Findok · Richtlinien
AD-7001
1.3. Vorläufige Maßnahmen
überholte Fassung (bis 21.02.2012)RichtlinieBMF-010301/0024-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2007 bis 21.02.2012.
Wortlaut laut Findok
1.3. Vorläufige Maßnahmen
1.3.1. Vorläufiger Antidumpingzoll
(1) Wird nach der Einleitung eines Verfahrens festgestellt, dass Dumping vorliegt und Maßnahmen zur Beseitigung einer Schädigung erforderlich sind, können vorläufige Zölle eingeführt werden.
(2) Bei äußerster Dringlichkeit und wenn ein umgehendes Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt wird, beschließt die Kommission (mit Zustimmung des Rates) innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrages, ob ein vorläufiger Antidumpingzoll einzuführen ist.
1.3.2. Geltungsdauer
(1) Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle ist grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt, kann aber bis zu neun Monate betragen.
1.3.3. Sicherheit
Vorläufige Antidumpingzölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuheben. Diese Sicherheitsleistung ist eine Voraussetzung zur Überführung der betreffenden Ware in den freien Verkehr in der Gemeinschaft.
1.3.4. Codierung in der Anmeldung
"VS" bzw. "SI"
Die Anmeldung ist im Feld 44 mit "N 96" zu kennzeichnen, im Feld D/J, Unterfeld 4 mit "96" und im Feld 47 bei Abgabenart mit "VS" bzw. "SI" zu codieren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.01.2007 bis 21.02.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF