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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0037-Z3K/02

Rückforderung von Ausfuhrerstattungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0037-Z3K/02vom 14.02.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen". Als die Zollbehörde vom ihr in Art. 64 ZK-DVO eingeräumten Recht auf stichprobenweise Überprüfung von ausfuhrerstattungsrechtlich relevanten Ursprungsnachweisen Gebrauch gemacht hat, hat sich herausgestellt, dass tatsächlich keine Unterlagen vorhanden waren, die den einzelnen Ausfuhren zum Beweis der Richtigkeit der gemachten Ursprungsangaben zugeordnet hätten werden können. Ein solcher Nachweis hätte aber schon zum Zeitpunkt der Ausfuhr erbracht werden bzw. dokumentiert sein müssen, will sich ein Ausführer darauf berufen können, dass die gegebene Auskunft zutrifft. Aber auch nachträgliche Versuche, die erforderlichen Beweise und Nachweise zu erbringen, waren erst im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat erfolgreich. In den Marktorganisationen für Rindfleisch und Schweinefleisch ist ausdrücklich festgelegt, dass eine Erstattung nur dann bezahlt wird, wenn nachgewiesen ist, dass es sich um Erzeugnisse der Gemeinschaft handelt. Damit die Ursprungseigenschaft beim Fleisch geschlachteter Tiere, das bloß in eine für den Weitertransport und die weitere Bearbeitung geeignete Form gebracht worden ist, geprüft werden kann, wird eine Rückverfolgung bis zum Lieferanten nicht nur für erforderlich gehalten, sondern ist die Rückverfolgung der exportierten Ware zum Lieferanten Ausfluss der oben behandelten Ursprungsregeln für den nichtpräferentiellen Ursprung. Gemäß Art. 26 Abs. 1 ZK kann im Zollrecht oder in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehen sein, dass der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Urkunde nachzuweisen ist. Im Sinne von Abs. 2 leg. cit. können die Zollbehörden, unbeschadet der Vorlage dieser Unterlage, im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechtes entspricht. Die Beweislast obliegt somit immer dem Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft, der von der Anwendung der vorgesehenen Maßnahme betroffen ist. Nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87 hat der Wirtschaftsbeteiligte den Ursprung anzugeben. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Erklärungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ebenso nachgeprüft wie die sonstigen Angaben der Ausfuhranmeldung. Aus Art. 13 Abs. 9 der VO (EWG) Nr. 805/68 und aus Art. 13 Abs. 9 der VO (EWG) Nr. 2759/75 wiederum ergibt sich, dass eine Erstattung nur dann gewährt wird, wenn ua. nachgewiesen wird, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt. Marktbeteiligte müssten aus der Sicht einer Zusammenschau der zuletzt angesprochenen Bestimmungen im Hinblick auf Art. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87 daher schon am Tag der Ausfuhr, der für die Feststellung der Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses maßgebend ist, über Nachweise verfügen, um die Erklärung über den Ursprung abgeben zu können. Hat ein Marktbeteiligter im Zuge der Angabe des Ursprungs über keine Nachweise verfügt, so trägt er das Risiko bei einer Überprüfung im Sinne von Art. 10 leg. cit. Der Bf. ist es im Rechtszug gelungen, mit Hilfe eines externen Fachmannes diverse Listen (A bis D) zu erstellen. Im Schreiben und Beweisantrag vom 2. Oktober 2006 hat die Bf. unter Hinweis auf das Vorbringen und die Beweisführung im Schriftsatz vom 10. November 2005 den Ursprungsnachweis für drei von ihr vorgenommene Rindfleischexporte geführt. Der verfahrensgegenständliche Export, für den die Liste C erstellt worden ist, hat am 31. Mai 1996, damit außerhalb des bisher in den Verfahren betreffend die Bf. (vormals Ha.Gm.) relevanten Zeitraumes stattgefunden. Die zugehörige Auslagerung hat am 30. Mai 1996 stattgefunden. Aus Beilage C ergeben sich die Gebindenummern, aus denen an diesem Tag das exportierte Fleisch entnommen worden ist. Diese Gebindenummern sind im Zeitraum Woche 50/1995 bis zur Woche 14/1996 vergeben worden. Ausgehend von einer zweiwöchigen Produktionszeit ist der Beginn des Zeitraumes auf die Woche 48/1995 auszudehnen. Der Beginn liegt nach der Woche 41/1995, weswegen für den Gegenstand im Hinblick auf das Verfahren betreffend die Bf. (vormals Ha.Gm.) nur die Ausdehnung nach hinten von Relevanz ist, also von Woche 14/1996 bis zur Woche 21/1996. Die Liste X über Rinderlieferungen 1995 aus den Verfahren betreffend die Bf. (vormals Ha.Gm.) ist nicht anzuwenden. Die Liste Y wurde zur Liste E umgearbeitet. Der Unterschied ist jener, dass die ursprünglich grün und rot unterlegten Lieferanten nun gelb unterlegt sind, weil der Ursprungsnachweis in den früheren Verfahren erbracht worden ist. In der Liste E sind jene Lieferanten grün unterlegt, für die seit der Erörterung der Sache Ursprungserklärungen - insgesamt dreizehn Lieferanten - nachgebracht worden sind. Rot unterlegt sind jene Lieferanten, von denen Ursprungsbestätigungen fehlen. Insgesamt handelt es sich dabei um 10 Stück Rinder von sechs Lieferanten. Aus den in den Verfahren betreffend die Bf. (vormals Ha.Gm.) vorgelegten Listen gehen der Bestand zum Stichtag 31. Dezember 1995 und die Zeiten, wann Gebinde mit aufsteigender Gebindenummer in ein Kühlhaus ein- bzw. aus einem Kühlhaus ausgelagert worden sind, hervor. Die Liste U dient der Einordnung des Einlagerungsdatums für die in den Listen V und W angeführten Gebindenummern. In den Listen V und W ist angeführt, welche Gebindenummer an welchem Tag ausgelagert wurde. Die Gebindenummern wurden aus Anlass der Einlagerung von Ware in das Kühlhaus chronologisch vergeben. Die Eckdaten sind historisch. Sie waren extern und damit nicht im Unternehmen der Bf. in Binärdateien und in im Hintergrund mitlaufenden Protokolldateien abgelegt. Eine Protokolldatei für die Einlagerung betreffend die Jahre 1995 und 1996 war nicht mehr vorhanden; die Auslagerungsdatei hingegen schon, weshalb die Daten der Listen V und W gewonnen werden konnten. Ausgehend von der Negativliste 1995 und 1996 der Betriebsprüfung, die sich mit den Listen X und Y deckt, konnte die Bf. darstellen, von welchen Lieferanten sie vor allem die den Ausfuhren zugrunde liegenden Rinder vor der Schlachtung mit nachfolgender Ein- bzw. Auslagerung aus dem Kühlhaus zugekauft hat. Bei der fraglichen Zeit hat es sich um den Zeitraum der 41. bis zur 53. Kalenderwoche 1995 und um den Zeitraum der 1. bis zur 14. Kalenderwoche 1996 gehandelt. Von der Auslagerung zur Ausfuhr ausgehend konnten für die fraglichen Zeiträume alle sich an Gebindenummern orientierenden Einlagerungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Zukäufe von Rindern bis vierzehn Tage vor der Einlagerung dargestellt werden. Die Antwort auf die Frage nach den Zukäufen in den fraglichen Zeiträumen erlaubte der Bf. eine Verfeinerung der Listen insoweit, als die in den Listen schwarz unterlegten Lieferanten in der fraglichen Zeit nichts geliefert haben, grün unterlegte Lieferanten hingegen geliefert und Ursprungsnachweise bereits erbracht haben, die rot unterlegten Lieferanten hingegen geliefert haben, ohne dass die Bf. diesbezüglich den Ursprung erweisen konnte. Diese neue Methode des Ursprungsnachweises - alle übrigen bis dato argumentierten sind nicht nur daran gescheitert, dass es der Bf. gelungen ist, den Betriebsprüfung zu erschüttern - wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend die Verfahren gegen die Bf. (vormals Ha.Gm.) an einigen Beispielen verprobt. Der Berufungssenat hat eine gleich gelagerte Beweisführung im Hinblick auf die rot unterlegten Lieferanten anlässlich der Erörterung der Sache auch für den gegenständlichen Geschäftsfall zugelassen. Die Bf. hat in der Folge weitere Urkunden, namentlich Ursprungsbestätigungen für die in der mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 vorgelegten Liste E rot unterlegten Lieferanten, nachgereicht. Hinsichtlich der danach noch offen verbliebenen rot unterlegten Lieferanten hat die Bf. beantragt, diese als Zeugen zu befragen. Eine Verprobung aller vorgelegten Ursprungsnachweise hat dazu geführt, dass letztlich für sechs Lieferanten keine tauglichen Ursprungserklärungen vorgelegen sind. Ein Lieferant ist zwischenzeitig verstorben, so dass letztlich Lieferungen von wenigen Rindern durch fünf Lieferanten, die mit der Bf. keine Kontakte mehr wünschen, unbelegt sind. In der Folge wurden vom Unabhängigen Finanzsenat beanstandete Ursprungserklärungen auf taugliche Art und Weise berichtigt. Eine durchgängige Verprobung erschien dem Berufungssenat auch im Hinblick darauf, dass unter Beweis zu stellende Sachverhalte bereits knapp zehn Jahre zurückliegen, daher nicht mehr erforderlich. Damit hat die Bf. in dem im Rechtszug durchgeführten Beweisverfahren den Nachweis des Ursprungs erbracht. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 13.9.2004, Zl. 2002/17/0141, ebenfalls erst im Rechtszug erzeugte Ursprungsbestätigungen (Zeugenaussagen, eidesstättige Erklärungen, nachträglich beigebrachte Lieferantenerklärungen) als Ursprungsnachweise anerkannt und ihnen ausfuhrerstattungsrechtliche Relevanz zugemessen. Auf die sonst vorgebrachten Einwendungen ist wie folgt zu entgegnen: Gemäß Art. 1 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 4045/89 betrifft diese Verordnung die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des EAGFL, Abteilung Garantie sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen. Gemäß Abs. 2 gelten als Geschäftsunterlagen im Sinne dieser Verordnung sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Abs. 1 genannten Maßnahmen stehen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 umfasst insbesondere in den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet sind, eine besondere Bestandsbuchführung zu halten, deren Prüfung in geeigneten Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls den Lagerbeständen des Unternehmens. Gemäß Art. 4 müssen Unternehmen die in Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 genannten Geschäftsunterlagen mindestens drei Jahre lang, gerechnet vom Ende des Jahres ihrer Erstellung an, aufbewahren. Im Sinne von § 23 Abs. 2 ZollR-DG haben die in Abs. 1 genannten Personen alle amtlichen Belege über die Durchführung des Zollverfahrens und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, dass deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Die Bf. musste daher aufgrund des Anwendungsvorranges der VO (EWG) Nr. 4045/89 die prüfungsrelevanten Belege bis zum Ende des Jahres 1999 aufbewahren. Im Grunde eines Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen wurde die Prüfung des Ursprunges nach der VO (EWG) Nr. 4045/89 auf das Kalenderjahr 1996 ausgeweitet. In einem Aktenvermerk wurde die Ausdehnung des an die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im Bereich der Finanzlandesdirektion für B gerichteten Prüfungsauftrages des Hauptzollamtes A auf den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1996 vermerkt. Es wurde damit im Jahr 1999 die Ausdehnung eines laufenden, anhängigen Prüfungsverfahrens angemerkt. Die maßgebende Prüfungsvorbereitung einer 4045-Betriebsprüfung auch für das Jahr 1996 hat mit Verantwortlichen der Bf. gesprächsweise am 20. Dezember 1999 stattgefunden. Ursache der Anforderung eines Betriebsprüfungsauftrages im Jahre 2000 waren innerorganisatorische Überlegungen. Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich Aufbewahrungsfristen für Bücher, Aufzeichnungen und hierzu gehörige Belege verlängern, so lange die Unterlagen für Verfahren, die eine Erhebung von Abgaben betreffen, von Bedeutung sind. Ab der Ausdehnung der 4045-Prüfung, spätestens aber ab dem Zeitpunkt des Gespräches vom 20. Dezember 1999 sind auch die Rückforderungen betreffend die Ausfuhrerstattungsfälle des Jahres 1996 laufende Verfahren. Werden in einem laufenden Verfahren Einwendungen im Hinblick auf einen Zeitpunkt geltend gemacht, für den die diesbezüglichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder für den sie wegen des Ablaufes der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden sein müssten, so kann der Abgabenbehörde nicht entgegengehalten werden, dass sie diese Einwendungen unberücksichtigt lässt. Der Abgabepflichtige kann sich im Hinblick auf die Aufbewahrungsfrist seiner Pflicht nicht dadurch entledigen, dass er einwendet, Belege aus einem laufenden Verfahren nicht mehr aufbewahren zu müssen. Die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll hat sich in ihrer Replik (Prüfungsbericht für die Behörde vom 25. Oktober 2000) mit den Ausführungen und Einwendungen der Stellungnahme der Bf. vom 10. Oktober 2000, der Stellungnahme der Bf. vom 12. Oktober 2000 und der Stellungnahme vom 29. September 2000 ausführlich auseinander gesetzt. Neben dem Betriebsprüfungsbericht waren die erwähnten Stellungnahmen der Bf. und die darauf replizierenden Ausführungen der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll Teile jener Unterlagen, die das Zollamt Salzburg/Erstattungen zu Rückforderungen veranlasst haben. Neben den zahlreich eingewendeten tatsächlichen Fragen hat die Bf. in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2002 noch im Gemeinschaftsrecht wurzelnde Rechtsfragen aufgeworfen. Die Bf. wendet ein, die verarbeitete Menge von Fleisch mit - durch Lieferantenerklärungen und Ursprungszeugnisse nachgewiesenem - EG Ursprung übertreffe die Menge des importierten Fleisches um ein Vielfaches. Wenn in einer solchen Situation der buchmäßige Nachweis erbracht werden könne, dass die importierte Ware nicht in den Export gegangen sei, folge für die Bf. zwingend, in den Export sei nur Ware mit EG-Ursprung gelangt. Dadurch, dass der Bf. im Rechtszug gestattet wurde, die Beweismethode im Hinblick auf den Ursprung zu ändern, als die Bf. den Bericht der Betriebsprüfung im Rechtszug inhaltlich erschüttern konnte, sind die Ausführungen der Stellungnahme der Bf. vom 24. Juni 2002 zu den Ergebnissen des Berichtes der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes A vom 12. April 2002 nicht mehr von Relevanz. Die angegriffenen Bescheide behalten nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Hinblick auf die Verteilung der Beweislast aus der Sicht des Urteiles des EuGH vom 14. Dezember 2000, Rs C-110/99, bzw. aus der Sicht der dem Urteil vorangegangenen Schlussanträge ihre Rechtsgültigkeit. Der EuGH hatte sich in diesem Verfahren mit der Kreisverkehrsproblematik zu beschäftigen. Danach liegt die Last, einen Kreisverkehr bei gegeben Voraussetzungen zu beweisen, bei den Behörden. Das Urteil ändert nichts an der Rechtslage, dass die Beweislast darüber, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechtes entspricht, immer dem Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft obliegt, der von der Anwendung der vorgesehenen Maßnahme betroffen ist. Die Bf. meint, ein Vergleich der Zukäufe aus der EG und der Zukäufe aus Drittstaaten belege eindeutig, dass sämtliche exportierten Waren, auch wenn der Ursprung nicht vollständig erbracht werden könne, EG-Ursprung haben. Sie ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall des weit überwiegenden Einsatzes von EG-Ware Unsicherheiten hinsichtlich einzelner Lieferungen nicht dazu führen dürften, dass die gesamte erhaltene Ausfuhrerstattung zurückgefordert werde, weil dies gegen den auch im Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, so dass allenfalls eine anteilsmäßige Rückforderung in Betracht komme. Es ist - wie bereits dargestellt - auch nach der Auszahlung der Ausfuhrerstattungen Aufgabe der Bf., den Ursprungsnachweis auf Nämlichkeitsbasis als Anspruchsvoraussetzung für Ausfuhrerstattungen zu erbringen. Im Gegenstande durfte - ausgehend von einem Gesamtnachweis und damit von einem Größenschluss - vom Nämlichkeitsprinzip abgewichen werden. Für eine anteilsmäßige Rückforderung fehlt jedoch der rechtliche Rahmen. Weil es einem Exporteur freisteht, ob er eine Erstattung beantragt, ist es nicht unverhältnismäßig, dass jemand, der für eine Ausfuhr Mittel der Gemeinschaft in Anspruch nimmt, auch dem Rückforderungsregime unterworfen wird, weil er freiwillig und zur Erlangung eines eigenen Vorteils an einem bestimmten System öffentlicher Leistung teilgenommen hat. Es kann aus der von der Bf. erwähnten neueren Rechtsprechung des EuGH zur Beweislast bei Rückforderungen nicht abgeleitet werden, dass es kaum zu rechtfertigen sei, wenn nach Abschluss der durchgeführten Exporte innerhalb der Verjährungsfrist Mängel im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen aufgedeckt werden. Der Wortlaut der im Gegenstand im Hinblick auf den Ursprung anzuwendenden Bestimmungen ist eindeutig, so dass es bei deren Anwendung keiner besonderen juristischen und warenkundlichen Kenntnis bedarf. Es ist Sache des Wirtschaftsbeteiligten, sich intensiv mit den Rechtsgrundlagen auseinander zu setzen. Wenn Wirtschaftsbeteiligte, die schon 1995 am Ausfuhrerstattungsregime teilgenommen haben, einwenden, auch noch im Jahre 1996 über wenig Erfahrung mit den Vorschriften der EG zum Ausfuhrerstattungsrecht und zum zollrechtlichen Ursprung einer Ware verfügt zu haben, so ist ihnen der Vorwurf zu machen, sich der Probleme bei der Ausfuhrerstattung nicht in der gebotenen Sorgfalt angenommen zu haben. Bei solchen, von Wirtschaftsbeteiligten zu vertretenden Unzulänglichkeiten besteht kein Vertrauensschutz (vgl. VwGH vom 28.4.2003, 2002/17/0007). Zur Anregung, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien für die Entscheidung der Beschwerden von Bedeutung, so dass eine Vorlage an den EuGH erforderlich wäre, um die Einheitlichkeit der Anwendung des EG-Rechts in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, weil die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht eindeutig ableitbar sei, ist zu bemerken, dass die richtige Anwendung derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an der gestellten Frage bleibt. Gemäß Art. 5 der VO (EWG) Nr. 4045/89 sind EDV-mäßig gespeicherte Daten auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen. Als geeigneter Datenträger wurde einvernehmlich die Diskette angesehen. Seitens der Verantwortlichen der Bf. ist im Rahmen der Prüfungsvorbesprechung am 20. Dezember 1999 mitgeteilt worden, dass die Zurverfügungstellung dieser Daten keinen Mehraufwand darstelle, weil es sich nur um einen Kopiervorgang handle. Die beanstandete Datenerfassung erfolgte auf Vorschlag der Bf., die behauptete, hiermit den Ursprung der Exportartikel belegen zu können. Es war demnach nicht die Behörde, die die beanstandete Datenerfassung entgegen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit für erforderlich gehalten hat. Daher ist im Hinblick auf die Einwendungen in den Stellungnahmen vom 29. September 2000 (Punkt IV.) und vom 12. Oktober 2000 (Punkt 4.7.) des Inhaltes, es sei unzulässig und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Zollbehörde Unterlagen auf bestimmten Datenträgern anfordert und dafür Unterlagen aus ihrer ursprünglichen Form noch auf diese Datenträger übertragen werden müssen, festzuhalten, dass die Übertragung handschriftlicher Daten auf Datenträger nie gefordert worden ist. Auch der Einwand in der Stellungnahme vom 29. September 2000 (Punkt V.), es sei rechtswidrig und verstoße - da nicht notwendig - gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Zollbehörde für bestimmte Importwaren oder aber auch nationale Waren, die nicht unter Beantragung von Ausfuhrerstattungen exportiert worden sind, die Vorlage des Ursprungsnachweises EU zu verlangen, ist nicht berechtigt. Gegenstand einer 4045-Prüfung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 4045/89 ist die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, sind. Die Prüfung erfolgt dabei anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen, wobei im Sinne von Abs. 2 leg. cit. Geschäftsunterlagen sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Abs. 1 genannten Maßnahmen stehen, sind. Die Behörde hat der Bf. stets die Wahl der Nachweisführung überlassen. Die originäre Art, den Ursprung nachzuweisen, ist jene, diesen hinsichtlich der Ausfuhrerstattungswaren zu belegen. In der nicht unverhältnismäßigen Möglichkeit, den Verbleib der Waren unbestimmten Ursprungs bzw. der Waren drittländischen Ursprungs nachzuweisen, ist eher ein Entgegenkommen zu erblicken, als dass diese Möglichkeit rechtswidrig wäre, wenn dadurch seitens der Bf. gegenüber der Behörde im Umkehrschluss der Ursprungsbeweis hinsichtlich der Ausfuhrerstattungswaren gelingen sollte. Graz, am 14. Februar 2007

Normen und Schlagworte

AusfuhrerstattungUrsprung in der GemeinschaftUrsprungswarenFleisch von RindernAnhang 11 zur ZK-DVOSchlachten nach einer Mast von mindestens drei MonatenUrsprungsnachweis.

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0037-Z3K/02
Stammnummer
26776
Gültig
14.02.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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