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Findok · Richtlinien

AD-7001

1.3. Vorläufige Maßnahmen

überholte Fassung (bis 31.08.2017)RichtlinieBMF-010301/0021-IV/7/2016gilt ab 22.02.2012

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.02.2012 bis 31.08.2017.

Wortlaut laut Findok

1.3. Vorläufige Maßnahmen 1.3.1. Vorläufiger Antidumpingzoll (1) Wird nach der Einleitung eines Verfahrens festgestellt, dass Dumping vorliegt und Maßnahmen zur Beseitigung einer Schädigung erforderlich sind, können vorläufige Zölle eingeführt werden. (2) Bei äußerster Dringlichkeit und wenn ein umgehendes Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt wird, beschließt die Kommission (mit Zustimmung des Rates) innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrages, ob ein vorläufiger Antidumpingzoll einzuführen ist. 1.3.2. Geltungsdauer (1) Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle ist grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt, kann aber bis zu neun Monate betragen. 1.3.3. Sicherheit Vorläufige Antidumpingzölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuheben. Diese Sicherheitsleistung ist eine Voraussetzung zur Überführung der betreffenden Ware in den freien Verkehr in der Gemeinschaft. 1.3.4. Codierung in der Anmeldung "VS" bzw. "SI" Die Anmeldung ist im Feld 44 mit "N 96" zu kennzeichnen, im Feld D/J, Unterfeld 4 mit "96" und im Feld 47 bei Abgabenart mit "VS" bzw. "SI" zu codieren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010301/0021-IV/7/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 15)
Gültig
22.02.2012 bis 31.08.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF