Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0669-I/06
Ausdehnung des Berufungsgegenstandes im Zuge der Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0669-I/06vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Grenze der Interpretation einer unklaren oder undeutlichen Eingabe ist dort zu ziehen, wo sie nicht Erklärtes zum Inhalt einer Eingabe machen würde. Der Berufungsgegenstand kann daher auch nicht im Wege der Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages auf die Anfechtung eines Bescheides ausgedehnt werden, gegen den sich die Berufung nach dem formell zum Ausdruck Gebrachten und ihrem Gesamtinhalt nicht gerichtet hat.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der NN VN, Adr.Bwin., vom
11. Oktober 2006 betreffend den am 4.7.2005 zugestellten Bescheid des
Finanzamtes FA ohne Ausfertigungsdatum über die Zurückweisung des
Vorlageantrages (§ 276 BAO) betreffend die Einkommensteuer für das
Jahr 2000 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht
eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Die Berufungswerberin bezieht
in Österreich zu versteuernde nichtselbständige Einkünfte als
Lehrkraft an einer Schule in Budapest. In der am 9.4.2004 eingereichten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 beantragte sie die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen
für sich und ihren Gatten, bestehend in Sonderausgaben (Versicherungen,
Wohnraumschaffung, Küchenrenovierung und Einbau),
außergewöhnlicher Belastung (Pauschale wegen Behinderung des Gatten,
Rückzahlungen aus einer Bürgschaft für den Gatten unter
Bezugnahme auf das Jahr 1999 und ohne Angabe eines Betrages ), sowie in
Werbungskosten in Höhe von 230.182,00 ATS, welche sich aus folgenden
Aufwandsgruppen zusammensetzten:
|
Fachliteratur,
Software
|
7.999,00
|
Arbeits-/Schreib-,
Unterrichts- Photo- und Büromaterial
|
18.987,00
|
Fortbildungskosten
für sich und ihren Gatten
|
45.496,00
|
berufsbedingte
Fahrten und Kosten einschl. Familienheimfahrten
|
95.550,00
|
Großes
Pendlerpauschale
|
28.800,00
|
doppelte
Haushaltsführung
|
33.350,00
Nach der Durchführung von
Vorhalteverfahren erließ die Abgabenbehörde erster Instanz am
4.10.2004 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000. Dabei wurden die
Anschaffungskosten für den Computer auf eine vierjährige Nutzungsdauer
verteilt und zu 70 v.H. als beruflich veranlasst anerkannt, der als
Werbungskosten geltend gemachte Restwert des gestohlenen PKW entsprechend dem
zustimmenden Schreiben vom 20.9.2000 nicht in Abzug gebracht und die als
außergewöhnliche Belastung zu behandelnden Kosten für die
Brillenreparatur aus den Werbungskosten ausgeschieden. Weiters wurden wie bei
der Veranlagung für das Jahr 1999 die Kosten für die
Familienheimfahrten mit dem höchstzulässigen Pendlerpauschale
begrenzt, die Aufwendungen für Fachliteratur und Arbeitsmaterial im
Ausmaß von 70 v.H. als beruflich bedingt anerkannt, die Fortbildungskosten
für den Gatten unter Verweis auf ein am 18.8.2004 stattgefundenes
Gespräch nicht berücksichtigt und die Rückzahlungen im
Zusammenhang mit der Bürgschaft als Darlehen für Wohnraumschaffung im
Rahmen der Sonderausgaben in Ansatz gebracht. Die zu berücksichtigenden
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen überstiegen
nicht den Selbstbehalt.
Die Berufungswerberin ersuchte anschließend mit
e-mail vom 19.10.2004 um Auskunft darüber, ob die Fortbildungskosten der
Berufungswerberin berücksichtigt worden seien und ob für das Jahr 1999
ebenfalls ein Gutschrift an Anspruchszinsen zu erwarten wäre. Dessen
Beantwortung erfolgte durch das Finanzamt mit e-mail vom 21.10.2004. Am
9.11.2004 sandte der Gatte der Berufungswerberin ein weiteres e-mail folgenden
Inhalts:
"Sehr
geehrter Herr M.!
Leider
besteht noch immer eine Unklarheit!
Es
geht um die insgesamt rund 3 Mio S die meine Frau seit 1994 als Bürgin
für mich an die Bank
zurückgezahlt hat.
Wie
ich einer Website der AK Kärnten entnehmen konnte besteht im Fall schlagend
werdender Bürgschaft im Familienkreis der Anspruch auf fiskalischen
Anerkennung auf "außergewöhnliche Belastung", auch rückwirkend
für 5 Jahre (Anm. 1999-1994). Weiters steht zu lesen, dass bei Kenntnis die
Finanz von amtwegen zur Berücksichtigung verpflichtet ist. Wenn nicht
besteht in jedem Fall das Recht auf einen Wiederaufnahmeantrag.
Leider
weiß ich nicht, ob damit die gesamte Rückzahlung oder lediglich die
Zinsen/Kosten gemeint sind. Die Zinsen/Spesenlast hat jedenfalls folgendes
Ausmaß, die ich dem, von Ihnen im Zuge der Prüfung 1999/2000 eigens
angeforderten und in Kopie vorliegenden Schreiben des
Bank. vom 19. Aug. 2004
entnehme:
|
Konto
111
|
Zinsen
|
Spesen
|
1994
|
Ats
|
91.090,--
|
664,--
|
1995
|
Ats
|
115.136,--
|
664,--
|
1996
|
Ats
|
55.835,--
|
664,--
|
1997
|
Ats
|
60.118,--
|
664,--
|
1998
|
Ats
|
64.878,--
|
664,--
|
1999
|
Ats
|
67.660,--
|
664,--
|
2000
|
Ats
|
65.214,--
|
400,--
|
2001
|
Ats
|
62.803,--
|
382,--
|
Konto
222
|
Zinsen
|
Spesen
|
1998
|
Ats
|
22.461,--
|
399,--
|
1999
|
Ats
|
5.307,--
|
184,--
|
Zinsen
und Spesen insgesamt
|
615.866,--
1.
Wir bitten Sie um Nachricht ob und wenn ja inwieweit Sie diese jährlichen
Beträge als "außergewöhnliche Belastung" bereits
berücksichtigt haben.
2.
Für den Fall, dass keine Berücksichtigung im gesetzlichen Sinn
stattgefunden hat, erhebe ich namens meiner Frau
VNNN fristgerecht Einspruch, bzw.
Berufung und beantrage gleichzeitig die Wiederaufnahme."
Nach Durchführung eines weiteren Vorhalteverfahrens
wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung vom 9.11.2004 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 mit Berufungsvorentscheidung vom 11.5.2005 als
unbegründet ab. Der streitgegenständliche Kredit sei aufgenommen
worden, um den Ausbau der sich noch im Rohzustand befindlichen und vor allem
für den Betrieb des Ehegatten der Berufungswerberin vorgesehenen
Räumlichkeiten im neu errichteten Wohnhaus zu finanzieren, das im Eigentum
der Berufungswerberin steht. Um eine wegen Nichteinhaltung von
Rückzahlungen aufgrund beruflicher Schwierigkeiten des Ehegatten drohende
Zwangsversteigerung zu vermeiden, habe die Berufungswerberin die Bürgschaft
für diese Verbindlichkeit übernommen und in der Folge
Rückzahlungen auf das Darlehen getätigt. Der Kredit habe der
Erweiterung des Betriebes des Ehegatten und der Verbesserung der Ertragschancen
hieraus gedient, weshalb nach der höchtsgerichtlichen Rechtsprechung keine
sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Bürgschaft als Besicherung
des Kredites bestanden habe. Nach dem Urteil gerecht und billig denkender
Menschen sei grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das
von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen. Eine Verschuldung aus
einer betrieblichen Tätigkeit entstehe im Rahmen des mit diesem verbundenen
Wagnisses, das der Unternehmer freiwillig auf sich genommen habe und die
Bestimmung des § 34 EStG sei nicht zu dem Zweck geschaffen worden,
Misserfolge des Unternehmers, welche die verschiedensten Ursachen haben
könne, durch die Ermäßigung der Einkommensteuer zu Lasten
anderer Steuersubjekte zu berücksichtigen und die Steuerlast auf die
Allgemeinheit abzuwälzen.
Daraufhin brachte der Ehegatte der Berufungswerberin "im
Auftrag" der Berufungswerberin den "Antrag auf Entscheidung über die
Berufung (11.5.05) durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz" sowohl im Wege
eines am 15.6.2005 an den Sachbearbeiter der Abgabenbehörde gesandten
e-mails als auch durch Übermittlung eines vom Gatten der Berufungswerberin
unterfertigten Ausdruckes des e-mails auf dem Postwege ein. Das auf dem Postweg
eingegangene Schriftstück weist den Eingangsstempel der Abgabenbehörde
erster Instanz mit Datum 27.6.2005 auf.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies den mittels
e-mail eingebrachten Vorlageantrag vom 15.6.2005 als unzulässig
zurück, weil die Einbringung eines Vorlageantrages im Wege eines e-mails
weder nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung noch nach den Bestimmungen
der Finanz-Online-Verordnung 2002 vorgesehen ist. Der Bescheid hierüber
trägt kein Ausfertigungsdatum und wurde dem
Zustellungsbevollmächtigten am 4.7.2005 zugestellt. Die im Postwege
eingebrachte Ausfertigung des Vorlageantrages wurde ebenfalls, nämlich mit
Bescheid vom 11.7.2005 und diesfalls wegen Verspätung infolge Ablaufes der
Berufungsfrist am 13.6.2005, zurückgewiesen.
In der Folge brachte der als
Zustellungsbevollmächtigte namhaft gemachte Rechtsanwalt Dr. RA am 3.8.2005
die Berufung "gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes FA vom (ohne
Datum), Steuernummer ZZZ/ZZZZ, zugestellt zu Handen des einschreitenden
Vertreters am 4.7.2005" ein, beantragte darin die ersatzlose Behebung des
Zurückweisungsbescheides ohne Datum und führte zur Begründung
aus, dass der Vorlageantrag auch mit e-mail eingebracht, gleichzeitig aber auch
zur Post gegeben worden sei. Damit sei der Vorlageantrag formal richtig
erstattet worden und die Zurückweisung aus Formgründen zu Unrecht
erfolgt.
In einem weiteren Schriftsatz gleichen Datums stellte der
Rechtsanwalt ebenfalls unter Berufung auf die Vollmacht gemäß
§
8 RAO einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung
des Vorlageantrages betreffend den Einkommensteuerbescheid 2000,
Berufungsvorentscheidung vom 11.5.2005" ein und begründete wie
folgt:
"Die
Zurückweisung erfolgte, weil die Antragsfrist gem. § 245 bzw. §
276 BAO bereits am 13.6.2005 abgelaufen ist.
Es
ist amtsbekannt, dass Frau VNNN in Ungarn als Lehrerein tätig
ist. Die Zustellung erfolgt über den als Zustellungsbevollmächtigten
ausgewiesenen einschreitenden Vertreter.
Die
Berufungsvorentscheidung wurde am 13.5.2005 an den einschreitenden Vertreter
zugestellt. Am selben Tag hat dieser die Berufungsvorentscheidung an Frau
VNNN postfachlagernd nach Budapest
gesandt. Die Postzustellung nach Ungarn benötigt derzeit ca. 3 Wochen. Die
Aushebung aus dem Postfach erfolgt allerdings nicht täglich.
Die
Wiedereinsetzungswerberin hat den Vorlageantrag unmittelbar nach Erhalt
bearbeitet und eingebracht.
Gegen
die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten.
Dass
der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die
Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad
des Versehens handelt.
Im
gegenständlichen Fall liegt ein unabwendbares Ereignis vor. Der hier
einschreitende Vertreter ist ausschließlich als
Zustellungsbevollmächtigter beauftragt. Aufgrund des langen Postweges war
es der Berufungswerberin nicht möglich, rechtzeitig den Vorlageantrag
einzubringen. Der Umstand, dass das Postfach nicht täglich geleert wird,
ist einer Privatperson nicht zum Vorwurf zu machen, allenfalls liegt auch nur
ein Verschulden minderen Grades vor, das die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht hindert."
Die Abgabenbehörde erster Instanz entschied über
die Berufung betreffend den "Zurückweisungsbescheid betr. Vorlageantrag"
mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom 25.7.2006, da nach den Daten auf
dem vorliegenden Rückschein die Berufungsvorentscheidung betreffend den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 11.5.2005 am 13.5.2005
rechtswirksam zugestellt worden sei. Die Berufungsfrist sei daher am 13.6.2005
abgelaufen und der erst mit 27.6.2005 eingebrachte schriftliche Vorlageantrag
somit verspätet eingebracht worden.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies
die Abgabenbehörde erster Instanz ebenfalls in einem gesondert ergangenen
Bescheid ab, der gleichermaßen das Ausfertigungsdatum 25.7.2006
trägt. Sie führt in der Begründung aus, dass selbst bei
Übernahme der Sachverhaltsdarstellung des Antrages, wonach die
Berufungsvorentscheidung vom 11.5.2005 am Tag der Zustellung an den
Zustellungsbevollmächtigten, dem 13.5.2005, durch diesen per Post
weitergeleitet worden sei und die Beförderungsdauer nach Budapest drei
Wochen betrage, die Berufungsvorentscheidung am 4. Juni 2005 der
Berufungswerberin zugegangen sei. Es wären daher immer noch 9 Tage zur
Einbringung eines Vorlageantrages verblieben, welcher überdies keiner
Begründung bedarf. Weiters sei zu bemerken, dass aus der per e-mail
durchgeführten Übermittlung des Vorlageantrages am 15.6.2005 zu
schließen sei, dass die Berufungswerberin bereits zu diesem Zeitpunkt von
der Berufungsvorentscheidung Kenntnis gehabt hätte. Der Abgabenbehörde
erster Instanz erschiene es auch wenig wahrscheinlich, dass der Postlauf von
Tirol nach Budapest im Jahre 2005 ca. 3 Wochen betragen haben sollte, zumal
davon auszugehen sei, dass die Postbeförderung in ein Nachbarland und
EU-Mitgliedsstaat doch gewissen Mindeststandards unterläge. Nach Auskunft
des Postamtes (Ämterzentrum) hätte die Beförderungsdauer nach den
Versandbedingungen Economy 4 bis 10 Tage gedauert. Es könne daher nicht von
einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis gesprochen werden, so dass
die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
gegeben sei.
In der Folge brachte die Berufungswerberin die nachstehend
wiedergegebene Berufung vom 25.8.2006 ein:
"[Adresse
Berufungswerberin z. Hd. RA Dr.
RA]
|
[Adresse
Finanzamt]
|
25. August
2006
St.Nr.
ZZZ/ZZZZ
Berufung
gegen den Bescheid vom
25.07.2006
Kopie
an RA Dr. RA
Ich
berufe
gegen obigen Bescheid, weil anders als im Bescheid angeführt, mir die
Berufungsvorentscheidung nicht am 4. Juni 2005, sondern erst am
15. Juni
2005
zugegangen ist.
Die
Zustellung erfolgte zunächst an meinen Rechtsvertreter RA
Dr.RA in Innsbruck am 13. Mai 2005.
Sein Büro hat das Schriftstück umgehend in Kopie an meine Postadresse
Postafiok
ZZZ, H-1535 Budapest
weitergesandt.
Mir
wurde der Inhalt, eben die Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2005, in
Budapest dort erst am 15. Juni 2005 zugänglich gemacht.
Begründung:
Das
Finanzamt A hat, was die Lage in Ungarn
(als neuer EU Staat - "Mindeststandards") anbelangt, völlig
realitätsferne Ansichten; eine lange Zustelldauer (damals 3 Wochen)
gehörte im Vorjahr jedenfalls zum Alltag. Das Ämterzentrum des
österreichischen Postamtes (4-10 Tage) ist dafür der falsche
Auskunftsgeber.
Darüber
hinaus muss berücksichtigt werden, dass wir als Ausländer in Ungarn
einer ständigen Bedrohung durch Einbruch und Diebstahl unterworfen sind.
Deshalb ist es notwendig, dass wir Postsendungen nicht direkt, sondern
ausschließlich über Postfächer zugestellt
erhalten.
In meinem Fall ist das
die Adresse
1535
Budapest, Postafiok (deutsch: Postfach) ZZZ.
Die
Behebung des Schriftstückes konnte erst am 15. Juni 2005 erfolgen,
weil:
Ich
in der Zeit vom 16. bis 21. Mai 2005 auf einer Bildungsreise in Marokko war, und
weil ich vom 23. Mai bis 27. Mai 2005 mit einer Schulklasse auf Schullandwoche
in Bad Goisern/Oberösterreich
weilte.
Da mich der
berufungsbezogene Bescheid vom 25.7.2006 gestern hier in Tirol erreichte, wo ich
keinen raschen Zugriff auf die Beweise (Flugticket, Aufenthaltsnachweis)
für meine Abwesenheit von Budapest habe, kann ich nur anbieten, diese
Beweise
gegebenenfalls nachzureichen.
Da
ich aufgrund meiner Arbeitszeit nicht jeden Tag das weit entfernte Postfach
aufsuchen kann, habe ich erst am 15. Juni 2005 von dem Bescheid vom 11. Mai 2005
Kenntnis erhalten. Das Postfach ist auch nur wochentags zugänglich.
Umgehend habe ich die Berufung verfasst, bzw. das E-Mail über meinen Gatten
veranlasst.
Beweis:
Schreiben RA Dr.RA
per Adresse "postafiok ZZZ
" beigelegt
Ergänzen
möchte ich, dass die Bemerkung des FA
A im Hinblick auf das E-Mail meines
Gatten vom 15. Juni 2005 in keinem wie immer gearteten Widerspruch zu meiner
Gesamtdarstellung ist. Diese Feststellung des FA
A "....fungierende Ehegatte bereits
damals Kenntnis von der Berufungsvorentscheidung hatte..." ist deshalb als
akten- und sinnwidrig zu kritisieren.
Da
der zugrundeliegende erweiterte Lohnsteuerausgleich (außergewöhnliche
Belastungen) von mir schon im September/Oktober 2004 eingebracht wurde, war es
für mich nicht vorhersehbar, dass es ausgerechnet im Mai/Juni 2005 zu einer
Zustellung der Berufungsvorentscheidung kommen würde. Diese Situation war
also für mich
unvorhersehbar
und wegen meiner teils beruflich bedingten Auslandsreisen auch
unabwendbar."
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ
daraufhin mit Bescheid vom 12.9.2006 den Auftrag, den Mangel der genauen
Bescheidbezeichnung bis zum 16.10.2006 zu beheben. Am 11.10.2006 sprach der
Ehegatte der Berufungswerberin unter Berufung auf eine von der Berufungswerberin
mündlich erteilte Vollmacht bei der Abgabenbehörde erster Instanz vor,
legte Unterlagen betreffend die im Schriftsatz vom 25.8.2006 eingewendeten
Ortsabwesenheiten vor und gab niederschriftlich an, dass sich das
Berufungsschreiben vom 25.8.2006 "sowohl auf die Berufungsvorentscheidung (betr.
Zurückweisungsbescheid Vorlageantrag) als auch den Abweisungsbescheid betr.
Wiedereinsetzung gem. § 308 BAO jeweils beide mit Datum 25.7.2006"
beziehe.
Im Anschluss daran legte die Abgabenbehörde erster
Instanz mit berichtigtem Vorlagebericht vom 13.3.2007 die Berufung gegen den
Bescheid über die Zurückweisung des Vorlageantrages der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann nach Ergehen
einer Berufungsvorentscheidung eine Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur dann ergehen, wenn gegen die
Berufungsvorentscheidung, welche wie eine Entscheidung über die Berufung
wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird (Vorlageantrag).
Nach § 276 Abs. 4 zweiter Satz BAO ist § 273 Abs. 1 BAO
sinngemäß anzuwenden und daher ein nicht zulässiger oder nicht
fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.
Grundlage für die Vorlage der Berufung gegen den
Bescheid über die Zurückweisung des Vorlageantrages betreffend
Einkommensteuer 2000 bildeten die Eingabe vom 25.8.2006 und die in Beantwortung
des Auftrages vom 12.9.2006 zur Behebung des Mangels der Bescheidbezeichnung
durch den Gatten der Berufungswerberin erteilte niederschriftliche Auskunft,
wonach sich der Schriftsatz vom 25.8.2006 "sowohl auf die
Berufungsvorentscheidung (betr. Zurückweisungsbescheid Vorlageantrag) als
auch auf den Abweisungsbescheid betreffend Wiedereinsetzung gem. § 308 BAO,
jeweils beide mit Datum 25.7.2006", bezogen habe.
Die Berufung vom 25.8.2006 richtete sich dem Betreff nach
nur gegen einen Bescheid, nämlich gegen "den Bescheid vom 25.07.2006", und
auch die weiteren Bezugnahmen auf den Berufungsgegenstand erfolgten durch die
ausnahmslose Verwendung des Wortes "Bescheid" in der Einzahl. So wird im ersten
Absatz der Berufung der Einspruch "gegen obigen Bescheid" wegen einer
unrichtigen behördlichen Annahme mit der Formulierung "weil anders als im
Bescheid angeführt" begründet und im zweiten Absatz auf der zweiten
Seite des Schriftstückes wird der Berufungsgegenstand unzweideutig mit "der
berufungsbezogene Bescheid vom 25.07.2006" bezeichnet. Bei Bedachtnahme auf den
diese Zitate umgebenden Text und die dadurch hergestellte innere
Verknüpfungen (z.B.: "Ich berufe gegen obigen Bescheid, weil's anders als
im Bescheid angeführt...", "Da mich der berufungsbezogene Bescheid ...
erreichte") bestätigt sich der Eindruck, dass die Verwendung des Wortes
"Bescheid" im Singular auch nicht der Gattungsbezeichnung dienen sollte, sondern
als gewollte Bezeichnung einer einzelnen, bestimmten Verwaltungsentscheidung
fungierte.
Weiters wird zufolge der Angaben im ersten Absatz des
Schriftsatzes der Bescheid deswegen beeinsprucht, weil "die
Berufungsvorentscheidung nicht am 4. Juni 2005, sondern erst am 15. Juni 2005
zugegangen" sei. Als Grund der Berufung wird sohin ausdrücklich und nur die
Unrichtigkeit einer von der Abgabenbehörde erster Instanz angestellten
Annahme genannt, welche ausschließlich im Bescheid über die Abweisung
des Antrages auf Wiedereinsetzung gem. § 308 BAO zum Tragen kam. Auch die
übrigen Ausführungen im Schriftsatz vom 25.8.2006 bestehen zur
Gänze in einer Auseinandersetzung mit jenen behördlichen Argumenten,
welche nur im Bescheid über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages
durch das Finanzamt Verwendung fanden. Zudem wird im vorletzten Absatz der
Eingabe noch die Akten- und Sinnwidrigkeit einer wörtlich wiederholten
Passage aus der Begründung dieses Bescheides gerügt und wird in den
Schlussworten des Schriftsatzes zusammenfassend hervorgehoben, dass die
Situation unvorhersehbar und unabwendbar gewesen sei. Die Eigenschaften der
Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit stellen aber jene Voraussetzungen dar,
welche in einem Ereignis erfüllt sein müssen, damit es sich um ein die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO
rechtfertigendes Ereignis handeln kann. Sowohl die formelle Abfassung als auch
der Inhalt der Eingabe vom 25.8.2006 zeigen daher unmissverständlich auf,
dass nur einer der beiden am 25.7.2006 ergangenen Bescheide angefochten werden
sollte und es sich dabei um jenen über die Abweisung der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO handelte.
Die Berufungsvorentscheidung vom 25.7.2006 betreffend die
Zurückweisung des Vorlageantrages wurde in der Eingabe vom 25.8.2006 weder
formell erwähnt, noch findet sich in den textlichen Ausführungen der
Eingabe auch nur irgendein Hinweis hierauf. Da die Abweisungsgründe der
Berufungsvorentscheidung völlig anders geartet sind als jene des Bescheides
über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages, ist in der Berufung vom
25.8.2006 auch eine indirekte Anknüpfung an die Berufungsvorentscheidung
nicht enthalten. Die in der Eingabe erkennbare Konkretisierung des
Anfechtungsgrundes in Verbindung mit den weiteren Ausführungen zur
Begründung der Berufung präzisieren den Parteienschritt somit in
zweifelsfreier Weise als Einspruch lediglich gegen den Bescheid über die
Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308
BAO. Die zur Niederschrift gegebene Behauptung, wonach mit der Eingabe vom
25.8.2006 nicht nur Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages,
sondern auch ein Rechtsbehelf gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend die
Zurückweisung des Vorlageantrages zu ergreifen beabsichtigt war, findet
keine Deckung in der Aktenlage.
Für die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ist
zwar keine bestimmte Form vorgeschrieben (VwGH 31.5.1972, 971/71) und es ist
ausreichend, wenn aus dem gesamten Inhalt der Berufung hervorgeht, wogegen sie
sich richtet (VwGH 28.1.1998, 96/13/0081). Für die Beurteilung des
Charakters einer Eingabe sind aber der wesentliche Inhalt, der sich aus dem
gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des gestellten Begehrens
solcherart maßgebend, dass nur bei Unklarheiten oder wenn mehrere
Deutungen möglich sind, dem Einschreiter Gelegenheit zur Aufklärung zu
geben ist. Die Grenze in der Interpretation einer unklaren oder undeutlichen
Eingabe ist dort zu ziehen, wo sie nicht Erklärtes zum Inhalt der Eingabe
machen würde. Dem Begehren darf selbst dann kein Inhalt, welcher dem
erklärten Willen der Partei entgegensteht, beigemessen werden, wenn das
Begehren, so wie es gestellt ist, aussichtslos oder gar unzulässig ist
(Stoll, BAO-Kommentar, S. 850 f.).
Wie vorstehend ausgeführt, weist der Schriftsatz vom
25.8.2006 einen klaren und eindeutigen Inhalt auf. Das unmittelbar zum Ausdruck
Gebrachte und der sich aus dem Gesamtinhalt des Vorbringens erschließende
Parteiwille stehen in Einklang miteinander. Weder bestehen Unklarheiten
darüber, dass mit der Eingabe der Bescheid über die Abweisung des
Antrages über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO
bekämpft werden sollte, noch bieten sich Anhaltspunkte dafür, dass mit
dem Einreichen der Eingabe vom 25.8.2006 auch der weitere Parteienschritt eines
Vorlageantrages betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages gesetzt
werden sollte. Die Eingabe vom 25.8.2006 eröffnete sohin keinerlei
Interpretationsspielraum und bedeutet die niederschriftliche Bezeichnung des
Gegenstandes der Eingabe vom 25.8.2006 in Wahrheit eine unzulässige
Ausdehnung der ursprünglichen Prozesserklärung.
Die niederschriftliche Erklärung, auch die
Berufungsvorentscheidung betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages
betreffend die Einkommensteuer 2000 in Streit ziehen zu wollen, wurde daher
erstmals mit der niederschriftlichen Äußerung vom 11.10.2006 dargetan
und ist in Anwendung von § 85 Abs. 3 i.V.m. § 87 Abs. 1 BAO als mit
diesem Datum mündlich angebrachter Vorlageantrag zur
Berufungsvorentscheidung vom 25.7.2006 zu beurteilen. Die
Berufungsvorentscheidung wurde am 28.7.2006 rechtswirksam zugestellt. Da die
Frist zur Einreichung eines Vorlageantrages gem. § 276 Abs. 2 BAO nur einen
Monat beträgt, erweist sich der zur Niederschrift gegebene Vorlageantrag
vom 11.10.2006 als verspätet, weshalb er gemäß
§ 273 Abs. 1
i.V.m. § 276 Abs. 4 BAO zurückzuweisen war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0669-I/06
- Stammnummer
- 27690
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF