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Findok · Richtlinien

AD-7001

2.2. Vorläufige Maßnahmen

überholte Fassung (bis 21.02.2012)RichtlinieBMF-010301/0024-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2007 bis 21.02.2012.

Wortlaut laut Findok

2.2. Vorläufige Maßnahmen 2.2.1. Vorläufige Ausgleichszölle (1) Wird nach der Einleitung eines Verfahrens festgestellt, dass der eingeführten Ware anfechtbare Subventionen zugute kommen und Maßnahmen zur Verhinderung einer Schädigung erforderlich sind, können vorläufige Ausgleichszölle eingeführt werden. (2) Bei äußerster Dringlichkeit und wenn ein umgehendes Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt wird, beschließt die Kommission (mit Zustimmung des Rates) innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrages, ob ein vorläufiger Ausgleichszoll einzuführen ist. 2.2.2. Geltungsdauer Die Geltungsdauer der vorläufigen Ausgleichszölle beträgt höchstens vier Monate. 2.2.3. Sicherheit Vorläufige Ausgleichszölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuheben. Diese Sicherheitsleistung ist eine Voraussetzung zur Überführung der betreffenden Ware in den freien Verkehr in der Gemeinschaft. 2.2.4. Codierung in der Anmeldung Die Anmeldung ist im Feld 44 mit "N 96" zu kennzeichnen, im Feld D/J, Unterfeld 4 mit "96" und im Feld 47 bei Abgabenart mit "VS" bzw. "SI" zu codieren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 15)
Gültig
01.01.2007 bis 21.02.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF