Findok · Richtlinien
AD-7001
2.2. Vorläufige Maßnahmen
überholte Fassung (bis 15.12.2020)Richtlinie2020-0.372.427gilt ab 23.09.2020
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.09.2020 bis 15.12.2020.
Wortlaut laut Findok
2.2. Vorläufige Maßnahmen
2.2.1. Vorläufige Ausgleichszölle
(1) Wird nach der Einleitung eines Verfahrens festgestellt, dass der eingeführten Ware anfechtbare Subventionen zugute kommen und Maßnahmen zur Verhinderung einer Schädigung erforderlich sind, können vorläufige Ausgleichszölle eingeführt werden.
(2) Bei äußerster Dringlichkeit und wenn ein umgehendes Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt wird, beschließt die Kommission innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrages, ob ein vorläufiger Ausgleichszoll einzuführen ist.
2.2.2. Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der vorläufigen Ausgleichszölle beträgt höchstens vier Monate.
2.2.3. Sicherheit
Vorläufige Ausgleichszölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuheben. Diese Sicherheitsleistung ist eine Voraussetzung zur Überführung der betreffenden Ware in den freien Verkehr in der Union.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.372.427
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 11 (geltend: 15)
- Gültig
- 23.09.2020 bis 15.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF