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Findok · Richtlinien

VB-0220

3.2. Gebrochene Durchfuhr

überholte Fassung (bis 12.07.2026)Richtlinie2025-0.002.359gilt ab 02.02.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.02.2021 bis 12.07.2026.

Wortlaut laut Findok

3.2. Gebrochene Durchfuhr (1) Durchfuhrsendungen dürfen während der Durchfuhr oder Lagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden (§ 29 Abs. 3 Suchtgiftverordnung bzw. § 16 Abs. 3 Psychotropenverordnung). (2) Für die Einlagerung in ein Zolllager oder in eine Freizone ist keine besondere Bewilligung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz notwendig; die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7044"), welche in diesem Fall auf ein anderes Bestimmungsland als Österreich lautet, muss jedoch vorliegen. (3) Für die Abfertigung der Ware zur Ausfuhr nach einer Zwischenlagerung in einem Zolllager oder in einer Freizone ist neben der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes auch eine Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz notwendig. (4) Die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes begleitet neben dem Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Sendung in das Bestimmungsland.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.002.359
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 24)
Gültig
02.02.2021 bis 12.07.2026
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF