Findok · Richtlinien
VB-0210
1.2. Dokument V I 1
überholte Fassung (bis 20.11.2012)RichtlinieBMF-010311/0015-IV/8/2012gilt ab 01.12.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.12.2011 bis 20.11.2012.
Wortlaut laut Findok
1.2. Dokument V I 1
Das Dokument V I 1 ist ein Dokument, das auf einem Vordruck ausgestellt ist, der dem Muster in Anlage 1 entspricht. Es ist von einer amtlichen Stelle oder einem Labor eines Drittlandes (siehe Abschnitt 1.5.) auszustellen. Der Vordruck, der aus einem Original und einer Durchschrift besteht, ist im Durchschreibeverfahren und in der Sprache, in der er gedruckt ist, auszufüllen. Jeder Vordruck erhält eine laufende Nummer, die von der amtlichen Stelle (Abschnitt 1.5.), die ihn unterzeichnet, zugeteilt wird.
Hinweis: Für die Erklärung des Dokuments V I 1 in Feld 44 der Zollanmeldung stehen bei e-zoll folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
C017 => versehen mit einem Vermerk gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 [Bescheinigung, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Gemeinschaftsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht]
C014 => ohne Vermerk gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0015-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 10, 11 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.12.2011 bis 20.11.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF