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Findok · Richtlinien

VB-0210

1.2. Dokument V I 1

überholte Fassung (bis 16.09.2010)RichtlinieBMF-010311/0062-IV/8/2009gilt ab 01.08.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2009 bis 16.09.2010.

Wortlaut laut Findok

1.2. Dokument V I 1 Das Dokument V I 1 (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C014" oder"C017") ist ein Dokument, das auf einem Vordruck ausgestellt ist, der dem Muster in Anlage 1 entspricht. Es ist von einer amtlichen Stelle oder einem Labor eines Drittlandes (siehe Abschnitt 1.5.) auszustellen. Der Vordruck, der aus einem Original und einer Durchschrift besteht, ist im Durchschreibeverfahren und in der Sprache, in der er gedruckt ist, auszufüllen. Jeder Vordruck erhält eine laufende Nummer, die von der amtlichen Stelle (Abschnitt 1.5.), die ihn unterzeichnet, zugeteilt wird. Hinweis: Für die Erklärung des Dokuments V I 1 in Feld 44 der Zollanmeldung stehen bei e-zoll folgende Dokumentenartcodes zur Verfügung: C017 => versehen mit einem Vermerk gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung EG) Nr. 555/2008 [Bescheinigung, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Gemeinschaftsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht] C014 => ohne Vermerk gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung EG) Nr. 555/2008

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0062-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 18)
Gültig
01.08.2009 bis 16.09.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF