Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0037-Z3K/02
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0037-Z3K/02vom 14.02.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen".
Als die Zollbehörde vom ihr in Art. 64 ZK-DVO
eingeräumten Recht auf stichprobenweise Überprüfung von
ausfuhrerstattungsrechtlich relevanten Ursprungsnachweisen Gebrauch gemacht hat,
hat sich herausgestellt, dass tatsächlich keine Unterlagen vorhanden waren,
die den einzelnen Ausfuhren zum Beweis der Richtigkeit der gemachten
Ursprungsangaben zugeordnet hätten werden können.
Ein solcher Nachweis hätte aber schon zum Zeitpunkt
der Ausfuhr erbracht werden bzw. dokumentiert sein müssen, will sich ein
Ausführer darauf berufen können, dass die gegebene Auskunft zutrifft.
Aber auch nachträgliche Versuche, die erforderlichen Beweise und Nachweise
zu erbringen, waren erst im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen
Finanzsenat erfolgreich.
In den Marktorganisationen für Rindfleisch und
Schweinefleisch ist ausdrücklich festgelegt, dass eine Erstattung nur dann
bezahlt wird, wenn nachgewiesen ist, dass es sich um Erzeugnisse der
Gemeinschaft handelt. Damit die Ursprungseigenschaft beim Fleisch geschlachteter
Tiere, das bloß in eine für den Weitertransport und die weitere
Bearbeitung geeignete Form gebracht worden ist, geprüft werden kann, wird
eine Rückverfolgung bis zum Lieferanten nicht nur für erforderlich
gehalten, sondern ist die Rückverfolgung der exportierten Ware zum
Lieferanten Ausfluss der oben behandelten Ursprungsregeln für den
nichtpräferentiellen Ursprung.
Gemäß Art. 26 Abs. 1 ZK kann im
Zollrecht oder in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehen sein, dass der
Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Urkunde nachzuweisen ist. Im
Sinne von Abs. 2 leg. cit. können die Zollbehörden,
unbeschadet der Vorlage dieser Unterlage, im Fall ernsthafter Zweifel weitere
Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, dass die Angabe des Ursprungs
tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechtes
entspricht. Die Beweislast obliegt somit immer dem
Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft, der von der Anwendung der
vorgesehenen Maßnahme betroffen ist.
Nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87
hat der Wirtschaftsbeteiligte den Ursprung anzugeben. Gemäß
Abs. 3 leg. cit. werden die Erklärungen gemäß
Abs. 1 und Abs. 2 ebenso nachgeprüft wie die sonstigen Angaben
der Ausfuhranmeldung.
Aus Art. 13 Abs. 9 der VO (EWG) Nr. 805/68
und aus Art. 13 Abs. 9 der VO (EWG) Nr. 2759/75 wiederum ergibt
sich, dass eine Erstattung nur dann gewährt wird, wenn ua. nachgewiesen
wird, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
handelt.
Marktbeteiligte müssten aus der Sicht einer
Zusammenschau der zuletzt angesprochenen Bestimmungen im Hinblick auf
Art. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87 daher schon am Tag der Ausfuhr, der
für die Feststellung der Menge, Art und Beschaffenheit des
ausgeführten Erzeugnisses maßgebend ist, über Nachweise
verfügen, um die Erklärung über den Ursprung abgeben zu
können. Hat ein Marktbeteiligter im Zuge der Angabe des Ursprungs
über keine Nachweise verfügt, so trägt er das Risiko bei einer
Überprüfung im Sinne von Art. 10 leg. cit.
Der Bf. ist es im Rechtszug gelungen, mit Hilfe eines
externen Fachmannes diverse Listen (A bis D) zu erstellen. Im Schreiben und
Beweisantrag vom 2. Oktober 2006 hat die Bf. unter Hinweis auf das
Vorbringen und die Beweisführung im Schriftsatz vom
10. November 2005 den Ursprungsnachweis für drei von ihr
vorgenommene Rindfleischexporte geführt.
Der verfahrensgegenständliche Export, für den die
Liste C erstellt worden ist, hat am 31. Mai 1996, damit
außerhalb des bisher in den Verfahren betreffend die Bf. (vormals Ha.Gm.)
relevanten Zeitraumes stattgefunden. Die zugehörige Auslagerung hat
am 30. Mai 1996 stattgefunden. Aus Beilage C ergeben sich die
Gebindenummern, aus denen an diesem Tag das exportierte Fleisch entnommen worden
ist. Diese Gebindenummern sind im Zeitraum Woche 50/1995 bis zur Woche 14/1996
vergeben worden. Ausgehend von einer zweiwöchigen Produktionszeit ist der
Beginn des Zeitraumes auf die Woche 48/1995 auszudehnen. Der Beginn liegt nach
der Woche 41/1995, weswegen für den Gegenstand im Hinblick auf das
Verfahren betreffend die Bf. (vormals Ha.Gm.) nur die Ausdehnung nach hinten von
Relevanz ist, also von Woche 14/1996 bis zur Woche 21/1996.
Die Liste X über Rinderlieferungen 1995 aus den
Verfahren betreffend die Bf. (vormals Ha.Gm.) ist nicht anzuwenden. Die
Liste Y wurde zur Liste E umgearbeitet. Der Unterschied ist jener,
dass die ursprünglich grün und rot unterlegten Lieferanten nun gelb
unterlegt sind, weil der Ursprungsnachweis in den früheren Verfahren
erbracht worden ist. In der Liste E sind jene Lieferanten grün
unterlegt, für die seit der Erörterung der Sache
Ursprungserklärungen - insgesamt dreizehn Lieferanten -
nachgebracht worden sind. Rot unterlegt sind jene Lieferanten, von denen
Ursprungsbestätigungen fehlen. Insgesamt handelt es sich dabei um
10 Stück Rinder von sechs Lieferanten.
Aus den in den Verfahren betreffend die Bf. (vormals
Ha.Gm.) vorgelegten Listen gehen der Bestand zum Stichtag
31. Dezember 1995 und die Zeiten, wann Gebinde mit aufsteigender
Gebindenummer in ein Kühlhaus ein- bzw. aus einem Kühlhaus ausgelagert
worden sind, hervor. Die Liste U dient der Einordnung des
Einlagerungsdatums für die in den Listen V und W angeführten
Gebindenummern. In den Listen V und W ist angeführt, welche
Gebindenummer an welchem Tag ausgelagert wurde. Die Gebindenummern
wurden aus Anlass der Einlagerung von Ware in das Kühlhaus chronologisch
vergeben. Die Eckdaten sind historisch. Sie waren extern und damit nicht im
Unternehmen der Bf. in Binärdateien und in im Hintergrund mitlaufenden
Protokolldateien abgelegt. Eine Protokolldatei für die Einlagerung
betreffend die Jahre 1995 und 1996 war nicht mehr vorhanden; die
Auslagerungsdatei hingegen schon, weshalb die Daten der Listen V und W
gewonnen werden konnten. Ausgehend von der Negativliste 1995 und
1996 der Betriebsprüfung, die sich mit den Listen X und Y deckt,
konnte die Bf. darstellen, von welchen Lieferanten sie vor allem die den
Ausfuhren zugrunde liegenden Rinder vor der Schlachtung mit nachfolgender Ein-
bzw. Auslagerung aus dem Kühlhaus zugekauft hat.
Bei der fraglichen Zeit hat es sich um den Zeitraum der 41.
bis zur 53. Kalenderwoche 1995 und um den Zeitraum der 1. bis zur 14.
Kalenderwoche 1996 gehandelt. Von der Auslagerung zur Ausfuhr ausgehend
konnten für die fraglichen Zeiträume alle sich an Gebindenummern
orientierenden Einlagerungen und alle damit im Zusammenhang stehenden
Zukäufe von Rindern bis vierzehn Tage vor der Einlagerung dargestellt
werden. Die Antwort auf die Frage nach den Zukäufen in den
fraglichen Zeiträumen erlaubte der Bf. eine Verfeinerung der Listen
insoweit, als die in den Listen schwarz unterlegten Lieferanten in der
fraglichen Zeit nichts geliefert haben, grün unterlegte Lieferanten
hingegen geliefert und Ursprungsnachweise bereits erbracht haben, die rot
unterlegten Lieferanten hingegen geliefert haben, ohne dass die Bf.
diesbezüglich den Ursprung erweisen konnte. Diese neue Methode des
Ursprungsnachweises - alle übrigen bis dato argumentierten sind nicht
nur daran gescheitert, dass es der Bf. gelungen ist, den Betriebsprüfung zu
erschüttern - wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung
betreffend die Verfahren gegen die Bf. (vormals Ha.Gm.) an einigen Beispielen
verprobt.
Der Berufungssenat hat eine gleich gelagerte
Beweisführung im Hinblick auf die rot unterlegten Lieferanten
anlässlich der Erörterung der Sache auch für den
gegenständlichen Geschäftsfall zugelassen. Die Bf. hat in der
Folge weitere Urkunden, namentlich Ursprungsbestätigungen für die in
der mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 vorgelegten Liste E rot
unterlegten Lieferanten, nachgereicht. Hinsichtlich der danach noch offen
verbliebenen rot unterlegten Lieferanten hat die Bf. beantragt, diese als Zeugen
zu befragen.
Eine Verprobung aller vorgelegten Ursprungsnachweise hat
dazu geführt, dass letztlich für sechs Lieferanten keine tauglichen
Ursprungserklärungen vorgelegen sind. Ein Lieferant ist
zwischenzeitig verstorben, so dass letztlich Lieferungen von wenigen Rindern
durch fünf Lieferanten, die mit der Bf. keine Kontakte mehr wünschen,
unbelegt sind.
In der Folge wurden vom Unabhängigen Finanzsenat
beanstandete Ursprungserklärungen auf taugliche Art und Weise berichtigt.
Eine durchgängige Verprobung erschien dem Berufungssenat auch im Hinblick
darauf, dass unter Beweis zu stellende Sachverhalte bereits knapp zehn Jahre
zurückliegen, daher nicht mehr erforderlich.
Damit hat die Bf. in dem im Rechtszug durchgeführten
Beweisverfahren den Nachweis des Ursprungs erbracht. Der VwGH hat im Erkenntnis
vom 13.9.2004, Zl. 2002/17/0141, ebenfalls erst im Rechtszug erzeugte
Ursprungsbestätigungen (Zeugenaussagen, eidesstättige
Erklärungen, nachträglich beigebrachte Lieferantenerklärungen)
als Ursprungsnachweise anerkannt und ihnen ausfuhrerstattungsrechtliche Relevanz
zugemessen.
Auf
die sonst vorgebrachten Einwendungen ist wie folgt zu
entgegnen:
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der VO (EWG)
Nr. 4045/89 betrifft diese Verordnung die Prüfung der
tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der
Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des EAGFL, Abteilung
Garantie sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder
Zahlungspflichtigen. Gemäß Abs. 2 gelten als
Geschäftsunterlagen im Sinne dieser Verordnung sämtliche Bücher,
Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und
Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens
betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form,
einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen
bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Abs. 1 genannten
Maßnahmen stehen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 umfasst
insbesondere in den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß den
gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet sind, eine
besondere Bestandsbuchführung zu halten, deren Prüfung in geeigneten
Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den
Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls den Lagerbeständen des
Unternehmens. Gemäß Art. 4 müssen Unternehmen die in
Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 genannten Geschäftsunterlagen
mindestens drei Jahre lang, gerechnet vom Ende des Jahres ihrer Erstellung an,
aufbewahren.
Im Sinne von § 23 Abs. 2 ZollR-DG haben die
in Abs. 1 genannten Personen alle amtlichen Belege über die
Durchführung des Zollverfahrens und ihre die zollrechtlich bedeutsamen
Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie
Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise,
Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und
Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und
durch drei Jahre aufzubewahren, dass deren Vollständigkeit und
Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche
Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen
weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die
in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren.
Die Bf. musste daher aufgrund des Anwendungsvorranges der
VO (EWG) Nr. 4045/89 die prüfungsrelevanten Belege bis zum Ende des
Jahres 1999 aufbewahren.
Im Grunde eines Erlasses des Bundesministeriums für
Finanzen wurde die Prüfung des Ursprunges nach der VO (EWG)
Nr. 4045/89 auf das Kalenderjahr 1996 ausgeweitet. In einem
Aktenvermerk wurde die Ausdehnung des an die Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll im Bereich der Finanzlandesdirektion für B
gerichteten Prüfungsauftrages des Hauptzollamtes A auf den Zeitraum ab dem
1. Jänner 1996 vermerkt. Es wurde damit im Jahr 1999 die
Ausdehnung eines laufenden, anhängigen Prüfungsverfahrens angemerkt.
Die maßgebende Prüfungsvorbereitung einer
4045-Betriebsprüfung auch für das Jahr 1996 hat mit
Verantwortlichen der Bf. gesprächsweise am 20. Dezember 1999
stattgefunden. Ursache der Anforderung eines Betriebsprüfungsauftrages im
Jahre 2000 waren innerorganisatorische Überlegungen.
Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich
Aufbewahrungsfristen für Bücher, Aufzeichnungen und hierzu
gehörige Belege verlängern, so lange die Unterlagen für
Verfahren, die eine Erhebung von Abgaben betreffen, von Bedeutung sind. Ab der
Ausdehnung der 4045-Prüfung, spätestens aber ab dem Zeitpunkt des
Gespräches vom 20. Dezember 1999 sind auch die
Rückforderungen betreffend die Ausfuhrerstattungsfälle des
Jahres 1996 laufende Verfahren. Werden in einem laufenden Verfahren
Einwendungen im Hinblick auf einen Zeitpunkt geltend gemacht, für den die
diesbezüglichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder für den sie
wegen des Ablaufes der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden sein
müssten, so kann der Abgabenbehörde nicht entgegengehalten werden,
dass sie diese Einwendungen unberücksichtigt lässt. Der
Abgabepflichtige kann sich im Hinblick auf die Aufbewahrungsfrist seiner Pflicht
nicht dadurch entledigen, dass er einwendet, Belege aus einem laufenden
Verfahren nicht mehr aufbewahren zu müssen.
Die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll hat sich in
ihrer Replik (Prüfungsbericht für die Behörde vom
25. Oktober 2000) mit den Ausführungen und Einwendungen der
Stellungnahme der Bf. vom 10. Oktober 2000, der Stellungnahme der Bf.
vom 12. Oktober 2000 und der Stellungnahme vom
29. September 2000 ausführlich auseinander gesetzt.
Neben dem Betriebsprüfungsbericht waren die
erwähnten Stellungnahmen der Bf. und die darauf replizierenden
Ausführungen der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll Teile jener
Unterlagen, die das Zollamt Salzburg/Erstattungen zu Rückforderungen
veranlasst haben.
Neben den zahlreich eingewendeten tatsächlichen Fragen
hat die Bf. in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2002 noch im
Gemeinschaftsrecht wurzelnde Rechtsfragen aufgeworfen. Die Bf. wendet
ein, die verarbeitete Menge von Fleisch mit - durch
Lieferantenerklärungen und Ursprungszeugnisse nachgewiesenem - EG
Ursprung übertreffe die Menge des importierten Fleisches um ein Vielfaches.
Wenn in einer solchen Situation der buchmäßige Nachweis erbracht
werden könne, dass die importierte Ware nicht in den Export gegangen sei,
folge für die Bf. zwingend, in den Export sei nur Ware mit EG-Ursprung
gelangt.
Dadurch, dass der Bf. im Rechtszug gestattet wurde, die
Beweismethode im Hinblick auf den Ursprung zu ändern, als die Bf. den
Bericht der Betriebsprüfung im Rechtszug inhaltlich erschüttern
konnte, sind die Ausführungen der Stellungnahme der Bf. vom
24. Juni 2002 zu den Ergebnissen des Berichtes der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes A vom 12. April 2002
nicht mehr von Relevanz.
Die angegriffenen Bescheide behalten nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates im Hinblick auf die Verteilung der Beweislast
aus der Sicht des Urteiles des EuGH vom 14. Dezember 2000,
Rs C-110/99, bzw. aus der Sicht der dem Urteil vorangegangenen
Schlussanträge ihre Rechtsgültigkeit. Der EuGH hatte sich in diesem
Verfahren mit der Kreisverkehrsproblematik zu beschäftigen. Danach liegt
die Last, einen Kreisverkehr bei gegeben Voraussetzungen zu beweisen, bei den
Behörden. Das Urteil ändert nichts an der Rechtslage, dass die
Beweislast darüber, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich den
einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechtes entspricht, immer dem
Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft obliegt, der von der Anwendung der
vorgesehenen Maßnahme betroffen ist.
Die Bf. meint, ein Vergleich der Zukäufe aus der EG
und der Zukäufe aus Drittstaaten belege eindeutig, dass sämtliche
exportierten Waren, auch wenn der Ursprung nicht vollständig erbracht
werden könne, EG-Ursprung haben. Sie ist der Ansicht, dass in einem solchen
Fall des weit überwiegenden Einsatzes von EG-Ware Unsicherheiten
hinsichtlich einzelner Lieferungen nicht dazu führen dürften, dass die
gesamte erhaltene Ausfuhrerstattung zurückgefordert werde, weil dies gegen
den auch im Gemeinschaftsrecht geltenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, so dass allenfalls
eine anteilsmäßige Rückforderung in Betracht komme.
Es ist - wie bereits dargestellt - auch nach der
Auszahlung der Ausfuhrerstattungen Aufgabe der Bf., den Ursprungsnachweis auf
Nämlichkeitsbasis als Anspruchsvoraussetzung für Ausfuhrerstattungen
zu erbringen. Im Gegenstande durfte - ausgehend von einem Gesamtnachweis
und damit von einem Größenschluss - vom Nämlichkeitsprinzip
abgewichen werden. Für eine anteilsmäßige
Rückforderung fehlt jedoch der rechtliche Rahmen.
Weil es einem Exporteur freisteht, ob er eine Erstattung
beantragt, ist es nicht unverhältnismäßig, dass jemand, der
für eine Ausfuhr Mittel der Gemeinschaft in Anspruch nimmt, auch dem
Rückforderungsregime unterworfen wird, weil er freiwillig und zur Erlangung
eines eigenen Vorteils an einem bestimmten System öffentlicher Leistung
teilgenommen hat. Es kann aus der von der Bf. erwähnten neueren
Rechtsprechung des EuGH zur Beweislast bei Rückforderungen nicht abgeleitet
werden, dass es kaum zu rechtfertigen sei, wenn nach Abschluss der
durchgeführten Exporte innerhalb der Verjährungsfrist Mängel im
Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen aufgedeckt werden.
Der Wortlaut der im Gegenstand im Hinblick auf den Ursprung
anzuwendenden Bestimmungen ist eindeutig, so dass es bei deren Anwendung keiner
besonderen juristischen und warenkundlichen Kenntnis bedarf. Es ist Sache des
Wirtschaftsbeteiligten, sich intensiv mit den Rechtsgrundlagen auseinander zu
setzen. Wenn Wirtschaftsbeteiligte, die schon 1995 am Ausfuhrerstattungsregime
teilgenommen haben, einwenden, auch noch im Jahre 1996 über wenig
Erfahrung mit den Vorschriften der EG zum Ausfuhrerstattungsrecht und zum
zollrechtlichen Ursprung einer Ware verfügt zu haben, so ist ihnen der
Vorwurf zu machen, sich der Probleme bei der Ausfuhrerstattung nicht in der
gebotenen Sorgfalt angenommen zu haben. Bei solchen, von Wirtschaftsbeteiligten
zu vertretenden Unzulänglichkeiten besteht kein Vertrauensschutz (vgl. VwGH
vom 28.4.2003, 2002/17/0007).
Zur Anregung, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien für
die Entscheidung der Beschwerden von Bedeutung, so dass eine Vorlage an den EuGH
erforderlich wäre, um die Einheitlichkeit der Anwendung des EG-Rechts in
den Mitgliedstaaten sicherzustellen, weil die Beantwortung der aufgeworfenen
Rechtsfragen nicht eindeutig ableitbar sei, ist zu bemerken, dass die richtige
Anwendung derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen
vernünftigen Zweifel an der gestellten Frage bleibt.
Gemäß Art. 5 der VO (EWG) Nr. 4045/89
sind EDV-mäßig gespeicherte Daten auf einem geeigneten
Datenträger zur Verfügung zu stellen. Als geeigneter
Datenträger wurde einvernehmlich die Diskette angesehen. Seitens der
Verantwortlichen der Bf. ist im Rahmen der Prüfungsvorbesprechung am
20. Dezember 1999 mitgeteilt worden, dass die
Zurverfügungstellung dieser Daten keinen Mehraufwand darstelle, weil es
sich nur um einen Kopiervorgang handle. Die beanstandete Datenerfassung erfolgte
auf Vorschlag der Bf., die behauptete, hiermit den Ursprung der Exportartikel
belegen zu können. Es war demnach nicht die Behörde, die die
beanstandete Datenerfassung entgegen dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit für erforderlich gehalten hat.
Daher ist im Hinblick auf die Einwendungen in den
Stellungnahmen vom 29. September 2000 (Punkt IV.) und vom
12. Oktober 2000 (Punkt 4.7.) des Inhaltes, es sei unzulässig und
verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn
die Zollbehörde Unterlagen auf bestimmten Datenträgern anfordert und
dafür Unterlagen aus ihrer ursprünglichen Form noch auf diese
Datenträger übertragen werden müssen, festzuhalten, dass die
Übertragung handschriftlicher Daten auf Datenträger nie gefordert
worden ist.
Auch der Einwand in der Stellungnahme vom
29. September 2000 (Punkt V.), es sei rechtswidrig und
verstoße - da nicht notwendig - gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Zollbehörde
für bestimmte Importwaren oder aber auch nationale Waren, die nicht unter
Beantragung von Ausfuhrerstattungen exportiert worden sind, die Vorlage des
Ursprungsnachweises EU zu verlangen, ist nicht berechtigt.
Gegenstand einer 4045-Prüfung im Sinne von Art. 1
Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 4045/89 ist die Prüfung der
tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der
Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems
des EAGFL, Abteilung Garantie, sind. Die Prüfung erfolgt dabei
anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder
Zahlungspflichtigen, wobei im Sinne von Abs. 2 leg. cit.
Geschäftsunterlagen sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen
und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die
die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie
Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch
gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder
indirekter Beziehung zu den in Abs. 1 genannten Maßnahmen stehen,
sind.
Die Behörde hat der Bf. stets die Wahl der
Nachweisführung überlassen. Die originäre Art, den Ursprung
nachzuweisen, ist jene, diesen hinsichtlich der Ausfuhrerstattungswaren zu
belegen. In der nicht unverhältnismäßigen Möglichkeit, den
Verbleib der Waren unbestimmten Ursprungs bzw. der Waren drittländischen
Ursprungs nachzuweisen, ist eher ein Entgegenkommen zu erblicken, als dass diese
Möglichkeit rechtswidrig wäre, wenn dadurch seitens der Bf.
gegenüber der Behörde im Umkehrschluss der Ursprungsbeweis
hinsichtlich der Ausfuhrerstattungswaren gelingen sollte.
Graz, am 14.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 13 Abs. 10 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
AusfuhrerstattungUrsprung in der GemeinschaftUrsprungswarenFleisch von RindernAnhang 11 zur ZK-DVOSchlachten nach einer Mast von mindestens drei MonatenUrsprungsnachweis.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0037-Z3K/02
- Stammnummer
- 26776
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF