Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0036-W/02
1.) Das Kartenspiel Pan Nine (Baccara Variante, ähnlich Lucky 9) unterliegt infolge seiner Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr 2.) Spezieller Steuergegenstand des § 33 TP 17 GebG sind "Glücksverträge und zwar Glücksspiele". Die Betrachtung setzt am Verpflichtungsgeschäft, "Anbieten", "Organisieren" an ("von vorne"). Die Rechtsfolge, das Entstehen der Gebührenschuld wurde vom Gesetzgeber in den Erfüllungsbereich, nämlich bei Fälligkeit des Spielgewinnes, gelegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0036-W/02vom 24.07.2007Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2. Die Rechtsfolge, die an den Steuergegenstand geknüpft ist, ist das Entstehen der Steuerschuld. Das Entstehen der Steuerschuld muss nicht der Betrachtung "von vorne" folgen (Unterzeichnung/Aushändigung der Urkunde, Fälligkeit des Spielgewinnes).
"wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst 25%." Gemäß
§ 16 GebG entsteht die Gebührenschuld grundsätzlich mit der Unterzeichnung der Urkunde über das Rechtsgeschäft, hier allerdings bestimmt § 16 Abs. 5 lit. c GebG, dass die Gebührenschuld bei Gewinsten mit der Fälligkeit entsteht. Die Spieler einigen sich über das zu spielende Spiel und leisten den Spieleinsatz. Als Folge des Spiels steht der Gewinner fest und auch der Gewinn, der ihm zukommt. Die Rechtsfolge, das Entstehen der Gebührenschuld, wird hier mit dem Ende des Spiels ausgelöst, wenn der Spielgewinn feststeht.
Diese Betrachtungsweise des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG "von vorne" ist mit der grundsätzlichen Besteuerung des Verpflichtungsgeschäftes bei den Rechtsgebühren eng verschränkt und steht nicht im Gegensatz zum Entstehen der Gebührenschuld mit der Fälligkeit der Gewinste, sondern ist das Entstehen der Gebührenschuld vielmehr die Folge der Verwirklichung des Tatbestandes. Es entspricht der Ordnungslinie des Gebührengesetzes, hinsichtlich des speziellen Steuergegenstandes des § 33 TP 17 GebG "Glücksverträge und zwar Glücksspiele" eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen, die nicht an der Verfasstheit des konkreten Spielers im konkreten Spiel ausgerichtet ist.
Die unter I.) 1. gestellte zentrale Frage kann nun beantwortet werden: Das Pokerspiel, insbesondere die Form des "Seven Card Stud Poker" und Pan Nine/Lucky 9 sind jedes für sich ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes, da für Gewinn und Verlust die Zufallselemente überwiegen.
Die Neuberechnung der Rechtsgebühr für "Seven Card Stud Poker" und Pan Nine/Lucky 9 erfolgte, da bei der Schätzung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Grundlagen der Abgabenerhebung von Bedeutung sind. Die Neuberechnung baut grundsätzlich auf der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung auf. Von der vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlage war daher der mit 42% geschätzte Degressionsabschlag abzuziehen, der sich daraus ergibt, dass die Vergebührung tatsächlich am Ende jedes Einzelspiels, wenn der Pot dem Gewinner zugeschoben wird, erfolgen müsste. Da das eine Schrumpfung des Spielkapitals während eines Spielablaufes zur Folge hat, kann bei der Berechnung der Gebühr nicht von einer absolut unelastischen Bereitschaft des Kapitaleinsatzes mit unbegrenzten finanziellen Möglichkeiten ausgegangen werden.
Somit wurde die Bemessungsgrundlage in einer Höhe geschätzt, die einem tatsächlichen Ablauf des Spielgeschehens, bei welchem die Gebühr auch tatsächlich entrichtet wird, entspricht.
Aus all diesen Gründen war der Berufung zum Teil stattzugeben, im übrigen aber als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GlücksspielGeschicklichkeitsspielGewinnVerlustZufallKartenpokerspielSeven Card Stud PokerPan NinePan 9Lucky 9RouletteTurnierspieleSchätzungDegressionsabschlagEinsätzeGewinst
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0036-W/02
- Stammnummer
- 29668
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF