Findok · Richtlinien
AD-7001
1.3. Vorläufige Maßnahmen
überholte Fassung (bis 22.09.2020)RichtlinieBMF-010301/0076-III/11/2019gilt ab 01.09.2017
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2017 bis 22.09.2020.
Wortlaut laut Findok
1.3. Vorläufige Maßnahmen
1.3.1. Vorläufiger Antidumpingzoll
(1) Wird nach der Einleitung eines Verfahrens festgestellt, dass Dumping vorliegt und Maßnahmen zur Beseitigung einer Schädigung erforderlich sind, können vorläufige Zölle eingeführt werden.
(2) Bei äußerster Dringlichkeit und wenn ein umgehendes Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt wird, beschließt die Kommission innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrages, ob ein vorläufiger Antidumpingzoll einzuführen ist.
1.3.2. Geltungsdauer
Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle ist grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt, kann aber bis zu neun Monate betragen.
1.3.3. Sicherheit
Vorläufige Antidumpingzölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuheben. Diese Sicherheitsleistung ist eine Voraussetzung zur Überführung der betreffenden Ware in den freien Verkehr in der GemeinschaftUnion.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0076-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9, 10 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.09.2017 bis 22.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF