Findok · Richtlinien
VB-0800
8.2. Grüne Abfallliste
geltende FassungRichtlinie2023-0.542.031gilt ab 31.07.2023
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Wortlaut laut Findok
8.2. Grüne Abfallliste
(1) Für die in Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV (Grüne Abfallliste - siehe Anlage 1) angeführten Abfälle bestehen die in Abschnitt 8.2.1., Abschnitt 8.2.2., Abschnitt 8.2.3 und Abschnitt 8.2.4. angeführten Sonderregelungen, wenn die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind.
(2) Eine Verwertung liegt vor, wenn
a)die Sache zur Herstellung eines neuen Produktes unmittelbar eingesetzt wird, zB Umschmelzen sortierter, sauberer Schrotte, oder
b)die aus dem Abfall gewonnenen Stoffe dazu eingesetzt werden, zB Herstellung von Papier aus Altpapier.
Eine Liste der Verwertungsverfahren ist in Abschnitt 8.2.5. Abs. 2 enthalten.
(3) Auf die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 20112023 in Teil 2 enthaltenen Leitlinien zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung Anwendungshinweisemit beispielhaften Fotos zu Anhang III,vielen Anhang IIIA,Einträgen Anhang IIIB,der Anhang IVGrünen Abfallliste sowie Gegenbeispiele notifizierungspflichtiger Abfälle der Gelben Abfallliste wird hingewiesen. Es soll den Kontrollbehörden und Anhang IVAanderen in diesem Bereich Tätigen als Entscheidungshilfe bei der Anwendung der EG-VerbringungsV wird hingewiesendienen.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.542.031
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 34 (geltend: 34)
- Gültig
- 31.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF