RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0800

8.2. Grüne Abfallliste

überholte Fassung (bis 01.04.2022)Richtlinie2021-0.891.454gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 01.04.2022.

Wortlaut laut Findok

8.2. Grüne Abfallliste (1) Für die in Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV (Grüne Abfallliste - siehe Anlage 1) angeführten Abfälle bestehen die in Abschnitt 8.2.1., Abschnitt 8.2.2., Abschnitt 8.2.3 und Abschnitt 8.2.4. angeführten Sonderregelungen, wenn die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind. (2) Eine Verwertung liegt vor, wenn a)die Sache zur Herstellung eines neuen Produktes unmittelbar eingesetzt wird, zB Umschmelzen sortierter, sauberer Schrotte, oder b)die aus dem Abfall gewonnenen Stoffe dazu eingesetzt werden, zB Herstellung von Papier aus Altpapier. Eine Liste der Verwertungsverfahren ist in Abschnitt 8.2.5. Abs. 2 enthalten. (3) Auf die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 enthaltenen Anwendungshinweise zu Anhang III, Anhang IIIA, Anhang IIIB, Anhang IV und Anhang IVA der EG-VerbringungsV wird hingewiesen.

Normen und Schlagworte

Grüne ListeGelbe ListeRote Liste

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.891.454
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
29, 30, 31 (geltend: 34)
Gültig
01.01.2021 bis 01.04.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF