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Findok · Richtlinien

VB-0220

3.2. Gebrochene Durchfuhr

geltende FassungRichtlinie2026-0.594.716gilt ab 13.07.2026

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Wortlaut laut Findok

3.2. Gebrochene Durchfuhr (1) Durchfuhrsendungen dürfen während der Durchfuhr oder Lagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden (§ 29 Abs. 3 Suchtgiftverordnung bzw. § 16 Abs. 3 Psychotropenverordnung). (2) Für die Einlagerung in ein Zolllager oder in eine Freizone ist keine besondere Bewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz notwendig; die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldungder Zollanmeldung im elektronischen Abfertigungssystem "7044"), welche in diesem Fall auf ein anderes Bestimmungsland als Österreich lautet, muss jedoch vorliegen. (3) Für die Abfertigung der Ware zur Ausfuhr nach einer Zwischenlagerung in einem Zolllager oder in einer Freizone ist neben der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes auch eine Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz notwendig. (4) Die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes begleitet neben dem Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Sendung in das Bestimmungsland.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.594.716
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
24 (geltend: 24)
Gültig
13.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF