Findok · Richtlinien
VB-0210
1.2. Dokument V I 1
überholte Fassung (bis 16.09.2010)RichtlinieBMF-010311/0062-IV/8/2009gilt ab 01.08.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2009 bis 16.09.2010.
Wortlaut laut Findok
1.2. Dokument V I 1
Das Dokument V I 1 (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C014" oder"C017") ist ein Dokument, das auf einem Vordruck ausgestellt ist, der dem Muster in Anlage 1 entspricht. Es ist von einer amtlichen Stelle oder einem Labor eines Drittlandes (siehe Abschnitt 1.5.) auszustellen. Der Vordruck, der aus einem Original und einer Durchschrift besteht, ist im Durchschreibeverfahren und in der Sprache, in der er gedruckt ist, auszufüllen. Jeder Vordruck erhält eine laufende Nummer, die von der amtlichen Stelle (Abschnitt 1.5.), die ihn unterzeichnet, zugeteilt wird.
Hinweis: Für die Erklärung des Dokuments V I 1 in Feld 44 der Zollanmeldung stehen bei e-zoll folgende Dokumentenartcodes zur Verfügung:
C017 => versehen mit einem Vermerk gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung EG) Nr. 555/2008 [Bescheinigung, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Gemeinschaftsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht]
C014 => ohne Vermerk gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung EG) Nr. 555/2008
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0062-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.08.2009 bis 16.09.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF