Findok · Richtlinien
ZT-2500
10. Sonderfälle
überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010314/1452-IV/8/2011gilt ab 10.03.2011
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.03.2011 bis 31.12.2011.
15.02.200715.01.201010.03.201101.01.201220.09.201215.11.201201.01.201330.06.201328.03.201407.07.201412.01.201501.01.2016
Wortlaut laut Findok
10. Sonderfälle
10.1. Bei Kontingentanträgen heranzuziehendes Gewicht
Ist die Menge eines Kontingentes in Gewichtseinheiten (Kilogramm oder Tonnen) festgesetzt, so ist dabei unter sinngemäßer Anwendung von Punk C, Abs. 2b der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur grundsätzlich das Eigengewicht der Ware (d.h. das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse und Verpackungen) zu verstehen, sofern nicht im Einzelfall anderes festgelegt ist. Somit ist bei in Flüssigkeit eingelegtem Gemüse das Gewicht des Gemüses zuzüglich des Gewichts der Flüssigkeit, jedoch ohne Gewicht der Verpackung, als Kontingentmenge zu beantragen.
Laut Verordnung (EG) Nr. 747/2001 idF der Verordnung (EG) Nr. 37/2004 ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1147 (Cornichons, zubereitet, aus Marokko) als Kontingentmenge das Abtropfgewicht anzugeben.
Laut Verordnung (EU) Nr. 7/2010 ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2807 (nicht steriles Natriumhyaluronat) als Kontingentmenge das Gewicht in Gramm anzugeben.
Laut Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 idF der Verordnung (EG) Nr. 504/2005 ist bei den Kontingenten mit den laufenden Nummern 09.1813, 09.1815 und 09.1817 (Obstkonserven mit Ursprung in Südafrika) als Kontingentmenge das Bruttogewicht anzugeben. Laut Artikel 1 des Beschlusses Nr. 1/2009 des Kooperationsrates Europäische Union-Südafrika ist bei diesen Kontingenten unter "Bruttogewicht" "das Gesamtgewicht der Ware selbst einschließlich der unmittelbaren Umschließung, jedoch ohne jede weitere Umschließung" zu verstehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Definition weder der sonst anwendbaren Definition für "Rohgewicht" (Gewicht der Ware mit ihren sämtlichen Behältnissen oder Verpackungen - siehe Punkt C2a der einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur) noch der sonst anwendbaren Definition für "Eigengewicht" (Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen - siehe Punkt C2b der einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur) entspricht und ausschließlich für die Bestimmung der Menge der gegenständlichen Kontingente anwendbar ist.
Laut Verordnung (EG) Nr. 1062/2009 ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2792 (Heringe, zubereitet in Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, in Fässern) als Kontingentmenge das Abtropfgewicht anzugeben.
Laut Verordnung (EG) Nr. 230/2011 ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0750 (Heringe, zubereitet in Kräutern und/oder Essig, in Salzlake) als Kontingentmenge das Abtropfgewicht anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/1452-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 24, 25, 26 (geltend: 66)
- Gültig
- 10.03.2011 bis 31.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF