Findok · Richtlinien
VB-0800
8.2. Grüne Abfallliste
überholte Fassung (bis 07.03.2012)RichtlinieBMF-010311/0009-IV/8/2012gilt ab 23.07.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.07.2011 bis 07.03.2012.
Wortlaut laut Findok
8.2. Grüne Abfallliste
(1) Für die in Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV (Grüne Abfallliste - siehe Anlage 1) angeführten Abfälle bestehen die in Abschnitt 8.2.1., Abschnitt 8.2.2., Abschnitt 8.2.3 und Abschnitt 8.2.4. angeführten Sonderregelungen, wenn die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind.
(2) Eine Verwertung liegt vor, wenn
a)die Sache zur Herstellung eines neuen Produktes unmittelbar eingesetzt wird, zB Umschmelzen sortierter, sauberer Schrotte, oder
b)die aus dem Abfall gewonnenen Stoffe dazu eingesetzt werden, zB Herstellung von Papier aus Altpapier.
Eine Liste der Verwertungsverfahren ist in Abschnitt 8.2.5. Abs. 2 enthalten.
(3) Auf die im Bundesabfallwirtschaftsplan enthaltenen Anwendungshinweise zu Anhang III, Anhang IIIA, Anhang IIIB, Anhang IV, Anhang IVA und Anhang V der EG-VerbringungsV wird hingewiesen.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0009-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12 (geltend: 34)
- Gültig
- 23.07.2011 bis 07.03.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF