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Findok · Richtlinien

AD-7001

1.3. Vorläufige Maßnahmen

überholte Fassung (bis 15.12.2020)Richtlinie2020-0.372.427gilt ab 23.09.2020

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.09.2020 bis 15.12.2020.

Wortlaut laut Findok

1.3. Vorläufige Maßnahmen 1.3.1. Vorläufiger Antidumpingzoll (1) Wird nach der Einleitung eines Verfahrens festgestellt, dass Dumping vorliegt und Maßnahmen zur Beseitigung einer Schädigung erforderlich sind, können vorläufige Zölle eingeführt werden. (2) Bei äußerster Dringlichkeit und wenn ein umgehendes Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt wird, beschließt die Kommission innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrages, ob ein vorläufiger Antidumpingzoll einzuführen ist. 1.3.2. Geltungsdauer Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle ist grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt, kann aber bis zu neun Monate betragen. 1.3.3. Sicherheit Vorläufige Antidumpingzölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuheben. Diese Sicherheitsleistung ist eine Voraussetzung zur Überführung der betreffenden Ware in den freien Verkehr in der Union.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.372.427
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
11 (geltend: 15)
Gültig
23.09.2020 bis 15.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF