Findok · Richtlinien
VB-0220
4.2. Ausfuhrbewilligung
geltende FassungRichtlinie2026-0.594.716gilt ab 13.07.2026
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
01.03.200701.02.200921.08.201001.01.201215.09.201501.05.201601.01.201730.07.201919.05.202002.02.202113.07.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
4.2. Ausfuhrbewilligung
(1) Die Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bildet bei der Ausfuhr eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
(2) Bei der Durchführung des Zollverfahrens mit Suchtmittelsendungen hat die Zollstelle darauf zu achten, dass die Blätter 3 und 4 der erforderlichen Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorliegen.
(3) Die Daten der Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldungder Zollanmeldung im elektronischen Abfertigungssystem "7040").
(4) Die Ausfuhrabfertigung ist auf den Blättern 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung in der (schraffierten) Spalte "Zollabfertigung" unter Ansetzung des Abfertigungsstempels, des Datums, der Unterschrift und der WE-Nummer amtlich zu bestätigen. Bei der Abfertigung einer geringeren als der bewilligten Menge ist die tatsächlich zur Ausfuhr gelangende Menge entsprechend zu vermerken.
(5) Das Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung ist der Zollanmeldung bzw. den Versandpapieren anzuschließen.
(6) Das Blatt 4 ist, auch wenn die Bewilligung nicht erschöpft ist, einzuziehen. Für die Ablieferung der eingezogenen Bewilligungen an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gelten die unter Abschnitt 2.3. Abs. 6 genannten Bestimmungen entsprechend.
(7) Beim Anlegen von Nämlichkeitszeichen ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.594.716
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 13.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF