Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0109-K/07
Werbungskosten eines Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen gegen die von ihm vertretene Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0109-K/07vom 30.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EON
SBAvom 24. 10.1997 gegen den Bescheid
des Finanzamtes CAN, YAZ, vom 26. September 1997 betreffend Einkommensteuer 1996
und über die Berufung des EON SBA vom 3. Feber 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes CAN , YAZ , vom 5. Jänner 2006 betreffend Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 1997 entschieden:
Den Berufungen wird Folge
gegeben. Die bekämpften Bescheide werden abgeändert.Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabengutschriften betragen:
Einkommensteuer 1996
|
Einkommen
|
48.400,11 € (666.000 S)
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
16.621,73 € (228.720 S)
|
allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-642,43 € (-8.840 S)
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-363,36 € (-5.000 S)
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-109.01 € (-1.500 S)
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-290,69 € (-4.000 S)
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
15.216,24 € (209.380 S)
|
Steuer auf sonstigen Bezüge wie z.B. der 13. und 14
Bezug (220) nach Abzug des Freibetrages von 8.500 S mit 6%
|
579,62 € (7.975,8 S)
|
Einkommensteuerschuld
|
15.795,86 € (217.355,80 S)
|
Lohnsteuer
|
-18.794,45 € (-258.617,30)
|
Einkommensteuergutschrift 1996 gerundet
|
-2.998,63 € (-41.262 S)
Entscheidungsgründe
Ablauf des
Verfahrens:
Einkommensteuer
1996:
Mit Eingabe vom
26.8.1997 beantragte der Berufungswerber (Bw.) den Ansatz einer
"Haftungsübernahme" als Werbungskosten betreffend das Jahr 1996. Er sei
seit 1994 bei seiner jetzigen Dienststelle (KGOR GmbH = zweiter Dienstgeber des
Bw.) Angestellter. Zwischen 1992 und 13.12.1995 sei er aber auch noch
Geschäftsführer der später insolventen
ISAGmbH (erster Dienstgeber des Bw.)
gewesen.
Er habe eine Zessionsvereinbarung nicht beachtet. Ein
Kreditinstitut (GOIT AG) habe seine
Geschäftsführerhaftung geltend gemacht. Er habe die Regulierung
übernommen. Die von ihm getragenen Kosten stünden im Zusammenhang mit
seiner früheren beruflichen Tätigkeit. Sie stünden aber auch im
Zusammenhang mit seiner jetzigen beruflichen Tätigkeit. Er verweise auf die
beiliegende Korrespondenz mit der GOIT AG. Er habe 1996 80.000 S auf Grund
dieser Haftungsübernahme bezahlt.
Die dem Schreiben vom 26.8.1997 beiliegende Korrespondenz
mit dem genannten Kreditinstitut hat folgenden wesentlichen Inhalt:
- Schreiben dieses Kreditinstitutes vom 29.7.1996 an den
zweiten Dienstgeber des Bw., bei dem der Bw. auch 1996 und 1997 als Angestellter
beschäftigt war : Darin forderte dieses Kreditinstitut den zweiten
Dienstgeber des Bw. auf, 384.848,03 S zu bezahlen. Der aushaftende
Rückstand möge auf das Konto, lautend auf die ISA GmbH bei diesem
Kreditinstitut eingezahlt werden.
- Schreiben der GOIT AG vom 13.8.1996 an den zweiten
Dienstgeber z. H. des Bw.: Darin kommt zum Ausdruck, es sei am 4.12.1995 eine
Zahlung mit Scheck in Höhe von 380.000 S erfolgt. Dieser Betrag hafte nach
wie vor unberichtigt gegenüber derGOIT AG aus, da die Zahlung an die ECLBKN AG nicht schuldbefreiend
gewirkt habe. Die GOIT drohte dem zweiten Dienstgeber des Bw. eine
Drittschuldnerklage und strafrechtliche Schritte an.
- Schreiben des Bw. an die GOIT AG vom 20.8.1996:
Der Bw. erklärte darin, es sei ihm ein Fehler
unterlaufen, für den er persönlich gerade stehen müsse. Er bot
an, einen Vergleichsbetrag von 200.000 S zu bezahlen und die Korrespondenz
über die Adresse des zweiten Dienstgebers zu führen.
- Schreiben dieser Bank an den Bw. p.A. des zweiten
Dienstgebers vom 22.8.1996: Dieses Kreditinstitut schlug einen Vergleichsbetrag
von 260.000 S (13 Monatsraten von 20.000 S, beginnend am 1.9.1996) vor. Die
Zahlungen mögen auf ein bestimmtes Konto bei dieser Bank mit dem Vermerk
"zedierte Forderung" eingezahlt werden.
Am 26. 9.1997 erließ
das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1996. Es setzte darin lediglich
einen Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 1.800 S an. Die
Aufwendungen betreffend "Haftungsübernahme" seien keine Werbungskosten im
Sinne des § 16 EstG 1988.
Am 24. 10.1997 brachte der
Bw. eine Berufung gegen diesen Bescheid ein. Er beantragte den Ansatz
zusätzlicher Werbungskosten von 80.000 S.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 1998 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Aufwendungen, die wie im vorliegenden Fall ein
nicht mehr bestehendes aktives Dienstverhältnis beträfen, könnten
nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Mit Schreiben vom 15. Juni
1998 stellte der Bw. einen Vorlageantrag. Die Kosten stünden auch im
Zusammenhang mit seiner derzeitigen Tätigkeit bei seinem zweiten
Dienstgeber. Der Bw. zitierte die gesamte erwähnte Korrespondenz zwischen
der GOIT , dem zweiten Dienstgeber des Bw. und dem Bw. (d.s. die vier oben
erwähnten Schreiben vom 29.7.1996, 13.8.1996, 20.8.1996, und 22.8.1996).
Die Forderung des Kreditinstitutes vom 29.7.1996 sei an den zweiten Dienstgeber
des Bw. gerichtet, weil eine zedierte Forderung nicht an die GOIT beglichen
worden sei. Deshalb hätte der zweite Dienstgeber auf Grund des Fehlers des
Bw. die Zahlung zwei Mal leisten müssen. Um Probleme mit seinem zweiten
Dienstgeber zu vermeiden - in der damaligen Situation hätte sein zweiter
Dienstgeber sein Verhalten als Untreue ansehen können, was einen
Einkommensverlust für den Bw. nach sich gezogen hätte - habe er sich
entschlossen, die Haftung zu übernehmen.
Die Zahlungen des Bw. seien daher zur Sicherung seines
derzeitigen Einkommens nötig gewesen und seien daher Werbungskosten. Das
Schreiben des Bw. vom 15.6.1998 (Vorlageantrag) enthält denVermerk " 4
Anlagen erwähnt".
Am 20. Oktober 2005 urgierte der Bw. die Erledigung der
Berufung. Diese Urgenz wurde im Abgabeninformationssystem des Bundes bei den
Daten des Bw. vermerkt (E-Mail vom 27.12.2005)
Am 5. Dezember 2005 stellte der Bw. durch seine steuerliche
Vertreterin den Antrag auf Entscheidung des Vorlageantrages vom 15.6.1998 durch
den UFS.
Mit Bescheid des UFS vom 9. Jänner 2006 wurde dieser
Antrag zurückgewiesen.
Einkommensteuer
1997:
Am 26.10.1998 stellte der Bw. im Zusammenhang mit seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1997
den Antrag auf Ansatz von Werbungskosten in Höhe von 180.000 S. Am 7.
Dezember 2005 stellte der Bw. gemäß
§ 311 BAO den Antrag auf
Entscheidung über den Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 1997 durch den UFS.
Mit Bescheid vom 5. Jänner 2006, zugestellt am 11.
Jänner 2006, wies das Finanzamt den Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1997 ab. Auf die Begründung des Jahres 1996 werde
verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 3. Feber 2006 brachte der Bw. durch
seine steuerliche Vertreterin gegen diesen Bescheid Berufung ein. Er beantragte
die Berücksichtigung der Werbungskosten in Höhe von 180.000 S. Diese
Berufung wurde wie folgt begründet:
Im Rahmen eines Insolvenzfalles habe der Bw. als
Geschäftsführer des zweiten Dienstgebers im Jahre 1995 unter
Missachtung einer Zessionsvereinbarung, daher ohne schuldbefreiende Wirkung, an
einen Lieferanten geleistet. Die dadurch geschädigte Bank, die GOIT AG habe
dem zweiten Dienstgeber des Bw. eine Drittschuldnerklage und strafrechtliche
Schritte angedroht. Als Nachweis legte der Bw. die Schreiben der
geschädigten Bank vom 29.7.1996 und 13.8.1996 bei. Der Bw. habe die Wahl
gehabt, den entstandenen Schaden selbst zu tragen und sein Dienstverhältnis
mit dem zweiten Dienstgeber aufrecht zu halten oder mit der Beendigung seines
Dienstverhältnisses konfrontiert zu werden.
Der Bw. habe sich entschieden, den entstandenen Schaden
persönlich zu tragen und so ein Gerichtsverfahren abzuwenden. Auf Grund
eines Vergleiches mit der GOIT AG habe sich der Bw. verpflichtet, 13 monatliche
Raten zu je 20.000 S beginnend mit September 1996 an die GOIT AG zu bezahlen.
Der Bw. habe daher 1996 80.000 S und 1997 180.000 S an dieses Kreditinstitut
bezahlt. Der Bw. legte dieser Berufung auch die Schreiben vom 20.8.1996 und vom
22.8.1996 bei.
Das Finanzamt legte beide Berufungen betreffend die Jahre
1996 und 1997 zusammen mit den Arbeitnehmerveranlagungsakten 1996 und 1997 am
27. Februar 2007 dem UFS vor.
Über die Berufungen
wurde erwogen:
1.) ergänzende
Feststellungen:
Seit 1992 bis 13. Dezember 1995 war der Berufungswerber
(Bw.) Geschäftsführer der ab 13. Dezember 1995 insolventen ISA GmbH.
Seit 1994 bis zumindest 3.2.2006 war der Bw. Geschäftsführer und
Dienstnehmer des zweiten Dienstgebers KGOR GmbH (Schreiben des Bw. vom 26.8.1997
an das Finanzamt, Berufung vom 3.2.2006 betreffend Einkommensteuer 1997,
Lohnzettel betreffend den Bw. für 1996 und 1997 mit dem Hinweis auf den
zweiten Dienstgeber als die den Bezug auszahlende Stelle).
Am 4. Dezember 1995 hatte der zweite Dienstgeber des Bw.
gegenüber der ISA GmbH Verbindlichkeiten in Höhe von zumindest 380.000
S. Damals hatte die ISA GmbH große Liquiditätsprobleme, die wenig
später zur Eröffung eines Konkursverfahrens über ihr
Vermögen führten. Sie hatte damals alle Forderungen an die GOIT AG
zediert. Der zweite Dienstgeber und der Bw. als sein Geschäftsführer
und als Geschäftsführer der ISA GmbH wussten am 4. Dezember 1995 davon
(Berufung vom 3.2.2006 im Verfahren Einkommensteuer 1997; Schreiben der GOIT AG
vom 13.8.1996 an den zweiten Dienstgeber).
Der Bw. veranlasste am 4. Dezember 1995 eine Zahlung des
zweiten Dienstgebers in Höhe von 380.000 S an die ISA GmbH, die auf Grund
eines Versehens des Bw. (Schreiben des Bw. vom 26.8.1997 an das Finanzamt,
insoweit nicht strittig) direkt an das Konto der ISA GmbH bei deren Bank
ECLBKN AG ging. Auf Grund der dem
zweiten Dienstgeber und dem Bw. bekannten Zessionsvereinbarung hätte diese
Zahlung an das Konto der GOIT AG, lautend auf ISA GmbH, gehen müssen
(Vorlageantrag des Bw. vom 15.6.1998 im Verfahren Einkommensteuer 1996;
Schreiben der GOIT AG vom 13.8.1996; Berufung vom 3. Feber 2006 betreffend
Einkommensteuer 1997; Schreiben des Bw. vom 26.8.1997 an das Finanzamt).
Am 13. Dezember 1995 stellte die ISA GmbH einen
Konkursantrag (Schreiben des Bw. an das Finanzamt vom 26.8.1997).
Mit Schreiben vom 13.8.1996 wies das Kreditinstitut GOIT AG
den zweiten Dienstgeber des Bw. darauf hin, dass dessen Zahlung vom 4. Dezember
1995 gegenüber diesem Kreditinstitut keine schuldbefreiende Wirkung gehabt
habe. Dieses Kreditinstitut begehrte daher vom zweiten Dienstgeber eine
neuerliche Zahlung von 380.000 S.
Der Bw. befürchtete berufliche Nachteile, insbesondere
die Auflösung seines Dienstverhältnisses mit dem zweiten Dienstgeber
und strafrechtliche Schritte gegen den Bw., wenn der zweite Dienstgeber auf
Grund des Versehens des Bw. die Zahlung von 380.000 S hätte ein zweites Mal
leisten müssen. Er entschloss sich daher, den entstandenen Schaden, soweit
es ihm möglich war, persönlich zu ersetzen (Vorlageantrag vom
15.6.1998 im Verfahren Einkommensteuer 1996; Berufung vom 3.2.2006 betreffend
Einkommensteuer 1997).
Mit Schreiben vom 20.8.1996 gestand der Bw. gegenüber
der GOIT AG seinen Fehler ein. Er erklärte sich bereit, dafür
persönlich einzustehen. Die Schuld des zweiten Dienstgebers gegenüber
diesem Kreditinstitut betrug damals
|
ursprüngliche Schuld
|
456.346,86
|
abzüglich 1. Teilzahlung
|
-71.498,83
|
abzüglich 2. Teilzahlung
|
-56.672,16
|
|
328.175,47 S
Der Bw. bot der GOIT AG persönlich eine teilweise
Entschädigung in Höhe von 200.000 S an, um die Angelegenheit
endgültig zu bereinigen. Diese Bank erklärte, sie verlange eine
Zahlung von 260.000 S (Schreiben des Bw. an die GOIT vom 20.8.1996; Schreiben
der Bank vom 22.8.1996).
Der Bw ging darauf ein und überwies an dieses
Kreditinstitut im Jahr 1996 80.000 S und im Jahr 1997 180.000 S (Berufung vom
3.2.2006 betreffend Einkommensteuer 1997, Schreiben des Bw. vom 26.8.1997;
Erklärung des Bw. zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für 1997 vom 26.10.1998.
2.)
Beweiswürdigung:
Der gesamte bisher geschilderte Sachverhalt
einschließlich des Verlaufes des Verfahrens (bis auf den Zeitpunkt der
erstmaligen Vorlage der Korrespondenz mit der GOIT AG an das Finanzamt) ergibt
sich aus den genannten Klammerzitaten und wurde vom Finanzamt nicht
substantiiert bestritten.
Fraglich könnte lediglich sein, wann der Bw. erstmals
die den Sachverhalt im Wesentlichen offen legenden Beweismittel (Schreiben der
GOIT AG vom 29.7.1996, vom 13.8.1996, und vom 22.8.1996; Schreiben des Bw. vom
20.8.1996 an die GOIT AG) dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht hat:
Zunächst fällt auf, dass der Großteil der
Unterlagen dem Finanzamt nur in Kopien vorliegt. Davon umfasst sind alle vom Bw.
vorgelegten Unterlagen und Schriftsätze mit Ausnahme der Berufung vom 3.
Feber 2006 betreffend Einkommensteuer 1997. Die Kopie des Schreibens des Bw. an
das Finanzamt vom 26.8.1997 sowie die Kopie des Vorlageantrages vom 15.6.1998
tragen nicht ein Mal eine Unterschrift und auch keinen Einlaufstempel des
Finanzamtes. Keinen Einlaufstempel des Finanzamtes tragen auch die
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1996
und 1997 samt Lohnzettel 1996 und 1997. Der Vorlageantrag vom 15.6.1998 (es
handelt sich um einen eingeschrieben abgeschickten Antrag, siehe HA 12/1996)
wurde vom Finanzamt erst am 27. 2.2007 dem UFS vorgelegt, die Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1997 vom Oktober 1998 (eingelangt
beim Finanzamt im Oktober 1998 laut AV des Beamten des Finanzamtes
RDFLXKN vom 23.2.2007 und laut den EDV-
Daten des Finanzamtes) wurde vom Finanzamt erst am 5. Jänner 2006
bearbeitet.
Aus diesen Fakten ist zu schließen, dass die
unterschriebenen Originale der Eingaben des Bw. betreffend Einkommensteuer 1996
und 1997 beim Finanzamt verloren gegangen sind und dass das gesamte Vorbringen
des Bw. mit Hilfe der EDV- Daten des Finanzamtes und mit Hilfe nachträglich
vorgelegter Kopien rekonstruiert wurde, bevor die gesamten rekonstruierten Akten
dem UFS am 27.2.2007 übermittelt wurden.
Im Schreiben vom 26.8.1997 teilte der Bw. dem Finanzamt
mit, er habe eine Zession bei einer Zahlung nicht beachtet, die GOIT AG habe
seine Geschäftsführerhaftung geltend gemacht. "Die Korrespondenz" lege
er bei. Er habe die Regulierung übernommen. Er habe 1996 80.000 S bezahlt.
Die schriftliche Korrespondenz, durch die all das
verifiziert werden kann, was er in diesem Schreiben vom 26.8.1997 behauptet hat,
bestand aus den Schreiben vom 29.7.1996, 13.8.1996, und 22.8.1996 der GOIT AG
und dem Schreiben des Bw. vom 20.8.1996. Eine andere Korrespondenz ist in diesem
Zusammenhang nicht bekannt. Daraus ist zu schließen, dass der Bw. bereits
als Beilagen zu seinem Schreiben vom 26.8.1997 (eingelangt beim Finanzamt am
27.8.1997 laut EDV- Daten und laut AV des Beamten des Finanzamtes vom 23.2.2007)
diese vier Schreiben dem Finanzamt vorgelegt hat.
Auch im Vorlageantrag vom 15.6.1998 erwähnte der Bw.
diese vier Schreiben und vermerkte am Ende dieses Antrages "4 Anlagen
erwähnt". Daraus folgt, dass er diese vier Schreiben als Beilagen zu diesem
Vorlageantrag nochmals dem Finanzamt vorgelegt hat.
Das Finanzamt hat weder als Reaktion auf das Schreiben vom
26.8.1997 noch nach Erhalt des Vorlageantrages vom 15.6.1998 dem Bw.
gegenüber die Erklärung abgegeben, die in diesen beiden Schreiben
erwähnte Korrespondenz nicht erhalten zu haben. Auch daraus folgt, dass der
Bw. diese vier Schreiben sowohl als Beilagen zu seinem Schreiben vom 26.8.1997
als auch als Beilagen zu seinem Vorlageantrag vom 15.6.1998 dem Finanzamt
übermittelt hat.
Jedenfalls hat der Bw. alle vier Schreiben auch seiner
Berufung vom 3.2.2006 gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 nochmals beigelegt.
Diese Berufung erwähnt erkennbar den gesamten Sachverhalt betreffend die
Zahlungen des Jahres 1996 und 1997.
Dass der Bw. als Geschäftsführer des zweiten
Dienstgebers die Zahlung durch seinen 2. Dienstgeber vom 4.12.1995 aus Versehen
direkt an die ISA GmbH, deren Geschäftsführer er ebenso war, hat
ergehen lassen, ergibt sich zunächst aus dem Schreiben vom 26.8.1997, indem
er behauptet hat, es habe ihm kein schweres Verschulden nachgewiesen werden
können und daraus, dass das Finanzamt dieser Behauptung nicht entgegen
getreten ist. Bedenkt man, dass der Bw. noch bis jedenfalls zum Jahr
2006Geschäftsführer des
zweiten Dienstgebers geblieben ist, muss angenommen werden, dass auch der zweite
Dienstgeber keinen Grund zur Annahme gefunden hat, dem Bw. bei seinem
Fehlverhalten vom 4. Dezember 1995 Vorsatz zur Last zu legen. Ferner hat es nie
ein Strafverfahren gegen den Bw. im Zusammenhang mit diesem Fehler gegeben. Aus
all dem folgt, dass die fehlgeleitete Zahlung vom 4.12.1995 ein Versehen des Bw.
war und daher nicht vorsätzlich in der Absicht, den zweiten Dienstgeber
oder die GOIT AG in ihrem Vermögen zu schädigen, erfolgt ist.
3.)
Rechtsfolgen:
Der Bw. hat 1996 80.000 S und 1997 180.000 S an die GOIT AG
bezahlt, um eine doppelte Inanspruchnahme seines zweiten Dienstgebers in Bezug
auf einen Betrag von 380.000 S zu vermeiden, welche auf Grund eines Fehlers des
Bw. bei der Durchführung einer Zahlung zu erwarten gewesen wäre.
Wäre sein zweiter Dienstgeber doppelt in Anspruch genommen worden,
hätte dies für den Bw. berufliche Nachteile nach sich ziehen
können. Es hätte zur Auflösung seines Dienstverhältnisses
kommen können.
Daher sind diese Zahlungen Ausgaben zur Erhaltung seiner
Einnahmen als Geschäftsführer des 2. Dienstgebers gewesen. Sie waren
daher gemäß
§ 16 Abs 1 EstG abzugsfähig.
4.) Bemessungsgrundlagen,
Gutschrift:
Einkommensteuer 1996
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
|
746.301 S
|
Werbungskosten
|
-80.000 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
666.301 S
|
Sonderausgaben- Pauschbetrag
|
-276 S
|
Einkommen
|
666.025 S
|
gerundetes Einkommen
|
48.400,11 € (666.000 S)
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
16.621,73 € (228.720 S)
|
allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-642,43 € (-8.840 S)
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-363,36 € (-5.000 S)
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-109.01 € (-1.500 S)
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-290,69 € (-4.000 S)
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
15.216,24 € (209.380 S)
|
Steuer auf sonstigen Bezüge wie z.B. der 13. und 14
Bezug (220) nach Abzug des Freibetrages von 8.500 S mit 6%
|
579,62 € (7.975,8 S)
|
Einkommensteuerschuld
|
15.795,86 € (217.355,80 S)
|
Lohnsteuer
|
-18.794,45 € (-258.617,30)
|
Einkommensteuergutschrift 1996 gerundet
|
-2.998,63 € (-41.262 S)
Einkommensteuer 1997
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
|
969.385 S
|
Werbungskosten
|
-180.000 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte = Einkommen
|
789.385 S
|
Einkommen gerundet
|
57.367,94 € (789.400 S)
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
20.907,97 € (287.700 S)
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-363.36 € (-5.000 S)
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-109,01 € (-1.500 S)
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-290,69 € (-4.000 S)
|
Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
20.144,91 € (277.200 S)
|
Steuer auf sonstigen Bezügen (220) wie z.B. 13. und
14. Bezug nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge
(225) und des Freibetrages von 8.500 S mit 6 %
|
534,07 € (7.348,98 S)
|
Einkommensteuerschuld
|
20.678,98 € (284.548,98 S)
|
Lohnsteuer
|
-27.487,21 € (-378.232,26 S)
|
Einkommensteuergutschrift 1997 gerundet
|
-6.808,21 € (-93.683 S)
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0109-K/07
- Stammnummer
- 28194
- Gültig
- 30.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF