Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0066-W/07
Keine Legitimation des Masseverwalters eines im Konkurs befindlichen Verbandes zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen ein Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz, mit welchem eine Verbandsgeldbuße über den Verband verhängt wurde.
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0066-W/07vom 07.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Verbandsgeldbuße ist als Geldstrafe im Sinne des § 58 Ziffer 2 KO anzusehen und zählt daher ex lege nicht zu den Konkursforderungen. Der Masseverwalter tritt im Konkurs nur insoweit als gesetzlicher Vertreter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile des Konkursverfahrens handelt (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087). Ein Erkenntnis des Spruchsenates, mit welchem eine Verbandsgeldbuße über eine im Konkurs befindliche GmbH verhängt wurde, betrifft nicht die Masse und kann daher nicht rechtswirksam an den Masseverwalter zugestellt werden, somit steht diesem auch keine Legitimation zur Rechtsmittelerhebung zu.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden des Finanzstrafsenates 1, Hofrat Dr. Karl Kittinger, in der
Finanzstrafsache gegen den verantwortlichen Verband Fa. R-GmbH in Konkurs,
Adresse, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Masseverwalters Mag. Dr. X., vom
4. April 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 1/23 vom 18. Jänner
2007, SpS,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. Jänner
2007, SpS, wurde der verantwortliche Verband Fa. R-GmbH für schuldig
erkannt, die Verantwortung dafür zu tragen, dass zu seinen Gunsten durch
die Geschäftsführerin H. als deren Entscheidungsträgerin
vorsätzlich die Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2006 in
Höhe von € 120.000,00 nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet und bis zu diesem Tag der geschuldete Betrag
auch nicht bekannt gegeben worden sei und er hierdurch das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG zu verantworten habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den verantwortlichen Verband Fa. R-GmbH deswegen eine
Verbandsgeldbuße in Höhe von € 12.000,00 verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom belangten Verband zu ersetzenden Kosten des Verfahrens
mit € 363,00 bestimmt.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien, AZ, vom
8. November 2006 wurde über das Vermögen der Fa. R-GmbH das
Konkursverfahren eröffnet und Mag. Dr. X., zum Masseverwalter
bestellt.
Das gegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates wurde
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zunächst an die
Fa. R-GmbH an die im Firmenbuch genannte Adresse mit dem Vermerk
"Zustellung trotz Konkurs" durch Hinterlegung am 12. Februar 2007
zugestellt und in der Folge die hinterlegte Briefsendung nicht behoben.
Nach der Aktenlage wurde das nunmehr angefochtene
Erkenntnis des Spruchsenates ein weiteres Mal an die Fa. R-GmbH, zu Handen
des Masseverwalters am 6. März 2007 zugestellt.
Mit Berufung des Masseverwalters vom 4. April 2007
beantragt dieser von der Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen die
Gemeinschuldnerin Abstand zu nehmen und das angefochtene Erkenntnis des
Spruchsenates insoweit aufzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt,
dass aufgrund der im Fälligkeitszeitpunkt der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2006
bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin die
Geschäftsführerin nicht vorsätzlich ihre Pflicht zur Abfuhr der
Umsatzsteuer verletzt habe, sondern dazu gar nicht in der Lage gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 56 Abs. 3 FinStrG gelten im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren für Zustellungen das Zustellgesetz,
BGBl.Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des
3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist die Sendung dem Empfänger
an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer
Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den
Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des
Empfängers.
Gemäß
§ 58 Konkursordnung (KO)können als Konkursforderungen nicht geltend
gemacht werden:
1.
die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie
Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren
erwachsen;
2.
Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
3.
Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftskonkurse
auch
Ansprüche
aus Vermächtnissen.
Gemäß
§ 78 Abs. 1 KO hat das Konkursgericht zugleich mit der
Konkurseröffnung alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der
Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen
Schließung hat es den Masseverwalter und den Gläubigerausschuss
sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Gemeinschuldner und sonstige
Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen.
Abs. 2:
Das Gericht hat zugleich mit der Konkurseröffnung die Post- und
Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und
Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in
Betracht kommen, von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen. Solange es
keinen gegenteiligen Beschluss fasst, haben diese Stellen dem Masseverwalter
alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen
wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten
gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf
die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen
Vermerk versehen sind.
Abs. 3:
Der Masseverwalter darf die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er
hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht
berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens
hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Masseverwalter dem
Gemeinschuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu
gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren,
unverzüglich auszufolgen.
Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung
betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners
beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des
§ 80 BAO. Nach der Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter an
die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder
Passivbestandteile der Konkursmasse handelt (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087).
Nach § 58 Z. 2 KO können Geldstrafen
wegen strafbarer Handlungen jeder Art nicht als Konkursforderungen geltend
gemacht werden. Die in § 58 KO genannten Forderungen sind daher ex lege
nicht Konkursforderungen, ihre Inhaber daher auch nicht Konkursgläubiger
(VwGH 19.6.2002, 2002/15/0014).
Diese Wertung des Gesetzgebers, dass der staatliche
Strafanspruch gegenüber einer (ohnehin nur teilweisen) Befriedigung von
Gläubigern zurücktritt, ist auch auf die Verbandsgeldbuße zu
übertragen (vergleiche Zeder, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
"Unternehmensstrafrecht", Anmerkung 8. zu § 4 VbVG).
Bei nicht die Masse berührenden Sendungen (zB.
Straferkenntnisse der Finanzstrafbehörde erster Instanz) erfolgt durch die
Bekanntgabe an den Masseverwalter keine rechtswirksame Zustellung. Es ist
vielmehr die Übermittlung an den Gemeinschuldner gegebenenfalls neuerlich,
diesmal allerdings mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz
Postsperre hinweisenden Vermerk (§ 78 Abs. 2 letzter Satz KO) zu
veranlassen (VwGH 18.4.1989, 88/11/0272; 28.10.2004, 2002/15/0059 und gleich
lautend Christoph Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, dritte
überarbeitete Auflage, Textziffer 4 zu § 13 ZustG).
Wie aus dem oben dargestellten Sachverhalt ersichtlich,
wurde das nunmehr durch den Masseverwalter angefochtene Erkenntnis des
Spruchsenates bereits am 12. Februar 2007 an die Gemeinschuldnerin
rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.
Eine Verbandsgeldbuße ist als Geldstrafe im Sinne des
§ 58 Ziffer 2 KO anzusehen und zählt daher ex lege nicht zu den
Konkursforderungen. Der Masseverwalter tritt im Konkurs nur insoweit als
gesetzlicher Vertreter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um
Aktiv- oder Passivbestandteile des Konkursverfahrens handelt (VwGH 2.3.2006,
2006/15/0087). Ein Erkenntnis des Spruchsenates, mit welchem eine
Verbandsgeldbuße über eine im Konkurs befindliche GmbH verhängt
wurde, betrifft nicht die Masse und kann daher nicht rechtswirksam an den
Masseverwalter zugestellt werden, somit steht diesem auch keine Legitimation zur
Rechtsmittelerhebung zu.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 58 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 78 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0066-W/07
- Stammnummer
- 28268
- Gültig
- 07.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF