Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2037-W/05
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2037-W/05vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des OE, vertreten durch RT, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 21. Jänner
2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 24.991,32 anstatt
€ 57.464,11 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 21. Jänner 2005
nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 57.464,11 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass sich die Anfechtung gegen die volle
Inanspruchnahme für den aushaftenden Steuerrückstand der S-GmbH
richte.
Der Bw. habe im Februar 2003 seine
Gesellschaftergeschäftsführertätigkeit in der S-GmbH beendet und
die Gesellschaft habe auch in der Folge Konkurs angemeldet, welcher aber mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Mit Oktober 2003 habe
der Bw. einen schweren Unfall erlitten, der zu einem Spitalsaufenthalt bis
Februar 2004 geführt und den Bw. auch in der Folge behindert habe,
seine bis zur Löschung der Gesellschaft gegebene Tätigkeit als
Liquidator auszuüben.
Der überwiegende Rückstand resultiere nicht aus
objektiv wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern basiere auf Feststellungen
gemäß
§ 184 BAO. Für diese vom Finanzamt nur
angenommenen Werte liege keine Haftung seitens des Bw. vor, zumal er zum
Zeitpunkt der Festsetzung rechtlich wie auch körperlich nicht mehr in der
Lage gewesen sei, die Bescheide zu bekämpfen. Auch die Festsetzung der
Mindestkörperschaftsteuer für das Jahr 2004 sei nicht gerechtfertigt,
zumal, wie aus dem Firmenbuchauszug entnommen werden könne, die
Gesellschaft gemäß
§ 39 FBG mit
14. Februar 2004 aufgelöst worden sei.
Der Bw. habe am 15. Oktober 2004 beim
zuständigen Bezirksgericht für sich persönlich einen Antrag auf
Konkurseröffnung eingebracht. Die Geltendmachung der Forderung müsste
somit im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens allenfalls beantragt
werden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass er bereits vor
Ergehen des Haftungsbescheides am 14. Oktober 2004 beim
zuständigen Bezirksgericht L einen begründeten Antrag auf
Konkurseröffnung eingebracht habe. Dieser Antrag sei noch nicht erledigt
worden, da der Bw. seitens des Bezirksgerichtes L aufgefordert worden sei, zum
Zwecke der Möglichkeit einer teilweisen Schuldentilgung im Rahmen eines
sogenannten Privatkonkurses die Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen. Erst
nach Vorliegen der dortigen Feststellungen behalte sich das Bezirksgericht die
Entscheidung über eine Abweisung des Konkursantrages mangels Deckung der
Kosten vor.
Wie der Beilage des Konkursantrages und der Aufstellung der
Aktiva und Passiva entnommen werden könne, liege eine Überschuldung
einschließlich auch der gegenständlichen Haftung im Ausmaß von
€ 600.518,47 vor. Es könne daher im Hinblick auf die Höhe
der Überschuldung von der Uneinbringlichkeit ausgegangen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Laut Firmenbucheintragung oblag dem Bw. von
1. November 2001 bis 8. Februar 2004 als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen und von
9. Februar 2004 bis zur Eintragung der Löschung der Firma am
1. März 2005 als Liquidator der Abgabepflichtigen die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Die
eingewendete Beendigung seiner
Gesellschaftergeschäftsführertätigkeit im Februar 2003
bezieht sich somit wohl nur auf die faktische Beendigung der
Geschäftsführerfunktion infolge Einstellung der Tätigkeit der
Gesellschaft und Veräußerung des Warenlagers mit Februar
2003.
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989,
89/14/0044) spätestens mit der Eintragung der Löschung ihrer Firma im
Firmenbuch gemäß
§ 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit am
1. März 2005 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich der haftungsgegenständlichen
Kapitalertragsteuer ist vorerst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) für das
Haftungverfahren von der Rechtsrichtigkeit deren Vorschreibung ebenso
prüfungslos ausgegangen werden muss, wie von der Rechtsrichtigkeit der
ihrem Entstehen zugrunde gelegten verdeckten Gewinnausschüttung.
Laut Bericht über das Ergebnis der
Betriebsprüfung vom 16. Dezember 2003 wurde am
10. Oktober 2001 von IG eine Bareinzahlung in die Kassa der
geprüften Gesellschaft im Ausmaß von S 240.000,00 vorgenommen.
Mit 12. Oktober 2001 (Datum des Abschlusses des
Gesellschaftsvertrages) wurde eine Bareinlage in Höhe von S 242.000,00
auf das Bankkonto der geprüften Gesellschaft getätigt. Am
17. Oktober 2001 wurde vom Bankkonto der geprüften Gesellschaft
ein Betrag von S 235.000,00 mit dem Vermerk "E retour" wieder
abgehoben, wobei die buchhalterische Erfassung unter dem Bilanzansatz
"Sonstige Darlehen" erfolgte. Daraus lässt sich ableiten, dass
die geprüfte Gesellschaft in der Gründungsphase mit dem notwendigen
Stammkapital von € 17.500,00 (S 240.805,25) ausgestattet wurde
und der Gesellschaft per 17. Oktober 2001 die Kapitalgrundlage wieder
entzogen wurde. Daraus resultierend ist der Betrag von S 235.000,00 unter dem
Titel "Entzug der notwendigen Mindestkapitalausstattung" als
verdeckte Ausschüttung an den Bw. zu werten. Weiters war laut Bericht
über das Ergebnis der Betriebsprüfung vom 16. Dezember 2003
mangels schriftlicher Vereinbarung hinsichtlich der
Rückzahlungsmodalitäten eine im Jahr 2001 als Gesellschafterdarlehen
bezeichnete Bankauszahlung von S 373.176,05 zuzüglich einer
Barauszahlung von S 10.500,00 abzüglich dem Sacheinlagewert für
Handelsware von S 34.342,83 als verdeckte Gewinnausschüttung in
Höhe von S 349.333,22 zu werten. Für das Jahr 2002 war laut
Bericht über das Ergebnis der Betriebsprüfung vom
16. Dezember 2003 die Differenz aus der Umsatzzuschätzung von
€ 8.000,00 zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer von
€ 1.600,00 und den nicht erfassten innergemeinschaftlichen Erwerben
von € 3.954,00 als verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von
€ 5.646,00 an den Bw. zu werten.
Die Kapitalertragsteuer für die zuvor angeführten
verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von S 584.333,22 (2001)
und € 5.646,00 (2002) zuzüglich der darauf entfallenden
Kapitalertragsteuer in Höhe von S 194.777,74 (2001) und
€ 1.882,00 war gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG - binnen einer Woche nach dem
Zufließen der Kapitalerträge (Fälligkeit) - dem
Betriebsfinanzamt abzuführen. Deren Nichtabführung kann
grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren
Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der
Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom
Empfänger der Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG dem Betriebsfinanzamt abzuführen
hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer genauso wie auch bei der Lohnsteuer der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn daher der
Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von
Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1954, 1254/52;
18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO
vor.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. zwar nicht behauptet, doch entbindet nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.9.2004,
2003/16/0080) auch eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters die
Behörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht; eine solche Pflicht besteht
etwa dann, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das
Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben.
Laut Bericht über das Ergebnis der
Betriebsprüfung vom 16. Dezember 2003, auf dessen
Ausführungen verwiesen wird, wurde mit 8. Dezember 2002 die
Tätigkeit der S-GmbH beendet und mit Februar 2003 das Warenlager an
die T-KEG um den Betrag von € 10.696,28 (brutto) veräußert,
sodass nach der Aktenlage ab März 2003 deutliche Anhaltspunkte für das
Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung bestehen. Zwar bestand auch am
Abgabenkonto noch bis 15. Jänner 2004 ein Guthaben in Höhe
von € 8.509,73, doch wurde dieses ohnehin mit den am
15. Jänner 2004 verbuchten Abgabennachforderungen verrechnet,
sodass diesbezüglich eine Schlechterstellung des Abgabengläubigers
nicht vorliegt.
Dem Einwand des Bw., dass der überwiegende
Rückstand nicht aus objektiv wirtschaftlichen Verhältnissen
resultiere, sondern auf Feststellungen gemäß
§ 184 BAO
basiere, ist entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide
vorangegangen sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die
Heranziehung des Bw. zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Daran vermag auch der Einwand,
dass er zum Zeitpunkt der Festsetzung rechtlich wie auch körperlich nicht
mehr in der Lage gewesen sei, die Bescheide zu bekämpfen, nichts zu
ändern, zumal der Bw. am 12. Februar 2004 entgegen diesem
Vorbringen Berufungen gegen die am 15. Jänner 2004 ergangenen
Körperschaftsteuerbescheide und Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen für 2001 und 2002 und Umsatzsteuerbescheid 2001 eingebracht
hat.
Der Umstand, dass dem Bw. im Zeitpunkt der Festsetzung der
Abgaben laut Aktenlage infolge Einstellung der Tätigkeit und
Veräußerung des Warenlagers keine Mittel für deren Entrichtung
mehr zur Verfügung standen, vermag den Bw. nicht zu exculpieren, weil der
Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen
abgabenrechtlichen Pflichten zu ihrer Abstattung nachkam und ob die Gesellschaft
die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, sich nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018) danach
bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu
entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) somit
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Bei
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216) grundsätzlich die
erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend.
Die erstmalige Festsetzung der Körperschaftsteuer 2001
auf Grund der am 13. Mai 2002 eingereichten
Körperschaftsteuererklärung für 2001 erfolgte mit Bescheid vom
2. Juli 2002 mit € 0,00.
Unter Zugrundelegung deutlicher Anhaltspunkte für das
Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung nach der Aktenlage ab März 2003
haftet der Bw. somit neben der Kapitalertragsteuer 2001 in Höhe von
€ 5.966,01 und der Kapitalertragsteuer 2002 in Höhe von
€ 1.882,00 für die Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von
€ 1.907,52, die Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 6.242,30 und die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 8.993,49. Auf Grund der Fälligkeit der übrigen Abgaben,
für die der Bw. mit Haftungsbescheid vom 21. Jänner 2005 in
Anspruch genommen wurde, nach dem zuvor genannten Zeitpunkt
(März 2005) war der Berufung hinsichtlich dieser Abgaben
stattzugeben.
Sofern der Bw. mit dem Hinweis auf seinen Konkursantrag und
die Höhe der Überschuldung die Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld
bei ihm vorbringt, ist dem zu entgegnen, dass damit nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177) nicht eine
unzweckmäßige Ermessensübung dargelegt wird, da die
allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können. Laut
Firmenbuchauszug war der Bw. einziger Geschäftsführer der
Gesellschaft, somit der einzige in Betracht kommende Haftende im Sinne der
§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 80 ff. BAO, und können diese Abgabenschulden
bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176) ist die Behörde daher
in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig
vorgegangen.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die laut Rückstandsaufgliederung vom
15. Februar 2007 nach wie vor unberichtigt aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 24.991,32 zu
Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am
16. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitKapitalertragsteuerqualifizierte Mitwirkungspflichtdeutliche AnhaltspunkteFehlen der MittelBetriebsprüfungAbgabenbescheidVorfragemaßgeblicher ZeitpunktSelbstbemessungsabgabenErmessensübung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2037-W/05
- Stammnummer
- 26786
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF