Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0100-Z2L/05
Zollschuldentstehung bei Besitz von vorschriftswidrig verbrachten Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0100-Z2L/05vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom
19. Mai 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Linz, vertreten durch AD Wilhelm Steinleitner, vom
19. April 2005, Zl. 500/02262/2005, betreffend Eingangsabgaben im
Beisein des Schriftführerin Anna Benzmann nach der am
25. Juni 2007 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Nachschau durch Organe des
Zollamtes Wien in der Wohnung der Beschwerdeführerin (Bf.), welche
diese gemeinsam mit ihrem Ehegatten S. bewohnte, wurden am
17. Juni 2002 (im Wohnzimmer, im Schlafzimmer und im Abstellraum)
insgesamt 98 Stangen (19.600 Stück) Zigaretten ausländischer
Herkunft vorgefunden. Bei der anschließenden Einvernahme (Niederschrift
vom 17. Juni 2002, Zl. 500/123) gab die Bf. im Wesentlichen an,
ihr Ehegatte habe die Zigaretten angekauft, sie könne aber nicht sagen, wo
er diese gekauft habe und an wen er sie weiterverkaufen habe wollen. Sie habe
ihn zwar dazu befragt, er habe aber mit ihr nicht besprochen, was er mit den
Zigaretten vorhabe. Sie habe sich um die Sache auch nicht weiter
gekümmert.
Das Zollamt Linz teilte der Bf. mit Bescheid vom
13. Jänner 2005, Zl. 500/456, gem.
Art. 221 Abs. 1 ZK (Zollkodex) eine gem.
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3
dritter Anstrich ZK in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG die für
19.600,00 Stück Zigaretten entstandene Eingangsabgabenschuld im
Ausmaß von insgesamt 3.025,83 Euro (davon 681,41 Euro an Zoll,
701,47 Euro an Einfuhrumsatzsteuer und 1.642,95 Euro an Tabaksteuer)
mit und schrieb ihr gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine
Abgabenerhöhung von 365,19 Euro zur Entrichtung vor. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die Bf. habe die angeführten
Zigaretten gemeinsam mit ihrem Gatten S. Mitte Juni 2002 durch
Übernahme in ihren Besitz (Verfügungsgewalt) gebracht. Sie habe am
17. Juni 2002 gegenüber den einschreitenden Zollorganen
eingeräumt, dass sie vom An- und Weiterverkauf der "Schmuggelzigaretten"
durch ihren Gatten Bescheid wusste. Aufgrund der Fundorte der
verfahrensgegenständlichen Zigaretten in der Wohnung, nämlich im
Schlafzimmer, im Wohnzimmer und im Abstellraum, stehe für das
Zollamt Linz fest, dass die Bf. als Mitbenutzerin der gemeinsamen Wohnung
mit ihrem Ehegatten jederzeit die Verfügungsgewalt über die
vorgefundenen Zigaretten gehabt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. fristgerecht den
Rechtsbehelf der Berufung. Darin bringt sie im Wesentlichen vor: Sie sei weder
am Ein- noch am Weiterverkauf der unverzollten Zigaretten in irgendeiner Weise
beteiligt gewesen. Ihr sei zwar bekannt gewesen, dass ihr Ehemann Zigaretten in
der gemeinsamen Wohnung gelagert habe, sie habe sich jedoch nicht weiter darum
gekümmert. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Zollamt zum
Ergebnis gekommen sei, sie habe die Zigaretten gemeinsam mit ihrem Gatten
angekauft, nur weil sie anlässlich der Einvernahme ausgesagt habe, vom An-
und Weiterverkauf ihres Ehegatten Bescheid gewusst zu
haben. Zollschuldner im Sinne des Art.202 Abs. 3 dritter
Anstrich ZK sei nur, wer die betreffende Ware erworben oder im Besitz
gehabt habe. Auszugehen sei dabei von § 309 Abs. 2 ABGB,
welcher als Voraussetzungen für den Besitz einerseits die Gewahrsame
über die Sache (Verfügungsgewalt) und andererseits den Willen, die
Sache zu behalten, nenne. Die Bf. habe keine Gewahrsame über die
beschlagnahmten Zigaretten gehabt. Ihr habe auch zu jeder Zeit, wie sich aus dem
Vernehmungsprotokoll vom 17.Juni 2002 ergäbe, der Besitzwille, also
der Wille, die Zigaretten als die ihrigen zu behalten, gefehlt. Die
Schmuggelzigaretten seien auch nicht vom generellen Besitzwillen der Bf.
umfasst, da sie zwar gewusst habe, dass sich Zigaretten in der Wohnung befunden
hätten, sich aber nicht weiter darum gekümmert habe. Die erforderliche
willentliche Sachherrschaft sei deshalb gerade nicht ausgeübt worden. Die
Bf. sei deshalb nie die Besitzerin der beschlagnahmten Filterzigaretten, sondern
lediglich deren Inhaberin im Sinne des
§ 309 Abs. 1 ABGB gewesen.
Das Zollamt Linz wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2005, Zl. 500/02262/2005,
als unbegründet ab. Da es sich bei der Wohnung, in der die
gegenständlichen Zigaretten vorgefunden worden seien, um die Ehewohnung
gehandelt habe, könne die Bf. als Mitbesitzerin dieser Zigaretten angesehen
werden. Der Besitz beinhalte die tatsächliche Sachherrschaft über die
Ware. Ausreichend sei aber auch hier der Fremdbesitz (Witte, Kommentar zum
Zollkodex, 3. Auflage, Art. 202, Rz 21). Besitzer in diesem Sinne
sei daher auch der Fremdbesitzer, der die Waren für einen anderen in seiner
Wohnung verwahre. Die verfahrensgegenständlichen Zigaretten seien zwar
vermutlich im Eigentum des Ehegatten gestanden, jedoch sei das Schmuggelgut in
der gemeinsamen Ehewohnung vorgefunden und beschlagnahmt worden. Die Bf. sei
daher als Fremdbesitzerin zur Eingangsabgabenschuldnerin geworden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde gem. § 85c Abs. 1
ZollR-DG vom 19. Mai 2005, in der beantragt wurde, der Beschwerde
Folge zu geben und den bekämpften Bescheid zur Gänze aufzuheben. Dies
im Wesentlichen mit folgender Begründung (auszugsweise): Richtig sei, dass
unter das Tatbestandsmerkmal Besitzer im Sinne des
Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich zweite Alternative ZK auch
der Fremdbesitzer zu subsumieren sei. Fremdbesitz sei der Besitz einer Person,
die eine Sache nach ihrem erkennbaren Willen als einem anderen gehörig
besitze (zB. Entleiher, Mieter). Die in Deutschland einschlägige Norm sei
Art. 3 lit. a Zollschuldnerverordnung. Diese bestimme ebenfalls
denjenigen als Zollschuldner, der die Ware im Besitz gehabt habe. Aufgrund der
inhaltlich weitgehenden Identität zwischen Art. 3 lit. a
Zollschuldnerverordnung und Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich zweite
Alternative ZK könnten die Entscheidungen des deutschen BFH auch
für die österreichische Rechtslage herangezogen werden. Zum
Fremdbesitz argumentiere der BFH im Detail wie
folgt: "Für die Annahme des
Fremdbesitzes ist eine tatsächliche Sachherrschaft der Person über die
Sache erforderlich, die von ihrem Besitzwillen getragen wird" (ZfZ 1999,
126, 127). Auch für die Annahme des Fremdbesitzes sei demnach
sehr wohl der Wille des Fremdbesitzers, die Sache als die seinige zu behalten,
erforderlich. Die Verwahrung fremder Schmuggelwaren für einen
Dritten träfe im gegenständlichen Fall für die Bf. jedoch gerade
nicht zu. Die in der Wohnung der Bf. vorgefundenen Schmuggelzigaretten seien von
ihrem Ehegatten in die Wohnung gebracht und dort verwahrt worden. Da es der Bf.
zu jeder Zeit an dem von einem Besitzwillen getragenen
Herrschaftsverhältnis an dieser Ware gefehlt habe, sei die Bf. auch nicht
als Fremdbesitzerin anzusehen.
Mit Erkenntnis vom 25. November 2005,
Zl. 123, hat der Spruchsenat des Zollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Ehegatten der Bf. der Finanzvergehen
der gewerbsmäßigen vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der
vorsätzlichen Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1
lit. a), 38 Abs. 1 lit. a) und 46 Abs. 1
lit. a) FinStrG (Finanzstrafgesetz) schuldig gesprochen. Die
Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Spruch des Erkenntnisses lautet auszugsweise:
"S. ist schuldig, er hat a) im Zeitraum von Ende
November 1995 bis einschließlich 17. Juni 2002 in Wien und
Niederösterreich vorsätzlich 1.158 Stangen (231.600 Stück)
ausländische unverzollte Filterzigaretten verschiedener Marken,
nämlich ... , in einem Gesamtwert in der Höhe von 12.960,31 Euro,
darauf entfallende Eingangsabgaben in Höhe von 32.755,05 Euro, ...,
hinsichtlich welcher bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft von
namentlich unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels gem.
§ 35 Abs. 1 bzw.
§ 35 Abs. 1 lit. a) FinStrG begangen worden
war, und b) in Tateinheit zu lit. a) vorsätzlich die
angeführten Gegenstände des Tabakmonopols im amtlich kundgemachten
Kleinverkaufspreis gem. § 19 TabMG 1968 bzw.
§ 9 TabMG 1996 in der Höhe von 30.358,60 Euro,
hinsichtlich welcher bei der Einfuhr in das Monopolgebiet von namentlich
unbekannten Personen vorsätzlich in die Rechte des Tabakmonopols gem.
§ 44 Abs. 1 lit. b) FinStrG eingegriffen worden war,
jeweils angekauft, wobei es ihm zu lit. a) darauf angekommen ist, sich
durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen
(gewerbsmäßige Begehung)."
Mit Einstellungsbescheid des Zollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. Jänner 2005,
Zl. 456, wurde das gegen die Bf. wegen des Verdachts der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei eingeleitete
Finanzstrafverfahren gem. § 124 Abs. 1 FinStrG
eingestellt.
Die Bf. blieb
der von ihr beantragten und am 25. Juni 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung fern. Der Vertreter der Amtspartei führte in der
Verhandlung im Wesentlichen ergänzend aus, dass mit der Akzeptanz der
Lagerung von Zigaretten in der Wohnung neben der tatsächlichen
Sachherrschaft auch der Besitzwille der Bf. zum Ausdruck gebracht worden sei.
Der An- und Weiterverkauf von unverzollten Zigaretten durch ihren Ehegatten sei
auch der Verbesserung des Lebensunterhalts der Bf. dienlich gewesen. Auch in dem
Beispiel, das Witte in seinem Kommentar zum Zollkodex (vierte Auflage,
Art. 202, Rz 23) anführe, bestünden keine Zweifel an der
Zollschuldnerschaft der Wohnungsinhaber.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die Bf.
hinsichtlich der am 17. Juni 2002 in der Wohnung vorgefundenen
Zigaretten ausländischer Herkunft, welche zuvor von ihrem Ehegatten dorthin
verbracht worden waren, als Zollschuldnerin nach Art. 202 Abs. 3
dritter Anstrich ZK in Anspruch genommen werden kann.
Gemäß Art. 202 Abs. 1
Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld dann, wenn eine
einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird.
Nach Art. 202 Abs. 3 dritter
Anstrich ZK sind Zollschuldner die Personen, welche die betreffende Ware
erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs
oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen
müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden
war.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG
gelten das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses
Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen
Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in
Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten
gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des
Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich
der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen
Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden
Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
In abgabenrechtlicher Hinsicht ist unstrittig, dass es sich
bei den verfahrensgegenständlichen Zigaretten um Nichtgemeinschaftswaren
handelt. Ferner ist unstrittig, dass die Zigaretten ohne die vorgeschriebene
Zollbehandlung und somit vorschriftswidrig nach Österreich gelangt
sind.
Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK
unterscheidet zwischen Erwerb und Besitz einer Ware. Der Erwerb einer Ware ist
auch möglich, wenn kein tatsächliches Herrschaftsverhältnis an
der Ware begründet worden ist. Es reicht bereits das
Verpflichtungsgeschäft, so zum Beispiel der Ankauf der Ware aus, ohne dass
die Ware jemals "in den Händen gehalten wird" (Witte, Zollkodex,
vierte Auflage, Art. 202, Rz 21). Nach der Aktenlage
fehlen allerdings für ein solches Verpflichtungsgeschäft, also
dafür, dass die Bf. die von ihrem Ehegatten in die Wohnung verbrachten
Zigaretten erworben hat, jegliche Anhaltspunkte.
Die Unterscheidung zwischen "Besitz" und "Erwerb" zeigt,
dass für das Entstehen der Zollschuld durch Besitz an einer Ware ein
tatsächliches Herrschaftsverhältnis, die tatsächliche
Sachherrschaft über diese Ware notwendig ist (Witte aaO; BFH 9.7.1998,
VII B 94/98).
Für die Begründung der Zollschuldnerschaft durch
Besitz an vorschriftswidrig verbrachten Waren ist nicht Voraussetzung, dass
demjenigen, der die Waren in Besitz gehabt hatte, auch die Verfügungsgewalt
über diese eingeräumt worden ist. Besitz im Sinne des Zollrechts ist
vielmehr auch gegeben, wenn die Waren nur in Verwahrung oder aus einem anderen
Grund für einen anderen in Besitz genommen werden, also nur Fremdbesitz an
den Sachen vorliegt (siehe auch Witte aaO und die dort zitierte Judikatur). Nach
der Rechtsprechung des BFH ist für die Annahme des Fremdbesitzes eine
tatsächliche Sachherrschaft der Person über die Sache erforderlich,
die von ihrem Besitzwillen getragen ist (BFH 6.10.1998,
VII R 20/98; ZfZ 1999, 126 f). Der BFH führt
dazu Folgendes näher aus: "Nichts
anderes würde für die Einräumung des Fremdbesitzes in Form des
Mitbesitzes gelten.
Eine solche
Sachherrschaft hat der Kläger ... nicht erlangt. Es mag zwar sein, dass der
Halter eines PKW, der in diesem selbst anwesend ist, einen allgemeinen
Besitzwillen an allen Gegenständen hat, die sich im PKW befinden. Davon
auszunehmen sind aber solche Gegenstände, die Mitreisende ersichtlich als
ihr Gepäck in den PKW mitbringen und in ihrem ausschließlichen Besitz
behalten wollen. An den Halter des PKW wird in diesem Fall kein Besitz - auch
kein Mitbesitz oder Fremdbesitz - übertragen, weil ihm keine Sachherrschaft
über die Gegenstände eingeräumt werden soll. ... Der Kläger
sollte also zu keinem Zeitpunkt irgendeine Einwirkungsmöglichkeit auf die
Gepäckstücke und die darin befindlichen Zigaretten erhalten, die sich
zu jeder Zeit im unmittelbaren Besitz des S. befanden und darin verbleiben
sollten.
Ihm sollte nicht einmal
Mitbesitz daran übertragen werden. Vielmehr ist nach den Umständen
davon auszugehen, dass S. den alleinigen Besitz an seinen
Gepäckstücken und den darin befindlichen Zigaretten behalten wollte
und nach den Vorstellungen des Klägers behalten sollte."
Nach § 4 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG
bedeutet im Zollrecht "Besitz" jegliche Form der Innehabung einer Ware.
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat,
heißt ihr Inhaber (§ 309
Satz 1 ABGB). Gewahrsame an einer Sache (Macht über eine
Sache oder Innehabung einer Sache) ist ein tatsächlicher Zustand ohne
Rücksicht auf das Recht zum Gebrauch und die Art des Erwerbes. Sie ist
nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als
äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach
Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige
Gehilfen (so genannte Besitzdiener: Familienangehörige, Hausgehilfen usw.)
ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt
werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten (sogenannte
Besitzmittler: Verwahrer, Entlehner, Bestandnehmer, Fruchtnießer;
Spielbüchler in Rummel³, Rdz. 2 zu § 309).
Die Innehabung stellt auf etwas rein Äußerliches
ab: Vorausgesetzt ist nur, dass sich eine Sache im Herrschaftsbereich einer
Person befindet. Die Gewahrsame bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung
(Koziol/Welser, Bügerliches Recht I, 13. Auflage, 257). Da
§ 4 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG "Besitz" als
jegliche Form der Innehabung definiert,
ist es auch unerheblich, ob etwa unmittelbare, mittelbare, alleinige oder
gemeinsame Innehabung vorliegt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es somit
nach dieser Bestimmung auf ein vom Besitzwillen getragenes
Herrschaftsverhältnis nicht an.
Im Beschwerdefall wurden am 17. Juni 2002 im Zuge
einer Nachschau durch Organe des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz in der Wohnung der Bf. im Wohnzimmer, im
Schlafzimmer und im Abstellraum insgesamt 98 Stangen unverzollte Zigaretten
ausländischer Herkunft vorgefunden. Die Zigaretten befanden sich somit im
Herrschaftsbereich der Bf. Sie hatte als Wohnungsinhaberin und Ehegattin des T.
die jederzeitige Einwirkungs- und Zugriffsmöglichkeit auf die im Wohn- und
Schlafzimmer sowie im Abstellraum verwahrten Sachen. Die Bf. war daher Inhaberin
der streitgegenständlichen Zigaretten. Da es nur auf die äußere
Erscheinung der Herrschaft über die Gegenstände ankommt und nicht auf
das Gebrauchsrecht, die Erwerbsart oder den Besitzwillen, ändern die
Aussagen der Bf. anlässlich der Einvernahme am 17. Juni 2006, sie
habe zwar vom An- und Weiterverkauf der Zigaretten durch ihren Ehemann gewusst,
sich aber um die "Sache" nicht weiter gekümmert, nichts an deren
Innehabung. Mit der jederzeitigen Einwirkungs- und Zugriffsmöglichkeit auf
die in der Wohnung verwahrten Zigaretten wurde der Bf. die tatsächliche
Sachherrschaft auch im Sinne des oben zitierten BFH-Urteils eingeräumt. Aus
den vorgelegten Akten ist nicht ersichtlich, dass diese Einwirkungs- und
Zugriffsmöglichkeit der Bf. durch ihren Ehegatten ausgeschlossen oder
eingeschränkt worden wäre. Nach vorliegender Akten- und Beweislage
hatte daher die Bf. die Gewahrsame, die tatsächliche Sachherrschaft an den
streitgegenständlichen Zigaretten zumindest vorübergehend
erlangt. In der Bestimmung des Art. 202 Abs. 3 ZK wird auf
die Dauer des Besitzes nicht abgestellt, sodass auch ein "vorübergehendes
Besitzen" ausreicht (VwGH 7.9.2006, 2004/16/0001).
Im Übrigen führt selbst die Bf. in der
Begründung ihrer Berufung vom 11. Februar 2005 aus, sie sei zwar
nie die Besitzerin der beschlagnahmten Filterzigaretten, wohl aber deren
Inhaberin im Sinne des § 309 Abs. 1 ABGB
gewesen.
Wie die Bf. bei ihrer Einvernahme am
17. Juni 2006 angab, wusste sie vom An- und Weiterverkauf der in der
Wohnung vorgefundenen und zuvor vorschriftswidrig verbrachten Zigaretten durch
ihren Ehegatten. Sie erfüllte somit auch die subjektiven Voraussetzungen
für ihre Heranziehung als Zollschuldnerin nach
Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK. Die
Eingangsabgaben wurden ihr daher zu Recht gem. der zuletzt genannten Bestimmung
vorgeschrieben.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG lautet
(auszugsweise): Entsteht ... eine Zollschuld nach den Art. 202 bis
205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß
Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu
entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei
Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit
der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an
Säumniszinsen angefallen wäre.
Betreffend Säumniszinsen normiert
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG: Als Jahreszinssatz ist
ein um 2% über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender
Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum
berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn
die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein
Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des
folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der
zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des
betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.
Hinsichtlich der vorgeschriebenen Abgabenerhöhung
tritt gegenüber der angefochtenen Berufungsvorentscheidung ebenfalls keine
Änderung ein.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 26.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 4 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 309 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0100-Z2L/05
- Stammnummer
- 29122
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF