Findok · Richtlinien
VB-0800
8.2. Grüne Abfallliste
überholte Fassung (bis 30.07.2023)Richtlinie2022-0.913.188gilt ab 02.04.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.04.2022 bis 30.07.2023.
Wortlaut laut Findok
8.2. Grüne Abfallliste
(1) Für die in Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV (Grüne Abfallliste - siehe Anlage 1) angeführten Abfälle bestehen die in Abschnitt 8.2.1., Abschnitt 8.2.2., Abschnitt 8.2.3 und Abschnitt 8.2.4. angeführten Sonderregelungen, wenn die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind.
(2) Eine Verwertung liegt vor, wenn
a)die Sache zur Herstellung eines neuen Produktes unmittelbar eingesetzt wird, zB Umschmelzen sortierter, sauberer Schrotte, oder
b)die aus dem Abfall gewonnenen Stoffe dazu eingesetzt werden, zB Herstellung von Papier aus Altpapier.
Eine Liste der Verwertungsverfahren ist in Abschnitt 8.2.5. Abs. 2 enthalten.
(3) Auf die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 enthaltenen Anwendungshinweise zu Anhang III, Anhang IIIA, Anhang IIIB, Anhang IV und Anhang IVA der EG-VerbringungsV wird hingewiesen.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.913.188
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 32, 33 (geltend: 34)
- Gültig
- 02.04.2022 bis 30.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF