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Findok · Richtlinien

VB-0220

4.2. Ausfuhrbewilligung

überholte Fassung (bis 01.02.2021)Richtlinie2020-0.315.277gilt ab 19.05.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.05.2020 bis 01.02.2021.

Wortlaut laut Findok

4.2. Ausfuhrbewilligung (1) Die Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bildet bei der Ausfuhr eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. (2) Bei der Durchführung des Zollverfahrens mit Suchtmittelsendungen hat das Zollamt darauf zu achten, dass die Blätter 3 und 4 der erforderlichen Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorliegen. (3) Die Daten der Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7040"). (4) Die Ausfuhrabfertigung ist auf den Blättern 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung in der (schraffierten) Spalte "Zollabfertigung" unter Ansetzung des Abfertigungsstempels, des Datums, der Unterschrift und der WE-Nummer amtlich zu bestätigen. Bei der Abfertigung einer geringeren als der bewilligten Menge ist die tatsächlich zur Ausfuhr gelangende Menge entsprechend zu vermerken. (5) Das Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung ist der Zollanmeldung bzw. den Versandpapieren anzuschließen. (6) Das Blatt 4 ist, auch wenn die Bewilligung nicht erschöpft ist, einzuziehen. Für die Ablieferung der eingezogenen Bewilligungen an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gelten die unter Abschnitt 2.3. Abs. 6 genannten Bestimmungen entsprechend. (7) Beim Anlegen von Nämlichkeitszeichen ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.315.277
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
16 (geltend: 24)
Gültig
19.05.2020 bis 01.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF