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Findok · Richtlinien

VB-0800

8.2. Grüne Abfallliste

geltende FassungRichtlinie2023-0.542.031gilt ab 31.07.2023

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Wortlaut laut Findok

8.2. Grüne Abfallliste (1) Für die in Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV (Grüne Abfallliste - siehe Anlage 1) angeführten Abfälle bestehen die in Abschnitt 8.2.1., Abschnitt 8.2.2., Abschnitt 8.2.3 und Abschnitt 8.2.4. angeführten Sonderregelungen, wenn die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind. (2) Eine Verwertung liegt vor, wenn a)die Sache zur Herstellung eines neuen Produktes unmittelbar eingesetzt wird, zB Umschmelzen sortierter, sauberer Schrotte, oder b)die aus dem Abfall gewonnenen Stoffe dazu eingesetzt werden, zB Herstellung von Papier aus Altpapier. Eine Liste der Verwertungsverfahren ist in Abschnitt 8.2.5. Abs. 2 enthalten. (3) Auf die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 20112023 in Teil 2 enthaltenen Leitlinien zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung Anwendungshinweisemit beispielhaften Fotos zu Anhang III,vielen Anhang IIIA,Einträgen Anhang IIIB,der Anhang IVGrünen Abfallliste sowie Gegenbeispiele notifizierungspflichtiger Abfälle der Gelben Abfallliste wird hingewiesen. Es soll den Kontrollbehörden und Anhang IVAanderen in diesem Bereich Tätigen als Entscheidungshilfe bei der Anwendung der EG-VerbringungsV wird hingewiesendienen.

Normen und Schlagworte

Grüne ListeGelbe ListeRote Liste

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.542.031
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
34 (geltend: 34)
Gültig
31.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF