Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0072-W/06
Ohne devolvierbares Anbringen kann Entscheidungspflicht nicht verletzt werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0072-W/06vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Devolutionsantrag der EK,
vom 17. Dezember 2006, mit welchem die Verletzung der Entscheidungspflicht
zum Antrag vom 13. August 2004, bezüglich Einkommensteuer 2000 und
2001, Zurückweisungsbescheid vom 11. Mai 2005, Aufhebung des
Zurückweisungsbescheides durch Berufungsentscheidung GZ RV/1029-W/05
vom 16. Juni 2006 hinsichtlich Einkommensteuer 2000 und 2001, gerügt
wird, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Innerhalb der
Nachhol- und Berichtsfrist des § 311 Abs. 3 BAO erließ das
Finanzamt weder die als säumig bezeichnete Entscheidung noch erteilte es
einen Bericht, sodass die Entscheidungspflicht auf den unabhängigen
Finanzsenat überging.
Zur
Vorgeschichte wird auf die Berufungsentscheidung vom 16. Juni 2006,
RV/1029-W/05, verwiesen. In jenem Verfahren legte das Finanzamt als dem
angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag den Antrag vom 13. August
2004 folgenden Inhalts vor:
"Betrifft:
Umsatzsteuer 2000 und 2001, mein Antrag auf Neufestsetzung vom 13.03.2004
In
Ergänzung zu meinem gegenständlichen Antrag bringe ich vor, daß
mit Berufungsentscheidung des UFS vom 24.01.2005, GZ RV/1346-W/04 betreffend
U/2000 und U/2001 meinen Berufungen stattgegeben worden ist. Somit ist die 1.
Instanz zur Festsetzung der Umsatzsteuer zuständig.
Ich stelle
daher den Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer 2000 und 2001 gemäß
meinen Umsatzsteuererklärungen." Der Antrag trägt den Eingangsstempel
des Finanzamtes vom 18. April 2005.
Nach dem
damaligen Bericht des Finanzamtes war das der einzige Antrag vom 13. August
2004 und der damals angefochtene Bescheid sprach von "Ihrer Eingabe vom 13.
August 2004 betreffend Neufestsetzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000
und 2001".
Zum
gegenständlichen Devolutionsverfahren ist den vom Finanzsamt vorgelegten
Unterlagen zu entnehmen, dass es mit Vorhalt vom 19. Dezember 2006 die Dw
zur Vorlage einer Kopie des Antrages auf Neufestsetzung der Einkommensteuer 2000
und 2001 vom 13. August 2004 ersuchte, dem die Dw entsprach und mit
Schriftsatz vom 29. Jänner 2007 legt die Dw den Antrag vom 13. August
2004 folgenden Inhaltes vor:
"Betrifft:
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 und 2001
Ich stelle
hiemit den Antrag auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000
und 2001.
Begründung:
Aus der beiliegenden Kopie meines Briefes vom 22.07.1999 an Dr. UK, beweise ich
schlüssig, daß ich an Frau NJ ein Zimmer in Untermiete vergeben habe.
Die Neufestsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer muß also unter
Bedachtnahme auf meine Unternehmereigenschaft vorgenommen werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der im
Berufungsverfahren RV/1029-W/05 gegebenen Aktenlage durfte zu Recht davon
ausgegangen werden, dass die Devolutionswerberin (Dw) mit dem Datum
13. August 2004 nur einen Neufestsetzungsantrag bezüglich Umsatzsteuer
2000 und 2001 gestellt hatte, weshalb die Berufungsentscheidung bezüglich
Einkommensteuer 2000 und 2001 eine Aufhebung aussprach.
Zum Antrag auf
Neufestsetzung der Einkommensteuer 2000 und 2001 vom 13. August 2004 liegt
somit durch die Berufungsentscheidung vom 16. Juni 2006, RV/1029-W/05,
keine entschiedene Sache vor.
1.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über
Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden.
Werden
Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der
Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so
kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen (§ 311 Abs. 2 BAO).
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO
der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu
drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die
Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster
Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen
vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf
die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3)
abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der
Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
§ 85 Abs.
1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von
Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3
schriftlich einzureichen (Eingaben).
2.
Rechtliche Beurteilung:
Die Devolution
verlangt die Verletzung der Entscheidungspflicht zu einem Anbringen iSd §
85 BAO. Anbringen dienen demnach der Geltendmachung von Rechten oder zur
Erfüllung von Verpflichtungen. Auch wenn es für die Beurteilung von
Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die
zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare
oder zu erschließende Ziel des Parteinschrittes (Ritz, BAO-Kommentar2,
§ 85, Tz 1, mwN), so ist für die Wirksamkeit einer
Prozesserklärung das Erklärte, nicht das Gewollte maßgebend,
wobei wiederum das Erklärte der Auslegung zugänglich ist (Ritz, aaO,
mwN). Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten
Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu
ermitteln (VwGH vom 18.2.1991, 89/10/0188).
Gegenstand
einer Entscheidungspflicht kann nur eine in der Rechtsordnung vorgesehene
Erledigung normativen Inhaltes sein. Der Antrag auf Neufestsetzung der
Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 ist mangels Inhaltes kein
Anbringen iSd § 85 BAO, denn es ist nicht erkennbar, welches Begehren dem
Antrag auf Neufestsetzung wirklich zu Grunde liegt und auf welche Norm er sich
konkret stützt. Ein nicht unter § 85 Abs. 1 BAO subsumierbares
Anbringen erweist sich als unzulässig und vermag eine Entscheidungspflicht
gar nicht auszulösen. Da sohin die im Devolutionsantrag vom
17. Dezember 2006 behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen
wird auf die in der Begründung der Berufungsentscheidung vom 16. Juni 2006,
RV/1029-W/05, enthaltene rechtliche Beurteilung verwiesen.
Wien, am 17.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0072-W/06
- Stammnummer
- 27928
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF