Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1540-W/05
Schätzung fiktive Anschaffungskosten Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1540-W/05vom 15.02.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten eines der Vermietung dienenden Gebäudes ist beim Liegenschaftszinssatz nicht von der Sekundärmarktrendite des Kapitalmarktes sondern von einem an Hand von Gebiet und Objektkategorie unter besonderer Berücksichtigung der Lage ermittelten Zinssatz auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
9. August 2005 gegen die Bescheide des FA vom 7. Juli 2005 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
a)
Bescheid
Berufungsgegenständlich
sind fiktive Anschaffungskosten von zwei der Vermietung und Verpachtung
dienender Mietwohnhäuser in Wien. Es handelt sich um die
Gebäude:
W-Gasse
(W-Gasse)
A-Platz
(A-Platz)
Dem
Bericht vom 8. Juli 2005 über eine Außenprüfung (Akt
BP-Bericht und Gutachten Seite 34ff) ist dazu in den Tz 4 und 10 zu
entnehmen, dass der Berufungswerber (Bw.) bis Anfang 1999 Eigentümer zu 25%
an der Liegenschaft W-Gasse und zu 22,2% an der Liegenschaft A-Platz gewesen
sei, seit 4. Mai 1999 sei der Bw. jeweils alleiniger Eigentümer.
Jeweils zum Stichtag 15. August 1998 sei ein Schätzgutachten
zwecks Feststellung des Verkehrswertes erstellt worden. Zum Stichtag
30. September 1999 sei ein Gutachten über die Feststellung der
wirtschaftlichen Nutzungsdauer erstellt worden. Für die nunmehr neu
zugegangenen Liegenschaftsanteile in Höhe von 75% (W-Gasse) und 77,8%
(A-Platz) seien diese Gutachten als Afa-Bemessungsgrundlage herangezogen worden.
Von der Betriebsprüfung sei eine Überprüfung erfolgt und sodann
eine Stellungnahme sowie Bedenkenvorbehalt und Ergänzungsauftrag zu den
Gutachten vom bundesweiten Fachbereich erstellt worden. Die Fragen seien vom
Gutachter nicht beantwortet worden. In der Stellungnahme des Fachbereiches der
Finanzverwaltung zum vorgelegten Gutachten sei der Verkehrswert neu berechnet
worden. Diese Berechnung sei dem Bw. zur Kenntnis gebracht worden. Es
würden sich folgende Änderungen ergeben:
W-Gasse:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
Afa
|
S
|
S
|
€
|
lt
Bw.
|
146.838,00
|
146.838,00
|
10.671,11
|
lt.
Bp.
|
101.772,56
|
101.772,56
|
7.396,10
|
Differenz
|
45.065,44
|
45.065,44
|
3.275,01
A-Platz:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
Afa
|
S
|
S
|
€
|
lt
Bw.
|
173.965,00
|
173.916,16
|
12.638,98
|
lt.
Bp.
|
125.875,94
|
125.874,95
|
9.147,69
|
Differenz
|
48.089,06
|
48.041,21
|
3.491,29
Den Beilagen 1 und 2 zur
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27. Mai 2005 (Akt
BP-Bericht Seite 75f) sind die unterschiedlichen Ansätze von Bw. und
FA zu entnehmen:
W-Gasse:
|
1. Laut
Erklärung:
|
S
|
S
|
€
|
Alt:
|
|
|
|
Afa
gesamt
|
3.056,50
|
|
|
Anteil Bw.
25%
|
|
764,13
|
55,53
|
Neu:
|
|
|
|
Altanteil
25%
|
|
764,13
|
55,53
|
Neuanteil
75%
|
|
|
|
Grundwert
|
-3.720.000,00
|
|
|
Schätzwert
gesamt
|
10.342.000,00
|
|
|
Gebäudewert
|
6.622.000,00
|
|
|
Jahres-Afa bei
RND 34 Jahre
|
194.764,71
|
|
|
davon
75%
|
|
146.073,53
|
10.615,58
|
|
|
146.837,65
|
10.671,11
|
2. Laut
FA
|
|
|
|
Alt:
|
|
|
|
Afa
gesamt
|
3.056,50
|
|
|
Anteil Bw.
25%
|
|
764,13
|
55,53
|
Neu:
|
|
|
|
Altanteil
25%
|
|
764,13
|
55,53
|
Neuanteil
75%
|
|
|
|
Grundwert
|
-7.527.680,00
|
|
|
Schätzwert
gesamt
|
12.106.729,00
|
|
|
Gebäudewert
|
4.579.049,00
|
|
|
Jahres-Afa bei
RND 34 Jahre
|
134.677,91
|
|
|
davon
75%
|
|
101.008,43
|
7.340,57
|
|
|
101.772,56
|
7.396,10
A-Platz:
|
1. Laut
Erklärung:
|
S
|
S
|
€
|
Alt:
|
|
|
|
Afa
gesamt
|
2.910,00
|
|
|
Anteil Bw.
22,2%
|
|
646,02
|
46,95
|
Neu:
|
|
|
|
Altanteil
22,2%
|
|
646,02
|
46,95
|
Neuanteil
77,8%
|
|
|
|
Grundwert
|
-1.876.000,00
|
|
|
Schätzwert
gesamt
|
10.787.000,00
|
|
|
Gebäudewert
|
8.911.000,00
|
|
|
Jahres-Afa bei
RND 40 Jahre
|
222.775,00
|
|
|
davon
77,8%
|
|
173.318,95
|
12.595,58
|
|
|
173.964,97
|
12.642,53
|
2. Laut
FA
|
|
|
|
Alt:
|
|
|
|
Afa
gesamt
|
2.910,00
|
|
|
Anteil Bw.
22,2%
|
|
646,02
|
46,95
|
Neu:
|
|
|
|
Altanteil
22,2%
|
|
646,02
|
46,95
|
Neuanteil
77,8%
|
|
|
|
Grundwert
|
-5.178.031,00
|
|
|
Schätzwert
gesamt
|
11.616.588,00
|
|
|
Gebäudewert
|
6.438.557,00
|
|
|
Jahres-Afa bei
RND 40 Jahre
|
160.963,93
|
|
|
davon
77,8%
|
|
125.229,93
|
9.100,81
|
|
|
125.875,95
|
9.147,76
Nach einer Wiederaufnahme des
Verfahren erließ das FA am 7. Juli 2005 geänderte
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 betreffend sowohl die
obigen als auch andere, jedoch nicht berufungsgegenständliche
Feststellungen.
b)
Berufung
In der mit
Schreiben vom 9. August 2005 eingebrachten Berufung
(Einkommensteuerakt 2002 Seite 17ff) brachte der Bw. vor, er habe bei den
beiden Häusern W-Gasse und A-Platz die Afa von den fiktiven
Anschaffungskosten zum Zeitpunkt des Erwerbes berechnet. Der Verkehrswert und
die voraussichtliche Restnutzungsdauer sei vom einem namentlich genannten
staatlich befugten und gerichtlich beeideten Sachverständigen für
Bauwesen und ständig beeideten Gerichtssachverständigen im Zuge von
Schätzgutachten zum selben Stichtag 15. August 1998 ermittelt
worden.
In dem der
Betriebsprüfung vorliegenden Gutachten habe der Sachverständige einen
aus Grund- und Bauwert zusammengesetzten Sachwert ermittelt, diesem Sachwert
einen Ertragswert gegenübergestellt und den Verkehrswert aus dem
arithmetischen Mittel von Sach- und Ertragswert berechnet. Der Schätzwert
der Liegenschaft A-Platz sei mit S 10,787 Mio. und jener der W-Gasse mit
S 10,342 Mio. festgestellt worden. Vom Gesamtwert sei der Sachwert des
Grundanteiles in Abzug gebracht, der restliche Wert als Gebäudewert
angesetzt und der prozentuelle Anteil des unentgeltlich zugewendeten
Liegenschaftsanteiles berechnet worden. Dieser Wert sei durch die vom
Sachverständigen ebenfalls gutachterlich festgestellte voraussichtliche
Restnutzungsdauer dividiert und somit die Absetzung für Abnutzung ermittelt
worden.
Diese
Berechnung sei nach Erachten des Bw. sachgerecht. Das somit zur Afa-Berechnung
ermittelte Verhältnis Grund - Gebäudewert betrage bei der Liegenschaft
A-Platz 17,4 : 82,6, bei der Liegenschaft W-Gasse
64,03 : 35,97. Diese Grundanteile würden angemessen erscheinen,
im Falle der Liegenschaft W-Gasse würden die geschätzten Grundanteile
sogar weit über dem in den Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 6447,
angeführten prozentuellen Anteil von 20% liegen, der "den allgemeinen
Erfahrungen der Finanzverwaltung" entspreche.
Diese
Berechnungsmethode, sogenannte Differenzmethode, würden auch die
Einkommensteuerrichtlinien 2000 in Rz 2614 vorsehen. Aus Rz 2615
würde sich implizit ergeben, dass bei Anwendung der Differenzmethode
primär auf die von einem Sachverständigen ermittelten Werte
abzustellen sei. Dies treffe auf den Fall des Bw. zu. Sowohl Grund- als auch
Gebäudewert seien von einem Sachverständigen ermittelt worden. Der Bw.
sei der Rechtsansicht, dass die Absetzung für Abnutzung richtig und
sachgerecht ermittelt worden sei. Die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt
des unentgeltlichen Erwerbes seien entsprechend Rz 6441 auf Grundlage einer
Liegenschaftsschätzung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen
ermittelt worden.
Die
Betriebsprüfung zweifle das Gutachten an und habe einen namentlich
genannten Amtsachverständigen mit einer Stellungnahme beauftragt. Zur
Person dieses Amtsachverständigen sei anzumerken, dass dieser nach Wissen
des Bw. weder gerichtlich beeideter Sachverständiger noch Diplomingenieur
für das Bauwesen sei. Somit liege die formelle Qualifikation des vom Bw.
beauftragten Sachverständigen über der des Amtsachverständigen.
Der Amtsachverständige gelange in seinem "Gegengutachten" zu nahezu identen
Verkehrswerten, diese würden sich im Vergleich zu den vom
Sachverständigen ermittelten Werten wie folgt darstellen:
|
|
W-Gasse
|
A-Platz
|
|
S
|
S
|
Verkehrswert
laut Sachverständiger
|
10.342.000,00
|
10.787.000,00
|
Verkehrswert
laut Amtsachverständiger
|
12.100.000,00
|
11.700.000,00
|
Grundanteil
Sachverständiger (Differenzmethode)
|
3.720.000,00
|
1.876.000,00
|
in % des
gesamten Verkehrswertes
|
36%
|
17,4%
|
Grundanteil
Amtsachverständiger
|
7.527.680,00
|
5.178.031,00
|
in % des
gesamten Verkehrswertes
|
62,21%
|
44,25%
Allein aus dem Verhältnis
Bodenwert - Verkehrswert, der bei einem Zinshaus mit kleiner
Bodenfläche und großer Nutzfläche sowohl den Erfahrungen des
täglichen Lebens als auch der Finanzverwaltung (Rz 6447 EStR 2000)
widerspreche, ergebe sich deutlich, dass die gutachterliche Äußerung
des Amtsachverständigen zu keinem sachgerechten Ergebnis
führe.
So sei zB bei
der Liegenschaft A-Platz der Bodenwert für 519 m² mit S 7,5 Mio.,
der Gebäudewert für 1406 m² mit S 4,6 Mio. angesetzt worden.
Hier verkenne der [gemeint:] Amtsachverständige die Wertverhältnisse
und wende die Differenzmethode nach Ansicht des Bw. unrichtig an.
Bei
Feststellung des reinen Ertragswertes, wie es der Amtsachverständige als
für richtig erachte (die Mittelwertmethode sei die gängigste Methode
der Liegenschaftsbewertung), sei es nach Ansicht des Bw. nicht zulässig,
vom gesamten Ertragswert den hohen Bodenwert, der als Sachwert ermittelt worden
sei, in Abzug zu bringen, da das Verhältnis Boden - Gebäudewert
vollkommen verzerrt dargestellt werde. Der [gemeint:] Amtsachverständige
widerspreche sich selbst, wenn er einerseits argumentiere, dass
ausschließlich der Ertragswert maßgeblich sei, und andererseits den
Sachwert des Bodens ansetze. Das Gutachten lasse die Vermutung zu, dass mit
einem nicht sachgerechten Methodenmix unbedingt ein Weg gefunden werden solle,
die Afa zu kürzen. Nach Erachten des Bw. gebe es auch keine Veranlassung,
sich nicht auf das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu
stützen.
c) Verfahren UFS
Der Bw. legte
für die beiden Gebäude jeweils Gutachten vom 17. und
21. August 1998 eines von ihm beauftragten staatlich befugten und
beeideten Zivilingenieurs für Bauwesen und ständig beeideten
Gerichtssachverständigen (in der Folge kurz Sachverständiger genannt)
zum Stichtag 15. August 1998 betreffend Schätzwert und vom
22. Dezember 1999 zum Stichtag 30. September 1999 betreffend
wirtschaftliche Nutzungsdauer vor (Akt BP-Bericht Seite 1ff). Das FA stütze
seinen Bescheid auf zwei Stellungnahmen vom 9. November 2004 eines
Amtsachverständigen zu den genannten Gutachten (Akt BP-Bericht
Seite 20ff).
Der vom Bw.
beauftragte Sachverständige ermittelte zunächst den Verkehrswert der
Liegenschaft als Mittelwert von Sach- und Ertragswert. Von diesem Mittelwert zog
der Sachverständige den Sachwert des Grundstückes ab und gelangte so
zu dem von ihm angesetzten Gebäudewert. Von diesem Gebäudewert machte
der Bw. die Afa geltend.
Der
Amtsachverständige hingegen ermittelte in seiner Stellungnahme den
Verkehrswert der Liegenschaft aus der Summe Ertragswert Gebäude und einem
"Bodenwert" (Grundstück nach Abzinsung). Das FA zog als
Afa-Bemessungsgrundlage nur den vom Amtschachverständigen ermittelten
Ertragswert Gebäude heran.
|
W-Gasse:
|
Sachverständiger
|
Amtsachverständiger
|
|
|
S
|
S
|
|
1.
Sachwert
|
|
|
|
Grund
leer
|
11.160.000,00
|
11.158.500,00
|
Grundstück
|
1/3 wegen
Bebauung
|
3.720.000,00
|
7.527.680,00
|
nach
Abzinsung
|
Bauwert
neu
|
25.567.000,00
|
|
|
Abzug 65%
Restwert
|
8.948.000,00
|
8.857.800,00
|
Bauwert
|
Sachwert:
|
|
|
|
Grund
|
3.720.000,00
|
|
|
Gebäude
|
8.948.000,00
|
|
|
|
12.668.000,00
|
|
|
2.
Ertragswert*)
|
8.016.000,00
|
4.579.049,00
|
Ertragswert*)
|
|
20.684.000,00
|
7.527.680,00
|
Grundwert
|
Schätzwert
|
10.342.000,00
|
12.106.729,00
|
|
|
|
|
|
*)
Ertragswert:
|
|
|
|
Zinssatz
|
3%
|
4%
|
|
Jahre
|
30
|
34
|
|
Jahresbetrag
|
408.948,00
|
248.710,00
|
|
Barwert
|
8.015.561,29
|
4.579.049,00
|
|
|
|
|
|
A-Platz:
|
Sachverständiger
|
Amtsachverständiger
|
|
|
S
|
S
|
|
1.
Sachwert
|
|
|
|
Grund
leer
|
5.629.000,00
|
5.629.000,00
|
Grundstück
|
1/3 wegen
Bebauung
|
1.876.000,00
|
5.178.031,00
|
nach
Abzinsung
|
Bauwert
neu
|
25.906.000,00
|
|
|
Abzug 65%
Restwert
|
9.067.000,00
|
9.015.300,00
|
Bauwert
|
Sachwert:
|
|
|
|
Grund
|
1.876.000,00
|
|
|
Gebäude
|
9.067.000,00
|
|
|
|
10.943.000,00
|
|
|
2.
Ertragswert*)
|
10.631.000,00
|
6.438.557,00
|
Ertragswert*)
|
|
21.574.000,00
|
5.178.031,00
|
Grundwert
|
Schätzwert
|
10.787.000,00
|
11.616.588,00
|
|
*)
Ertragswert:
|
|
|
|
Zinssatz
|
3%
|
4%
|
|
Jahre
|
30
|
40
|
|
Jahresbetrag
|
542.376,00
|
325.298,00
|
|
Barwert
|
10.630.808,98
|
6.438.549,76
|
Der vom Bw. beauftragte
Sachverständige setzte für beide Häuser eine wirtschaftliche
Ertragsdauer von 30 Jahren an. Der Amtsachverständige setzte
demgegenüber die Restnutzungsdauer laut den weiteren Gutachten des vom Bw.
beauftragten Sachverständigen über die wirtschaftliche Nutzungsdauer
an (34 Jahre W-Gasse und 40 Jahre A-Platz).
Beim Grundwert
nach Abzinsung ging der Amtsachverständige laut seinen Ausführungen in
den Stellungnahmen vom 4. November 2004 von folgender Berechnung
aus:
|
Amtsachverständiger:
|
W-Gasse
|
A-Platz
|
|
|
S
|
S
|
|
zunächst
Schätzwert/m² Sachverständiger
|
21.500,00
|
13.000,00
|
|
x 519 m²
= Freigrund
|
11.158.500,00
|
5.629.000,00
|
x 433 m²
= Freigrund
|
Abzinsung
Amtsachverständiger:
|
|
|
|
Schätzwert/m²
|
21.500,00
|
13.000,00
|
|
vergleichbare
Grundstücke lt. Amtsachverständiger/m²
|
12.000,00
|
8.000,00
|
|
Differenz
|
9.500,00
|
5.000,00
|
|
x 519 m²
|
4.930.500,00
|
2.165.000,00
|
x 433
m²
|
Barwertfaktor
0,2636, Abwertungsfaktor 0,7334 ergibt:
|
|
|
Barwertfaktor
0,2083, Abwertungsfaktor 0,7917 ergibt:
|
Abzinsung
|
3.630.820,00
|
450.970,00
|
Abzinsung
|
|
11.158.500,00
|
5.629.000,00
|
|
|
-3.630.820,00
|
-450.970,00
|
|
"Summe
Grundstücke"
|
7.527.680,00
|
5.178.030,00
|
Zu beachten
ist jedoch, dass die oa. Aufstellung des Amtsachverständigen einen
Rechenfehler enthält, mathematisch würden sich folgende Beträge
ergeben:
|
|
W-Gasse
|
A-Platz
|
|
|
S
|
S
|
|
x 519 m²
|
4.930.500,00
|
2.165.000,00
|
x 433
m²
|
Barwertfaktor
0,2636, Abwertungsfaktor 0,7334 ergibt:
|
|
|
Barwertfaktor
0,2083, Abwertungsfaktor 0,7917 ergibt:
|
Abzinsung
|
3.616.028,70
|
1.714.030,50
|
Abzinsung
|
|
11.158.500,00
|
5.629.000,00
|
|
|
-3.616.028,70
|
-1.714.030,50
|
|
"Summe
Grundstücke"
|
7.542.471,30
|
3.914.969,50
|
Weiters kommt
der Amtsachverständige jeweils zu einem anderen Ertragswert, weil er den
Ertrag laut Sachverständigem wie folgt adaptiert:
|
Sachverständiger:
|
W-Gasse
|
A-Platz
|
|
S
|
S
|
monatlich laut
Zinsliste
|
34.079,00
|
45.198,00
|
x 12
=
|
408.948,00
|
542.376,00
|
Amtsachverständiger:
|
|
|
|
monatlich lt.
Zinsliste
|
34.079,00
|
45.198,00
|
|
zukünftige
Mietzinserwartung S 15,00 pro Nutzfläche
1122 m²
|
16.830,00
|
7.000,00
|
zukünftige
Mietzinserwartung S 7,00 pro Nutzfläche 1000 m²
|
|
50.909,00
|
52.198,00
|
|
Jahresrohertrag
|
610.908,00
|
626.376,00
|
|
10%
Bewirtschaftungskosten
|
-61.091,00
|
-93.956,00
|
15%
Bewirtschaftungskosten
|
4%
Bodenverzinsung von S 7,527.680,00
|
-301.107,00
|
-207.121,00
|
4%
Bodenverzinsung von S 5,178.031,00
|
|
248.710,00
|
325.299,00
|
Beim
Ertragswert (im vorliegenden Fall ausgehend von den erzielten Mieten laut
Zinsliste) ist auch ein auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden entfallender
Anteil enthalten. Dieser wurde vom Amtsachverständigen durch Ausscheiden
einer Verzinsung 4% des von ihm ermittelten Sachwertes des Bodens
berücksichtigt.
|
Amtsachverständiger:
|
W-Gasse
|
A-Platz
|
|
S
|
S
|
Bodenwert laut
Sachverständiger
|
21.500,00
|
13.000,00
|
Vergleichspreise
|
-12.000,00
|
-8.000,00
|
Differenz pro
m²
|
9.500,00
|
5.000,00
|
Nutzungsdauer
|
34
Jahre
|
40
Jahre
|
Barwertfaktor
bei 4%
|
0,2636
|
0,2083
|
Grundwert nach
Abzinsung
|
7.527.680,00
|
5.178.031,00
|
davon
4%
|
301.107,00
|
207.121,00
Im Verfahren der
Außenprüfung antwortete der vom Bw. beauftragte
Sachverständige auf Fragen der
Prüferin im Schreiben vom 15. September 2004 (Arbeitsbogen Band 3
Seite 59ff) wie folgt:
Bauabschlag
2/3 bei Grund und Boden:
Laut
Sachverständigen sei beim Sachwertverfahren die Bebauung immer mit einem
entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen, weil man sonst zu vollkommen
illusorischen Werten komme. Nachdem die noch immer überwiegende Anzahl von
Miethäusern ganz besonders in Wien dem MRG unterliegen würden, bleibe
der freie Grundwert (Bodenwert abzüglich Freimachung) eine reine Utopie.
Nach dem MRG habe der Eigentümer im Falle eines erforderlichen Abbruchs zB
bei Feuer das Gebäude in alter Form wieder herzustellen. In diesem Sinn
würden bei den "meisten SV" des anteilig zu berücksichtigenden
Bodenwertes ein Restanteil von zwischen 25% und 30%, bei kleineren Gebäuden
mit wenigen Mietern max. 40%, des freien Bodenwertes berücksichtigt. Diese
Werte seien Erfahrungswerte.
Bei
Berechnung des Ertragswertes wurden keine Bewirtschaftungskosten
abgezogen:
Dies
sei in den Gutachten bei den Ausführungen zum Ertragswert erklärt
worden. Mehr könne der Sachverständige nicht sagen. In den Gutachten
wurde ausgeführt, bei der Berechnung nach dem Ertragswertverfahren
würden die erzielbaren Mietzinse laut Zinsliste eingesetzt. Die laufend
notwendigen Aufwandskosten seien durch das MRG gedeckt und erforderliche
Reparaturen im Hinblick auf die möglichen Neuvermietungen unter der Annahme
außer Acht gelassen und würden daher nicht berücksichtigt bzw.
seien nur beim Sachwert erfasst worden, weil die beiden Häuser derzeit in
einem guten Zustand seien. Die Betriebskosten laut MRG würden gesondert
verrechnet werden. Der Sachverständige ergänzte, dass er immer das
Endprodukt seiner Schätzungen mit der tatsächlichen Marktlage und
einer vergleichenden Bewertung unterziehe. Er verwende persönlich dennoch
das empfohlene Vergleichswertverfahren nicht gern, weil die vergleichbaren
Möglichkeiten sich immer durch so zahlreiche Unterschiede von dem jeweils
zu schätzenden Objekt trotzdem unterscheiden würden, dass die dort
anzubringenden Korrekturen viel größere Abweichungen entstehen
würden, die dann doch mit beiden anderen Verfahren noch zu vergleichen
seien. Ansonsten verwiese der Sachverständige auf Bestimmungen zum LBG und
einen Schriftverkehr zwischen einem namentlich genannten "anerkannten Fachmann
der Liegenschaftsbewertung" und einem Beamten im BMJ darüber, welcher
Mittelwert aus Sachwert und Ertragswert beim Verkehrswert von Liegenschaften
anzuwenden sei.
In den jeweils
am 9. November 2004 abgegeben Stellungnahmen gab der
Amtsachverständige an (Akt
BP-Bericht Seite 20ff):
Bodenwert:
Die
beiden vom Sachverständigen unterstellten Bodenwerte (pro m²
S 21.500,00 für W-Gasse und S 13.000,00 für A-Platz)
würden mit bekannten Kaufpreisen übereinstimmen, eine Kürzung des
Bodenwertansatzes wegen vorhandener Bebauung um 66% sei jedoch nicht
sachgerecht. Auf den Barwert des Bodenpreises sei bei der Restnutzungsdauer des
Gebäudes (34 Jahre W-Gasse und 40 Jahre A-Platz) bei einem unterstellten
Zinssatz 4% nur jener Teil des Bodens zu kürzen, der über dem
Bodenwert für vergleichbar "bebaute" Grundstücke liege. Für
vergleichbar "bebaubare" Grundstücke sei zu berücksichtigen: W-Gasse 5
Minuten bis zur U-Bahn, Versorgung im Fußwegebereich, mäßige
Lärm- und Staubbelastung, Parknähe, Ausländeranteil unter 20%,
Akademikeranteil 15-20%; A-Platz: 10 Minuten bis zur U-Bahn, mäßige
Lärm- und Staubbelastung, Ausländeranteil über 20%,
Akademikeranteil unter 15%; Dies ergebe nach Studium der Kaufangebote und
Vergleich mit einer Modellrechnung der technischen Universität Wien pro
m² S 12.000,00 für die W-Gasse S 8,000,00 für den
A-Platz. Um den Barwertfaktor sei daher nur die Differenz
abzuzinsen:
|
Amtsachverständiger:
|
W-Gasse
|
A-Platz
|
|
S
|
S
|
Bodenwert laut
Sachverständiger
|
21.500,00
|
13.000,00
|
Vergleichspreise
|
-12.000,00
|
-8.000,00
|
Differenz pro
m²
|
9.500,00
|
5.000,00
|
Nutzungsdauer
|
34
Jahre
|
40
Jahre
|
Barwertfaktor
bei 4%
|
0,2636
|
0,2083
Ertragswert:
Laut
Amtsachverständigem seien die Kosten der Bewirtschaftung der Liegenschaft
nicht gänzlich außer Acht zu lassen. Sinngemäß seien nicht
alle Kosten laut MRG auf die Mieter überwälzbar, der Bw. habe auch bei
der Überschussermittlung Aufwandsposten geltend gemacht. An Kosten
würden daher pauschal mit 10% (W-Gasse) und 15% (A-Platz) der
Mieterträge angenommen.
Liegenschaftszinssatz
4%:
Als
Ausgangsgröße für den Liegenschaftszinssatz gelte der jeweils
marktübliche Zinssatz für festverzinsliche Wertpapiere. Lege man
für eine Immobilie als Sockelbetrag alternativ den Zinssatz für
festverzinsliche Wertpapiere zu Grunde, wären bei einer Immobilie
zunächst folgende Zuschläge zu machen:
+ Zuschlag
wegen Alterswertminderung
+ Zuschlag
wegen Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwand
+ Zuschlag auf
Grund gegebenenfalls später erschwerter Verkäuflichkeit
(Risikozuschlag)
Demgegenüber
sei ein erheblicher Abschlag in Folge des Inflationsschutzes vorzunehmen. Da die
beiden erstgenannten Zuschläge durch die allgemeinen Kaufpreissteigerungen
kompensiert würden, verblieben nur die beiden gegenläufigen
Komponenten Risikozuschlag und Inflationsabschlag. Die Minderung dürfte im
Allgemeinen höher sein als der Risikozuschlag, sodass der
Liegenschaftszinssatz zum Großteil unter dem Kapitalmarktzinssatz liege.
Der zu unterstellende Liegenschaftszinssatz sei nicht nur von Art und Lage des
Grundstückes sondern auch von den Verhältnissen am Kapitalmarkt
abhängig, weil insbesondere institutionelle Anleger eine Liegenschaft bei
gleich bleibender wertgesicherter Miete nur dann zu einem höheren Preis
erwerben würden, wenn auch im übrigen Kapitalmarkt keine höhere
Verzinsung erreichbar sei. Ausgehend von ziffernmäßig angegeben
Sekundärmarktrenditen der letzten drei vorangegangenen Jahren samt
Gewichtung würden sich 5,3% ergeben. Bei einem Risikozuschlag von 1% und
einem Inflationsabschlag von 1,8% ergebe sich so ein Liegenschaftszinssatz von
4,5%, mindestens jedoch 4%.
Im Vorhalt vom
2. Oktober 2006 wies der UFS den Bw. auf die oa. Unterschiede in den
jeweiligen Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen (vorgelegt vom
Bw.) und des Amtsachverständigen (vorgelegt vom FA) hin und ersuchte um
Äußerung.
Stellungnahme
Bw.:
Im
Schreiben an den UFS vom 18. Oktober 2006 brachte der Bw. Folgendes
vor, wobei die Angaben betreffend W-Gasse sinngemäß auch für den
A-Platz gelten würden:
1. Ermittlung
des Grundwertes:
Im Rahmen des
Ertragswertverfahren komme der Ermittlung des Grundwertes folgende Bedeutung
zu:
a) im Gutachten
des Amtsachverständigen werde der Sachwert des Grundes dazu herangezogen,
um eine Bodenverzinsung zu berechnen und vom Jahresrohertrag in Abzug zu
bringen:
b) zur
Feststellung des Verhältnisses zwischen Grundwert und Gebäudewert
(auch unter Hinweis auf Rz 6447 EStR 2000).
Der Grundwert
sei vom Amtsachverständigen wie folgt ermittelt worden:
Bodenwert
für unbebaute Grundstücke ohne Bebauungsabschlag und ohne Abschlag
für Abbruchskosten
abzüglich
Barwert der Differenz zwischen dem obigen Wert und dem Wert für
vergleichbare Grundstücke
ergibt
Sachwert des
Grundes.
Zu
dieser Basisermittlung würden sich die Fragen stellen:
Wieso werde vom
Bodenwert für "unbebaute" Grundstücke ein Wert für "unbebaubare"
Grundstücke in Abzug gebracht? Wenn der Amtsachverständige der Meinung
sei, der Wert eines vergleichbaren bebaubaren Grundstückes betrage
S 12.000,00 pro m² (im Fall der W-Gasse), dann habe er doch diesen
Wert heranzuziehen und Abbruchskosten / Abschläge wegen Bebauung in Abzug
zu bringen. Falls dem Amtsachverständigen ein semantischer Fehler
unterlaufen sein sollte und der Wert S 12.000,00 vergleichbare "bebaute"
Grundstücke betreffe, stelle sich die Frage, warum der
Amtsachverständige nicht einfach diesen Wert heranziehe. Durch die nach
Meinung des Bw. systemwidrige Abzinsung ergebe sich letztendlich ein Wert von
S 14.504,00 pro m², also wesentlich mehr als der Vergleichspreis
für bebaute Grundstücke. Nach einer eingeholten Stellungnahme des
Sachverständigen sei der sich ergebende Wert unrealistisch. In Anlehnung an
die vom Amtsachverständigen ermittelten Vergleichswerte halte der Bw.
folgenden Ansatz für denkbar:
|
W-Gasse:
|
S
|
|
Vergleichswert
für bebaubare Grundstücke laut Amtsachverständiger
|
12.000,00
|
pro
m²
|
Vergleichswert
W-Gasse daher
|
6.228.000,00
|
|
abzüglich
Abbruchskosten laut Sachverständiger
|
-1.344.300,00
|
|
Grundwert
daher
|
4.883.700,00
|
Ermittlung des
Ertragswertes:
Der Bw. habe
gegen die Anwendung der reinen Ertragswertmethode als Basis für die
Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten keine Einwendungen. Diese Methode sei
eine Schätzungsmethode gemäß
§ 184 BAO und habe zu
einem sachgerechten, der Wirklichkeit möglichst nahe kommenden Ergebnis zu
führen. Die Auswahl der richtigen Bewertungsmethode sei eine
Sachverhaltsfrage, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen sei,
gleiches treffe auf den Bewertungsvorgang selbst zu (unter Hinweis auf
Rz 6442 EStR 2000). Der Amtsachverständige habe zunächst einen
Sachwert des Grundes und des Gebäudes getrennt ermittelt. Diese Ermittlung
ergebe einen Gesamtwert von S 16,385,480,00. Dieser Wert weiche von allen
in anderen Verfahren ermittelten Werten (Ertragswert Amtsachverständiger
S 12,1 Mio., Verkehrswert Sachverständiger S 10,3 Mio.) erheblich
ab. Daher ergebe sich der Schluss, dass das Sachwertverfahren zu keinem
richtigen Ergebnis führe. Der Amtsachverständige habe in der Folge
einen aus dem Mietertrag abgeleiteten Ertragswert berechnet, wobei er vom
Mietertrag die Bodenverzinsung in Abzug bringe und daher davon ausgehe, dass der
Ertragswert der Restwert nach Abzug der Bodenverzinsung sei. Der Sachwert des
Gebäudes betrage S 8,8 Mio.
Würde man
e contraio den Ertragswert berechnen, indem man die Verzinsung des Gebäudes
als Reinertrag kapitalisiere, ergeben sich ein Gebäudewert von S 6,5
Mio. statt dem Restwert von S 4,6 Mio. Diese Differenz sei dadurch zu
erklären, dass der Ertragswert in Summe wesentlich niedriger als der
Sachwert sei und daher der Abzug einer Sachwertverzinsung des Bodens und darauf
basierend Berechnung des Restertragswertes eine unzulässige, nicht
sachgerechte Methode sei, die zu einem unrichtigen Ergebnis führe. Richtig
wäre zB. folgende Vorgangsweise:
|
|
S
|
Jahresrohertrag
|
610.908,00
|
Bewirtschaftungskosten
|
-30.545,00
|
Zwischensumme
|
580.363,00
|
Kapitalisierung
lt. Amtsachverständiger (Faktor 18,411)
|
10.685.063,19
|
Bodenwert wie
oben
|
4.883.700,00
|
Gebäudewert
Amtsachverständiger
|
8.857.800,00
|
Sachwert
gesamt
|
13.741.500,00
|
Gebäudewert
in % des gesamten Sachwertes
|
64,46%
|
Gebäudeertragswert
daher
|
6.887.592,00
In diesem Fall erfolge die
Bewertung im Rahmen eines reinen Ertragswertverfahrens, der Sachwert werde
lediglich für die prozentuelle Ermittlung der Aufteilung auf Grund und
Gebäude verwendet. Der Amtsachverständige verwende jedoch entgegen der
herrschen Judikatur ein gemischtes Verfahren mit Addition des Sachwertes Grund
zum Ertragswert Gebäude. Nach Erachten des Bw. führe die von ihm
vorgeschlagene Vorgangsweise zu einem wesentlich realistischeren
Ergebnis.
2. Ermittlung
des Kapitalisierungszinssatzes:
Der
Amtsachverständige setze einen Zinssatz von 4% an. Gemäß einer
beiliegenden Empfehlung des Hauptverbandes der allgemein beeideten gerichtlichen
Sachverständigen aus 1997, die inzwischen nicht geändert sei, betrage
der mittlere Zinssatz 3% für Wohnliegenschaften hochwertiger Lagen, wobei
der 19. Bezirk in Wien als solche anzusehen sei. Daher sei dieser Zinssatz
sachgerecht. Wiewohl das LBG nicht für die Abgabenbemessung heranzuziehen
sei, könne aus der Sicht des Bw. kein Grund gefunden werden, dieselben
Zinssätze, die langjährigen Erfahrungswerten entsprechen würden,
heranzuziehen. Dies erscheine dem Bw. geeigneter und objektiver als ein vom
Amtsachverständigen ohne Berücksichtigung der Lage ermittelter
Zinssatz. Wie aus der Hauptverbandsempfehlung zu entnehmen sei, sei der Zinssatz
umso geringer, je besser die Lage der Liegenschaft sei. Auch die Erfahrung des
täglichen Lebens zeige, dass Liegenschaften in sehr guten Lagen sehr
geringe Mitrenditen erzielen würden. Es gelte der Grundsatz: je besser die
Lage desto geringer die Mietrendite.
3. Ermittlung
der Instandhaltungskosten:
Beide
Liegenschaften seien laufend in Stand gehalten worden, wobei maximal 5% Kosten
im Verhältnis zur Nettomiete angefallen seien. Auch in Zukunft seien keine
höheren Aufwendungen zu erwarten.
4.
Resümee:
Abschließend
sei der Bw. der Meinung, dass folgende Methode zur Ermittlung des Wertes der
Liegenschaften W-Gasse und A-Platz methodisch richtig wäre und zu einem
sachgerechten Ergebnis führen würde: Ermittlung eines Sachwertes des
Bodens gemäß Punkt 1 und eines Gesamtsachwertes zur Feststellung des
prozentuellen Anteils des Gebäudewertes am gesamten Ertragswert, Anwendung
einer reinen Ertragswertmethode (keine gemischte Methode), Ansatz der
Instandhaltungskosten mit 5%, Ansatz des Kapitalisierungszinssatzes mit 3%,
Berechnung des anteiligen Gebäudewertes im Wege der im Wege der
Verhältnismethode und keiner unsachgerechten Differenzmethode.
In einer
weiteren gutachtlichen Stellungnahme vom 2. November 2006 berechnete
der vom Bw. beauftragte Sachverständige die Freimachungskosten
(Abbruchskosten der auf den Liegenschaften befindlichen Bauobjekte) unter
Heranziehung der genauen Flächenzahl, der Anzahl der Geschosse samt
Souterrain, Keller und Dachboden, und unter Ansetzen detailliert angegebener
Preise für Abbrucharbeiten mit S 1,344.3000,00 (W-Gasse) und
S 1,413.300,00 (A-Platz).
Anzumerken ist,
dass der Sachverständige in seinen ursprünglichen Gutachten noch von
pauschalen Abbruchskosten in Höhe von 2/3 des Wertes des Freigrundes
ausging, was vom Amtsachverständigen in dessen Stellungnahme vom
4. November 2002 kritisiert wurde.
Stellungnahme
Amtsachverständiger:
In
seinen Stellungnahmen vom 15. November 2006 gab der Amtsachverständige
an, zum Schreiben des Bw. vom 18. Oktober 2006 sei zu erwidern, dass
im Ertragswertverfahren der Ermittlung des Bodenwertes nur insofern Bedeutung
zukomme, als die ermittelte Bodenwertverzinsung vom Reinertrag in Abzug gebracht
werde, der Reinertrag der baulichen Anlagen mit der unterstellten
Restnutzungsdauer kapitalisiert und zum Ergebnis der Bodenwert hinzugerechnet
werde. Praktisch werde damit nur unterschieden zwischen einem ewigen
Rentenertrag für Grund und Boden und der Zeitrente für die baulichen
Anlagen. Zur Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten der Liegenschaft im
Ertragswertverfahren sei diese Vorgangsweise sachgerecht.
Eine Aussage
über die fiktiven Anschaffungskosten in einen Bodenwertanteil und
Gebäudewertanteil sei allerdings damit noch nicht gemacht. Es sei
ausschließlich das Gutachten des vom Bw. beauftragten
Sachverständigen zur fachlichen Würdigung vorgelegen. Weder im
Gutachten des Sachverständigen noch in dessen späteren Stellungnahme
sei zur sachgerechten Aufteilung der ermittelten fiktiven Anschaffungskosten der
Liegenschaft in einen Bodenwertanteil und einen Gebäudewertanteil Stellung
genommen worden. In Kenntnis des Umstandes, dass die getrennte
Bodenwertkapitalisierung in ihrer Wirkung als eine vom VwGH bereits mehrfach
verworfene Differenzrechnung interpretiert werden könne, werde zur
Aufteilung der nach der Ertragswertmethode ermittelten fiktiven
Anschaffungskosten der Liegenschaft in Analogie zur Teilwertermittlung das
Verhältnis der Sachwerte zweier fiktiv voneinander losgelöster
Wirtschaftsgüter unbebautes Grundstück und Gebäude als
Aufteilungsmaßstab vorgeschlagen. Hiezu sei der ungekürzte Bodenwert
mit dem Gebäudesachwert ins Verhältnis zu setzen.
Zum Bodenwert
gab der Amtsachverständige an, dass er in seinen Stellungnahmen vom
4. November 2004 beim Bodenwert von Vergleichspreisen bebauter
Grundstücke ausgegangen sei. Der Wert des "vergleichbar bebaubaren,
bebauten" Grundstücks lasse den Umstand unberücksichtigt, dass das
Grundstück am Ende der Nutzungsdauer der baulichen Anlagen wiederum als
unbebautes Grundstück abzüglich eventueller Abbruchskosten zur
Verfügung stehe. Daher sei die Wertdifferenz zum unbebauten Grundstück
auf die Nutzungsdauer der Gebäude abzuzinsen. Der Abzug der
Freimachungs(Abbruchs)kosten sei den Gesetzen der Logik folgend nur von dem nach
Aufwendung der Kosten entstehenden Grundstückswert (Freigrundwert) denkbar.
Allerdings würden diese Kosten erst in Zukunft am Ende der Lebensdauer der
Gebäude in 34 Jahren (W-Gasse) bzw. 40 Jahren (A-Platz) auftreten und seien
daher auf ihren Barwert abzuzinsen.
Abbruchskosten
W-Gasse: S 1,344.300,00 x 0,2636 = S 354.354,00
Abbruchskosten
A-Platz: S 1,413.300,00 x 0,2083 =
S 294.390,00
Zum
Ertragswert - Bewirtschaftungskosten gab der Amtsachverständige an,
der Bw. habe nicht glaubhaft machen können, das die Verwaltungs-, Betriebs-
und Instandhaltungskosten im Durchschnitt der Jahre weniger als 10% (W-Gasse)
bzw. 15% (A-Platz) der Mieterträge ausmachen würden, weshalb weiterhin
diese Prozentsätze angenommen würden.
Zum Ertragswert
- Vervielfacher - Liegenschaftszinssatz gab der
Amtsachverständige an, auch unter Beachtung der Empfehlung des
Sachverständigenverbandes, an der unter anderem schon deswegen Kritik
geübt werden müsse, weil sie Wertdifferenzen von 100% und mehr zulasse
und seit 1997 unverändert geblieben sei, obwohl in der Zwischenzeit
gravierende Änderungen sowohl in der Sekundärmarktrendite als auch im
Mietrecht eingetreten seien, sei bei Wohngebäuden in sehr guter Lage ein
Liegenschaftszinssatz von 4% eher angemessen als ein solcher von
3%.
Wertermittlung
laut Amtsachverständiger:
|
|
W-Gasse
|
A-Platz
|
|
S
|
S
|
A)
Grundstücke - Vergleichswert
|
|
1.
Freigrund
|
11.158.500,00
|
5.626.000,00
|
2.
Abbruchskosten Sachverständiger
|
-1.344.300,00
|
-1.413.300,00
|
Bodenwert -
Freimachungskosten
|
9.814.200,00
|
4.212.700,00
|
3.
Abzinsung
|
-2.630.185,00
|
-592.712,00
|
ergibt
Grundstück
|
7.184.015,00
|
3.619.988,00
|
B)
Gebäude - Sachwert
|
|
|
wie
bisher
|
8.857.800,00
|
9.015.300,00
Die Abzinsung [oben Punkt A) 3.] wurde vom
Amtsachverständigen wie folgt vorgenommen:
|
|
W-Gasse
|
A-Platz
|
|
|
S
|
S
|
|
Bodenwert -
Freimachungskosten
|
9.814.200,00
|
4.212.700,00
|
|
pro m²
bei Fläche 519 m²
|
18.910,00
|
9.729,00
|
pro m²
bei Fläche 433 m²
|
Bodenwert
vergleichbar "bebaubar, bebaut"
|
-12.000,00
|
-8.000,00
|
|
|
6.910,00
|
1.729,00
|
|
x 519
m²
|
3.586.290,00
|
748.657,00
|
x 433
m²
|
|
|
|
|
Barwertfaktor
0,2636, Abwertungsfaktor 0,7334 ergibt:
|
|
|
Barwertfaktor
0,2083, Abwertungsfaktor 0,7917 ergibt:
|
Abzinsung
|
2.630.185,00
|
592.712,00
|
Der Verkehrswert einschließlich Grundanteil wird vom
Amtsachverständigen wie folgt ermittelt.
|
|
W-Gasse
|
A-Platz
|
|
|
S
|
S
|
|
C)
Rohertrag
|
|
|
|
Mieten brutto
monatlich
|
34.079,00
|
45.198,00
|
|
zukünftige
Mietzinserwartung S 15,00 pro Nutzfläche 1122 m³
|
16.830,00
|
7.000,00
|
zukünftige
Mietzinserwartung S 7,00 pro Nutzfläche 1000 m³
|
monatlich
|
50.909,00
|
52.198,00
|
|
D)
Liegenschaft - Ertragswert
|
|
|
|
Jahresrohertrag
|
610.908,00
|
626.376,00
|
|
10%
Bewirtschaftungskosten
|
-61.091,00
|
-93.956,00
|
15%
Bewirtschaftungskosten
|
4%
Bodenverzinsung von S 7,184.015,00
|
-287.361,00
|
-144.800,00
|
4%
Bodenverzinsung von S 3,619.988,00
|
Reinertrag
Gebäude
|
262.456,00
|
387.620,00
|
|
wirtschaftliche
RND 34 Jahre und Kapitalisierungsfaktor 18,411 ergibt:
|
|
|
wirtschaftliche
RND 40 Jahre und Kapitalisierungsfaktor 19,793 ergibt:
|
Ertragswert
Gebäude
|
4.832.077,00
|
7.672.163,00
|
|
Bodenwert
|
7.184.015,00
|
3.619.988,00
|
|
Summe
|
12.016.092,00
|
11.292.151,00
|
|
Verkehrswert
gerundet
|
12.000.000,00
|
11.300.000,00
|
Laut Amtsachverständigem sollte die Aufteilung der
fiktiven Anschaffungskosten (Verkehrswert) in einen Grundstücks- und einen
Gebäudewertanteil nach dem Sachwertverhältnis erfolgen:
|
|
W-Gasse
|
|
A-Platz
|
|
|
S
|
|
S
|
|
Sachwertanteil
Grundstück
|
11.158.500,00
|
55,7%
|
5.626.000,00
|
38,4%
|
Sachwertanteil
Gebäude
|
8.857.800,00
|
44,3%
|
9.015.300,00
|
61,6%
|
fiktive AK der
Liegenschaft
|
12.000.000,00
|
|
11.300.000,00
|
|
Anteil
Grundstück
|
6.689.648,00
|
55,7%
|
4.342.087,00
|
38,4%
|
Anteil
Gebäude
|
5.310.352,00
|
44,3%
|
6.957.913,00
|
61,6%
Der Bw. wurde vom UFS dazu um
Stellungnahme ersucht.
Stellungnahme
Bw.:
Im
Schreiben vom 10. Dezember 2006 gab der Bw. an, dass der
Amtsachverständige nunmehr eine andere Methode zur Ermittlung des
Gebäudeanteils gewählt habe und damit von seinen bisherigen
Berechnungen abgewichen sei. Der Bw. könne Folgendes nicht
nachvollziehen:
1. Zur
Berechnung der Abzinsung des Bodenwertes: Es sei dem Bw. nicht klar, wieso der
Amtsachverständige nicht die Empfehlung des Zinssatzes des
Sachverständigenverbandes übernehme. In diem Punkt könne es wohl
keine Unterschiede in den Wertansätzen zum Zwecke der Abgabenbemessung
geben. Gerade in den letzten Jahren würden für Wohnungen und
Liegenschaften in guter und sehr guter Lage sinkende Renditen
erzielt.
2. Die vom
Amtsachverständigen angenommene Abzinsung auf den Neuherstellungswert
berücksichtige nicht das Alter der Gebäude. Die Berechnung müsste
nach Ansicht des Bw. wie folgt lauten:
|
|
W-Gasse
|
A-Platz
|
gesetzliche
Nutzungsdauer
|
67
|
67
|
Restnutzungsdauer
laut Sachverständiger, unbestritten vom FA
|
40
|
34
|
bereits
verstrichene Nutzungsdauer daher
|
27
|
33
|
Abnutzung in %
der Neuherstellungskosten daher
|
40%
|
49%
Alternativ hiezu könnte
die Afa-Dauer gekürzt werden.
Zuletzt
dürfe festgestellt werden, dass der Amtsachverständige in seinen
Erläuterungen die Grundsätze des LBG auch für die Abgabenerhebung
außer Zweifel stelle, diese aber offensichtlich nicht anwende. Darin liege
nach Ermessen des Bw. ein Widerspruch.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Laut offenem
Grundbuch erwarb der Bw. mit Schenkungsvertrag vom 4. Mai 1999 das
restliche Eigentumsrecht an den Liegenschaften W-Gasse (75%) und A-Gasse (77,8%)
und wurde damit Alleineigentümer.
Der Bw. bezieht
aus den beiden Gebäuden Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Bei dieser
Einkunftsquelle führt die Absetzung für Abnutzung (Afa) des
Gebäudes zu Werbungskosten. Der Grund und Boden unterliegt
grundsätzlich keiner Afa, da er nicht abnutzbar ist. Eine Ausnahme besteht
für den unentgeltlichen Erwerb eines Gebäudes, dann ist der Afa der
gesamte Einheitswert (für Grund und Boden und Gebäude) für den
letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zu Grunde zu legen
(§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b erster Satz EStG 1988). Auf
Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten (des Gebäudes) im
Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes anzusetzen (§ 16 Abs. 1
Z 8 lit. b zweiter Satz EStG 1988). Als fiktive Anschaffungskosten
gilt jener Betrag, den der Erwerber im Zeitpunkt des Empfanges hätte
aufwenden müssen (§ 6 Z 9 lit. b EStG 1988).
Die fiktiven
Anschaffungskosten sind durch Schätzung zu ermitteln (§ 184
BAO).
Beide
Gebäude unterliegen unbestritten gesetzlichen
Mietzinsbeschränkungen.
Bei Ermittlung
der fiktiven Anschaffungskosten eines der Vermietung dienenden Gebäudes ist
grundsätzlich dem Ertragswert der Vorzug zu geben (VwGH 10.8.2005,
2002/13/0132).
Bewirtschaftungskosten:
Bw.
und FA gingen übereinstimmend vom Bruttoertrag (Rohertrag) laut Zinslisten
aus. Zusätzlich setzte der Amtsachverständige eine Erhöhung
für zukünftige Mietzinserwartungen (höhere Mieten für in
absehbarer Zeit freiwerdende Wohnungen) an, gegen die der Bw. keine Einwendungen
erhob.
Beim Ansetzen
des Mietertrages ist nicht von Umsätzen sondern von
Einnahmenüberschüssen auszugehen (ebenfalls VwGH 10.8.2005,
2002/13/0132). Vom Rohertrag sind daher die mit der Vermietung verbundenen
Kosten abzuziehen.
Auch wenn die
beiden Gebäude dem MRG unterliegen, ist zu beachten, dass nur die in diesem
Gesetz aufgezählten Betriebskosten zusätzlich zur Miete auf den Mieter
überwälzt werden können. Darüber hinausgehende Kosten sind
vom Vermieter zu tragen und daher bei Ermittlung des Ertragswertes in Abzug zu
bringen.
Das entspricht
auch den konkreten Gegebenheiten betreffend die beiden Gebäude: Aus den
Beilagen zu den Abgabenerklärungen ist ersichtlich, dass sowohl der
damaligen Hausgemeinschaft und nach dem (vollständigen) Eigentumserwerb dem
Bw. selbst bei der Vermietung Ausgaben angefallen sind, die nicht auf die Mieter
überwälzt wurden.
Im Schreiben an
den UFS vom 18. Oktober 2006 vertritt der Bw. die Auffassung, dass
Bewirtschaftungskosten (laut Bw. Instandhaltungskosten) in Höhe von maximal
5% im Verhältnis zur Nettomiete angefallen seien und auch in Zukunft keine
höheren Kosten anfallen würden.
Den
Abgabenerklärungen der Hausgemeinschaft und danach des Bw. als
Alleineigentümer ist zu entnehmen:
|
W-Gasse:
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Erhaltung,
Reparatur, Instandhaltung
|
247.706,37
|
175.807,50
|
424.445,00
|
64.449,00
|
|
sonstige
Werbungskosten
|
1.968,00
|
7.842,33
|
23.696,67
|
|
|
Leerstehungskosten
|
|
|
|
29.624,67
|
29.740,00
|
1/10
Großreparatur
|
19.975,16
|
|
|
|
|
1/10
Großreparatur
|
29.782,40
|
29.782,40
|
29.782,40
|
|
|
1/10
Großreparatur
|
4.954,00
|
4.954,00
|
4.954,00
|
|
|
1/10
Großreparatur
|
6.810,30
|
6.810,30
|
6.810,30
|
|
|
1/10
Instandhaltung
|
|
|
|
39.837,83
|
39.837,83
|
1/10
Instandhaltung
|
|
|
|
|
3.949,44
|
Verwaltungskosten
|
|
|
|
22.013,34
|
19.875,00
|
Rechtsvertretung
|
|
|
|
5.800,00
|
24.134,17
|
vom Bw.
bezahlte Betriebskosten
|
|
|
|
2.786,22
|
728,40
|
Versicherungsvergütung
|
|
|
|
-23.980,00
|
-11.429,00
|
|
311.196,23
|
225.196,53
|
489.688,37
|
140.531,06
|
106.835,84
|
|
|
|
|
|
|
A-Platz:
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Erhaltung,
Reparatur, Instandhaltung
|
45.436,58
|
1.520.882,11
|
9.487,51
|
38.415,00
|
|
sonstige
Werbungskosten
|
2.078,00
|
121.884,31
|
3.414,38
|
|
|
Leerstehungskosten
|
|
|
|
35.145,00
|
14.149,80
|
1/10
Großreparatur
|
2.036,70
|
|
|
|
|
1/10
Instandhaltung
|
|
|
|
51.155,30
|
51.155,30
|
1/10
Instandhaltung
|
|
|
|
|
82.376,05
|
Verwaltungskosten
|
|
|
|
23.296,63
|
24.031,15
|
Rechtsvertretung
|
|
|
|
14.086,90
|
3.947,15
|
vom Bw.
bezahlte Betriebskosten
|
|
|
|
10.820,51
|
27.103,62
|
Versicherungsvergütung
|
|
|
|
-1.875,00
|
|
|
49.551,28
|
1.642.766,42
|
12.901,89
|
171.044,34
|
202.763,07
Bei den Beträgen für
Erhaltung, Reparatur, Instandhaltung handelt es sich um Rechnungen von
Baumeistern, Rauchfangkehrern, Tischlern, Elektrikern und Installateuren.
Ausgaben für Leerstehungen wurden in den Zeiträumen der
Hausgemeinschaft bis 1999 von den Einnahmen abgezogen und sind daher in oa.
Aufstellung nicht enthalten. Die in der oa. Aufstellung enthaltenen Kosten des
Jahres 1999 betreffen nur der Zeitraum der vormaligen Hausgemeinschaft
Jänner bis Juli.
Vor dem
Hintergrund der oa. durch die Bewirtschaftung der beiden Häuser
angefallenen und nicht auf die Mieter überwälzbaren Kosten, erscheinen
die vom Amtsachverständigen angesetzten Bewirtschaftungskosten von
S 61.091,00 (W-Gasse) und S 93.956,00 (A-Platz) keinesfalls als zu
hoch gegriffen. Betreffend A-Platz ist nicht allein das Jahr 1999 mit relativ
geringen Kosten maßgeblich, da bei der Schätzung von üblichen
Bedingungen auszugehen ist, und in den Jahren davor und danach höhere
Kosten angefallen sind, die zum Teil den vom Amtsachverständigen
angesetzten Betrag bei weitem übersteigen.
Liegenschaftszinssatz:
Beim
Kapitalisierungszinssatz 4% ging der Amtsachverständige von der -
durch die Österreichische Nationalbank ausgewiesenen -
Sekundärmarktrendite der letzten drei Jahre vor dem Erwerb aus und setzte
zunächst ein gewogenes Mittel 1/6 von 6,51% (1996), 1/3 von 5,33% (1997)
und 1/2 von 4,84% (1998), ergibt 5,3% an. Nach den in den Stellungnahmen vom
4. November 2004 dargelegten weiteren Berechnung unter
Berücksichtigung von Inflation und Risiko wegen gegebenenfalls später
erschwerter Verkäuflichkeit kommt der Amtsachverständigen auf einen
Liegenschaftszinssatz von 4% (reduziert von 4,5%).
Der Bw.
hingegen begründet einen Zinssatz 3% mit der im Schreiben an den UFS vom
18. Oktober 2006 vorgelegten "zusammenfassende Empfehlung" der
Publikation "Der Sachverständige", Heft 2/1997, wonach für
Wohnliegenschaften folgende Kapitalisierungszinssätze gelten
würden:
|
Lage:
|
hochwertig
|
sehr
gut
|
gut
|
mittelmäßig
|
|
2
- 4 %
|
2,5
- 4,5%
|
3
- 5%
|
3,5
- 5,5%
Dem vom Bw. vorgelegten
Sachverständigen-Gutachten vom 21. August 1998 betreffend W-Gasse
ist zu entnehmen, dass das Gebäude in einer sehr guten und auch ruhigen
Wohnlage und guter bzw. mäßig guter Verkehrslage liegt. Diese
Beurteilung wird im Gutachten ausführlich begründet.
Laut dem vom
Bw. vorgelegten Sachverständigen-Gutachten vom 17. August 1998
betreffend A-Platz, liegt dieses Gebäude - wiederum nach
ausführlicher Begründung - in mäßig guter aber relativ
ruhiger Wohnlage und sehr guter Verkehrslage.
Aus dem eben
dargelegten ergibt sich zunächst, dass nicht nur der vom
Sachverständigen vertretene Liegenschaftszinssatz 3% sondern auch die vom
Amtsachverständigen angesetzten 4% innerhalb der Bandbreite der Kategorien
laut oa. "zusammenfassenden Empfehlung" der Publikation "Der
Sachverständige" sehr gute Wohnlage / gute bzw. mäßige guter
Verkehrslage (W-Gasse) und mäßig guter (mittelmäßiger)
Wohnlage / sehr guter Verkehrslage (A-Platz) liegen.
Es ist den
Ausführungen von Prodinger/Kronreif, Immobilienbewertung im Steuerrecht,
2007, Seite 88f zu folgen, dass bankenübliche Zinssätze für
langfristige Kapitalanlagen, insbesondere - so der Ansatz des
Amtsachverständigen - unter Heranziehung der
Sekundärmarktrendite für die Ermittlung der fiktiven
Anschaffungskosten eines der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung
dienenden Gebäudes nicht geeignet sind. Vielmehr ist für
Liegenschaften ein besonderer, vom Kapitalmarkt regelmäßig
abweichender Zinssatz maßgebend. Liegenschaften werfen gegenüber
anderen Kapitalanlagen stets eine weit geringere Verzinsung ab, was sich daraus
ergibt, dass dem Grund und Boden im Unterschied zu Geldanlagen ein bleibender
Wert beigemessen wird und der Liegenschaftszinssatz geringeren Schwankungen
gegenüber dem Kapitalmarkt ausgesetzt ist.
Der
heranzuziehende Zinssatz ist daher an Hand von Gebiet und Objektkategorie unter
besonderer Berücksichtigung der Lage zu ermitteln.
Der UFS folgt
zunächst der ausführlich begründeten Beurteilung des - vom
Bw. beauftragten - Sachverständigen in den beiden Gutachten vom 17.
und 21. August 1999 betreffend Lage der Gebäude W-Gasse und
A-Platz.
Die Gutachten
ergingen zum Stichtag "15.8.1998". Der unentgeltlichen Erwerb des Bw. fand mit
Schenkungsvertrag vom 4. Mai 1999, somit knapp neun Monate nach diesem
Stichtag statt. Aufgrund der zeitlichen Nähe können daher die vom UFS
aus den genannten Gutachten übernommenen Feststellungen auf den
berufungsgegenständlichen Fall angewendet werden.
Der UFS folgt
weiters dem nachvollziehbarem Vorbringen des Bw. im Schreiben vom
18. Oktober 2006, dass der Liegenschaftszinssatz niedriger ist, je
besser die Lage ist. Bei Immobilien besteht die Tendenz, dass Erwerber bereit
sind, für bessere Lagen mehr zu zahlen als durch die Bewirtschaftung zu
erzielen ist. Dies führt bei besseren Lagen zu einer geringeren
Rendite.
Das bedeutet
jedoch, dass für Gebäude verschiedener Lagen nicht von vornherein
derselbe Liegenschaftszinssatz angewendet werden kann: Laut Bw. im Schreiben vom
18. Oktober 2006 entsprechen die von ihm vertretenen 3% einem
"mittleren Zinssatz" für "hochwertige Lagen", wobei der "19. Bezirk" als
solche anzusehen ist.
Keines der
berufungsgegenständlichen Gebäude befindet sich jedoch im 19. Bezirk
und für keines der beiden Gebäude weist der vom Bw. beauftragte
Sachverständige eine hochwertige Lage aus.
Das
Gebäude W-Gasse im 18. Bezirk befindet sich nur in sehr guter und auch
ruhiger Wohnlage, mit einer Frontlänge direkt zu einem schönen Park,
mit guter bzw. mäßig guter Verkehrslage hinsichtlich
öffentlicher Verkehrsmittel (Buslinie in der Nähe). Die Infrastruktur,
sowie alle notwendigen Versorgungseinrichtungen, Strom, Gas, Wasser und
Kanalisation sind vorhanden, sämtliche Einkaufsmöglichkeiten befinden
sich in einer sehr kurzen Entfernung (siehe vom Bw. vorgelegtes
Sachverständigen-Gutachten vom 21. August 1998). Ein
Liegenschaftszinssatz von 3% als Mittelwert für hochwertige Lagen (laut
Vorbringen des Bw.) ist daher auf dieses Gebäude nicht anwendbar. Ausgehend
von der vom Bw. vorgelegten oa. "zusammenfassenden Empfehlung" der Publikation
"Der Sachverständige", Heft 2/1997, ermittelt daher der UFS den
Liegenschaftszinssatz wie folgt. Dabei wird nach dem auch vom Bw. vertretenen
Grundsatz "je besser die Lage desto niedriger der Zinssatz" vorgegangen. Weiters
werden Wohnlage und Verkehrslage als gleichwertige Faktoren angesehen. Laut
"zusammenfassender Empfehlung" besteht pro Kategorie jeweils eine Bandbreite von
zwei Prozentpunkten innerhalb des Gesamtrahmens von dreieinhalb Prozentpunkten
(2% für beste hochwertige Lage und 5,5% für schlechteste
mäßige Lage). Aufgrund der genannten Bandbreite und der getrennten
Ermittlung von Wohnlage und Verkehrslage kann die Feststellung des
Liegenschaftsprozentsatzes aus dem arithmetischen Mittel als objektiv angesehen
werden.
|
W-Gasse:
|
|
Wohnlage sehr
gut und ruhig
|
2,5%
|
Verkehrslage
gut bzw. mäßig gut
|
4,5%
|
Liegenschaftszinssatz
|
3,5%
Die mit sehr gut und
insbesondere ruhig angegebene Wohnlage wird im untersten Bereich der Kategorie
"sehr gut" laut "zusammenfassender Empfehlung" mit 2,5% angesetzt, wobei die
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 9 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1540-W/05
- Stammnummer
- 26798
- Gültig
- 15.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF