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Findok · Richtlinien

VB-0220

4.2. Ausfuhrbewilligung

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0067-IV/8/2015gilt ab 15.09.2015

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.09.2015 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

4.2. Ausfuhrbewilligung (1) Die Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit bildet bei der Ausfuhr eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. (2) Bei der Durchführung des Zollverfahrens mit Suchtmittelsendungen hat das Zollamt darauf zu achten, dass die Blätter 3 und 4 der erforderlichen Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit vorliegen. (3) Die Daten der vorgelegten Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7040"); mit Rotstift ist der Vermerk "Suchtmittel" anzusetzen. (4) Die Ausfuhrabfertigung ist auf den Blättern 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung in der (schraffierten) Spalte "Zollabfertigung" unter Ansetzung des Abfertigungsstempels, des Datums, der Unterschrift und der WE-Nummer amtlich zu bestätigen. Bei der Abfertigung einer geringeren als der bewilligten Menge ist die tatsächlich zur Ausfuhr gelangende Menge entsprechend zu vermerken. (5) Das Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung ist der Zollanmeldung bzw. den Versandpapieren anzuschließen. (6) Das Blatt 4 ist, auch wenn die Bewilligung nicht erschöpft ist, einzuziehen. Für die Ablieferung der eingezogenen Bewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit gelten die unter Abschnitt 2.3. Abs. 6 genannten Bestimmungen entsprechend. (7) Beim Anlegen von Nämlichkeitszeichen ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0067-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
11 (geltend: 24)
Gültig
15.09.2015 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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