Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0767-G/06
Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung (Grundausbildung eines Polizeibeamten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0767-G/06vom 22.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Oktober 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen, vom 21. September 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den Streitjahren 2003
(beginnend mit 1. April 2003) und 2004 aus seinem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Bundesdienst) Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Zeit vom 1. April 2003 bis
31. Dezember 2004 absolvierte er im Bildungszentrum der
Sicherheitsexekutive in Großgmain/Salzburg den Grundausbildungslehrgang
für "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes"
(Polizeibeamte).
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2003 und
2004 machte der Bw. für Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem
Bildungszentrum mit seinem eigenen Pkw Aufwendungen in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes (0,356 €) als Werbungskosten geltend (2003:
3.537,22 € für 9.936 km und 2004: 5.310,10 €
für 14.916 km).
Das Finanzamt hat jedoch im Zuge der Erlassung der
Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 die Fahrtkosten nicht in der
beantragten Höhe als Werbungskosten anerkannt, sondern nur in Höhe des
kleinen Pendlerpauschales gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 berücksichtigt
(2003: 288 € und 2004: 450 €). Dies mit der Begründung,
dass die Fortbildungsstätte die Arbeitsstätte des Bw. darstelle und
für Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung die
Berücksichtigung von Kilometergeldern nicht in Betracht komme.
Seine dagegen gerichtete Berufung begründet der Bw.
ua. damit, dass "mein Arbeitgeber, wie auch meine Arbeitsstätte seit Beginn
meiner Ausbildung stets die Bundespolizeidirektion Salzburg war"; diese habe ihn
zur Ausbildung dem Bildungszentrum dienstzugeteilt, weshalb auch das (im
Übrigen der Sicherheitsdirektion Wien unterstehende) Bildungszentrum nicht
seine Arbeitsstätte sein könne.
In der daraufhin ergangenen Berufungsvorentscheidung
führte das Finanzamt aus:
"Sie waren für die Dauer der Ausbildung dem
Bildungszentrum dienstzugeteilt bzw. entsendet. Aus der
Dienstzuteilung/Entsendung geht hervor, dass der Kursbesuch zu den
Dienstpflichten des Arbeitnehmers gehört, sodass im Hinblick auf die
durchgehende Dauer von mehr als einem Kalendermonat Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte
(§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) vorliegen.
Für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung kann kein Kilometergeld
berücksichtigt werden, sondern steht dafür der Verkehrsabsetzbetrag
bzw. bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen allenfalls ein
Pendlerpauschale zu. Das Pendlerpauschale wurde bereits in zutreffender
Höhe beim Erstantrag berücksichtigt.
Die Berufung war daher abzuweisen."
Im dagegen gerichteten Vorlageantrag wies der Bw. ua.
darauf hin, dass er in der Zeit seiner Ausbildung ein so genannter "E2c-Beamter"
- das hieße Polizeischüler, gewesen wäre. Erst als er am
1. Jänner 2005 seinen Dienst bei der Bundespolizeidirektion
Salzburg angetreten habe, wäre er zum "E2b-Beamten" (eingeteilter Beamter)
ernannt worden und habe eine Planstelle erhalten. Erst "ab diesem Moment"
wäre er "richtiger Arbeitnehmer der Bundespolizei".
Weiters merkte der Bw. an, dass er die "Entscheidung zur
Umschulung" (iSd § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988)
zum Polizeibeamten deswegen getroffen habe, weil eine weitere
Einkünfteerzielung in seinem ursprünglichen Beruf (Lehrlingsausbilder)
gefährdet gewesen wäre bzw. die Verdienstmöglichkeiten durch die
Umschulung verbessert würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind -
unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen
Höhe gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen
Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt
(vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer
tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält
§ 16 Abs. 1 Z 6 leg. cit. jedoch für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen
werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem
Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten.
Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen
werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung
zurückzukehren.
Im Berufungsfall ist somit entscheidend, ob das
Bildungszentrum Großgmain für die Zeit der Dienstzuteilung zur
Absolvierung der Grundausbildung zum Polizeibeamten als Arbeitsstätte des
Bw. zu betrachten war. Der Bw. verneint dies mit dem Hinweis darauf, dass "sein
Arbeitgeber wie auch seine Arbeitsstätte seit Beginn seiner Ausbildung
stets die Bundespolizeidirektion Salzburg" gewesen sei.
Wie nun der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngst
ergangenen Erkenntnis vom 28. Februar 2005, 2003/13/0104, zum Ausdruck
gebracht hat, ist Arbeitsstätte jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für
den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Dass die Tätigkeit
des Dienstnehmers auch darin bestehen könne, sich die
"für die Erbringung der Dienste
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten anzeigen", habe der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem zum EStG 1972 ergangenen Erkenntnis
vom 18. Dezember 1990, 90/14/0232, betreffend die Ausbildung eines
österreichischen Heeresangehörigen, ausgesprochen. Ebenso finde sich -
so der Verwaltungsgerichtshof weiter - im Erkenntnis vom
26. Juni 1990, 87/14/0024, die Aussage, dem Umstand, dass eine
Dienstzuteilung zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung erfolge, komme für die
Werbungskosteneigenschaft keine eigenständige Bedeutung zu, weil in einem
solchen Fall die Aus- bzw. Fortbildung im Rahmen der Pflichten aus dem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattfinde.
Auch im Berufungsfall steht fest, dass sich der Bw. in
Erfüllung seiner Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis ins Bildungszentrum Großgmain zu begeben hatte und
ist dieser Ort damit zweifelsohne während der Grundausbildung zur
Arbeitsstätte des Bw. - mit den oben angeführten steuerlichen
Konsequenzen - geworden.
Auch den weiteren Ausführungen des Bw., wonach die
Grundausbildung eine "Umschulungsmaßnahme" (iSd
§ 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988) darstelle, woraus
sich die Berücksichtigung der höheren tatsächlichen Fahrtkosten
(Kilometergelder) als Werbungskosten ableite, vermag der unabhängige
Finanzsenat nicht zu folgen:
Dies deshalb, da Fahrtkosten für
Bildungsmaßnahmen, die zugleich den Tatbestand des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 erfüllen,
bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale abgegolten sind.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 schließt
als die spezielle Norm in diesem Fall die Anwendung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (bezieht sich
auf Aufwendungen für Ausbildungs-, Fortbildungs-
und Umschulungsmaßnahmen) aus.
Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe könnten nur insoweit zu
berücksichtigt werden, als sie eben nicht
bereits gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch
Verkehrsabsetzbetrag bzw. Pendlerpauschale abgegolten worden sind.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage vermochte
schließlich auch der Hinweis des Bw. auf seinen Beamtenstatus -
"E2c-Beamter" (Polizeischüler) während der Grundausbildung und erst
danach "E2b-Beamten" (eingeteilter Beamter bzw. "richtiger" Beamter der
Bundespolizei) der Berufung zu keinem Erfolg zu verhelfen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 22.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FahrtkostenWohnungArbeitsstätteBildungseinrichtungGrundausbildungPolizeibeamterDienstzuteilungKilometergelderPendlerpauschale
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0767-G/06
- Stammnummer
- 28556
- Gültig
- 22.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF