Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1540-W/05
Schätzung fiktive Anschaffungskosten Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1540-W/05vom 15.02.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nähe zu dem im Sachverständigen-Gutachten ausdrücklich als
schön bezeichneten Park berücksichtigt wurde. Die gute bzw. nur
mäßig gute (Mischwert) Verkehrslage wird im überlappenden
Bereich der beiden Kategorien "gut" und "mäßig" mit 4,5% angesetzt.
Der Liegenschaftszinssatz für die W-Gasse beträgt somit
3,5%.
Das
Gebäude A-Platz im 10. Bezirk befindet sich nur in mäßig
guter und relativ ruhiger Wohnlage und sehr guter Verkehrslage hinsichtlich
öffentlicher Verkehrsmittel, unweit von einer U-Bahn. Infrastruktur, sowie
alle notwendigen Versorgungseinrichtungen, Strom, Gas, Wasser und Kanalisation
sind vorhanden, sämtliche Einkaufsmöglichkeiten befinden sich in einer
sehr kurzen Entfernung (siehe vom Bw. vorgelegtes
Sachverständigen-Gutachten vom 17. August 1998). Für dieses
Gebäude ist daher der vom Bw. vertretene Mittelwert für hochwertige
Lage 3% ebenfalls nicht anwendbar. Der UFS ermittelt den Liegenschaftszinssatz
nach den oben für die W-Gasse genannten Grundsätze wie
folgt:
|
A-Platz:
|
|
Wohnlage
mäßig gut und relativ ruhig
|
4,5%
|
Verkehrslage
sehr gut
|
2,5%
|
Liegenschaftszinssatz
|
3,5%
Da die Wohnlage nur mit
mäßig gut und überdies nur relativ ruhig angegeben wird, wird
diese im Bereich von 4,5% angesetzt. Die sehr gute Verkehrslage insbesondere die
Nähe zu der in die Innenstadt führenden U-Bahn wird im untersten
Bereich der Kategorie "sehr gut" mit 2,5% angesetzt. Der Liegenschaftszinssatz
für den A-Platz beträgt daher 3,5%.
Ertragswert
Liegenschaft:
|
|
W-Gasse
|
A-Platz
|
|
|
S
|
S
|
|
Rohertrag:
|
|
|
|
Mieten
monatlich laut Zinsliste
|
34.079,00
|
45.198,00
|
|
zukünftige
Mietzinserwartung S 15,00 pro Nutzfläche 1122 m³
|
16.830,00
|
7.000,00
|
zukünftige
Mietzinserwartung S 7,00 pro Nutzfläche 1000 m³
|
monatlich
|
50.909,00
|
52.198,00
|
|
Jahresrohertrag
|
610.908,00
|
626.376,00
|
|
10%
Bewirtschaftungskosten
|
-61.091,00
|
-93.956,00
|
15%
Bewirtschaftungskosten
|
3,5%
Bodenverzinsung von S 7,341.443,38
|
-256.950,52
|
-127.858,47
|
3,5%
Bodenverzinsung von S 3,653.099,16
|
Reinertrag
Gebäude
|
292.866,48
|
404.561,53
|
|
wirtschaftliche
RND 34 Jahre und Zinssatz 3,5% ergeben Kapitalisierungsfaktor 19,70068
ergibt:
|
|
|
wirtschaftliche
RND 40 Jahre und Zinssatz 3,5% ergeben Kapitalisierungsfaktor 21,35507
ergibt:
|
Ertragswert
Gebäude
|
5.769.668,84
|
8.639.439,78
|
|
gerundet
|
5.770.000,00
|
8.639.000,00
|
|
Bodenkomponente
|
7.341.000,00
|
3.653.000,00
|
|
Summe
|
13.111.000,00
|
12.292.000,00
|
Bodenkomponente:
Zunächst
ist im Schätzungsweg der Ertragswert der gesamten Liegenschaft
(Grundstück und Gebäude) und in einem zweiten Schritt aus dem sich
ergebenden Gesamtwert der Wert des der Abschreibung unterliegenden Gebäudes
zu ermitteln. Beim Ertragswert ist zu beachten, dass darin auch ein auf Grund
und Boden entfallender Anteil enthalten ist. So wurde beim Ertragswert
Gebäude nach oa. Berechnung auch eine Verzinsung des Bodens ausgeschieden.
Die Bodenkomponente des Ertragswertes ist getrennt zu ermitteln.
Der
Amtsachverständige ermittelt die Bodenkomponente ausgehend von den vom Bw.
beauftragten Sachverständigen angesetzten Preis für den Freigrund (vom
Amtsachverständigen als mit den amtlich bekannten Preisen
übereinstimmend beurteilt) abzüglich der ebenfalls vom
Sachverständigen angesetzten Abbruchskosten. Von diesem Betrag (Freigrund
- Abbruchskosten) setzt der Amtsachverständige die Differenz zu
vergleichbaren bebauten Grundstücke an und nimmt die Abzinsung auf Basis
dieser Differenz vor.
Dass es sich um
vergleichbare bebaute Grundstücke
handelt, ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Freigrund und bebautes
Grundstück.
Die Werte
für die vergleichbaren bebauten Grundstücke werden vom
Amtsachverständigen in seinen beiden Stellungnahmen vom
4. November 2004, Seite 2, unter detaillierter Berücksichtigung
von jeweils Geschoß-Flächen-Zahl (GFZ), Verkehrs- und
Versorgungslage, Lärm- und Staubbelastung, Parknähe, Ausländer-
und Akademikeranteil aus der zitierten Modellrechnung der Technischen
Universität Wien abgeleitet. Gegen die vom Amtsachverständigen auf
diese Weise ermittelten Vergleichspreise für bebaute Grundstücke
(S 12.000,00 pro m² W-Gasse und S 8.000,00 pro m² A-Platz)
werden vom Bw. keine Einwendungen erhoben.
Der
Amtsachverständige nimmt eine Verzinsung der Differenz zwischen
Bodenwert-Freimachungskosten und Vergleichspreis vor mit der Begründung,
dass der Wert von vergleichbaren bebauten Grundstücken den Umstand
unberücksichtigt lasst, dass das Grundstück am Ende der Nutzungsdauer
des Gebäudes, zu einem Zeitpunkt also, an dem definitionsgemäß
das Gebäude nicht mehr verwendbar ist, als unbebaut abzüglich
Abbruchskosten zur Verfügung steht. Daher ist die Wertdifferenz zum
unbebauten Grundstück auf die Nutzungsdauer der Gebäude abzuzinsen.
Der Abzug der Abbruchskosten ist logisch nur vom Freigrundwert möglich. Da
die Abbruchskosten erst in der Zukunft am Ende der Nutzungsdauer des
Gebäudes anfallen, ist abzuzinsen.
Der UFS
schließt sich dieser Betrachtungsweise an, wendet jedoch den an Hand von
Gebiet und Objektkategorie unter besonderer Berücksichtigung der Lage
ermittelten Liegenschaftszinssatz an:
|
|
W-Gasse
|
A-Platz
|
|
|
S
|
S
|
|
|
|
|
|
Freigrund laut
Sachverständiger
|
11.158.500,00
|
5.626.000,00
|
|
Abbruchskosten
laut Sachverständiger
|
-1.344.300,00
|
-1.413.300,00
|
|
Bodenwert -
Freimachungskosten
|
9.814.200,00
|
4.212.700,00
|
|
ergibt
m²-Preis bei 519 m²
|
18.909,83
|
9.729,10
|
ergibt
m²-Preis bei 433 m²
|
Vergleichspreis
bebaute Liegenschaft
|
-12.000,00
|
-8.000,00
|
|
|
6.909,83
|
1.729,10
|
|
x 519
m²
|
3.586.200,00
|
748.700,00
|
x 433
m²
|
Zinssatz 3,5%
und ND 34 Jahre ergeben Abzinsungsfaktor 0,31048, ergibt Abwertungsfaktor
0,68952, ergibt Abzinsung:
|
2.472.756,62
|
559.600,84
|
Zinssatz 3,5%
und ND 40 Jahre ergeben Abzinsungsfaktor 0,25257, ergibt Abwertungsfaktor
0,74743, ergibt Abzinsung:
|
Bodenwert -
Freimachungskosten
|
9.814.200,00
|
4.212.700,00
|
|
Abzinsung
|
-2.472.756,62
|
-559.600,84
|
|
Bodenkomponente
|
7.341.443,38
|
3.653.099,16
|
|
gerundet
|
7.341.000,00
|
3.653.000,00
Sachwertverhältnis
(Aufteilung Grund und Boden sowie
Gebäude):
Die
Ertragswertmethode ist nur für die Ermittlung des Gesamtwertes
ausschlaggebend, nicht jedoch für die Ermittlung des
Wertverhältnisses, somit nicht für die Aufteilung des Gesamtwertes der
Liegenschaft auf Grund und Boden einerseits und Gebäude anderseits (vgl.
Prodinger/Kronreif, aaO, Seite 170 unter Hinweis auf die
Rechtsprechung).
Dies hat den
Grund darin, dass in den Ertragswert sowohl Komponenten des Grund und Bodens als
auch des Gebäudes Eingang gefunden haben. Bei Aufteilung des Gesamtwertes
ist daher sowohl beim Grund und Boden als auch beim Gebäude auf den
Sachwert des jeweiligen Wirtschaftsgutes abzustellen. Sachwert von Grund und
Boden sowie Gebäude sind getrennt zu ermitteln.
Prodinger/Kronreif,
aaO, Seite 171, vertreten unter Zitierung einer weiteren Literaturstelle
die Auffassung, dass beim Sachwert von Grund und Boden dann kein
Bebauungsabschlag anzusetzen ist, wenn dieser auch in den anderen
Bewertungsschritten nicht berücksichtigt wurde. Da jedoch in der Ermittlung
des Ertragswertes ein Bebauungsabschlag angesetzt wurde, ist dieser auch beim
Sachwert zu berücksichtigen. Der auf Grund von Vergleichspreisen ermittelte
Freigrundwert ist um die Abbruchskosten zu verringern, woraus sich der Sachwert
von Grund und Boden ergibt.
Der Gesamtwert
der Liegenschaft ist daher zuerst nach der - im Fall eines der Vermietung
dienenden Gebäudes zu bevorzugenden - Ertragswertmethode zu schätzen.
Ausgehend von diesem Gesamtwert sind nun auch die Einzelwerte des Grund und
Bodens sowie des Gebäudes aus zu ermitteln, nunmehr aber nach der
Sachwertmethode. Im letzten Schritt ist im Verhältnis der Sachwerte des
Grund und Bodens sowie des Gebäudes der Gesamtwert der Liegenschaft auf die
einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen (Prodinger/Kronreif, aaO,
Seite 171f).
Der
Amtsachverständige gibt an, dass zu dem vom Sachverständigen
angesetzten Sachwert der beiden Gebäude nichts weiter hinzugefügt
werde. Der Amtsachverständige übernimmt jeweils die vom
Sachverständigen angesetzten Neuherstellungswerte 18.000,00 pro m² und
Abschreibung für Abnutzung 65%, nicht jedoch die
Nutzfläche:
|
|
W-Gasse
|
A-Platz
|
Sachverständiger
|
1420,38
m²
|
1439,22
m²
|
Amtsachverständiger
|
1406,00
m²
|
1431,00
m²
Da der
Amtsachverständige seine Abweichung nicht begründet, wird vom Ansatz
des Sachverständigen ausgegangen.
|
Sachwert
Gebäude:
|
W-Gasse
|
A-Platz
|
|
|
S
|
S
|
|
1420,38
m² x S 18.000,00
|
25.566.840,00
|
25.905.960,00
|
1439,22
m² x S 18.000,00
|
gerundet
|
25.567.000,00
|
25.906.000,00
|
|
Restwert
35%
|
8.948.450,00
|
9.067.100,00
|
|
gerundet
|
8.948.000,00
|
9.067.000,00
|
Auf Grund der Verhältnismethode ergeben sich folgende
fiktive Anschaffungskosten der beiden Gebäude:
|
|
W-Gasse
|
|
A-Platz
|
|
|
S
|
|
S
|
|
Sachwertanteil
Grundstück
|
9.814.200,00
|
=
52,31%
|
4.212.700,00
|
=
31,73%
|
Sachwertanteil
Gebäude
|
8.948.000,00
|
=
47,69%
|
9.067.000,00
|
=
68,27%
|
fiktive
Anschaffungskosten Liegenschaft
|
13.111.000,00
|
|
12.292.000,00
|
|
Anteil
Grundstück
|
6.858.364,10
|
=
52,31%
|
3.900.251,60
|
=
31,73%
|
Anteil
Gebäude
|
6.252.635,90
|
=
47,69%
|
8.391.748,40
|
=
68,27%
|
aufgerundet
|
6.253.000,00
|
|
8.392.000,00
|
Zusammenfassung:
|
|
W-Gasse
|
A-Platz
|
|
|
S
|
S
|
|
fiktive
Anschaffungskosten Gebäude
|
6.253.000,00
|
8.392.000,00
|
|
Anteil
75%
|
4.689.750,00
|
6.528.976,00
|
Anteil
77,8%
|
jährliche
Afa RND 34 Jahre
|
137.933,82
|
163.224,40
|
jährliche
Afa RND 40 Jahre
|
Afa Restanteil
laut Vorjahre unstrittig
|
764,13
|
646,02
|
|
Afa
gesamt
|
138.697,95
|
163.870,42
|
|
|
€
|
€
|
|
|
10.079,57
|
11.908,93
|
In den angefochtenen Bescheiden ergeben sich folgende
Änderungen:
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung:
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
S
|
S
|
€
|
laut
FA
|
481.700,00
|
431.665,00
|
5.483,51
|
Korrektur Afa
W-Gasse lt. FA
|
101.772,56
|
101.772,56
|
7.396,10
|
Korrektur Afa
A-Platz lt. FA
|
125.875,94
|
125.874,95
|
9.147,69
|
Afa W-Gasse
lt. UFS
|
-138.697,95
|
-138.697,95
|
-10.079,57
|
Afa A-Platz
lt. UFS
|
-163.870,42
|
-163.870,42
|
-11.908,93
|
|
406.780,13
|
356.744,14
|
38,80
Der Berufung war daher teilweise
stattzugeben.
Beilage:
3 Berechnungsblätter Einkommensteuer 2000 bis 2002
Wien, am 15.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 9 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1540-W/05
- Stammnummer
- 26798
- Gültig
- 15.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF