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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10. Sonderfälle

überholte Fassung (bis 29.06.2013)RichtlinieBMF-010314/0372-IV/8/2013gilt ab 01.01.2013

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2013 bis 29.06.2013.

Wortlaut laut Findok

10. Sonderfälle 10.1. Bei Kontingentanträgen heranzuziehendes Gewicht Ist die Menge eines Kontingentes in Gewichtseinheiten (Kilogramm oder Tonnen) festgesetzt, so ist dabei unter sinngemäßer Anwendung von Punkt C, Abs. 2b der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur grundsätzlich das Eigengewicht der Ware (dh. das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse und Verpackungen) zu verstehen, sofern nicht im Einzelfall anderes festgelegt ist. Somit ist bei in Flüssigkeit eingelegtem Gemüse das Gewicht des Gemüses zuzüglich des Gewichts der Flüssigkeit, jedoch ohne Gewicht der Verpackung, als Kontingentmenge zu beantragen. Laut Verordnung (EU) Nr. 7/2010 ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2641 (nicht steriles Natriumhyaluronat) als Kontingentmenge das Gewicht in Gramm anzugeben. LautIn Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 idF der Verordnung (EG) Nr. 504/2005 ist bei den Kontingenten mitdie Menge der Kontingente den laufenden Nummern 09.1813, 09.1815 und 09.1817 (Obstkonserven mit Ursprung in Südafrika) als Kontingentmenge das "Bruttogewicht anzugeben"' festgelegt. Laut Artikel 1 des Beschlusses Nr. 1/2009 des Kooperationsrates Europäische Union-Südafrika ist bei diesen Kontingenten unter "Bruttogewicht" "das Gesamtgewicht der Ware selbst einschließlich der unmittelbaren Umschließung, jedoch ohne jede weitere Umschließung" zu verstehen. Es wird darauf hingewiesen,Ungeachtet des Umstandes dass diese Definition wederdie Kontingentmenge als "Bruttogewicht" festgelegt wird, ist in der sonst anwendbaren Definition für "Rohgewicht" (GewichtZollanmeldung bei diesen Waren das Nettogewicht der Ware mit ihren sämtlichen Behältnissen oder Verpackungen - siehe Punkt C2a der einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur) noch der sonst anwendbaren Definition füranzugeben. Die Europäische Kommission rechnet das angegebene Nettogewicht unter Anwendung eines Koeffizienten in das "EigengewichtBruttogewicht" (Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen - siehe Punkt C2b der einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur) entsprichtum, nimmt die Ziehung unter Anwendung des "Bruttogewichts" vor, rechnet das Ziehungsergebnis wieder in Nettogewicht um und ausschließlich für die Bestimmung der Menge der gegenständlichen Kontingente anwendbar istübermittelt das Ziehungsergebnis unter Anwendung des Nettogewichts an die Mitgliedstaaten. Laut Verordnung (EGEU) Nr. 10621220/20092012 ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2792 (Heringe, zubereitet in Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, in Fässern) als Kontingentmenge das Abtropfgewicht anzugeben. Laut Verordnung (EU) Nr. 230/2011 ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0750 (Heringe, zubereitet in Kräutern und/oder Essig, in Salzlake) als Kontingentmenge das Abtropfgewicht anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0372-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
35, 36, 37, 38 (geltend: 66)
Gültig
01.01.2013 bis 29.06.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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