Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0037-Z3K/02
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0037-Z3K/02vom 14.02.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Wilhelm Pistotnig und ADir. Josef Gutl
über die Beschwerde der Bf., Fi.Sc., vertreten durch
Dr. Josef Hofer M.B.L.-HSG /
Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte, 4600 Wels,
Ringstraße 4, vom 16. August 2001 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, vertreten durch
HR Dr. Karl Windbichler, vom 16. Juli 2001, GZ. 1234,
betreffend Ausfuhrerstattung am 14. Februar 2007 in 8018 Graz,
Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie
folgt geändert: Der Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
6. Februar 2001, Zl. 2345, über die Rückforderung einer
zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung zu WE-Nr. abcd wird ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bf. (vormals Ha.Tr.), Fi.Sc., als Bf. hat mit
Ausfuhranmeldung vom 30. Mai 1996 zu WE-Nr. abcd durch Angabe des
Verfahrenscodes 1000 9 in Feld 37 der Anmeldung das
Ausfuhrerstattungsverfahren für insgesamt 23 Paletten Fleisch von
Rindern, gefroren, ohne Knochen, andere als entbeinte Teilstücke
einschließlich Hackfleisch, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch
außer Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr der Warennummer
02023090/500 beantragt.
Mit Eingabe vom 3. Juni 1996 hat die Bf. den
Antrag auf Zahlung eines Vorschusses auf die Ausfuhrerstattung gestellt und
ausgeführt, die Ware habe ihren Ursprung in der Gemeinschaft.
In den Akten des Erstattungsverfahrens befinden sich ua.
die Ausfuhrlizenzen, der Frachtbrief, eine Rechnung, eine Gewichtsliste, eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und eine Erklärung, die exportierten
Waren seien österreichischen Ursprungs.
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
21. Juni 1996, Zl. 3456, wurde der Bf. ein Vorschuss auf die
Erstattung in der Höhe von ATS 215.596,00 gewährt. Der
Bescheid wurde dem behördlichen Zusteller am 4. Juli 1996
übergeben.
Mit Schreiben des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
19. Dezember 1996 wurde der Bf. mitgeteilt, die für den Vorschuss
vereinnahmte Sicherheit zuzüglich 15% sei mit dem angegebenen Tagesdatum
freigegeben worden. Das Schreiben wurde dem behördlichen Zusteller
am 19. Dezember 1996 übergeben.
Im Grunde eines Erlasses des Bundesministeriums für
Finanzen wurde das Hauptzollamt A in verständiger Wertung dieses Auftrages
angewiesen, die Prüfung des Ursprungs nach der VO (EWG) Nr. 4045/89
auch bei der Bf. auf das Kalenderjahr 1996 auszuweiten.
Am 20. Dezember 1999 wurde eine
Prüfungsvorbesprechung mit Verantwortlichen der Bf. abgehalten. Dieses
Vorbereitungsgespräch hatte die Ausdehnung der Prüfung bei der Bf.
nach der VO 4045/89 auf das Jahr 1996 zum Inhalt. Es wurden die
vorzubereitenden Unterlagen und die weitere Vorgangsweise bei der Prüfung
besprochen. Der Bf. wurde mitgeteilt, mit der Prüfung werde erst im
Februar 2000 begonnen, so dass die verbleibende Zeit für die
Vorbereitung der Unterlagen genützt werden könne. Seitens der
Verantwortlichen der Bf. wurde versichert, die Bf. werde den Ursprung der Waren
auf Artikelbasis nachweisen können. Bis zum Prüfungsbeginn würden
sämtliche Prüfungsunterlagen, insbesondere eventuelle
Lieferantenerklärungen und die Aufstellung der Fleischzukäufe
vorbereitet sein.
Zur organisatorischen Abgrenzung der Prüfung
betreffend das Wirtschaftsjahr 1995 von den von der Prüfungsausdehnung
betroffenen Prüfungsmaßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1996
wurde der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll durch das Hauptzollamt A
ein eigener Prüfungsauftrag erteilt.
Verantwortungsträgern der Bf. wurde in der Folge eine
Aufstellung der ausgewählten Prüfungsfälle, übermittelt. Die
Bf. wurde ersucht, diverse Unterlagen, beispielsweise Bestandsverzeichnisse,
Produktionsstatistiken, Verkaufsstatistiken, den Sachkontenplan, Lieferanten-
und Kundenumsätze, eine Aufstellung der Lebendtier- und
Fleischzukäufe, Unterlagen zur Geschäftsanbahnung und zu
Geschäftsabschlüssen, Lieferantenerklärungen, und andere
Unterlagen vorzubereiten.
Nach durchgeführter Prüfung wurde am
10. Oktober 2000 durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll
mit Verantwortlichen der Bf. eine Niederschrift hinsichtlich der den
Ausdehnungszeitraum betreffenden Prüfungsergebnisse aufgenommen.
Ausgehend vom Prüfungsauftrag des Hauptzollamtes A als
Prüfungsveranlassung, von den Grunddaten der Bf. als Unternehmen, von
allgemeinen Ausführungen, von den für die Prüfung
ausgewählten Fällen und von Daten zur Geschäftsabwicklung wurde
in der Folge der Sachverhalt aufbereitet. Wiederum ausgehend von den
Erstattungsvoraussetzungen bei Rind- und bei Schweinefleisch, den
zusätzlichen Voraussetzungen gemäß der VO (EWG)
Nr. 3665/87, wurde im Bericht vermerkt, es sei das Unternehmen anhand der
Buchführung und der betrieblichen Unterlagen geprüft worden. Es sei
überprüft worden, ob die Bf. die im Prüfungszeitraum
gewährten Ausfuhrerstattungen zu Recht erhalten hat. Dazu seien
ausgewählte Geschäftsfälle im Bezug auf die Einhaltung der
Ursprungsvoraussetzungen geprüft worden. Die Überprüfung der
Ursprungsvoraussetzungen sei aufgrund der Feststellungen bei den Stichproben in
der Folge auf alle von der Bf. im Prüfungszeitraum getätigten Exporte
im Bereich der Ausfuhrerstattung ausgedehnt worden. Neben allgemeinen
Ausführungen zum Zahlungsverkehr und zum Ursprung finden sich in der
Niederschrift in der Folge aus der Überprüfung des Ursprungs
resultierende Feststellungen, die letztlich dazu geführt haben, dass von
der Bf. im verfahrensgegenständlichen Geschäftsfall (610/10773/1996)
der Zukauf zwar nachvollzogen, der Ursprung des unter der WE-Nr. abcd
durchgeführten Rindfleischexportes jedoch nicht nachgewiesen habe werden
können. Die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll hat bemerkt,
die VO (EWG) Nr. 4045/89 sei vom Grundsatz geprägt, dass der
Erstattungsbeteiligte den Nachweis über die rechtmäßige
Erlangung der Ausfuhrerstattung zu erbringen habe. Daraus würde sich
ableiten, dass der Behörde keine Ermittlungspflicht auferlegt werden
könne. Zweifel hinsichtlich der Erfüllung sämtlicher
Erstattungsvoraussetzungen würden zu Lasten des Ausführers gehen. Die
Bf. habe die ihr auferlegte Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Sie habe
Zukaufsrechnungen nicht vorgelegt und Inventur- und Lagerbewegungslisten
mangelhaft offen gelegt. Schließlich wird in der Niederschrift
festgehalten, die Bf. sei laufend über die Feststellungen informiert bzw.
es sei ihr mehrfach Zeit gegeben worden, die Unstimmigkeiten aufzuklären.
Die Niederschrift wurde der Bf. am
17. Oktober 2000 zur Unterzeichnung ausgefolgt. Die Unterzeichnung der
Niederschrift wurde verweigert.
Zu den in der Niederschrift getroffenen Feststellungen und
hinsichtlich des in der Niederschrift dargestellten Sachverhaltes wurden von der
Bf. drei Stellungnahmen abgegeben. Zur Frage, wie der Nachweis des
Ursprungs erbracht werden könne, wurde von der Bf. die Stellungnahme vom
29. September 2000 veranlasst. In der Stellungnahme vom
10. Oktober 2000 werden diversen Ausführungen der Niederschrift
bestritten. Die Bf. äußert sich zur Aufbewahrungspflicht,
insbesondere dass es unzulässig sei, die Beweislast an nicht mehr oder
nicht vollständig vorhandene Unterlagen zu knüpfen. In der
Stellungnahme vom 12. Oktober 2000 finden sich neben Ausführungen
zu einzelnen Exporten auch solche zum Prüfungsablauf und zur Aufnahme der
Niederschrift.
Die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll hat am
25. Oktober 2000 den Prüfbericht für die Behörde
erstellt. Darin finden sich vor allem Repliken der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll zu den Ausführungen in den Stellungnahmen der Bf.
vom 29. September, 10. und 12. Oktober 2000.
Die mit Verantwortlichen der Bf. aufgenommenen
Niederschrift vom 10. Oktober 2000 und der Prüfbericht für
die Behörde vom 25. Oktober 2000 wurden mit Schreiben vom
31. Oktober 2000 an das Zollamt Salzburg/Erstattungen zur Kenntnisnahme und
rechtlichen Würdigung bzw. weiteren Veranlassung
übersendet.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat in der Folge mit
Bescheid vom 6. Februar 2001, Zl. 2345, die Rückforderung
der im Gegenstand nach dessen Ansicht zu Unrecht gewährten
Ausfuhrerstattung im Betrage von ATS 215.596,00 betrieben und über die
Bf. eine Sanktion in der Höhe von ATS 107.798,00
verhängt. Es hat den errechneten Betrag nach § 5 des AEG
i.V.m. Art. 11 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87
zurückgefordert. Die Bemessungsgrundlagen wurden unter
Berücksichtigung der ursprünglich gewährten Ausfuhrerstattung
ermittelt.
Das Zollamt begründet die Entscheidungen im
Wesentlichen damit, Erstattungen seien gemäß
§ 5
Abs. 1 AEG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87
insoweit mit Bescheid zurückzufordern, als sich herausgestellt hat, dass
sie zu Unrecht gewährt worden sind. Bei der Prüfung der Bf.
durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im Bereich der
Finanzlandesdirektion für B sei, wie dies im Bericht vom
10. Oktober 2000 dokumentiert werde, festgestellt worden, bei der
Ausfuhr habe für das Erzeugnis der erklärte österreichische
Ursprung (der Gemeinschaftsursprung) nicht nachgewiesen werden
können. Gemäß Art. 13 Abs. 9 der VO (EWG)
Nr. 2759/75 werde eine Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird,
dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
handelt. Eine Sanktion sei, weil vorsätzliches Handeln nicht habe
festgestellt werden können, nach Art. 11 Abs. 1 lit. a der
VO (EWG) Nr. 3665/87 zu verhängen gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom
7. März 2001. Die Bf. hat den Bescheid dem Grunde und der
Höhe nach wegen Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher
Verfahrensmängel, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger
rechtlicher Beurteilung angefochten.
Die Bf. rügt vor allem. dass die Rückforderung
der gewährten Ausfuhrerstattung einzig damit begründet werde, die Bf.
habe den Gemeinschaftsursprung der ausgeführten Erzeugnisse nicht im Sinne
des Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3665/87 nachweisen können. Diese
Begründung stütze sich auf den Prüfungsbericht des Hauptzollamtes
A. Es würden die Ausführungen im Prüfungsbericht auf
einer grundlegenden Verkennung der Rechtslage beruhen. Der
Betriebsprüfungsbericht gehe durchgängig davon aus, dass als einzige
einen Ursprung begründende Be- oder Verarbeitung im Sinne des Art. 24
ZK gemäß Anhang 11 der ZK-DVO das Schlachten nach einer Mast von
mindestens drei Monaten gelte. Folglich werde für erforderlich gehalten,
die exportierte Ware bis zu ihrem Lieferanten zurückverfolgen zu
können. Unabhängig davon, dass es der Bf. in den meisten Fällen
gelungen sei, den Ursprung solchermaßen nachzuweisen, sei dieser
Ausgangspunkt im Betriebsprüfungsbericht bereits im Ansatz verfehlt. Er
berücksichtige nicht die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission
zum Ursprungserwerb der Positionen 0201 und 0202 nach Art. 24 ZK, wie sie
z.B. im Erlass des deutschen Bundesministeriums der Finanzen vom
16. März 1998, Zl. bcde, ihren Niederschlag gefunden habe. In
diesem Erlass heiße es im letzten Absatz: "Das Schlachten und die weitere
Be- oder Verarbeitung von eingeführten Rindern zu Rindervierteln und
anderen Folgeprodukten ist nur nach Art. 24 ZK zu beurteilen und verleiht
diesen Erzeugnissen den Ursprung der EG". Sämtliches von der Bf.
exportierte Rindfleisch stamme aus der Schlachtung des geprüften
Unternehmens und sei mindestens zu Vierteln oder kleineren Folgeprodukten
verarbeitet worden. In größeren Einheiten könne es aus dem
Betrieb nicht abtransportiert werden. Entsprechendes bestätige auch die
Aufstellung der Exporte der Bf. im Jahre 1996 vom
30. Jänner 2001, in der sämtliche Frischware von Rindern mit
ein- oder zweistelligen Artikelnummern versehen sei. Aus der Aufstellung sei
ersichtlich, dass es sich bei den exportierten Produkten ausnahmslos um Vorder-
oder Hinterviertel gehandelt habe. In der vorgelegten Aufstellung
über die Exporte des Jahres 1996 seien alle frischen Artikel durch eine
dreisteIlige Artikelnummer gekennzeichnet. Gefrorene Schweinefleischartikel
hätten eine vierstellige Artikelnummer von 2000 an aufwärts. Stellt
man dieser Exportliste die Importe gegenüber, so könne festgestellt
werden, dass keine importierte Ware exportiert worden sei. Bei richtiger
Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde den
österreichischen Ursprung der Waren anerkennen müssen. Darüber
hinaus liege ein Feststellungsmangel insofern vor, als aufgrund der vorgelegten
tierärztlichen Bestätigungen evident sei, dass die exportierte Ware
österreichischen Ursprungs sei, ansonsten hätte der Amtstierarzt als
behördliches Organ eine solche Bestätigung nicht erteilen dürfen.
Hätte dies die belangte Behörde festgestellt, wären die
bekämpften Bescheide nicht ergangen.
Unabhängig davon sei bereits vor Bekanntgabe der
Rückforderungsbescheide Verjährung des Rückforderungsanspruches
eingetreten. Dies folge aus § 5 Abs. 2 AEG und § 1
Abs. 5 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 des ZoIIR-DG.
Zur festgesetzten Sanktion sei auf das durch den deutschen
Bundesfinanzhof beim EuGH anhängig gemachte Vorabentscheidungsverfahren
(Rs. C-210/00 - Käserei Champignon GmbH & Co. KG), in
dem die Gültigkeit der Sanktionsvorschrift des Art. 11 Abs. 1 der
VO (EWG) Nr. 3665/87 einer Kontrolle durch den EuGH unterzogen werde,
verwiesen. Der Bundesfinanzhof habe die gegen die Gültigkeit der
Sanktionsregelung vorgebrachten Argumente für so gewichtig erachtet, dass
er sich zu einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3
EG verpflichtet gesehen habe. Es werde daher angeregt, wenn die Sanktion
nicht bereits aufgrund der vorstehenden Argumente wegen des von der Bf.
erbrachten Ursprungsnachweises entfallen sollte, die Entscheidung über die
Berufung gemäß
§ 281 BAO auszusetzen, bis der EuGH
über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat.
Die Bf. hat dem Schriftsatz den Erlass des
Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 1998 betreffend den
nichtpräferentiellen Ursprung von Rindfleisch der Positionen 0201 und 0202,
eine Liste Exporte, eine Liste Importe, die gutachterliche Stellungnahme zur
Frage, wie der Nachweis des Ursprungs erbracht werden könne, und eine
schriftliche Erklärung der Bf. an den EuGH in der Rs. C-210/00
angeschlossen.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat über die
Berufungen mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 2001,
Zl. 1234, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Es stützt seine Entscheidung nach geraffter Wiedergabe
des Sachverhaltes im Wesentlichen darauf, die Gewährung von
Ausfuhrerstattungen sei grundsätzlich vom Ursprung der ausgeführten
Ware in der Gemeinschaft abhängig. Ein Erzeugnis habe
gemäß Art. 3 bzw. Art. 24 ZK dann Gemeinschaftsursprung,
wenn es vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in der Gemeinschaft
der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sei. Es
sei unzutreffend, dass, wie dies von der Bf. angenommen wird, das Schlachten
(für sich alleine) und eine nachfolgende Be- und Verarbeitung von Waren der
KN Codes 0201 und 0202 den Verarbeitungserzeugnissen einen Gemeinschaftsursprung
verleiht. In Art. 35 ff der ZK-DVO sowie in Anhang 11 zur
ZK-DVO würden für einzelne Waren bestimmte Ursprungskriterien
festgelegt, die Art. 24 ZK konkretisieren. Ursprung begründend
für die in Anhang 11 ZK-DVO genannten Waren, so auch für die KN
Codes 0201 und 0202, seien gemäß Art. 24 ZK i.V.m. Art. 39
ZK-DVO nur die in Spalte drei des genannten Anhangs aufgeführten Be- und
Verarbeitungen. Demzufolge sei vor der Schlachtung von Rindern ohne
Ursprungseigenschaft eine Mast von mindestens drei Monaten notwendig, um den
Verarbeitungserzeugnissen Ursprungseigenschaft zu verleihen. Von Seiten
der Behörde sei somit bereits im Prüfungsbericht des Hauptzollamtes A
die zutreffende Rechtslage vorausgesetzt worden.
In der Folge beschäftigt sich das Zollamt
Salzburg/Erstattungen mit den Einwendungen im Hinblick auf den Nachweis des
Ursprungs in der Gemeinschaft. Ausfuhrerstattung für Rindfleisch werde
gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung
in der Gemeinschaft handelt [VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 10, VO (EWG)
Nr. 805/68 Art. 13 Abs. 9]. Der Nachweis der Herkunft des
exportierten Rindfleisches und in weiterer Folge dessen Gemeinschaftsursprung
sei aus den gesamten Geschäftsunterlagen mit Bezug auf die
gegenständliche Ware zu führen. Hierzu seien Bücher und
Aufzeichnungen geeignet, die vom Erstattungswerber bereitzuhalten seien, sowie
die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege
(§§ 23 ff ZollR-DG). Aus dem Grundsatz, der
Erstattungsbeteiligte habe den Nachweis über die rechtmäßige
Erlangung der Ausfuhrerstattung zu erbringen, sei abzuleiten, dass Zweifel der
zuständigen Behörde hinsichtlich der Erfüllung sämtlicher
Erstattungsvoraussetzungen zu Lasten des Ausführers gehen. In Anbetracht
des wirtschaftlichen Risikos komme der Sorgfalt, die ein Ausführer im
Erstattungsverfahren insbesondere bei Erfüllung der formellen Erfordernisse
zu beachten hat, besondere Bedeutung zu. Anlässlich der vom
Hauptzollamt A durchgeführten Betriebsprüfung sei die Bf. eingeladen
worden, die Ursprungseigenschaft der im Erstattungsverfahren ausgeführten
Waren zu belegen. Hierbei sei festgestellt worden, die Ha.Gm. sei Besitzerin
eines betriebseigenen Kühlhauses. Sie kaufe ihre Waren hauptsächlich
von der He.Ha.. Dieses Fleisch werde im Kühlhaus zwischengelagert. In
diesem Kühlhaus würden auch die von der He.Ha. laufend produzierten
Waren eingelagert bzw. zwischengelagert. Die He.Ha. kaufe in eigenem Namen
Lebendvieh ein, schlachte dieses und zerlege es in verschiedene
Verarbeitungsstufen. Das gewonnene Fleisch werde dann sowohl an die weiteren
Ha.-Firmen als auch an Kunden im In- und Ausland verkauft. Zusätzlich
hätten die Unternehmen He.Ha. und die Ha.Tr. im Prüfungszeitraum
Fleisch aus dem In- und Ausland zugekauft. Von ihnen seien auch
Drittlandsimporte getätigt worden. Dieses zugekaufte Fleisch sei ebenfalls
im Kühlhaus der Ha.Gm. gelagert worden. Laut Aussage des
geprüften Unternehmens Ha.Gm. und aufgrund der Prüfungsfeststellungen
werde von allen Ha.-Unternehmen für Lagerwaren derselbe Artikelstamm
verwendet. Auch für zugekaufte Artikel werde eine entsprechende interne
Artikelnummer vergeben. Somit sei eine Trennung zwischen der Eigenproduktion und
den Zukäufen auf Artikelebene nicht möglich. Es habe weiters
anhand der Lagerbewegungslisten keine schlüssige Unterscheidung von
importierter und selbst produzierter Ware vorgenommen werden können. Ebenso
habe eine Zuordnung des im Kühlhaus des geprüften Unternehmens
eingelagerten Fleisches zu den einzelnen Ha.-Unternehmen nicht belegt werden
können. Eine Trennung zwischen importiertem, zugekauftem und selbst
produziertem Fleisch sei folglich nicht erfolgt; dementsprechend auch keine
getrennte Lagerung der Waren der einzelnen Ha.-Unternehmen. Vom
geprüften Unternehmen sei angegeben worden, dass sämtliche Waren, die
in den Export gegangen seien, von der He.Ha. zugekauft worden seien. Aufgrund
der vorgelegten Lieferantenerklärung der He.Ha. sei eine
Überprüfung des Ursprunges der gegenständlichen
Erstattungsausfuhren durchgeführt worden. Es habe trotz der vorgelegten
Verkaufsrechnungen der He.Ha. an die Ha.Gm. nicht auf die Vorlieferanten
geschlossen werden können. Anhand einer vorgelegten Liste der
Fleischzukäufe, der angegebenen Fleischbestände und der Lieferungen
der He.Ha. sei eine Ursprungsprüfung im Hinblick auf die Einkaufsbelege auf
Artikelbasis vorgenommen worden. Die Prüfung habe ergeben, dass die
Fleischzukaufsaufstellung nicht vollständig gewesen ist. Bei der Abstimmung
der Fleischverkäufe der Ha.Gm. an die He.Ha. mit den EDV-Listen der
Rohertragsrechnungen sei festgestellt worden, es sei vorgekommen, dass vom
geprüften Unternehmen Fleisch an die He.Ha. verkauft worden ist. Dieses
Fleisch sei aber nicht als Fleischeingang verbucht worden; der Weiterverkauf
dieses Fleisches sei aber sehr wohl wieder in den Listen aufgeschienen.
Zusätzlich sei festgestellt worden, dass aus dem vom geprüften
Untenehmen verkauften Artikel "Oberschale ung. tk" beim Einkauf bei der He.Ha.
der Artikel "Oberschale tk" geworden sei. Es sei somit aus gefrorenem
ungarischem Rindfleisch ein österreichischer Artikel geworden. In einigen
Fällen sei aus gefrorenem Fleisch frische Ware geworden. Der
Artikelnummernsprung sei aus dem Umstand möglich geworden, dass die He.Ha.
für jede eingekaufte Ware einen eigenen Eingangsbeleg geschrieben und damit
gleichzeitig die Artikelnummer vergeben habe. Dadurch sei auch die Aufnahme ins
System erfolgt. Durch diese Fakten und den Umstand, dass bei einigen
Eingängen nur der Eingangsbeleg der He.Ha. vorhanden gewesen ist, sei eine
Prüfung aufgrund der EDV-Daten nur mehr sehr bedingt möglich
gewesen. Vom geprüften Unternehmen vorgelegte EDV-Abfragen, mit
denen die Artikelverwendung dargestellt werden sollte (welcher Kunde bekam
welchen Artikel), hätten sich als unrichtig herausgestellt. In
Anbetracht der anlässlich der Betriebsprüfung festgestellten
ursprungsschädlichen Umstände sowie der Tatsache, dass bei dieser
Gelegenheit geeignete Unterlagen, mit denen der Ursprung dargelegt hätte
werden sollen, nicht vorgelegt worden seien, sei es nicht gelungen, den Ursprung
des anlässlich der Erstattungsausfuhr exportierten Fleisches nachzuweisen.
Die anlässlich der Berufungen beigebrachten Aufstellungen seien zum
Nachweis des Ursprungs in der Gemeinschaft jedenfalls nicht geeignet, da eine
Prüfung und Beurteilung desselben nur anhand der gesamten, den Fall
betreffenden Unterlagen und Belege vorgenommen werden könne.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat sich in der Folge
ausführlich mit dem Einwand der Bf., das Verfahren sei fehlerhaft gewesen
und die Betriebsprüfung sei zu Lasten der Bf. durchgeführt worden,
auseinander gesetzt.
Zur eingewendeten Verjährung des
Rückforderungsanspruches bemerkte die Berufungsbehörde, dass bei der
Rückforderung bereits gewährter Ausfuhrerstattungen ab dem
Inkrafttreten der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 eine vierjährige
Verjährungsfrist gelte. Anders als der Zollkodex sehe die genannte
Verordnung eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung vor. Die Bestimmung
des Art. 3 Abs. 1 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 lege unter
anderem fest, die Verfolgungsverjährung werde durch jede dem
Rechtsteilnehmer zur Kenntnis gebrachte Ermittlungshandlung unterbrochen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist sei
der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Zuerkennung der Ausfuhrerstattung
(Zustellung). Die Mitteilung der Freigabe der Sicherheit im
gegenständlichen Vorschussverfahren sei am 19. Dezember 1996 dem
behördlichen Zusteller übergeben worden. Gemäß
§ 26 ZustellG gelte die Zustellung als am dritten Werktag nach
Übergabe vorgenommen. Im vorliegenden Fall sei die Verjährung
durch die Bekanntgabe der Betriebsprüfung am 20. Dezember 1999
unterbrochen worden. Eine Verjährung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht
eingetreten. Nach Abschluss der Prüfung habe die vierjährige
Verjährungsfrist von neuem zu laufen begonnen. Der
Rückforderungsbescheid sei mit Rückschein (RSb) am
15. Februar 2001 innerhalb der Vierjahresfrist zugestellt worden. Eine
Verjährung liege demnach entgegen dem Vorbringen der Bf. zum Zeitpunkt der
Rückforderung nicht vor.
Zu den Einwendungen der Bf. im Hinblick auf die
Ursprungsnachweisführung mittels amtlichem Veterinärzeugnis, dass
tierärztliche Ursprungsbestätigungen ein Nachweis des Ursprungs in der
Gemeinschaft seien, die Behörde somit eine unrichtige Beweiswürdigung
anlässlich der Rückforderung der Ausfuhrerstattung vorgenommen habe,
bemerkt das Zollamt Salzburg/Erstattungen, ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
sei nur zum Nachweis des veterinärrechtlichen Ursprunges geeignet. In
diesem Zeugnis werde über die Herkunft des Fleisches Auskunft gegeben,
nicht jedoch über den erstattungsrechtlich relevanten Ursprung. Ein solcher
veterinärrechtlicher Ursprung werde bereits durch einen einfachen
Zerlegevorgang erreicht. Grundsätzlich würden die Ursprungs- und
Gesundheitszeugnisse gemäß
§ 44 des
Fleischuntersuchungsgesetzes keine erstattungsrechtliche Ursprungsdeklaration
enthalten. Die tierärztliche Ursprungsbestätigung auf
Veterinärzeugnissen sei somit ein Beweismittel mit nur bedingter
Aussagekraft und kein tauglicher Nachweis eines
Gemeinschaftsursprungs.
Zur von der Bf. vorgetragenen Anregung, die Entscheidung
über die Berufung gemäß
§ 281 BAO auszusetzen, bis der
EuGH das anhängige Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-210/00)
entschieden habe, bemerkt das Zollamt Salzburg/Erstattungen, dass eine
Aussetzung der Entscheidung gemäß
§ 281 BAO im Ermessen der
Behörde liege. Es sei im gegenständlichen Fall aus Gründen der
Prozessökonomie nicht erforderlich, die Entscheidung auszusetzen, so dass
der Anregung aus diesem Grund nicht näher getreten werde.
Zusammengefasst ergebe sich, dass die Rechtslage
anlässlich der Betriebsprüfung nicht verkannt worden sei. Es werde der
Gemeinschaftsursprung der gegenständlichen Erstattungsausfuhren als nicht
erwiesen angesehen. Es liege kein Feststellungsmangel hinsichtlich der
Würdigung von Veterinärzeugnissen vor. Es sei im Hinblick auf den
Rückforderungsanspruch keine Verjährung eingetreten.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom
16. August 2001. Die Bf. beantragt darin, den angefochtenen Bescheid
und den zugrunde liegenden Rückforderungs- und Sanktionsbescheid ersatzlos
aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Bf. verweist zur Begründung ihrer Beschwerde
zunächst auf die Ausführungen in ihrer Berufungsbegründung vom
9. Februar 2001, die vom Zollamt Salzburg/Erstattungen nicht
hinreichend gewürdigt worden seien.
Die Beschwerde beschäftigt sich sodann mit der
Rechtslage beim Erwerb des Gemeinschaftsursprungs, danach mit den von ihr zum
Ursprung vorgelegten Unterlagen, danach mit der Einrede der Verjährung und
abschließend mit dem Ursprungsnachweis durch Veterinärzeugnis.
Insbesondere wendet die Bf. ein, die belangte Behörde
verkenne die Rechtslage zum Ursprungserwerb nach Art. 24 ZK, wenn sie der
Meinung ist, für die in Anhang 11 zur ZK-DVO genannten Waren seien die
dort angeführten Bearbeitungen im Hinblick auf die Ursprungsbegründung
abschließend. Diese Liste sei jedoch nicht abschließend, was
allgemeine Auffassung der Kommission und der mitgliedstaatlichen
Zollbehörden (das deutsche Bundesministerium der Finanzen im vorgelegten
Erlass) sei. Durch die Aufzählung der Herstellungsvorgänge werde nicht
ausgeschlossen, dass die dort angeführten Waren durch andere, im Anhang
nicht erfasste Herstellungsvorgänge den Ursprung eines Landes erwerben
könnten. Bei anderen Be- und Verarbeitungen als den Beispielsfällen
des Anhanges 11 richte sich der Ursprungserwerb nach der Generalklausel des
Art. 24 ZK. Anhang 11 sei nur anwendbar, wenn der Ursprung
ausschließlich durch Mast und Schlachtung erworben werden soll. Es werde
dadurch aber nicht ausgeschlossen, dass der Ursprung auf andere Art und Weise,
etwa durch Behandlung des Fleisches nach der Schlachtung erworben werden kann.
Das Urteil des EuGH vom 23. Februar 1984, Rs. C-93/83, zeige,
auch wenn die dort vorgenommenen Bearbeitung von importierten Teilstücken
ohne Knochen zwar nicht Ursprung begründend gewesen sei, dass der EuGH
einen Ursprungserwerb auf andere Art und Weise als durch Mast und Schlachten
eröffnet sieht. Richtig sei, dass die Schlachtung allein nicht ausreicht,
so dass es entscheidend auf die weitere Be- und Verarbeitung ankommt.
Daran knüpfe der Erlass des deutschen
Bundesministeriums der Finanzen, wenn danach durch die Schlachtung von Rindern
und die nachfolgende Verarbeitung zu Rindervierteln oder Folgeprodukten die
eingesetzte Rohware einen Bezug zu dem Land der Verarbeitung erhält, der es
rechtfertige, dieses als das Ursprungsland in zollrechtlichem Sinne anzusehen.
Diese Auslegung des Art. 24 ZK stehe im Einklang mit der Auffassung
der Europäischen Kommission, die darüber informiert worden sei und
gegen die Praxis der deutschen Behörden keine Einwände erhoben habe.
Der Erlass werde auch von der deutschen Erstattungsstelle Hamburg/Jonas
angewendet. Es habe diesbezüglich auch keine Beanstandungen bzw.
Anlastungen des Finanzierungssystems des Europäische Ausgleichs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gegeben. Es verwundere, dass
die Rechtsauffassung einer obersten mitgliedstaatlichen Behörde nicht zur
Kenntnis genommen und von ihr zum Nachteil der Bf. abgewichen werde. Würde
die Ansicht der belangten Behörde zutreffen, wäre der Erlass des
Bundesministeriums der Finanzen, der mit Wissen der Kommission angewendet werde,
rechtswidrig. Eine Begründung dafür habe das Zollamt
Salzburg/Erstattungen jedoch nicht vorgelegt.
Zu beachten sei, dass sich der zollrechtliche
Ursprungsbegriff vom zivilrechtlichen Ursprungsverständnis unterscheide,
wenn vom Ursprungsausschuss das Rösten von Kaffee, das Raffinieren von
Öl, das Herstellen von Öl aus Sonnenblumenkernen, das Herstellen von
Corned Beef aus Rindfleisch drittländischen Ursprungs, das Waschen von
Rohwolle oder das Vermahlen von Getreide zu Mehl als ausreichend Be- und
Verarbeitung angesehen worden sei. Nachdem das von der Bf. exportierte
Fleisch bereits aufgrund der Schlachtung und Zerlegung in Vorder- bzw.
Hinterviertel österreichischen Ursprung erhalten habe, sei der
Gemeinschaftsursprung nach Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3665/87 in
Verbindung mit Art. 24 ZK nachgewiesen.
Die Bf. hat für den Fall, dass ihre Ansicht nicht
geteilt werde, beantragt, die Berufungsbehörde möge die Frage der
Auslegung dieser Bestimmung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Die
aufgeworfene Frage sei für die Entscheidung des Rechtsstreites von
zentraler Bedeutung. Ihre Beantwortung sei aus der Rechtsprechung des
EuGH - so weit ersichtlich - nicht eindeutig ableitbar. Es
liege zu dieser Bestimmung eine Entscheidung des EuGH nicht vor, da das zitierte
Urteil nicht die Verarbeitung von Lebendvieh durch Schlachtung und weitere
Vorgänge betreffe.
Unabhängig davon habe sie den Ursprungsnachweis auch
durch die von ihr vorgelegten Unterlagen erbracht. Die diesbezüglichen
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung würden ihr Vorbringen in den
Berufungen nicht entsprechend würdigen, sondern sich die einseitigen
Ausführungen in den Prüfungsfeststellungen zu eigen machen. So
sei unzutreffend, dass von der Firma Ha.Fl. zugekauftes Fleisch unbekannten
Ursprungs sei, wenn der Betriebsprüfung bekannt sei, dass es dokumentiert
aus dem Schlachtbetrieb der Ha.Gm. stamme und bei dieser den Ursprung nach
Art. 24 ZK erworben habe. Für das an die Ha.Gm. gelieferte Lebendvieh
würden Ursprungserklärungen der Lieferanten vorliegen. Die
pauschale Zurückweisung der mit der Berufungsbegründung vorgelegten
Unterlagen halte einer Nachprüfung nicht stand. Durch die vorgelegten
Import- bzw. Exportlisten sei gerade das ausgeschlossen, was der Bf. vorgeworfen
werde, dass sie importiertes Fleisch exportiert habe. Ein Vergleich der beiden
Listen zeige, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Das Zollamt
Salzburg/Erstattungen habe sich mit dem Inhalt der vorgelegten Listen in der
Berufungsvorentscheidung nicht auseinander gesetzt.
In der Folge beschäftigt sich die Beschwerde mit der
Frage der Verjährung; im Wesentlichen damit, dass sich die
Rückforderung nach nationalem Recht richte, so dass § 74
Abs. 2 ZollR-DG anzuwenden sei. Daran habe das Inkrafttreten der VO (EWG)
Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften nichts geändert. Sie sei für sich
genommen nicht geeignet, unmittelbar nachteilige Folgen für Marktbeteiligte
hervorzurufen oder Rechtsgrundlage für Sanktionen zu sein. Gegen die
Anwendung des Art. 3 würden die systematische Stellung der Vorschrift,
die Neufassung der Ausfuhrerstattungsverordnung in der VO (EG) Nr. 800/1999
und die VO (EWG) Nr. 2988/95, deren Anwendungsbereich die Verfolgung einer
Tat als Ordnungswidrigkeit oder Straftat sei, sprechen. Hilfsweise
bemerkt die Bf., die Betriebsprüfung sei nicht geeignet gewesen, eine
laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen. Nach Art. 3 Abs. 1 der
VO (EWG) Nr. 2988/95 hätten nur Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen
eine die Verjährung unterbrechende Wirkung.
Von der Bf. wurde für den Fall, dass ihre Ansicht
nicht geteilt wird, beantragt, die Berufungsbehörde möge die Frage der
Auslegung dieser Bestimmung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Die
aufgeworfene Frage sei für die Entscheidung des Rechtsstreites von
zentraler Bedeutung. Ihre Beantwortung sei aus der Rechtsprechung des
EuGH - soweit ersichtlich - nicht eindeutig ableitbar;
eine Entscheidung des EuGH zu dieser Bestimmung liege noch nicht
vor.
Zur Frage des Ursprunges durch ein Veterinärzeugnis
bemerkt die Bf., dass der in der Berufungsvorentscheidung angeführte
Begriff des veterinärrechtlichen Ursprungs nicht existiere. Das
Ursprungszeugnis werde konkret für die Ausfuhr der Ware erteilt. Der
Bestimmung des Ursprungs seien daher die Art. 22 ff ZK zugrunde zu
legen. Wenn der Gemeinschaftsursprung der Ware solchermaßen bestätigt
werde, liege der Bestätigung der zollrechtliche Ursprung zugrunde. An diese
Feststellung einer österreichischen Behörde, die in Ausübung
amtlicher Befugnisse getroffen worden sei, sei das Zollamt Salzburg/Erstattungen
gebunden. Dies folge aus dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz der
Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat die Beschwerde dem
Berufungssenat I der Region Linz mit Schreiben vom
31. Oktober 2001 vorgelegt. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen
hat im Vorlagebericht im Wesentlichen auf die Einwendungen der Beschwerde,
namentlich auf den Einwand der Verkennung der Rechtslage im Hinblick auf den
Ursprung, auf den Einwand einer erstattungsrechtlichen Relevanz von
Veterinärzeugnissen, auf den Einwand einer mangelhaft abgeführten
Beweiswürdigung und auf den Einwand der Verjährung hingewiesen. Weil
in der Beschwerdeschrift aber keine neuen Fakten eingebracht worden seien,
bleibe es bei seiner bisherigen Beurteilung des
Geschäftsfalles.
Im Hinblick auf das Verfahren und die Verfahrensergebnisse
vor dem Berufungssenat I der Region Linz darf auf die entsprechenden
Entscheidungen in Verfahren gegen die Bf. (vormals Ha.Gm.) verwiesen werden, die
auf den Gegenstand mutatis mutandis anzuwenden sind.
Diese Verfahren haben vor allem dazu geführt, dass dem
EuGH durch den Berufungssenat I der Region Linz mit dem Ersuchen vom
23. Juli 2002 die nachfolgend angeführten Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt wurden: 1) Ist die VO (EG, Euratom)
Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar in
den Mitgliedstaaten anwendbar, insbesondere im Bereich der Marktordnungen
(Ausfuhrerstattung) bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten? 1a)
Ist Art. 3 Abs. 1 der zitierten Verordnung, der eine
Verjährungsfrist von vier Jahren für die Verfolgung von
Unregelmäßigkeiten festlegt, von den Zollbehörden der
Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar? 2) Ist die Ankündigung einer
Betriebsprüfung/Zoll gegenüber den betroffenen Verantwortlichen eines
Unternehmens eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung, die die
Verjährungsfrist von vier Jahren des Art. 3 Abs. 1 der zitierten
Verordnung unterbricht, wenn die Prüfung gemäß der VO (EWG)
Nr. 4045/89 wegen des allseits bekannten Risikos bzw. der Häufigkeit
von Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei der
Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt?
Mit 1. Jänner 2003 ist aufgrund des
Inkrafttretens des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. 97/2002, die
Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde vom Berufungssenat I der
Region Linz auf den Unabhängigen Finanzsenat, Zollsenat 3(K),
übergegangen.
Der EuGH hat dem Unabhängigen Finanzsenat als
vorlageberechtigtem Gericht auf die durch den Berufungssenat I der Region
Linz an ihn gerichteten Fragen mit Urteil vom 24. Juni 2004,
Rs C-278/02, berichtigt durch den Beschluss vom 5. August 2004,
geantwortet und für Recht erkannt: 1) Art. 3 Abs. 1 der VO
(EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften ist in den Mitgliedstaaten, und zwar auch im Bereich der
Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, unmittelbar
anwendbar, wenn nicht eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine
kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, oder
eine nationale Rechtsvorschrift eine längere Verjährungsfrist
vorsieht. 2) Art. 3 Abs. 1 UA 3 der VO Nr. 2988/95
ist so auszulegen, dass die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll
gegenüber dem betroffenen Unternehmen nur dann eine Ermittlungs- oder
Verfolgungshandlung darstellt, die den Lauf der Verjährungsfrist des
Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die
Geschäfte, auf die sich der Verdacht der Unregelmäßigkeiten
bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau bestimmt werden.
In den Rn. 41 ff des Urteiles führt der EuGH
vor allem aus, dass eine Ankündigung einer Prüfung nach der VO (EWG)
Nr. 4045/89, die sich unterschiedslos auf alle im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisationen für Rind- und Schweinefleisch durchgeführten
Ausfuhren eines Jahres, wenn sie keine Angabe zu einem Verdacht hinreichend
genau bestimmter Unregelmäßigkeiten enthält, den Lauf der
Verjährungsfrist nicht unterbricht. Es sei Sache des vorlegenden
Gerichtes, zu prüfen, ob die weiteren Handlungen, die die nationalen
Behörden im Rahmen oder nach Abschluss der am 20. Dezember 1999
angekündigten Prüfung vornahmen, eine oder mehrere bestimmte
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Ausfuhren betrafen,
für die die in Rede stehenden Ausfuhrerstattungen gewährt worden
waren, und deshalb den Lauf der Verjährungsfristen für die
Rückzahlung dieser Erstattungen unterbrechen konnten. Die
Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber dem betroffenen
Unternehmen stelle nur dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung dar, die
den Lauf der Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser
Verordnung unterbricht, wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht von
Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau
bestimmt werden.
Die Niederschrift über die durchgeführte
Betriebsprüfung wurde am 10. Oktober 2000 in Gegenwart von
Verantwortungsträgern der Bf. aufgenommen. Aus den Akten ergibt sich, dass
die Niederschrift vom 10. Oktober 2000 am 17. Oktober 2000
zur Unterzeichnung ausgefolgt wurde.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 16. September 2004
eingeladen mitzuteilen, welche nationalen Behörden im Rahmen der
angekündigten Prüfung allenfalls noch vor der Aufnahme der
Niederschrift Handlungen im Hinblick auf bestimmte Unregelmäßigkeiten
und Geschäftsfälle im Zusammenhang mit den Ausfuhren, also die
Verjährung allenfalls unterbrechende Handlungen vorgenommen haben, für
die die in Rede stehende Erstattung gewährt worden war.
Die Kommission hat sich zur Anfrage hinsichtlich der
Auslegung der Ursprungsregeln nach den Ausführungen der Bf. nicht
geäußert.
Mit Eingabe vom 18. November 2004 hat das Zollamt
Salzburg/Erstattungen die in den Verfahren betreffend die Bf. (vormals Ha.Gm.)
angeforderten Ausführungen der Außen- und Betriebprüfung/Zoll
betreffend allfällige Unterbrechungshandlungen übersendet.
Diese Ausführungen sind in verständiger Wertung mutatis
mutandis auch für den Gegenstand relevant. Demnach ist die Bf. im
Grunde der Ausführungen bereits mit dem Vorbereitungsgespräch vom
20. Dezember 1999 hinreichend darüber informiert worden, die
Prüfung werde im Grunde der Ergebnisse für das Jahr 1995 auch auf das
Jahr 1996 ausgedehnt. Da der Bf. die Unstimmigkeiten bekannt gewesen seien, die
Prüfung nur ausgedehnt worden sei und die Behörde den Verdacht gehabt
habe, die Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Ursprunges würden
noch weiter bestehen, könne in Verbindung mit dem Gespräch vom
20. Dezember 1999 davon ausgegangen werden, die Bf. sei über den
von den Behörden gehegten Verdacht hinreichend informiert gewesen, auch
wenn die schriftlichen Prüfungsankündigungen diesen Verdacht nicht
hinreichend genau bestimmt hätten. Bezüglich der hinreichend
genauen Bestimmung der Geschäftsfälle könne nur auf die Vorhalte,
insbesondere vom 10. März und 19. April 2000 verwiesen
werden. Falls das Vorbereitungsgespräch vom
20. Dezember 1999, worüber es nur einen internen Aktenvermerk
gebe, nicht ausreicht, könne nur auf die weiteren Vorhalte ab
11. Mai 2000, insbesondere aber auf das e-mail vom
9. Juni 2000 verwiesen werden. Dass die Bf. darüber informiert
gewesen sei, die Ermittlungen würden sich auf den Ursprung konzentrieren,
lasse sich aus dem Schreiben vom 24. Mai 2000 erkennen, in dem die Bf.
angekündigt habe, ein Gutachten zum Thema Ursprungsnachweis erstellen zu
lassen.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat diesem Schreiben die
nachfolgend angeführten Unterlagen angeschlossen: - einen Erlass
des BMF vom 5. August 1999, GZ. AB cdef betreffend die Ausweitung
der 4045-Prüfung, - den Prüfungsauftrag des Hauptzollamtes A
vom 8. August 1996, Zl. defg, mit darauf angebrachtem
Ausdehnungsvermerk, - den Aktenvermerk vom 20. Dezember 1999
über das Prüfungsvorbereitungsgespräch, - den
Prüfungsauftrag des Hauptzollamtes A vom 18. Jänner 2000,
Zl. efgh, - das Schreiben and die Bf. vom
10. März 2000 betreffend die Vorbereitung von Unterlagen mit
einer Aufstellung der ausgewählten Prüfungsfälle
(Exportfälle / Anhang I), - das Schreiben an die Bf. vom
22. März 2000 betreffend Fristerstreckung, - das Schreiben
an die Bf. vom 18. April 2000 mit Hinweisen auf die Voraussetzung bei
der Erstattung bei Rindfleisch und bei Schweinefleisch und betreffend die
Anforderung von entsprechenden Nachweisen (Anhang wie im Schreiben an die Bf.
vom 10. März 2000), - das Schreiben an die Bf. vom
11. Mai 2000 betreffend Fristerstreckung und Hinweis darauf, dass im
Hinblick auf die Stichproben die Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere der
Ursprung nachzuweisen sein werden, - das e-mail vom
12. Mai 2000 mit Anhängen betreffend die Art der
Nachweisführung, dass im Hinblick auf die Stichproben die
Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere der Ursprung nachzuweisen sein
werden, - das auf die Schreiben vom 11. und 24. Mai 2000 Bezug
nehmende Schreiben den Bf. vom 24. Mai 2000 mit einer Aufstellung der
bereits übersendeten bzw. noch ausständigen Unterlagen, - das
e-mail an die Bf. vom 9. Juni 2000 betreffend fehlende Unterlagen mit
entsprechender Empfangsbestätigung und dem Hinweis darauf, dass es im
Hinblick auf die noch fehlenden Nachweise im Hinblick auf den Ursprung zu
Nachbelastungen kommen werde, - das Schreiben an die Bf. vom
20. Juni 2000 betreffend die im Fax vom 15. Juni 2000
richtig gestellten und ergänzenden Benmerkungen und - das Schreiben
an den Berufungssenates I vom 25. Februar 2002 mit
Ausführungen zur Prüfungsausdehnung bzw. zur Ankündigung der
Prüfung.
Zu diesen Ausführungen des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen sind die für den Gegenstand zu verwertenden
Ausführungen der Verantwortlichen der Bf. in den Verfahren gegen die Bf.
(vormals Ha.Gm.) zu beachten.
Danach seien die vom Zollamt Salzburg/Erstattungen
vorgelegten Unterlagen nicht geeignet gewesen, den Lauf der
Verjährungsfrist zu unterbrechen. Die Verjährungsfrist sei daher erst
mit Aufnahme der Niederschrift am 10. Oktober 2000 unterbrochen
worden. Die Unterbrechung gelte außerdem nur für die in der
Niederschrift ausdrücklich beanstandeten Geschäftsfälle.
Unabhängig davon sei der Bescheid auch aus anderen Gründen
aufzuheben. Es werde diesbezüglich einerseits auf die Stellungnahme vom
24. Juni 2002 gegenüber dem Berufungssenat verwiesen. Auf der
anderen Seite sei auf zwei jüngere Entscheidungen des Finanzgerichtes
Hamburg (Aktenzeichen: fghi und Aktenzeichen: ghij) aufmerksam zu machen, die
die Bf. in ihrer Argumentation im Verfahren stützen
würden.
In der die Verfahren gegen die Bf. (vormals Ha.Gm.)
betreffenden mündlichen Berufungsverhandlung vom
28. Jänner 2005 wurde Jo.Ho., Betriebsprüfer beim Zollamt A,
befragt. Seine Ausführungen betreffen auch die gegen die Bf. angestrengten
Verfahren.
Im Wesentlichen ging es bei der Befragung des
Betriebsprüfers um Einwendungen betreffend den
Betriebsprüfungsbericht, um die Gründe und die Rahmenbedingungen
für die Prüfungsausdehnung, um den Vorschlag, den Ursprung gesamt auf
Artikelbasis bzw. auf Warenflussbasis zu belegen und um den konkreten Zeitpunkt
der geschäftsfallbezogenen Kenntnisnahme vom Verdacht einer begangenen
Unregelmäßigkeit bei einer risikoorientierten Auswahl von
Stichproben. Es sei der negative Ursprungsnachweis deshalb nicht
gelungen, weil nicht habe ausgeschlossen werden können, dass Teile der
Importware in den Export gegangen seien. Im Kühlhaus sei die Ware
ursprungsrechtlich nicht getrennt und das Kühlhaus von mehreren Unternehmen
genutzt worden. Bei Prüfungen werde generell so vorgegangen, dass
einem Wirtschaftsbeteiligten so lange Zeit gegeben werde, Beweise vorzulegen,
bis man erkennt, dass es keine weitere Möglichkeit mehr gibt, weitere
Beweise vorzubringen bzw. bis sich der Wirtschaftsbeteiligte außer Stande
sieht, weitere Beweise vorzubringen.
In der weiteren Folge konnte die Bf. an einem
Geschäftsfall konkret herausarbeiten, dass der Betriebsprüfungsbericht
diesbezüglich mangelhaft und damit in sich unschlüssig geblieben ist.
Der Betriebsprüfungsbericht sei augenscheinlich davon ausgegangen, eine als
"Schlögl abgezogen" bezeichnete zugekaufte drittländische Ware sei als
"Schlögl mit Speck" in den Export gegangen.
Von der Bf. wurde noch die Nichtangemessenheit des
Beweismaßes im Hinblick auf das Nämlichkeitsprinzip eingewendet.
Erörtert wurde in der mündlichen Verhandlung auch der Einwand, den
Ursprung über Veterinärzeugnisse zu belegen. Der Bf. wurde
ermöglicht, neue Beweismittel im Hinblick auf den Ursprung der Waren
beizubringen.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2005 wurden in den
Verfahren betreffend die Bf. (vormals Ha.Gm.) weitere Beweise zum Ursprung
geführt.
Dem Zollamt Salzburg/Erstattungen wurden die Beweise im
Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Das Zollamt hat
dazu im Wesentlichen bemerkt, die Bf. sei nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung nicht in der Lage gewesen, den Gemeinschaftsursprung der
ausgeführten Erzeugnisse zu belegen. Soweit erinnerlich, sei in der
mündlichen Verhandlung vereinbart worden, die Einschreiterin werde den
Nachweis für die einzelnen bestimmten Geschäftsfälle erbringen.
Dies sollte dadurch geschehen, dass der Ursprung der Zukäufe für
Schweine- und Rindfleisch für eine bestimmte Anzahl von vor dem Schlachttag
liegenden Tagen, an welchem die für die Ausfuhr verwendeten Erzeugnisse
produziert worden seien, belegt werde. Als Schluss daraus sollte der Ursprung
der ausgeführten Erzeugnisse als erwiesen betrachtet werden, weil
Frischfleisch nur eine begrenzte Haltbarkeit habe. In den vorgelegten
Unterlagen finde sich Altbekanntes, es werde nicht dargelegt, an welchen Tagen
welche Lieferanten Tiere angeliefert hätten. Aus den mit erwähntem
Schriftsatz vorgelegten Ursprungserklärungen könne der Ursprung der
ausgeführten Erzeugnisse nicht abgeleitet werden, weil in den
Erklärungen kein Lieferzeitpunkt genannt sei. Der Ursprung sei auch nicht
dadurch belegt, wenn die Geschäftsvorgänge von zwei Jahren auf ein
paar Seiten zusammengefasst würden. Ein Mengengerüst und die Historie
des Unternehmens seien keine Beweise für den Ursprung. Der Ursprung der
ausgeführten Erzeugnisse sei nach wie vor ungeklärt. Es sei dem Antrag
der Bf. auf Einvernahme der Lieferanten, die bisher keine
Ursprungserklärung abgegeben hätten, als Zeugen nicht nachzukommen,
weil es zu den Pflichten eines Erstattungswerbers zähle, die entsprechenden
Belege und Nachweise zu beschaffen.
Am 10. November 2005 wurden zur Vorbereitung der
fortzusetzenden mündlichen Verhandlung in den Verfahren betreffend die Bf.
(vormals Ha.Gm.) elektronisch (und in der Folge auch schriftlich) einen
Schriftsatz, ein Beweisantrag und diverse Listen übermittelt. Im
Schriftsatz wird versucht, den Ursprungsnachweis auf der Basis von Gebinden mit
Gebindenummern, dies verknüpft mit der Ein- bzw. Auslagerung derselben, zu
führen. Daneben wurde die Einvernahme von Zeugen, einerseits die neuerliche
Einvernahme des Betriebsprüfers des Zollamtes A, Jo.Ho., und andererseits
die Einvernahme des Ch.Sc., Programmierer, 4600 Wels,
beantragt.
Anlässlich dieser fortgesetzten mündlichen
Berufungsverhandlung wurde dargetan, mit den Ausführungen des Zeugen Ch.Sc.
könne nachgewiesen werden, dass es sich bei den vorgelegten Dateien um aus
Echtdaten erstellte Listen handle, die noch in EDV-Sicherungssystemen vorhanden
gewesen seien. Jo.Ho., Betriebsprüfer beim Zollamt A, werde als Zeuge
geführt, um vor allem Klarheit betreffend die Negativ- und Positivliste zu
bekommen.
Neben der Erörterung der Modalitäten im
Zusammenhang mit der chronologischen Ein- und Auslagerung von mit Schrumpffolie
eingewickelten Gebindepaletten wurde eingewendet, im Zivilprozess setze sich in
der jüngeren Rechtsprechung immer mehr die Meinung durch, als
Beweismaß sei nicht die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit
erforderlich, sondern nur eine hohe Wahrscheinlichkeit, die von der subjektiven
Überzeugung des Richters begleitet sei. Im Lebendrindbereich sei
für das Jahr 1996 bei insgesamt geschlachteten 18.000 Rindern von
restlichen 53 Rindern, für die es keinen Ursprungsbeleg gebe,
auszugehen. Hier bestehe die Möglichkeit und Bereitschaft, Ursprungsbelege
durch Außendienstmitarbeiter oder durch Befragung durch die Behörde
zu erwirken. Jedenfalls sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
auch diese 53 Rinder von österreichischen Bauern mit Ursprung in
Österreich angekauft worden seien.
Jo.Ho. hat auf Befragung im Wesentlichen ausgeführt,
es könne von einer Positiv- und Negativliste ausgegangen werden. Die
Negativliste erfasse jene Fälle, bei denen sich nach Abarbeitung der
Stichproben und weiterer Fälle eine mögliche
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 13 Abs. 10 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
AusfuhrerstattungUrsprung in der GemeinschaftUrsprungswarenFleisch von RindernAnhang 11 zur ZK-DVOSchlachten nach einer Mast von mindestens drei MonatenUrsprungsnachweis.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0037-Z3K/02
- Stammnummer
- 26776
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF