Findok · Richtlinien
VB-0220
3.2. Gebrochene Durchfuhr
überholte Fassung (bis 01.02.2021)Richtlinie2020-0.315.277gilt ab 19.05.2020
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.05.2020 bis 01.02.2021.
01.03.200701.02.200901.01.201201.05.201601.01.201730.07.201919.05.202002.02.202113.07.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3.2. Gebrochene Durchfuhr
(1) Durchfuhrsendungen dürfen während der Durchfuhr oder Lagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden (§ 29 Abs. 3 Suchtgiftverordnung bzw. § 16 Abs. 3 Psychotropenverordnung).
(2) Für die Einlagerung in ein Zolllager oder in eine Freizone ist keine besondere Bewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz notwendig; die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7044"), welche in diesem Fall auf ein anderes Bestimmungsland als Österreich lautet, muss jedoch vorliegen.
(3) Für die Abfertigung der Ware zur Ausfuhr nach einer Zwischenlagerung in einem Zolllager oder in einer Freizone ist neben der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes auch eine Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz notwendig.
(4) Die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes begleitet neben dem Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Sendung in das Bestimmungsland.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.315.277
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 16 (geltend: 24)
- Gültig
- 19.05.2020 bis 01.02.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF