Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0036-W/02
1.) Das Kartenspiel Pan Nine (Baccara Variante, ähnlich Lucky 9) unterliegt infolge seiner Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr 2.) Spezieller Steuergegenstand des § 33 TP 17 GebG sind "Glücksverträge und zwar Glücksspiele". Die Betrachtung setzt am Verpflichtungsgeschäft, "Anbieten", "Organisieren" an ("von vorne"). Die Rechtsfolge, das Entstehen der Gebührenschuld wurde vom Gesetzgeber in den Erfüllungsbereich, nämlich bei Fälligkeit des Spielgewinnes, gelegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0036-W/02vom 24.07.2007Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur unveröffentlichten Diplomarbeit von Mag. Ürek Vedat wird wie folgt Stellung genommen: In seiner Diplomarbeit ("Das Glücksspielstrafrecht und die "Pokercasinos" in Österreich", Magister der Rechtswissenschaften, Universität Innsbruck, 18. September 2001) beleuchtete Mag. Ürek Vedat, Pokercasinos (Seiten 27 ff) und spricht davon, dass man nach hL beim Pokerspiel von glücksspielverdächtigen Spielen ausgehen könne, da in der außer Kraft getretenen Glücksspielverordnung (BGBl 253/1923, idF BGBl 6/1933) auch das Pokerspiel aufgezählt war. Der Glücksspielcharakter sei für jedes Spiel festzustellen. Aus der Tatsache, dass seit der Eröffnung der ersten Pokercasinos in Österreich acht Jahre vergangen sind, und seitdem immer mehr Pokercasinos eröffnet und ungestört betrieben werden, verleite ihn zur Annahme, dass es sich bei den veranstalteten Spielen nach Einschätzung der Behörden um Geschicklichkeitsspiele handle. Er könne es sich nur schwer vorstellen, dass die Staatsanwaltschaft über einen so langen Zeitraum hinweg dem "Spiel" der Casinobetreiber untätig zusehen würde, wenn sie eindeutig beweisen könnte, dass es sich bei den erwähnten Spielen um Glücksspiele iSd des § 168 Abs 1 StGB bzw. § 1 Abs 1 GSpG handelt.
Nach Ansicht des Diplomanden sprechen für den Geschicklichkeitscharakter dieser Spiele die weltweit veranstalteten Pokermeisterschaften und verschiedene Turniere. Es falle auf, dass gerade bei den Turnieren, in welchen die Teilnehmer alle gleichviel Spieljetons zu Turnierbeginn bekommen, meistens die gleichen Namen unter den Gewinnern auftauchen. Dies führe zur Annahme, dass bei Pokerspielen mit gleichen Ausgangssituationen meist der besser Spielende und nicht der Glücklichere gewinnt. Man könne sogar, wenn man die stundenlangen Spiele, das hohe Konzentrationsniveau und die psychische Anspannung, die in solchen meist Wochen dauernden Turnieren gelegen ist, bedenkt, bei dem Kartenpokerspiel von einer Sportart sprechen.
Zum Bluffen wird auf Seite 34 f ausgeführt: "Unter dem normalen Begriff des "Bluffens" versteht man das Vortäuschen einer sehr starken Hand, um seine Gegner zum "Passen" (Aufgeben) zu verleiten. Man kann aber auch durch geschicktes Ausspielen wie z. B. niedriges, die Gegner glauben lassen, man habe schwache Karten, obwohl man eine sehr gute Kartenkombination (Hand) besitzt. Dadurch würde man den Mitspielern den nächsten Zug lassen und diese gewissermaßen in Sicherheit wiegen, um im richtigen Zeitpunkt, zuzuschlagen (ihre Einsätze überbieten)"
"Setzt man die Möglichkeit des zweckreichen Bluffens als Kriterium bei der Beurteilung eines Spiels als Glücks- bzw. Geschicklichkeitsspiel voraus, so müsste man das in allen Pokercasinos Österreichs gespielte "Seven Card Stud Poker", wie aus einem Gutachten der Grazer Universitätsprofessorin hervorgeht, zweifellos als Glücksspiel bezeichnen. Meiner Meinung nach kann bei einem Spiel, in dem vier von insgesamt sieben an die Spieler ausgeteilten Karten für alle Spieler offen sichtbar aufgelegt werden und die Hand von jedem Spieler relativ gut schätzbar wird, durch das Bluffen kein gewünschter Einfluss auf das Spielergebnis genommen werden, da man die anderen Spieler über die eigenen Karten nicht täuschen kann. Ich glaube, es wäre falsch gerade dieses Spiel als Glücksspiel zu bezeichnen, da es gerade beim "Seven Card Stud Poker" am leichtesten ist, die Hand der anderen Spieler im Gegensatz zu anderen Pokerarten, einzuschätzen."
Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken: Aus der Tatsache, dass es Turniere und Meisterschaften im Pokerspiel gibt, allein kann nicht der zwingende Schluss gezogen werden, wonach auch der "Meister" das konkrete Einzelspiel (jetzt!) am Pokertisch der Bw., wenn die gewöhnlichen Regeln gelten, wenn ein Kommen und Gehen beim Tisch stattfindet, wenn Spieler mit verschieden hohem Spielkapital beim Tisch erscheinen, mit auffallend großer Wahrscheinlichkeit gewinnt. Es gibt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür. Die Spielregel liefert keinen Ansatzpunkt, wonach der Gewinn in einem solchen Spiel von einer Geschicklichkeit abhängig sein sollte oder könnte.
Sitzt der "Meister" beim Tisch und spielt mit "Durchschnittsspielern", kann er das Einzelspiel, wenn die Karten aufgedeckt werden, für sich in keiner Weise den Gewinn durch Geschick abhängig machen. Dem "Meister" fallen die Spielkarten genauso zu wie dem Anfänger, dem Durchschnittsspieler. Wenn er eine Serie von schlechten Karten zugeteilt bekommt, kann auch er ein Einzelspiel nach dem anderen nicht gewinnen.
Der in der Diplomarbeit ausgesprochene Geschicklichkeitscharakter des Pokerspieles ist, abgeleitet von der Tatsache der Meisterschaftsspiele, bei welchen als Gewinner auch immer wieder die gleichen Namen auftauchen, es gewinne der Bessere und nicht der Glücklichere. Diese Behauptung ist aber keineswegs schlüssig in Bezug auf das gegenständliche, nach der einfachen Spielregel zu beurteilende Einzelspiel. Bei den Meisterschaften bestehen besondere Regeln, nach welchen ein Gewinner nach einer Vielzahl von Spielen in bestimmter Weise ermittelt wird. Bei den Einzelspielen kommt es auf Gewinn oder Verlust im Einzelspiel an. Nur diese sind zu beobachten: Wovon waren sie abhängig?
Die Schlussfolgerungen in der Diplomarbeit, ausgehend vom Bluffen beim Spiel "Seven Card Stud Poker" sind von folgender Art: Es wird von einem Gutachten einer Grazer Universitätsprofessorin ausgegangen, ohne dieses Gutachten im Inhalt auszuführen. Es wird dem Gutachten unterstellt, "die Möglichkeit zweckreichen "Bluffens" sei Kriterium für die Beurteilung, ob ein Glücks- bzw. ein Geschicklichkeitsspiel vorliege. Diese Ausführungen des Diplomanden können nur so verstanden werden: Kann man im Spiel "Bluffen" - Geschicklichkeitsspiel, kann man es nicht - Glücksspiel. Beim "Seven Card Stud Poker" sind vier Spielkarten offen, also einsichtig für die Mitspieler und daher relativ gut einschätzbar. Durch das Bluffen könne daher kein gewünschter Einfluss auf das Spielergebnis genommen werden, da man die anderen Spieler über die eigenen Karten nicht täuschen kann. Der Diplomand kommt aber trotz dieser Feststellungen zu dem Schluss: "Ich glaube, es wäre falsch gerade dieses Spiel (Seven Card Stud Poker) als Glücksspiel zu bezeichnen (Seite 34)".
Wenn das Pokerspiel zwischen denselben Spielern theoretisch unendlich lang gespielt wird, ohne Gebühren für das Casino, für den Staat, dann halten sich nach der reinen Theorie Gewinn und Verlust die Waage (Nullsummenspiel, siehe Bellin, Seite 29). Es mag beim Pokerspiel durch ausgeübtes geschicktes Bluffen (hie und da möglich) der Prozentsatz der Gewinnerwartung etwas über ein Prozent liegen. Aber es kann mit Überzeugung gesagt werden, er liegt nicht bei 50 % oder mehr. Da müsste ein Pokermeister jedes zweite ("gewöhnliche") Pokerspiel mit Sicherheit gewinnen. In einer besonderen Auffälligkeit gewinnen die Pokermeister bei den "gewöhnlichen" Spielen auch nicht. Wenn ein Pokermeister eine Stunde mit Durchschnittsspielern das "gewöhnliche" Poker spielt, so hat noch niemand behauptet und empirisch nachgewiesen, dass dieser in den meisten Fällen (9 Spiele von 16 Spielen in einer Stunde) die Ergebnisse für sich entschieden hätte.
Es fehlt im Berufungsverfahren ein Vorbringen, auf welche Weise der Spieler nach der Spielregel auf den Ausgang des Einzelspieles Einfluss nehmen kann, sodass dieses zumindest vorwiegend nicht durch Zufall bestimmt ist.
Dazu wird auf das in Österreich bekannte Spiel "Schnapsen" verwiesen. Nach der Spielregel dieses Spieles gibt es immer wieder Spielsituationen, wonach ein Spieler bei bestimmten erhaltenen Kartenkombinationen durch Einhaltung von logischen Überlegungen und damit mit richtigem Ausspiel von Spielkarten das einzelne Spiel gewinnen muss oder bei Missachtung, bei falschem Ausspiel von Karten, eben durch Ungeschicklichkeit verliert, weil seine Karten "gestochen" werden. Solche ähnliche Möglichkeiten gibt es beim Pokerspiel nicht und sind von der Berufung auch nicht behauptet worden.
Es geht um den Ausgang des einzelnen Spieles und nicht um den Nettogewinn an einem Spielabend.
7.) Die Grundstruktur von Lucky 9/Pan Nine
Pan Nine/Lucky 9 ist eine Variante von Baccara, die dem Black Jack ähnlicher ist als andere Varianten (http://www.baccaratvip.com/super-pan-nine.html). In http://de.wikipedia.org/wiki/Baccara und in Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 25 Bde, 9. Auflage, wird Baccara als Glücksspiel bezeichnet und zwar als Kartenglücksspiel. Ziel des Spieles ist es, durch Addieren der Karten 9 Punkte zu erreichen (dabei hat die Karte ihren natürlichen Zahlenwert....), gelingt dies nicht mit 2 Karten, kann eine 3. Karte gezogen werden, die offen auf den Tisch gelegt wird.
Pan Nine/Lucky 9 ist die Modifikation von Baccara, die nicht mit einem Bankhalter gespielt wird. Seine Funktion übernimmt der "Spieler-Geber" (ähnlich wie Chemin der fer). Wie bei Baccara steht im Zentrum die Wette, mit den Kartenbildern die Punktezahl 9 zu erreichen. Lucky 9 wurde mit 288 Karten gespielt.
Die Bw. hat keine Spielbeschreibung von Pan Nine überreicht. Da sie im Schreiben vom 11. August 1995 den Bezug zu einem von ihr namentlich genannten Kartenkasino herstellte, wird für die Beschreibung des Spielablaufes von Pan Nine der Spielablauf von Lucky 9, wie es in dem angeführten Unternehmen gespielt wurde, im Vergleich dargestellt:
Für die Beschreibung des Spielablaufes von Pan Nine wird der Spielablauf von Lucky 9, wie es in der G-GmbH gespielt wurde, herangezogen, da die Bw. selbst mehrfach darauf verwies:
Gespielt wurde mit maximal 7 Spielern und einem Spieler-Geber. Spieler-Geber ist ein Gast. Jeder der 7 Spieler spielte gegen den Spieler-Geber, die 7 Spieler spielten untereinander nicht gegeneinander. Spieler und Spieler-Geber "wetten" darüber, wer mit seinen Kartenbildern der Punktezahl 9 näher liegt, oder sie erreicht. Jeder von mehreren Spielern kann der Spielergeber sein. IdR wurde nach 2 Runden der Spielergeber gewechselt. Ein Mitarbeiter von G-GmbH , ein Croupier leitete das Spiel und legte die Karten für den Spieler-Geber auf, dessen Platz durch einen Button gekennzeichnet wurde. Die 288 Karten wurden vom Croupier gemischt (nach der Spielregel). Es können ca. 15 Runden mit einem gemischten Kartenpaket gespielt werden, dann müssen die Karten neu gemischt werden. Der Spieler setzte sich auf einen Platz und tätigte seinen Einsatz. Die Einsätze betrugen als Minimum ca. 50 Schilling. Das Maximum dürften S 500 gewesen sein. Jeder der Spieler konnte sich für die Höhe seines Einsatzes entscheiden. Die Höhe des Einsatzes wird pro Spiel für die Spieler nicht vorgegeben. Der Spieler-Geber konnte seinen Einsatz frei wählen, er war weder an die S 50 noch die S 500 gebunden. Der Croupier teilte jedem der Spieler und dem Spieler-Geber 3 Karten aus, die verdeckt in der Box vor jedem Spieler liegen. Die Spieler schauen sich die Karten an und können entscheiden, ob sie Karten zukaufen wollen oder nicht. Die zugekauften Karten dürften offen vor den Spieler hingelegt worden sein. Die Karten des Spieler-Gebers werden dann aufgedeckt und er kann dann 1 Karte kaufen. Wenn der Spieler-Geber mit dem Kaufen der Karten fertig ist, werden die Karten der Gegenspieler der Reihe nach aufgedeckt und gegen das Blatt des Spieler-Gebers verglichen. Wer näher an der Punktezahl 9 ist, der Spieler oder der Spieler-Geber, der hat gewonnen. Auf die Kartenkombinationen der anderen Spieler hat das keinen Einfluss. Zum Beispiel Spieler-Geber und Spieler tätigen je einen Einsatz von 50, dann bekommt der, der gewonnen hat, 100. Jeder einzelne Spieler hatte ca. 5 Schilling pro Spielbox zu zahlen.
"Bluff" wie beim Pokerspiel kann es hier durchaus geben, allerdings nur zwischen Spieler und Spielergeber. Das resultiert aus den verdeckten Karten.
Ein Taktieren ist im Hinblick auf die Merkfähigkeit der Kartenkombinationen aller am Spiel beteiligten Spieler möglich - wie beim Black Jack, allerdings hier bezogen auf mehrere Spielrunden.
7.1.
Spielstrategische Momente
Laut Bewersdorff, Glück, Logik und Bluff, 301 ff, Kapitel: Baccarat: Ziehen bei Fünf?: "Sehen wir uns die Spielchancen zunächst auf rein intuitiven Niveau an: Spieler und Bank haben nur dann Entscheidungen zu treffen, wenn beide Ausgangsblätter einen Wert von 0-7 ergeben. Um ein möglichst günstiges Blatt zu erhalten tun Spieler und Bank gut daran, bei niedrigen Werten eine dritte Karte zu ziehen; dagegen kann bei Werten von 7 oder knapp darunter meist auf eine Karte verzichtet werden. Speziell der Spieler muss allerdings bedenken, dass er mit seiner Entscheidung der Bank einen Hinweis auf die mutmaßliche Qualität seines Ausgangsblattes gibt. Da eine dritte Karte offen ausgeteilt wird, lassen sich diese Hinweise, wenn auch in Grenzen, gegebenenfalls sogar auf das Gesamtblatt übertragen. Insgesamt kann die Bank damit ihre Strategie immer dann erfolgreich anpassen, wenn die Handlungen des Spielers Rückschlüsse auf dessen Ausgangsblatt zulassen."
Im Hinblick auf die Merkfähigkeit der Kartenkombinationen wurde gleichzeitig wie zu Black Jack ein so genanntes Zählsystem mathematisch entwickelt, um sich einen ungefähren, aber ausreichenden Überblick über die Kartenzusammensetzung des Kartenstapels zu verschaffen. Als "spielstrategische Entscheidung" steht das Taktieren im Hinblick auf die Merkfähigkeit der Kartenkombinationen aller am Spiel beteiligten Spieler und die kombinatorische Berechnung, welche Karten noch im vorhandenen ausspielbaren Kartenpaket (Talon) sein könnten und daher bei der nächsten Spielrunde dem Spieler zufallen könnten, im Mittelpunkt.
7.2.
Merkfähigkeit der Kartenkombinationen
Ob die Merkfähigkeit der Kartenkombinationen beim Kartenspiel Black Jack die Gewinnchancen erhöht, gibt es einige Literatur.
Michael Monka/Manfred Tiede/Werner Voß, Gewinnen mit Wahrscheinlichkeit, Statistik für Glücksritter, 54ff: zu Black Jack:
"Unter Umständen gelten für jedes Land andere Spielregeln, jeder Spieler sollte sich deshalb vor dem Betreten eines Casinos genauestens über die Modalitäten informieren, denn im Gegensatz zum Roulette kann es bei Black Jack teuer werden, draufloszuspielen, ohne die regionalen Regeln zu kennen. Im Prinzip kann auch ein Ahnungsloser Black Jack spielen....auf Dauer und im Durchschnitt wird der Ahnungslose das Spielcasino als Verlierer verlassen.
Black Jack ist ein Kartenspiel. Bis zu 7 Spieler sitzen einem Angestellten des Casinos, dem Dealer, der die Bank hält gegenüber. Jeder Spieler spielt einzeln gegen die Bank. Dabei darf er eine so genannte Box besetzen, einem kleinen Ausschnitt des Black Jack Tisches, der zwischen dem Casinobesucher und der Bank liegt und auf dem später Spielkarten und Spieleinsätze platziert werden. Im Schlitten befinden sich zu Beginn 4x52, das heißt 208 gut gemischte Karten. Bevor die Bank ihm von oben die eine oder andere Karte entnimmt, muss jeder Spieler einen Spieleinsatz stellen. Die Bank setzt gegen den Spieleinsatz einen gleich hohen Betrag, der allerdings nicht ins Spielfeld gelegt wird. Hat ein Spieler seinen Einsatz vor sich in ein markiertes Feld gelegt, beginnt das eigentliche Spiel:
Die Bank verteilt an jeden Spieler und sich selbst, aufgedeckt und für jedermann sichtbar, je eine Karte. Dann erhält jeder Spieler aufgedeckt eine zweite Karte, die Bank gibt sich eine aufgedeckte Karte. Hat der Spieler einen Black Jack (bestimmter Kartenwert) hat er das Spiel gewonnen. Er erhält seinen Einsatz zurück und darüber hinaus eine Gewinnauszahlung in Höhe des Eineinhalbfachen seines Einsatzes: z.B. 100 Euro Einsatz + 150 Euro Gewinn. Wenn die Bank jedoch ebenfalls mit einer 2. Karte einen Black Jack ereichen könnte, erhält der Spieler zunächst keine Auszahlung.
Die Autoren berechnen die bedingten Wahrscheinlichkeiten der Punktestände der Bank, mit denen sie ihr Spiel beendet, bzw. des Spielers um das Spiel zu gewinnen bzw. zu verlieren und kommen zu folgendem Schluss: Die Gewinnerwartung ist nur dann positiv, wenn bestimmte Spielregeln gelten und sofern sich der Spieler an bestimmte Spielregeln hält. Freilich ist die Gewinnerwartung unter den erwähnten Spielregeln nur unwesentlich größer als Null - sie liegt ungefähr bei einem Prozent. Black Jack ist das einzige bekannte Glücksspiel mit unter bestimmten Bedingungen positiver Gewinnerwartung für den Spieler. Black Jack ist im Vergleich zum Roulette das für den Spieler günstigere Spiel. Die "ultimative" Black Jack Strategie hat emotional im Grunde wenig Prickelndes zu bieten: Die Bank muss sich wie ein Automat verhalten, und der Spieler sollte sich wie ein Automat verhalten, wenn er nicht verlieren will."
Laut Bewersdorff, Glück, Logik und Bluff, 81 ff, Kapitel: Black Jack, Ein Märchen aus Las Vegas, haben die Spieler bei Black Jack, anders als beim Roulette einen erheblichen strategischen Einfluss, da sie entscheiden, ob sie noch weitere Karten ziehen wollen oder nicht. In der Literatur zu Black Jack wurde eine Strategie beschrieben, wonach ein Spieler ca. 3,3% bis 10% Gewinnchancen hat. Grundidee war es sich mittels eines so genannten Zählsystems einen ungefähren, aber ausreichenden Überblick über die Kartenzusammensetzung des Kartenstapels zu verschaffen:
"Diese Zählstrategien erfordern allerdings ein Höchstmaß an Übung und Konzentration, denn jede im schnellen Spielverlauf getroffene Fehlentscheidung geht im Mittel zu Lasten des Spielers. Nur wer ständig richtig zählt und seine Strategie entsprechend anpasst, kann seinen geringfügigen Vorteil gegen die Bank halten. Erfolgreiche Card-Counter dürften daher in der Masse der alles andere als optimal spielenden Durchschnittsspieler untergehen. Dass sich der minimale Vorteil zudem nur auf die Erwartung bezieht und durch Pech im Einzelfall zunichte gemacht werden kann, versteht sich von selbst."
8. Die Gutachten
A teilte mit, dass in 1100 Wien erlaubte Kartenspiele vergleichbar mit der G- GmbH durchgeführt werden. Die Bw. verwies im Parallelverfahren (A- GmbH, UFS-Zahl RV/369-W/02) im Vorlageantrag auf das Gutachten "Ein Vergleich der Geschicklichkeit in Spielen mit einem Hasardelement" der Katholischen Universität Brabant, Niederlande.
Unter der UFS-Zahl RV/421-W/02 wurde am 13. Dezember 2004 entschieden, dass Poker ein Glücksspiel ist. Da die im dortigen Verfahren eingeholten Gutachten von der Bw. in seiner Argumentation verwendet werden, wird im Folgenden der wesentliche Inhalt der mathematischen und soziologischen Gutachten betreffend die Kartenspiele Poker sowie Black-Jack und Baccara-Varianten (Lucky 9 bzw. Pan Nine) wiedergegeben.
In diesem Gutachten wird z.B. auf Seite 21 der Versuch unternommen, Spiele nach einem so genannten "Geschicklichkeitsniveau" zu klassifizieren, "wobei sich das Geschicklichkeitsniveau B nach der Formel Qm/Qu = pm-p0/pm(1-p0) errechnet (Seite 26). Wenn der erwartete Gewinn des durchschnittlichen Spielers durch den erwarteten Gewinn des optimalen Spielers ersetzt wird, erhält man eine objektive Festsetzung des Geschicklichkeitsniveaus. Da der erwartete Gewinn des optimalen Spielers größer ist als jener des durchschnittlichen Spielers wird das Geschicklichkeitsniveau des Spielers steigen und dadurch ein verzerrtes Bild liefern. Wird dies allerdings konsequent gemacht, d.h. für alle Spiele, wird dies immer zu einer Erhöhung des Geschicklichkeitsniveaus führen. Der gesamte Effekt ist damit auch mehr oder weniger neutral, sofern es sich um einen Vergleich von Spielen untereinander handelt....Wird die Rolle des durchschnittlichen Spielers vom optimalen Spieler übernommen, liegt es auf der Hand, auch diese Grenze höher festzusetzen."
Ob ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel vorliegt, hänge von der Beantwortung der Frage ab, ob das Geschicklichkeitsniveau unter bzw. über einer bestimmten Grenze liegt. Eine solche Grenze könne nur sinnvoll festgelegt werden, wenn nicht ein einzelnes Spiel separat betrachtet wird, sondern wenn dessen Position inmitten von anderen Spielen untersucht wird.
"Das Geschicklichkeitsniveau eines reinen Geschicklichkeitsspieles ist immer 1 bzw. 100%. Zu bemerken ist, dass auch hier notwendigerweise die Substituierung des durchschnittlichen Spielers durch den optimalen Spieler ersetzt wird" (Seite 29)
Das Gutachten nimmt eine Klassifizierung von Spielen nach Geschicklichkeit vor (Seite 81), deren Spektrum von reinen Glücksspielen bis zu reinen Geschicklichkeitsspielen geht:
Craps, Roulette, Sic Bo
Pai Gow Poker
Blackjack, Lucky 9, Concord Aces
Romme spielen
Golden ten
Schnapsen, Herzerln
Draw Poker
Texas Hold`em
Seven Card Stud
"Kruisjassen", rikken"
Bridge
Schach, Dame, Tic tac toe, Halma."
Das Gutachten verweist darauf, dass "Seven Card Stud" auf der Skala in Richtung Geschicklichkeitsspiel sehr weit oben rangiert, höher noch als Schnapsen, welches in Österreich als Geschicklichkeitsspiel gilt.
Das Gutachten schließt mit dem Bemerken, dass die gegebene Klassifizierung nicht als die endgültige oder absolute Rangordnung gesehen werden soll. Manche Relationen beruhten auf subjektiven Einschätzungen auf Grundlage der diversen Spielstrukturen. Eine weitere Analyse sei erforderlich, um die gegebene Indikation für eine Klassifizierung verschärfen zu können.
Hinsichtlich der in der Bw. gewinnbringend genutzten Spiele führe dies zu folgenden Schlussfolgerungen:
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Lucky 9
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Glücksspiel
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Concord Aces
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Glücksspiel
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Pai Gow Poker
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Glücksspiel
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Texas Hold'em
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Geschicklichkeitsspiel
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Seven Card Stud
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Geschicklichkeitsspiel
Dieses Gutachten führt aber in keiner Weise aus, mit welcher Methode, in der die Geschicklichkeit eben bestehen soll (dem Zufall zum Trotz), das Spiel zugunsten des Spielers, der die Methoden anwendet, entschieden werden könnte.
In der obigen Aufstellung des Gutachters wird Lucky 9 zusammen mit Black Jack zu den Glücksspielen gezählt, bzw. ausdrücklich als solche bezeichnet. Wird wie hier, festgestellt, dass bei Black Jack der Zufallseffekt stark überwiegt, kann das auch für dessen Variante Lucky 9/Pan Nine/Baccara gelten.
9. Schlussfolgerungen
Das
Kartenpokerspiel
An Hand des Demonstrationsspiels (bei diesem "Spiel" spielt die "Sorge" um Geld überhaupt keine Rolle) wird der Blick auf die Abhängigkeiten der Ergebnisse des Spiels in keiner Weise irritiert oder verdunkelt, sondern es zeigt eindeutig, dass im Grunde genommen das Ergebnis des Spieles - wer die höchstwertigsten Karten in Händen hat (= Gewinner) und wer nicht (= wer eben all seine Einsätze verloren hat, der oder die Verlierer) - vom Zufallen der Spielkarten beim Austeilvorgang abhängt. Dieser Mechanismus wird ganz vom Zufall regiert. Der Gewinn und der Verlust hängen bei diesem Blick ausschließlich vom Zufall ab.
Bemerkt wird, dass das Aufdecken der Spielkarten zum Wesen des Spieles gehört. Eine Spielabfolge, bei welcher nie aufgedeckt würde, würde dem Wesen eines Pokerspieles nicht entsprechen. Diesen Überraschungseffekt wollen sich die Spieler nicht entgehen lassen. "Der Zufall soll über unsere Wetten entscheiden". Dahin tendiert das Spielgeschehen.
Kommt es zum Verlassen des Spieles und ein Spieler bleibt als "Gewinner" übrig, so ist das Abhängigsein des Gewinnes von taktischem Verhalten (Bluffen) im Einzelfall kaum feststellbar und äußert sich bloß in einer statistischen Größe. Der Verlust beim Verlassen des Spieles ist in den überwiegenden Fällen von freien Willensentscheidungen abhängig, die wieder in der überwiegenden Anzahl der Fälle vom zugeteilten ungünstigen Kartenblatt abhängen.
In nur ganz wenigen Fällen kommt ein Bluff wirklich an und stellt eine Abhängigkeit her.
In der Beobachtung und Analyse des Pokerspieles kann nicht herausgefunden werden, die Ergebnisse des Spieles, Gewinn und Verlust, seien vorwiegend von Aufmerksamkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen abhängig.
Beim Kartenpokerspiel dominieren die Zufallskomponenten, währenddessen die vom Spieler einzusetzende Geschicklichkeit in Bezug auf das Spielergebnis Gewinn oder Verlust eine zu vernachlässigende Größe darstellt.
Pan
Nine/Lucky 9
Lucky 9 wird nach den Gutachten eindeutig den vorwiegend vom Zufall abhängigen Glückspielen zugerechnet, weist aber Geschicklichkeitskomponenten unter 20% auf.
Dabei kann folgendes festgehalten werden: Beim Kartenpokerspiel wird auf die höchstwertigste Kartenkombination gewettet. Da beim Kartenpokerspiel einige Karten verdeckt und einige Karten offen, das heißt für die anderen Spieler sichtbar ausgeteilt werden, ist im Hinblick auf die verdeckten Karten soziales taktisches Manövrieren möglich. Im Kartenspiel Pan Nine/Lucky 9/Baccara werden wie beim Kartenpokerspiel die Karten teilweise offen und teilweise verdeckt ausgeteilt. Bluff ist grundsätzlich möglich, eine dem Kartenpokerspiel vergleichbare, man kann fast sagen sprichwörtliche "Kultur des Bluffens" hat sich beim Baccara nicht herausgebildet. Der Bluff wurde auf "Verhaltensstrategien" in Bezug auf die verdeckten Karten reduziert. Aus den offenen und verdeckten Karten des Spielergebers und der anderen (an diesem Spiel zwar nicht beteiligten) Spieler kann bei ausgezeichneter Merkfähigkeit darauf geschlossen werden, welche Karte möglicherweise gezogen wird. Des Weiteren stellt sich für den Spieler die Frage, wann und ob er eine weitere Karte ziehen soll oder nicht. Baccara gab diesbezüglich das Vorbild für ein Kapitel der Spieltheorie ab.
Es wird weder in den Gutachten noch in der Literatur behauptet, die Ergebnisse des Spieles, Gewinn und Verlust, seien vorwiegend von Aufmerksamkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen abhängig. Im Gegenteil, die Gutachten, die der Bw. (bzw. die Nachfolgeunternehmung) angab, sprachen von einem Geschicklichkeitsgrad von 0,05 bis 0,20 womit der Zufallseffekt überwiegt. Die vom Spieler einzusetzende Geschicklichkeit stellt in Bezug auf das Spielergebnis Gewinn oder Verlust eine zu vernachlässigende Größe dar. In der Literatur wird die Möglichkeit, sich einen Gewinn im Voraus zu berechnen, als gegen Null konvergierend bezeichnet.
10. Rechtliche Beurteilung
10.1. Das Kartenpokerspiel
Das Pokerspiel ist daher aus all den vorher angeführten Gründen als Glücksspiel zu werten.
Mit Erkenntnis des vom 8. September 2005, Zl. 2000/17/0201 entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass die Kartenpokerspiele "Seven Card Stud", Texas Hold'Em und "Five Card Draw" Glücksspiele und keine Geschicklichkeitsspiele sind:
"Es handelt sich bei allen dreien um dem Poker ähnliche Spiele, bei denen nach jeweils im Detail unterschiedlichen Regeln in verschiedenen Runden teils offen, teils verdeckt Karten ausgegeben wurden, die Spieler jeweils Geldbeträge einsetzen konnten und der Spieler mit dem besten Blatt gewann....die drei zu beurteilenden Kartenspiele sind auf Grund der Vielzahl der denkbaren Spielkonstellationen, die sich trotz des Umstandes, dass einzelne Karten offen zugeteilt werden, ergeben können, solche, bei denen der Ausgang des Spiels wenn schon nicht ausschließlich, so doch vorwiegend vom Zufall abhängt....der Umstand, dass allenfalls ein Spieler durch Bluffen selbst bei schlechten Karten ein günstiges Spielergebnis erreichen könnte (was man der Geschicklichkeit eines Spielers zuschreiben könnte) und dass ein Spieler darüber hinaus seine Entscheidungen nicht allein von den mathematischen Wahrscheinlichkeiten, welches Blatt die Mitspieler angesichts der bekannten (offen zugeteilten) Karten haben könnten, sondern auch von deren Verhalten während des Spiels abhängig machen könnte, nimmt den Spielen nicht den Charakter als Glücksspiel."
Der Hinweis auf eine Ausnahme eines gesetzlichen Tatbestandes, § 4 Abs. 1 GSpG, hat aber nur dann Sinn, wenn der Grundtatbestand erfüllt ist, hier im vorliegenden Fall Glücksspiele. Die Bw. als Antragsteller ist somit selbst davon ausgegangen, dass die Kartenspiele, die er durchführt, Glücksspiele sind, sonst hätte sie sich bei der Behörde nicht auf eine Ausnahmebestimmung des Glücksspielgesetzes berufen müssen.
Da die Bw. diese Glücksspiele in dem von ihr betriebenen Casino anbietet und organisiert, ist der Gebührentatbestand des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 1 GSpG erfüllt.
11.2. Pan Nine/Lucky 9
Beim Kartenpoker wetten die Spieler um einen Einsatz auf die höchste Kartenkombination. Bei Pan Nine/Lucky 9 wetten die Spieler um einen Einsatz auf einen Punktwert (9). Aus all dem Vorhergesagten ergibt sich, dass die beiden Kartenspiele als Glücksspiele zu werten sind.
Da die Bw. diese Glücksspiele anbietet und organisiert, ist der Gebührentatbestand des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 1 GSpG erfüllt.
II.) Bemessungsgrundlage
1. Darstellung der vom Finanzamt durchgeführten Schätzung
Das Casino M hat die gleiche Organisationsstruktur wie das G- GmbH in Wien, dessen Gesellschafter Herr A auch bis vor kurzem gewesen ist. An Spielen werden Poker und unter dem Namen "Pan Nine" Lucky 9 angeboten. Der Spielablauf ist gleich organisiert wie bei G- GmbH. Daher wurde zwischen der Amtspartei und der Bw. einvernehmlich festgestellt, dass eine gleichgelagerte Gebührenberechnung angewandt werden kann. Es wurden 3 Spieltage und zwar am 13., 14. und 15. August 1995 abgehalten. Danach wurde wegen der ungeklärten rechtlichen Situation keine weiteren Spieltage veranstaltet (Schreiben der Bw. vom 16. August 1995).
Für die Ermittlung des Spielumsatzes bei Poker wurde festgestellt, dass pro Stunde und Platz 17 Spiele abgewickelt werden. Die Limits sind mit S 30/60 festgesetzt. Der Pot beträgt pro Spiel durchschnittlich S 350,00. Das heißt, der Spielumsatz pro Stunde macht 17x350= S 5.950,00 oder pro Minute S 99,17 aus.
Hinsichtlich der Ermittlung des Umsatzes bei Pan Nine kann die mögliche Spielanzahl pro Stunde mit 15 festgesetzt werden. Der Pot umfasst im Durchschnitt S 750,00. Dadurch errechnet sich ein Spielumsatz von 15x750= S 11.250,00 pro Stunde oder S 187,50 pro Minute.
Das Kartengeld beträgt sowohl bei Poker wie auch bei Pan Nine S 10,00 pro Runde und Spieler.
Als Berechnungsgrundlage der Gewinstgebühr von 25% gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 7 und § 28 Abs. 3 und 4 GebG ergibt sich bei Poker nach Abzug der Spieleinsätze von %satz von 80% und beim Pan Nine 60% des Spieleinsatzes.
Vorgangsweise:
1. Ermittlung der Stundenanzahl der bespielten Tische, bei Poker differenziert nach Limit-Kategorien (S 30/60)
2. Ermittlung der Gesamtspielanzahl in 24 Stunden:
Erfahrungswert: 17 Spiele je Stunde/Stundenanzahl mal 17 = Gesamtspielanzahl
3. Ermittlung der Prozentsätze der Spieldauer
Verhältnis der Spieldauer je Limit-Kategorie zur Gesamtspieldauer aller Pokerspiele pro 24 Stunden. Z.B. S 50/100: 105,5 Stunden, Gesamtstunden aller Pokerspiele 192, prozentuell 55 %
4. Gesamtspielanzahl im Prüfungszeitraum mal jeweiligem Prozentsatz für die Limit-Kategorie mal der jeweiligen Potgröße (Wert, welcher nach Erfahrenswerten durchschnittlich an einem Spieltisch von bestimmter Limit-Kategorie gewonnen wird) ergibt die Bruttogewinnsumme je Spieltisch/Limit-Kategorie. Durch Addition der Bruttogewinne aller Limit-Kategorien wird der Gesamtspielgewinn ermittelt.
Somit wurde gemäß dem Prüfbericht mittels dieser "Schätzungsmethode" für den Abrechnungszeitraum 13., 14. und 15. August 1995 getrennt nach Spielarten nachstehende Gebührenbemessungsgrundlage ermittelt:
|
Poker
|
+ S 119.797,36
|
Pan Nine
|
+S 52.875,00
|
Bemessungsgrundlage bisher
|
+S 172.672 x 25%
Damit errechnete sich eine Rechtsgebühr in Höhe von S 43.168,00
2. Neuberechnung der Rechtsgebühr
Gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG berechnet sich die Gebühr in Höhe von 25% vom Gewinst.
Gewinst ist ein Nettobetrag, der sich aus Gewinn minus Einsatz des Spielers ermittelt. Bei mehreren Runden, bei schnellem Zuschieben der Einsätze in die Mitte des Spieltisches durch mehrere Spieler ist der Gewinst für einen außenstehenden nicht beteiligten Beobachter, auf den Gewinner bezogen, nicht feststellbar. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist die Methode der Schätzung heranzuziehen. Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Die folgende Neuberechnung baut grundsätzlich auf der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung auf, modifiziert sie aber in wesentlichen Teilen.
Reduzierung
der Bemessungsgrundlage im Hinblick auf die sogenannte
"Degressionsüberlegung"
Dieser Berufungsentscheidung liegt folgende Überlegung zugrunde: In einer gedachten Spielrunde mit z.B. acht (8) Spielern, die je S 10.000,00 an Spielkapital zur Verfügung haben, wird gespielt. An Spielkapital ist somit maximal S 80.000,00 im Spiel. Es wird nun weiter gedacht, die "Vergebührung" des Glücksspiels wird im wahrsten Sinn des Wortes tatsächlich und unmittelbar durchgeführt, das hieße, am Ende eines jeden Einzelspiels, wenn der Pot dem Gewinner zugeschoben wird (als fällig ausbezahlt wird), wird die Bemessungsgrundlage ermittelt (Wert des Pots abzüglich der vom Gewinner getätigten Einsätze) und der Abgabenbetrag in Einem zur Abgabenentrichtung abgesondert.
Ein Blick auf das Spielkapital ergäbe nach dem ersten Spiel überschlagsmäßig folgenden Entwicklungsstand: Z.B. im Pot läge eine Summe von Einsätzen im Betrage von S 50.000,00. Der Einsatz des Gewinners betrage S 10.000,00 und sein Gewinst betrage S 40.000,00. Die Rechtsgebühr wird mit 25% von S 40.000,00, das sind S 10.000,00 berechnet und wäre für die Entrichtung zu separieren. Fest steht, das Spielkapital der Runde beträgt nach dem ersten Spiel S 70.000,00. Beim zweiten und dritten Spiel könnten ähnliche Gewinne erzielt werden und ergäben jeweils Gebührenbeträge von S 10.000,00. Nach dem dritten Spiel wäre das Spielkapital durch Wegsteuerung auf S 50.000,00 reduziert. Führt man diese Berechnung fort, so bliebe nach einer überschlagsmäßigen Fortführung dieser Reihe nach 12 Spielen ein Spielkapital dieser Runde von nur mehr S 8.500,00 übrig. Die zu erwartende Gebühr für das Ergebnis der 17. Spielrunde würde nur mehr S 1.500,00 betragen. Bei Addition der auf diese Weise durch ein gedankliches Experiment ermittelten Gebührenbeträge würde man für diesen Spielablauf zu einer Summe von S 71.500,00 gelangen:
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Spiel
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Spielkapital
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Einsätze
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Brutto-gewinn
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Individueller Einsatz
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Gewinn
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Rechtsgebühr 25%
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Spielkapital
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1
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80.000
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50.000
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50.000
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10.000
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40.000
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10.000
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70.000
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2
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70.000
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50.000
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50.000
|
10.000
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40.000
|
10.000
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60.000
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3
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60.000
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50.000
|
50.000
|
10.000
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40.000
|
10.000
|
50.000
|
4
|
50.000
|
40.000
|
40.000
|
4.000
|
36.000
|
9.000
|
41.000
|
5
|
41.000
|
32.000
|
32.000
|
4.000
|
28.000
|
7.000
|
34.000
|
6
|
34.000
|
32.000
|
32.000
|
4.000
|
28.000
|
7.000
|
27.000
|
7
|
27.000
|
20.000
|
20.000
|
2.000
|
18.000
|
4.500
|
22.500
|
8
|
22.500
|
17.500
|
17.500
|
1.500
|
16.000
|
4.000
|
18.000
|
9
|
18.500
|
16.500
|
16.500
|
500
|
16.000
|
4.000
|
14.500
|
10
|
14.500
|
12.500
|
12.500
|
2.500
|
10.000
|
2.500
|
12.000
|
11
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12.000
|
10.000
|
10.000
|
2.000
|
8.000
|
2.000
|
10.000
|
12
|
10.000
|
8.000
|
8.000
|
2.000
|
6.000
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1.500
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8.500
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71.500
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Möglicherweise würde bei diesem vorhandenen Spielkapital der Runde die Lust auf ein Weiterspiel vergangen sein.
Das Finanzamt klammerte bei seiner Schätzung der Bemessungsgrundlage diese Überlegung aus (Schrumpfung des Spielkapitals während eines Spielablaufes). Es ist davon ausgegangen, dass eine absolut unelastische Bereitschaft des Kapitaleinsatzes und unbegrenzte Möglichkeiten (Kapitalressourcen) vorhanden sind, obwohl das Spielkapital in Höhe eines Betrages von 25 % des Gewinnes bei jedem einzelnen Spiel steuerlich abgeschöpft wird.
Das Finanzamt sah bei seiner Berechnung den Gewinn und das Spielkapital für 17 Spiele unverändert an. Geht man von denselben Ansätzen aus wie im obigen Beispiel, ergäbe sich bei einer Dauer einer Partie von einer Stunde, in welcher nach der Erfahrung durchschnittlich 17 Spiele gespielt werden, ein gesamter Nettogewinn von S 680.000,00 (17 Spiele je Gewinn von S 40.000,00) x 25 % = eine Rechtsgebühr von S 170.000,00.
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Spiel
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Spielkapital
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Einsätze
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Brutto gewinn
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Indiv. Einsatz
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Gewinn
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Rechtsgebühr 25%
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Spielkapital
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1
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80.000
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50.000
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50.000
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10.000
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40.000
|
|
80.000
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2
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40.000
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3
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40.000
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4
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40.000
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5
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40.000
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6
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40.000
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7
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40.000
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8
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40.000
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9
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40.000
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10
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40.000
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11
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40.000
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12
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40.000
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13
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40.000
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14
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40.000
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15
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40.000
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16
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40.000
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17
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80.000
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40.000
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80.000
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680.000
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x 25 %=
170.000
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Dazu im Vergleich die Pokerpartie bei welcher die Gebühr bei jedem einzelnen Spiel tatsächlich abgeschöpft würde, ergäbe sich bei nur 17 Spielen ein Gebührenbetrag von S 71.500,00 von S 80.000,00.
Die Bemessungsgrundlage ist in einer Höhe anzusetzen, die auch einem tatsächlichen Ablauf eines Spielgeschehens, bei welchem die Gebühr auch tatsächlich entrichtet wird, angenähert ist. Diese Überlegung soll auch dann Platz greifen, wenn entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz, GebG die Gebühr nicht tatsächlich vom Gewinst in Abzug gebracht und abgeführt wird (Im übrigen wird bemerkt, diese genannte Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, sondern stellt eine gesetzliche Regelung dar, die auch das Innenverhältnisses zwischen den Vertragsparteien beeinflusst).
Die Bemessungsgrundlage für Poker ist daher nur in Höhe von 42 % (Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Summe der fallenden Rechtsgebühren, die analog zur Degression des Spielkapitals stehen. Der Degressionsabschlag ergibt sich aus der Verhältnisrechnung: S 170.000,00: 100% = S 71.500,00: X). Dies entspricht einem gewogenen Maß, welches einem realen Spielverlauf mit tatsächlicher Abgabenbereitstellung entspräche.
Dieser Verhältnissatz wurde für Poker errechnet, doch auch bei Pan Nine liegt die Situation des schrumpfenden Spielkapitals vor. Der Degressionsabschlag wird auch bei diesen Kartenspielen vorgenommen.
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Poker
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+ S 119.797,36
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Pan Nine
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+S 52.875,00
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Bemessungsgrundlage bisher
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+S 172.672,00
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Degressionsabschlag von 42%
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- S 72.522,24
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Bemessungsgrundlage neu
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S 100.149,76
x 25%=
S 25.037,00
Steuer Alt: S 43.168,00
Steuer Neu: S 25.037,00
III.) Zusammenfassung
Gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG unterliegen Glücksspiele, die von einem Veranstalter angeboten werden, einer Rechtsgebühr von 25 %. Glücksspiele sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.
Das Pokerspiel, insbesondere in der Form des Seven Card Stud Poker ist ein Glücksspiel. Für Gewinn und Verlust überwiegen die Zufallselemente (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2005, Zl. 2000/17/0201).
Das Kartenpokerspiel unterscheidet sich von anderen Kartenspielen durch das Vorliegen zweier Phasen:
1. Phase: Verteilung der Karten an die Spieler
2. Phase: Die Spieler schließen Wetten darüber ab, wer von ihnen die höchstwertigste Kartenkombination hat.
Zur 1. Phase: Beim "Seven Card Stud Poker" erhält jeder Spieler sieben (7) Karten ohne Austauschmöglichkeit zugeteilt, davon drei (3) verdeckt und vier (4) offen (Beim normalen Pokerspiel bekommt jeder Spieler fünf (5) Karten mit Austauschmöglichkeit ausgeteilt, die er verdeckt hält). Zu Beginn des Spieles werden die Karten gemischt. Sinn des Mischens der Karten ist das bewusste Nichteingreifen in das Spiel, um die Zufälligkeit des Zufallens der Karten zu betonen. Das Zufallen (Zu-fallen) der Karten an einen Spieler entscheidet über seine Kartenkombination. Das Kartenpokerspiel besteht aus 52 Karten. Die möglichen Kartenkombinationen werden mit der Rechenoperation "Faktorielle" berechnet und ergeben eine 68-stellige Zahl.
Auf das Zu-fallen der Karten (mit oder ohne Austauschmöglichkeit), welche Kartenkombination der Spieler tatsächlich erhält, besteht keine Möglichkeit einer Einflussnahme durch geschicktes Agieren seitens des Spielers, dass er dadurch in dieser Spielrunde die höchstwertigste Kartenkombination zugeteilt erhält und überwiegend aus seiner Geschicklichkeit eine Gewinn lukrieren kann.
Zur 2. Phase: Wette über die höchstwertigste Kartenkombination: Der Spieler ist nicht verpflichtet, auf seine Kartenkombination zu wetten, er kann aus dem Spiel aussteigen und erst am nächsten Spiel wieder teilnehmen. Der Spieler muß seine Gewinnchancen ausloten. Nach der gängigen Meinung kann der Spieler ein taktisches Verhalten setzen, das versucht, durch geschickte Täuschung eine falsche Einschätzung von jemandem, von etwas zu Gunsten des täuschenden Spielers hervorzurufen oder hervorruft ("Bluffen"). Im Rechtsmittelverfahren wurde mittels verschiedenster Methoden das Vorliegen des Überwiegens des Zufalles oder von Geschicklichkeit unter Beachtung der Elemente des Bluffens auf den realen Spielverlauf, die tatsächlichen Täuschungsmanöver, die Evozierung der falschen Einschätzung bei den Mitspielern, die doppelte Kontingenz, der üblichen Spielverlauf und die Abweichungen, die Auswirkungen des täuschenden Verhaltens auf den Spielausgang, der Einfluss des Ambientes, die Raschheit der Entscheidungen der Spieler und die Übersichtlichkeit und Unübersichtlichkeit der Spielsituation, untersucht.
Das übliche Herangehen an das Kartenpokerspiel erfolgt über Identifikation mit dem Gewinner, die Möglichkeit des Verlierens wird ausgeblendet. Man hat den Eindruck, nicht mehr die Zufälligkeit der Werte von zugeteilten Karten entscheidet in diesem Fall den Gewinn oder Verlust, sondern das Agieren des Spielers, nämlich aus Sicht des Gewinners und nicht des Verlierers. Da der Gewinn ein Begriff aus der Ökonomie ist, wird er hinlänglich als Resultante aus einem vorhergehenden geschickten, strategischen Verhalten definiert. Der Gewinner hat gewonnen, weil er sich geschickt verhalten hat. Das übliche Herangehen erfolgt nicht über Identifikation mit dem Verlierer. Der Verlierer war aus Sicht des Gewinners ungeschickt, aus seiner eigenen Sicht hat der Verlierer verloren, weil er Pech und kein Glück gehabt hat. Der Alltagsdiskurs über das "Bluffen" ist stark von einer emotionalen, subjektiven Sicht, die wie ein "Umspringbild" funktioniert, geprägt.
Im Gegensatz zu Roulett, das jeder Spieler für sich selbst spielt, ist das Kartenspiel ein Spiel zwischen zwei oder mehreren Akteuren, jedes Kartenspiel ist zugleich auch "Gesellschaftsspiel". Den Anleitungen zu den Kartenspielen in der obenangeführten einschlägigen Literatur nach scheint das Bluffen lediglich den "sozialen Sinn" für das Pokerspiel, gleichgültig in welcher Form es gespielt wird, auszumachen. Bluffen ist zweifelsohne Identifikationsmerkmal des Kartenpokerspiels, doch tatsächlich hat es auf Gewinn oder Verlust gegenüber dem Zufall nur untergeordneten Einfluss. Die Zufallselemente ergeben sich einerseits aus dem Mischen und Austeilen (Zufallen) der Karten nach der Spielregel, auf das weder der Dealer noch die Spieler einen Einfluss haben. Die Zufallselemente ergeben sich andererseits daraus, dass ein allfälliges taktisches Verhalten (Bluffen) anlässlich der Wette über die höchstwertigste Kartenkombination dem bluffenden Spieler ein sicheres Gewinnen nicht garantiert (einem mathematischen, einem soziologischen Gutachten sowie aus teilnehmender Beobachtung zu entnehmen).
Bei Pan Nine/Lucky 9 können bis zu sieben Spieler gegen einen Spieler-Geber spielen, wobei eigentlich 7 Einzelspiele vorliegen, da jeder Spieler für sich gegen den Spieler-Geber spielt. Beide Spiele beinhalten die Wette, dass entweder Spieler oder Spielergeber gewinnt, wenn er mit seinen Kartenwerten näher der Zahl 9 bzw. 22 kommt. Bluff ist bei Pan Nine/Lucky 9, da teilweise mit verdeckten Karten gespielt wird, möglich. Er wird aber nur zwischen Spieler und Spielergeber eingesetzt und erschöpft sich im Wesentlichen im Rückschließen auf den Kartenwert, je nachdem ob "der Andere" noch eine Karte zukauft oder nicht. Die Gewinnstrategie liegt in der Merkfähigkeit der aus dem Kartenpaket "gespielten" Karten und der Rückschluss darauf, welche Karten noch im "Talon" vorhanden sind. Nach der Literatur erfordern diese Zählstrategien allerdings ein Höchstmaß an Übung und Konzentration. Nur wer ständig richtig zählt und seine Strategie entsprechend anpasst, kann seinen geringfügigen Vorteil halten. Spieler mit "fotographischen Gedächtnis" dürften daher in der Masse der alles andere als optimal spielenden Durchschnittsspieler untergehen.
Darüber hinaus reihen die Gutachten Baccarat/Lucky 9/Black Jack bei den Glückspielen ein, was auch für Pan Nine gilt. Ein Erlernen ist möglich, der Zufallseffekt überwiegt aber bei Weitem (Geschicklichkeit zwischen 5% und 20%).
Das ist eine Betrachtung vom Ausgang des Spiels her, sozusagen von hinten nach vorne. § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG normiert aber eine Durchschnittsbetrachtungsweise. Der Gesetzeswortlaut spricht von Anbieten oder Organisieren von Glücksspielen. § 16 Abs. 5 lit. b GebG lässt die Gebührenschuld mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht, entstehen. In den Worten "Anbieten" und "Organisieren" liegt der gesetzliche Auftrag zur Durchschnittsbetrachtungsweise. Synonyme für "organisieren" sind "planen", "vor-bereiten". Angeboten werden können nur Spiele, für die eine Spielregel besteht, die die Spiele generell in ihrem Ausgang vorherkalkuliert hat.
Die beabsichtigte Entscheidung vom 7. März 2007 wurde dem Finanzamt und der Bw., zu Handen der Rechtsanwälte Dorda, Brugger&Jordis, Rechtsanwalts-Partnerschaft, Dr. Karl Lueger Ring 12, 1010 Wien vorgehalten. Mit Schriftsatz vom 23. März 2007 teilten sie mit, dass keinerlei Auftrags- und Vollmachtsverhältnisse (mehr) bestehen. Mit 11. April 2007 wurde eben dieser Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung an die eingeantworteten Erben....vertreten durch die erbl. Witwe adressiert und am 12. April 2007 abgesandt.
Zum Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung, datiert mit 11. April 2007 brachte die Bw. bis dato keine Stellungnahme ein.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern gab am 4. April 2007 zu dem Vorhalt folgende Stellungnahme ab:
"Die Eigenschaft als Glücksspiel der in Rede stehenden Spiele hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (FAG) immer vertreten. In der Berechnung der Bemessungsgrundlagen durch das FAG floss die Überlegung der Schrumpfung des Spielkapitals während einer Spielpartie nicht ein. In der beabsichtigten Berufungsentscheidung wird die Spielkapitalschrumpfung als immer erfolgend angenommen. Nach Ansicht des FAG kann aber nicht generell von vornherein ausgeschlossen werden, dass Spieler über keine Kapitalressourcen verfügen und auch nicht bereit sind, weiters Kapital einzusetzen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Spieler immer nur rational handelt. Auch im Rahmen der Schätzung wäre dies zu berücksichtigen, sodass ein Degressionsabschlag von 42% zu hoch angesetzt erscheint."
Der Amtspartei wird darin grundsätzlich Recht gegeben, dass nicht jeder Spieler immer nur rational handelt und nicht auch bereit wäre, weiteres Spielkapital einzusetzen. Wie unter Punkt I.)4.) dargelegt, wurden Erhebungen und Beweisaufnahmen getätigt, die die Notwendigkeit der Berechnung eines Degressionsabschlages aufzeigten.
Zur Stellungnahme der Amtspartei wird noch folgendes bemerkt:
Nach der Bedeutung und dem Inhalt des Steuerrechtssatzes macht es das Wesen des Tatbestandes aus, gleichartige Sachverhalte zu erfassen, um alle diese Ereignisse einer bestimmten gleichen Rechtsfolge zuführen zu können. Zum Tatbestand gehört demnach eine allgemeine Beschreibung von Ereignissen, Gegebenheiten, die sich ereignen können, die der Gesetzgeber aus einer voraussehbaren Vielzahl herausgreift und einer besonderen gemeinsamen Regelung zuführt (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, 21,22ff).
Der Steuergegenstand umschreibt den Sachverhalt, den der Gesetzgeber besteuern wollte. Die Vorschriften über das Entstehen der Steuerschuld sind die Rechtsfolge, wenn der konkrete Sachverhalt syllogistisch dem Steuergegenstand zugeordnet werden kann:
1. Der Steuergegenstand der Rechtsgebühren betrachtet die Ereignisse, Gegebenheiten "von vorne" (Verpflichtungsgeschäft, Parteiwillen über den Vertragsabschluss, Anbieten, Organisieren, "es sollen Gewinste zukommen"):
Nach der Systematik des Gebührengesetzes 1957 ist Steuergegenstand der Rechtsgebühren das Rechtsgeschäft, und zwar primär das entgeltliche Rechtsgeschäft. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften §§ 15, 16 und 17 GebG einerseits und der überwiegenden Anzahl der in den Tarifposten des § 33 GebG angeführten Rechtsgeschäfte (zB Bestandverträge, Bürgschaften, Dienstbarkeiten, Kreditverträge, Zessionen ua.), ergibt sich, dass der Gebührengesetzgeber das Verpflichtungsgeschäft als Anknüpfungspunkt für die Rechtsgeschäftsgebühren im Auge hatte.
Diese Systematik ist auch § 33 TP 17 GebG immanent, wonach der Abschluss entgeltlicher Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird und darüber hinaus Glücksspiele (§ 1 Abs.1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, besteuert werden.
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GlücksspielGeschicklichkeitsspielGewinnVerlustZufallKartenpokerspielSeven Card Stud PokerPan NinePan 9Lucky 9RouletteTurnierspieleSchätzungDegressionsabschlagEinsätzeGewinst
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0036-W/02
- Stammnummer
- 29668
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF