Findok · Richtlinien
VB-0220
4.2. Ausfuhrbewilligung
überholte Fassung (bis 31.12.2016)RichtlinieBMF-010311/0029-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.12.2016.
01.03.200701.02.200921.08.201001.01.201215.09.201501.05.201601.01.201730.07.201919.05.202002.02.202113.07.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
4.2. Ausfuhrbewilligung
(1) Die Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit bildet bei der Ausfuhr eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldungfür die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
(2) Bei der Durchführung des Zollverfahrens mit Suchtmittelsendungen hat das Zollamt darauf zu achten, dass die Blätter 3 und 4 der erforderlichen Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit vorliegen.
(3) Die Daten der vorgelegten Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7040").
(4) Die Ausfuhrabfertigung ist auf den Blättern 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung in der (schraffierten) Spalte "Zollabfertigung" unter Ansetzung des Abfertigungsstempels, des Datums, der Unterschrift und der WE-Nummer amtlich zu bestätigen. Bei der Abfertigung einer geringeren als der bewilligten Menge ist die tatsächlich zur Ausfuhr gelangende Menge entsprechend zu vermerken.
(5) Das Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung ist der Zollanmeldung bzw. den Versandpapieren anzuschließen.
(6) Das Blatt 4 ist, auch wenn die Bewilligung nicht erschöpft ist, einzuziehen. Für die Ablieferung der eingezogenen Bewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit gelten die unter Abschnitt 2.3. Abs. 6 genannten Bestimmungen entsprechend.
(7) Beim Anlegen von Nämlichkeitszeichen ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0029-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 12 (geltend: 24)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.12.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF