Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0309-F/04
EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0309-F/04vom 18.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Adr, vertreten durch Dr. E. Igerz
& Co Wirtschaftstreuhand GmbH, 6850 Dornbirn, Goethestraße 5,vom
23. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirchvom
26. August 2004 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1999
bis 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Allgemeines zum Anlagemodell EACC
Die in Bregenz angesiedelte
Vermögenstreuhand GmbH (VTH) trat ab Ende 1990 als Vermittlerin diverser
Investmentprodukte auf. Vornehmlich wurde das Anlageprodukt EACC (European
American Capital Corporation) in Österreich, Deutschland und der Schweiz
vermittelt. Die EACC war eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf den British
Virgin Islands. Sie wurde am 18.12.1990 als International Business Company
registriert. Die EACC hatte ein genehmigtes Kapital von 100,010.000 US$,
bestehend aus 20,000.000 Stück "rückzahlbarer Vorzugsaktien" mit einem
Nominalwert von je 5 US$ und 10.000 Stammaktien zu je 1 US$. Alleiniger
Vorsitzender, Direktor und Geschäftsführer der EACC war IA, mit
Wohnsitzen in Israel und in den USA.
Die VTH schloss mit dem
jeweiligen Anleger eine Zeichnungsvereinbarung ab, wonach dieser sein
Einverständnis abgab, so viele Vorzugsaktien der EACC zu erwerben, wie
für den hingegebenen Zeichnungsbetrag erworben werden könnten. Der
Anleger konnte auf der Zeichnungsvereinbarung frei wählen, ob die
vierteljährliche Dividendengutschrift von 4% des Zeichnungsbetrages
ausbezahlt oder bis auf Weiteres reinvestiert werden sollte. Wiederveranlagte
Dividenden sollten wie neue Zeichnungen verbucht und dem Konto des Zeichners
gutgeschrieben werden. Die Zeichnungsvereinbarung enthielt den Passus, der
Zeichner erkläre und gewährleiste, sich auf die Richtigkeit der
Angaben von EACC im "Privaten Platzierungsmemorandum" zu verlassen und dieses
sorgfältig durchgelesen zu haben. Nach Zahlungseingang des
Zeichnungsbetrages erhielt der Zeichner von der VTH eine Bestätigung
über die Beteiligung sowie eine Kopie des "Aktienzertifikates" über
die Anzahl der "fully paid and non assessable shares", während das Original
bei einem Notar bzw. ab 1995 bei einem liechtensteinischen Treuhandunternehmen
verwahrt wurde.
Im Platzierungsmemorandum, das
Prospektcharakter hatte und - wie später von der
Bundeswertpapieraufsichtsbehörde beanstandet wurde - zum Teil unklare und
unrichtige Angaben enthielt, wurde das Anlageprodukt wie folgt dargestellt: EACC
sei eine internationale Geschäftsfirma, die zu dem Zweck gegründet
worden sei, in europäische und amerikanische Industriefirmen zu
investieren. Einziger Platzierungsmakler sei die VTH. Vorgesehen sei eine
vierteljährlich auszuschüttende Dividende von 4% des Anlagekapitals.
Um die Einlösung der Vorzugsaktien dem Investor gegenüber zu
garantieren, kaufe und halte die EACC T-Bills, Aktien, Vorzugsaktien und
Wandelschuldverschreibungen in einer Höhe, die die Gesamtheit der
ausgegebenen Vorzugsaktien wertmäßig um 100% übersteige. EACC
bevorzuge den mittel- bis langfristig orientierten Investor. Die Dividende von
16% p.a. gelte nach einer Laufzeit von 5 Jahren als verdient. Eine
Stornierung sei jederzeit möglich, allerdings mit Gewinnabschlägen
für den Investor verbunden. Im Falle der Stornierung erfolge die
Rückzahlung des Anlagebetrages nach 60 Tagen. Werde die EACC-Beteiligung
innerhalb des ersten Jahres zurückgegeben, kämen 10% p.a. zur
Anrechnung, bei einer Laufzeit bis 3 Jahren 12% p.a., bei einer Laufzeit bis 5
Jahren 14% p.a., schließlich, ab 5 Jahren, 16% p.a. Die vorschüssig
erhaltenen Dividenden würden bei einer Kündigung vor Ablauf von 5
Jahren der tatsächlichen Laufzeit entsprechend beim Auszahlungskapital in
Abzug gebracht. Nach Ablauf des 6. Jahres bis maximal zum 10. Jahr erhalte der
Investor 1% pro Jahr als Treuebonus seinem Kapital hinzugerechnet. Die Anlage
sei für den Investor "zinssteuerfrei", da die Dividende im Ausland
erwirtschaftet werde. EACC sei nicht verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz
von Anlagen in einem bestimmten Bereich oder in einer bestimmten Industrie zu
halten. Eine Anlage in EACC biete Personen die Gelegenheit, hohe Renditen durch
Wahrnehmung von Wachstumsmöglichkeiten in der innovativen Industrie zu
verdienen bzw. durch die Anlagepolitik daran zu partizipieren. Alle Zeichnungen
für Vorzugsaktien würden durch Ausfüllen der
Zeichnungsvereinbarung gemäß dem Zeichnungsschein und vorbehaltlich
der Annahme derselben durch den Platzierungsmakler im Namen der EACC erfolgen.
Jeder Investor könne in periodischen Abständen die Bewertung der
EACC-Vorzugsaktie vom Platzierungsmakler abrufen. Als weiteres Investmentprodukt
wurden die "Units" angeboten. Es handelte sich dabei um Aktienpakete
verschiedener US-Gesellschaften, die zum Firmengeflecht des IA zählten. Mit
dem Zeichnungsbetrag wurden die Aktien der Units zu einem Fixpreis erworben, der
unter dem aktuellen Tageskurs lag. Die Aktien waren für eine gewisse Zeit
für jeden Kapitalverkehr gesperrt. Während dieser Sperrfrist erhielten
die Zeichner eine halbjährlich ausbezahlte "Dividende". Nach Ablauf dieser
Frist sollten die Aktien in ein Treuhandkonto der VTH, später der EACF
(European American Capital Foundation), eingeliefert werden und konnten
über die VTH verkauft werden. Die EACC garantierte den Rückkauf der
Units zum Bezugspreis.
Bis in das 3. Quartal des
Jahres 2000 funktionierte das dargestellte Modell ohne Probleme. Viele Anleger
ließen sich die "Dividenden" auszahlen, viele reinvestierten sie aus
freier Entscheidung. Im Herbst 2000 kam es zu Zahlungsstockungen und in der
Folge zum Konkurs der VTH. Die Anleger müssen mit dem Verlust des
Anlagekapitals rechnen.
Streitfall
Für die Streitjahre wurden der steuerlichen
Bemessungsgrundlage aus der EACC-Anlage resultierende Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von 10.476 S bzw. 4.987 S hinzugerechnet. In
ihrer Berufung beantragte und erläuterte die Berufungswerberin:
Die
Einkünfte aus Kapitalvermögen seien mit Null festzusetzen.
Die
Abgabenbehörde möge ein Gutachten über die Rechtsnatur der EACC
einholen.
Die
gesamten, von IA initiierten Wertpapierveranlagungen hätten von Anfang an
darauf abgezielt, die Anleger zu betrügen. Dieser sei inzwischen in den USA
wegen Wertpapierbertrugs verurteilt worden.
Die
Zeichner der EACC-Papiere hätten die Stellung von stimmrechtlosen
Vorzugsaktionären. Erwirtschafte eine Gesellschaft immer nur Verluste, so
könnte niemand daraus Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen.
Für den Fall dennoch erfolgender Auszahlungen seien diese als
steuerneutrale Kapitalrückzahlungen einzustufen.
Die
EACC, die Beteiligungen an diversen Gesellschaften von IA hielt, habe niemals
Gewinne erwirtschaftet.
Die Berufungen wurden der
Abgabenbehörde II. Instanz ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen
von der Abgabenbehörde I. Instanz direkt vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es ist bekannt, dass der
unabhängige Finanzsenat im Juni 2004 sieben Berufungsentscheidungen
(RV/0304-F/02, RV/0219-F/02, RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02,
RV/0216-F/02, RV/0205-F/02) betreffend Berufungswerber gefällt hat, die
ebenfalls in nicht unbeträchtlichem Ausmaß in das Anlagemodell EACC
investiert hatten. In den genannten Erkenntnissen gelangte der unabhängige
Finanzsenat zu dem Schluss, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen
vorlägen und zwar sowohl im Fall der ausbezahlten, als auch der
reinvestierten Beträge. Berücksichtigung hiebei fanden auch die
Ergebnisse eines von IA in Auftrag gegebenen und als Information für die
österreichische Wertpapieraufsichtsbehörde bestimmten Berichts der PWC
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus F. Vier Berufungswerber legten
Beschwerde beim VwGH ein; dieser bestätigte in der Sache die Entscheidungen
des unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche (u.a. 2004/15/0110 vom 19.
Dezember 2006).
Auszugsweise werden die
Rechtsausführungen der genannten Berufungsentscheidungen bzw. der
VwGH-Entscheidung zu den in der strittigen Berufung aufgeworfenen Stichworten
zusammengefasst widergegeben:
Betrug,
Nichtvorliegen einer Gewinnerwirtschaftung, Frage der
Werthaltigkeit
Es könne nicht von der
Annahme ausgegangen werden, dass auf Seiten der EACC von Anfang an
Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit vorgelegen wären, dies
ungeachtet der bereits bestehenden Verdachtsgründe. Immerhin seien den
Investoren 10 Jahre lang ohne Verzögerungen oder Auffälligkeiten im
Ablauf Ertäge zugeflossen. Ebenso seien Rückkäufe
durchgeführt worden. Dass überhaupt keine Erträge erzielt worden
seien und die Dividendenausschüttungen im Sinne eines klassischen
Pyramidenspiels lediglich aus den Geldern neuer Anleger gespeist worden seien,
sei nicht erwiesen. Es sei zweifellos in das weitverzweigte Firmennetz von IA
investiert worden. Als Beispiel für Erträge, die abgeworfen worden
waren, diene der in der Berufungsvorentscheidung geschilderte, erfolgreiche
Börsengang.
Es wurde auf die in der
Literatur erschöpfend erörterten Fälle EKC-Letters und Causa
Ambros S. A. hingewiesen, die den Größenschluss zuließen, wenn
bei solch exponierten Sachlagen Einkünfte aus Kapitalvermögen
anzunehmen seien, so naturgemäß auch im Fall EACC.
Hinsichtlich der Werthaltigkeit
sei allein ausschlaggebend, ob die Auszahlungsansprüche im Zeitpunkt der
jeweiligen Fälligkeit werthaltig waren. Soweit die Auszahlungen aber
tatsächlich erfolgt seien, könnten die Werthaltigkeit, wie auch der
Zufluss wohl nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Gleiches gelte auch
bezüglich der reinvestierten Beträge.
Hiezu VwGH:
"Einnahmen sind aber
bereits dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über sie
rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Der Gläubiger verfügt
über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des
Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und
zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt
erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich
der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner -
die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne
des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem
Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle,
deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge
steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich
eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich."
Vorzugsaktie,
Gutachten über die Rechtsnatur der Anlage, Gewinnsituation
In den genannten
Berufungsentscheidungen legte der unabhängige Finanzsenat seine
Rechtsmeinung dar, wonach es sich im Fall EACC nicht um eine Beteiligung in Form
von Aktien handle. Außer der gelegentlichen Bezeichnung als "Vorzugsaktie"
spreche nichts für eine solche. Die fixe Verzinsung ohne Rücksicht auf
wirtschaftliche Rahmenbedingungen wie Gewinn und Vermögen - auch die Units
wurden während einer Sperrfrisst fix verzinst und standen unter
Rückkaufgarantie zum Bezugspreis - sprächen vielmehr für ein
darlehensähnliches Geschäft. Die 16%ige jährliche Festrendite,
die das Platzierungsmemorandum in Aussicht stellte, sei auch tatsächlich
über Jahre hinweg in eben dieser Höhe ausbezahlt bzw. gutgeschrieben
worden. Der Zeichnungsschein sei daher nicht als Aktie mit Dividendenanspruch
anzusehen, sondern als Papier, das ein auf einen Geldbetrag gerichtetes
Forderungsrecht als Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit
überlassenen Kapitals verbriefe.
Hiezu VwGH:
"Die
Zusicherung und Gewährung von fixen Erträgnissen aus einer
Geldhingabe, abhängig lediglich vom Faktor Zeit, entspricht nicht einer
Beteiligung eines Aktionärs oder eines stillen Gesellschafters. Die
belangte Behörde konnte daher zu Recht von einer Erörterung der
Rechtsnatur der EACC bzw. deren Gewinnsituation absehen."
Eine amtswegige Einholung eines
Gutachtens über die Rechtsnatur der Anlage ist nach dem Ausgeführten
gänzlich entbehrlich.
Dass IA sich der
Verschwörung zur Begehung von Wertpapierbetrug und der tatsächlichen
Begehung von Wertpapierbetrug in zwei Fällen schuldig bekannte und deshalb
inzwischen in den USA zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, war zum
Zeitpunkt der Erlassung der obgenannten Berufungsentscheidungen noch nicht
bekannt, wenngleich bereits damals Verdachtsgründe bestanden. Sie wurden in
den ergangenen Entscheidungen auch weder verheimlicht noch beschönigt,
sondern flossen in diese ein. An der bisherigen rechtlichen Würdigung durch
den unabhängigen Finanzsenat ändert die Verurteilung von IA nichts,
kommt es doch - wie in den erwähnten Berufungsentscheidungen
ausführlich erläutert - letztlich nicht auf die sich nach Verurteilung
des Hauptorganisators eventuell verstärkt stellende Frage einer
"Werthaltigkeit" an, sondern lediglich darauf, ob die Auszahlungsansprüche
im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit werthaltig waren. Soweit
Auszahlungen aber tatsächlich erfolgt sind, kann die Werthaltigkeit wie
auch der Zufluss nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Auch hinsichtlich
der - auf freier Entscheidung der Investoren beruhenden - reinvestierten
"Dividenden" ist, wie oben hinlänglich erläutert, von einem Zufluss
auszugehen.
Die Berufungen waren daher
insgesamt spruchgemäß abzuweisen.
Feldkirch,
am 18. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WertpapiereZinsenDividendenReinvestmentsZuflussEinkünfte aus KapitalvermögenKapitalrückzahlungenBetrugWerthaltigkeitAnlagemodell EACCdarlehensähnliches GeschäftVorzugsaktienVerlust des Anlagekapitals
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0309-F/04
- Stammnummer
- 28500
- Gültig
- 18.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF