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Findok · Richtlinien

VB-0220

3.2. Gebrochene Durchfuhr

überholte Fassung (bis 31.01.2009)RichtlinieBMF-010311/0020-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.01.2009.

Wortlaut laut Findok

3.2. Gebrochene Durchfuhr (1) Durchfuhrsendungen dürfen während der Durchfuhr oder Lagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden (§ 29 Abs. 3 Suchtgiftverordnung bzw. § 16 Abs. 3 Psychotropenverordnung). (2) Für die Einlagerung in ein Zolllager oder in eine Freizone ist keine besondere Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend notwendig; die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7044"), welche in diesem Fall auf ein anderes Bestimmungsland als Österreich lautet, muss jedoch vorgelegt werden. (3) Für die Abfertigung der Ware zur Ausfuhr nach einer Zwischenlagerung in einem Zolllager oder in einer Freizone ist neben der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes auch eine Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend notwendig. (4) Die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes begleitet neben dem Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend die Sendung in das Bestimmungsland.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 24)
Gültig
01.03.2007 bis 31.01.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF