2002
verwiesen.
Mit
dem Begriff der Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
hat sich der VwGH bereits in einer Vielzahl von Erkenntnisses auseinandergesetzt
und darin festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt
der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen angesehen werden muss, zu keiner
Reise führt. Die Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt
bei kurzfristigen Aufenthalten nur in den bei derartigen Reisebewegungen in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwendungen
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen
Verpflegungsaufwendungen (vergleiche VwGH vom 28. Mai 1997, 96/13/0132).
Aufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den
Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Steuerpflichtigen
darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen.
Die einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen
nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 findet ihre Begründung
darin, dass einem Steuerpflichtigen die besonders preisgünstigen
Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen - von Wohnort in
größerer Entfernung gelegenen Aufenthaltsort in der Regel nicht
bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie
typischerweise zu Mehraufwendungen führt (vergleiche Erkenntnis des VwGH
vom 29. Mai 1996, 93/13/0013). Hält sich ein Steuerpflichtiger jedoch
länger an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen
Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, weswegen
Verpflegungsmehraufwendungen im Weg von Tagesgeldern nicht mehr steuerlich zu
berücksichtigen sind. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen
Fall jedenfalls gegeben, da die Reisen immer wieder in gleiche Ort
beziehungsweise Bezirke führten. Allein schon aus diesen Gründen sind
Verpflegungsmehraufwendungen für die vom Berufungswerber
durchgeführten Reisen (zum Beispiel nach
M ,
O,
P,
Q,
R,
S,
T,
U,
V etc.; zu den genauen
Daten und Reisezielen ist auf das Fahrtenbuch zu verweisen) nicht als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Hinsichtlich
der in der Berufung angeführten Lohnsteuerrichtlinien ist darauf zu
verweisen, dass der UFS nur an gehörig kundgemachte Gesetze und
Verordnungen nicht jedoch an eine Weisung des Finanzministeriums, und eine
solche stellen die Lohnsteuerrichtlinien dar, gebunden ist. Die
Lohnsteuerrichtlinien stellen keine für den UFS verbindliche Rechtsquelle
dar. Die Berufung auf diese kann daher der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Der
Berufung kann hinsichtlich des Berufungspunktes
"
Diäten
"
in den angefochtenen Jahren 1999 bis 2002 daher nicht Folge gegeben werden.
4.
Nachträgliche Betriebsausgaben:
Hinsichtlich
der Begründung der Berücksichtigung von nachträglichen
Betriebsausgaben wird auf die Ausführungen der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für
E vom 13. Dezember
2002 verwiesen und diese vollinhaltlich in diese Entscheidung übernommen.
Dieser Punkt kann insgesamt nicht als strittig angesehen werden, da auch in den
angefochtenen Bescheiden diese nachträglichen Betriebsausgaben, soweit sie
nicht als Werbungskosten bei den strittigen Einkünften aus der Vermietung
der Gasthauseinrichtung zu berücksichtigen sind ohnehin anerkannt wurden.
Durch
die Anerkennung der Vermietung der Gasthauseinrichtung als Einkunftsquelle
werden auch die die Gasthauseinrichtung betreffenden nachträglich
angefallenen Zinsen als Werbungskosten bei der Einkommensteuer
berücksichtigt.
5.
Vorläufigkeit gemäß
§ 200 BAO (betrifft
Einkommensteuerbescheid 2000):
Die
Berufungsentscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2000 ergeht endgültig.
Zur
Begründung wird hinsichtlich dieses Punktes auf die Ausführungen in
der ersten Berufungsentscheidung vom 13. Dezember 2002 verwiesen.
6.
Berufungspunkt Abschreibung Büroeinrichtung: (betrifft Einkommensteuer
2001).
Diese
Abschreibung der Büroeinrichtung wurde vom Finanzamt bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2003 als richtig anerkannt und kann
insofern nicht mehr als strittig angesehen werden."
In Hinblick auf die Erhebungsergebnisse des oben
geschilderten Verfahrens zu den Zahlen H, I , J , K wird auch zu den Berufungen
für die Einkommensteuer 2003 und 2004 die dort vertretene (und hier oben
zitierte) Ansicht sowohl was die Feststellung des Sachverhaltes als auch die
rechtliche Beurteilung betrifft, geteilt und auf diese zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen.
Dementsprechend war den Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 wie im Spruch ausgeführt
stattzugeben, da der Berufungswerber bei der Vermietung der
Gaststätteneinrichtung bei ex ante Betrachtung seines Gesamtplanes bereits
im Jahr 2000 mit einem Gesamtgewinn rechnen durfte und mit der neuerlichen
Vermietung der Gaststätteneinrichtung nach dem Konkurs des Erstmieters sein
Streben nach Gewinn ausreichend dokumentiert und damit die im § 2
Abs. 1 LVO 1993 genannten Voraussetzungen für das Anerkennen einer
Betätigung als Einkunftsquelle erfüllt hat.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004
sind gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen worden.
Begründet wurde dies, wie schon oben angeführt, nicht.
Nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgaben vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen
des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Vorläufige Bescheide dürfen dann erlassen werden,
wenn vorübergehende Hindernisse in Form von Ungewissheiten im
Tatsachenbereich der zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder deren
Höhe entgegenstehen. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem
Akteninhalt ist ersichtlich, welche Tatsachenelemente für die Beurteilung
der Einkommensteuerpflicht des Berufungswerbers in den Jahren 2003 und 2004
nunmehr noch zweifelhaft sein könnten. Die Einkommensteuer 2003 und 2004
war daher spruchgemäß endgültig festzusetzen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 1.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiÄnderungBewirtschaftungsartGesamtplanGewinnabsichtVermietungLiebhabereiverordnungunvorhergesehenEreignisKonkursReaktion
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0523-L/05
- Stammnummer
- 29785
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF